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  BMF-Ansichten zur kurzarbeitsbedingten Anhebung des Jahressechstels
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.10.2020, 08:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BMF-Ansichten zur kurzarbeitsbedingten Anhebung des Jahressechstels

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die Jahressechstelerhöhung um 15 % dann nicht greift, wenn der bzw. die Arbeitgeber/in freiwillig trotz Kurzarbeit ungekürzte Bezüge weiterbezahlt sowie im Falle kurzarbeitender Lehrlinge, bei denen die Nettoersatzrate 100 % beträgt.

Anmerkung:

Dazu ist von meiner Seite aus zu erwähnen, dass bei Lehrlingen, die in Phase 1 auslernten oder in Phase 1 das Lehrjahr wechselten, keine Erhöhung des Entgelts eintreten konnte. Unsere Intention des öffentlichkeitswirksamen Hinweises auf die Probleme beim Jahressechstel (bzw. Kontrollsechstel) lag ja primär darin, das Missverhältnis zwischen ungekürzter Höhe der Sonderzahlung(en) bzw. Höhe der Sonderzahlungen auf aktuellem Stand, wenn keine Kurzarbeit vereinbart wäre und den gekürzten (oder nicht gestiegenen, weil durch die statische Betrachtung eingefroren) laufenden Bezüge. Daher möchte ich dieser undifferenzierter Meinung der Finanzverwaltung in diesem Punkt entgegentreten und darauf hinweisen, dass auch in derartigen Fällen (also in Fällen, in denen eine höhere Lehrlingsentschädigung ohne Kurzarbeit zugestanden wäre und infolge statischer Betrachtung auch bei Lehrjahrwechsel oder "Auslernens", die in Phase 1 der Kurzarbeit eintraten und die auch über die Phase 2 hinaus andauerten) die Anhebung des Jahressechstels "zusteht".

Dass diese Anmerkung nicht unbedingt falsch ist, bestätigt die Finanzverwaltung nämlich indirekt mit der folgenden Feststellung:

"Wenn ein Lehrling auslernt und sich danach weiterhin in Kurzarbeit befindet, in der eine Reduktion der Bezüge eintritt, erhöht sich für das gesamte Kalenderjahr das Jahressechstel." ==> in diesem Fall - wenn sich die Bezüge nach dem Auslernen erhöhen, aber eben nicht bis zu dem Betrag, der sonst zusteht, kam es ja auch zu einem "Absinken", sondern zu einer Erhöhung, aber eben nicht bis zu dem Betrag, auf den ohne Kurzarbeit ein Anspruch bestanden hätte.

Sollte es Einkommenseinbußen für Lehrlinge durch zeitliche Verzögerungen zB beim Lehrabschluss geben, ist das nicht unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen zurückzuführen.

An der Bildung der Bemessungsgrundlage für das Jahres- und Kontrollsechstel hat sich jedoch nichts geändert. So wirkt zB auch die (kommunalsteuerfreie) Kurzarbeitsunterstützung "sechstelerhöhend".

Sind im Laufe des Jahres 2020 Mitarbeiter bereits aus dem DV ausgeschieden und wurde bei diesen die Sechstelerhöhung nicht berücksichtigt, obwohl sie die Voraussetzungen dafür erfüllt haben, bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerberechnung korrigiert und die Arbeitnehmer in den Genuss dieses Steuervorteils kommen.

Sollte schon ein Jahreslohnzettel unterjährig (iSd LStR 2002 Rz 1221a) übermittelt worden sein, ist natürlich ein korrigierter Lohnzettel erforderlich.

Anmerkung:

Über diesen Punkt habe ich schon in der letzten Woche separat berichtet.

Die hier wiedergegebenen Ausführungen gelten natürlich sinngemäß auch für das halbe Jahres- oder Kontrollsechstel im BUAG-Bereich (auch "BUAG-Jahreszwölftel" genannt).

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  Welche Einkunftsart
Geschrieben von: Helen - 14.10.2020, 22:37 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Hallo

Bitte um eure Hilfe,
ein Pfarrer der bisher Seelsorger war, hatte bis Ende August ein Dienstverhältnis, ab 01.09. erhält er eine Besoldung und ist somit einkommensteuerpflichtig.
Fällt diese Besoldung unter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder unter sonstige Einkünfte?

Danke im Voraus

Helene

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  Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.10.2020, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

[color=rgba(0, 0, 0, 0.9)]Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung[/color]

[color=rgba(0, 0, 0, 0.9)]Der Kollektivvertrag des ÖRK wurde mit Wirkung ab 1. September 2020 gesatzt:[/color]


[color=rgba(0, 0, 0, 0.9)]https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/435/20201012[/color]

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  Kollektivvertrag für die gewerblichen Forstunternehmerbetriebe Österreichs - Änderung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.10.2020, 16:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertrag für die gewerblichen Forstunternehmerbetriebe Österreichs - Änderungen betreffend 1.11.2020 in Bezug auf die Auflösung von Dienstverhältnissen

Eine Zusammenfassung der Änderungen, die ab 1.11.2020 bei diesem Kollektivvertrag in Bezug auf die Auflösung von Dienstverhältnissen, gelten werden, finden Sie hier:

https://newsletter.wko.at/Media/db8ee44e...-11_20.pdf


Bei Saisondienstverhältnissen gibt es nur noch im Zuge der Erstbeschäftigung die Möglichkeit einer Probezeit.

Ansonsten deklarieren die KV-Partner, dass es sich um eine "Saisonbranche" handelt, weshalb die gesetzlichen Änderungen bei der Kündigung von oder durch Arbeiter/innen (falls sie mit 1.1.2021 kommen sollten) jedenfalls hier nicht "greifen" werden.

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  Kurzarbeit - Phase 3 - wirtschaftliche Begründung bei Arbeitskräfteüberlassungsuntern
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.10.2020, 16:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Phase 3 - wirtschaftliche Begründung bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen

Eine aktuelle Information der Wirtschaftskammer in Abstimmung mit der Gewerkschaft zum Thema "wirtschaftliche Begründung" betreffend Kurzarbeit - Phase 3:

https://newsletter.wko.at/Media/db8ee44e...e.docx.pdf

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  Krankschreibung aber Berufsschule
Geschrieben von: Daniel - 13.10.2020, 11:02 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (5)

Morgen

ein Dienstnehmer hat eine längere Krankschreibung aufgrund eines privaten Unfalles

zur Arbeit ist er krank geschrieben in die Berufsschule geht er aber

er hat Blockschule Mittwoch Donnerstag Vormittag Krank (da wäre er sonst am Arbeiten) - rest der Woche Berufsschule
der DIenstnehmer macht eine 02. Lehre im selben Betrieb

was hat dies für Auswirkungen auf die Personalverrechnung bzw auf das Krankenentgelt seitens der ÖGK
nach den 8 bzw 12 Wochen Krankheit

in diesem MOnat würde er auch in das halbe Entgelt fallen

danke

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  Frage bezüglich Covid-Prämien
Geschrieben von: Tiarel - 13.10.2020, 09:19 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Laut Auskunft der Finanzverwaltung ist eine geplante Bonuszahlung (bzw. wurde bei uns schon in Teilen ausbezahlt, der Corona-Bezug wurde dokumentiert) davon abhängig, ob bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden oder nicht. 

Da die Mitarbeiter die letzten zwei Jahre am Jahresbeginn Prämien für das vergangene Jahr erhielten, bedeutet das, dass eine Corona-Prämie (auch wenn für 2020 auch "normale" Prämien an alle Mitarbeiter - auch die, die die Corona-Prämie erhalten haben - ausbezahlt werden wird) steuerpflichtig ist? 

Oder gilt das nur, wenn eine Corona-Prämie (zur Gänze oder teilweise) eine Jahresprämie für 2020 schmälert?

Vielen Dank.

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  ÖGK-Beitragskontonummern getrennt oder doch gemeinsam?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK-Beitragskontonummern getrennt oder doch gemeinsam?

Im Zuge der "Umgründungsmaßnahmen" zum Versicherungsträger ÖGK wurde beschlossen, dass die jeweiligen Bundesländer-Regelungen in Bezug auf die Beitragskonten unverändert weiterbestehen bleiben.

Kommt es allerdings zu einer Neuanlage eines Beitragskontos in einem Bundesland, so gilt Folgendes:

A) echte und freie Dienstnehmer/innen: getrennte Beitragskonten
Altfälle sind nicht davon betroffen. Wenn also bereits ein gemeinsames Beitragskonto in einem Bundesland für diese beiden Versichertenarten bestand, so ändert sich daran nichts.
 
B) Landarbeiter und gewerbliche Tätigkeit: getrennt
Auf Wunsch ist auch ein gemeinsames Beitragskonto (je Bundesland) möglich. In Vorarlberg bleiben die Beitragskonten für das ALP-Personal bestehen.
 
C) Erntehelfer: getrennt
 
D) Privathaushalte, wenn bei einem Einzelunternehmer parallel ein gewerbliches Konto besteht: getrennt

Geplant ist allerdings (mittelfristig), dass auf Dauer nur ein Beitragskonto je Dienstgeber/in bestehen soll.

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  Zwei interessante Informationen zum 2. Finanzamt-Organisationsreformgesetz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:45 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zwei interessante Informationen zum 2. Finanzamt-Organisationsreformgesetz

A) Weiterleitung von Anbringen bei unzuständiger Abgabenbehörde:

Gemäß § 54a Abs. 1 BAO haben künftig Organe des Finanzamtes Österreich auch (nicht richtig adressierte) schriftliche Anbringen entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist.


B) Lohnsteuerabzug ohne Betriebsstätte in Österreich:

Bisher bestand in § 47 Abs. 1 lit. d EStG 1988 eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erhebung der Lohnsteuer in Fällen, in denen der zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichtete (Arbeitgeber) keine Lohnsteuer-Betriebsstätte im Inland hatte.

Ab dem 01.01.2021 wird diese Sonderzuständigkeit durch das Finanzamt Österreich wahrgenommen werden (§ 60 Abs. 2 Z 6 BAO).

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  BVAEB nun auch Teil der "Abgabenprüfung (G)PLB"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

BVAEB nun auch Teil der "Abgabenprüfung (G)PLB"

Ein eventuell nicht ganz so bekanntes Detail der "neuen" (G)PLB-Prüfung ab 1.7.2020

Neben der Österreichischen Gesundheitskasse wird nun auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) in die Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen nach dem PLABG einbezogen, und zwar im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Sozialversicherungsprüfung für jenen Personenkreis, der vor der Fusion mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versichert war.

Im Rahmen dieser Zuständigkeit wird der BVAEB die fachliche Weisungsbefugnis bei der Sozialversicherungsprüfung durch Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zukommen.

Auch soll ein Vertreter der BVAEB dem Prüfungsbeirat angehören.

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