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  Voraussichtlich neue Rechtslage ab dem 1.1.2021 betreffend "niedriges Einkommen" bei
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.10.2020, 22:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Voraussichtlich neue Rechtslage ab dem 1.1.2021 betreffend "niedriges Einkommen" bei Covid-19-Kurzarbeit

Voraussichtlich für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2021 wird es bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Covid-19-Kurzarbeit niedriges Einkommen (ALV-Dienstnehmeranteil) vorliegt, eine Änderung geben (Gesetzwerdung bleibt hier noch abzuwarten).

Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung erfolgt dabei voraussichtlich wie folgt:

zur Ermittlung des Prozentsatzes für den gesamten Arbeitnehmeranteil bleibt die ungekürzte (fiktive) SV-Beitragsgrundlage maßgeblich,

in Bezug auf jenen Teil davon, der vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin auch selber getragen wird, erfolgt die Bestimmung der Höhe des Prozentsatzes anhand des tatsächlich gewährten sv-pflichtigen Entgelts ==> dieser Betrag wird dann auch im Rahmen der Lohnverrechnung in Abzug gebracht,

den „Rest“ davon trägt der bzw. die Dienstgeber/in, der zusätzlich noch – wie bisher – den Arbeitgeberanteil trägt, bei dem es zu keinen prozentuellen Kürzungen kommt (der also normalerweise 3 % beträgt).

Durch diesen Schritt nähert sich das „Mindestbruttoentgelt“ noch viel stärker an die durch die SPV fest-gelegte „Nettoersatzrate“ an.

Nachstehendes Beispiel soll diese Änderung praktisch erläutern:


Beispiel:

Angestellte/r in Kurzarbeit,
Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) € 1.800,00,
SV-Beitragsgrundlage € 2.000,00,
Ergebnis bis 31.12.2020,
Ergebnis ab 01.01.2021.


Lösung:

Grenzwerte bis 31.12.2020:
bis € 1.733,00: 0 % A 03,
über € 1.733,00 bis € 1.891,00: 1 % A02,
über € 1.891,00 bis € 2.049,00: 2 % A01,
über € 2.049: 3 %.

Grenzwerte ab 01.01.2021:
bis € 1.790,00: 0 % A03
über € 1.790,00 bis € 1.953,00: 1 % A02
über € 1.953 bis € 2.117,00: 2 % A01
über € 2.117,00: 3 %


Bis 31.12.2020 beträgt die Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils, welcher in Abzug zu bringen ist, 2 %, weil hier die höhere SV-Beitragsgrundlage (€ 2.000,00) maßgeblich ist.

Dabei erfolgt die Berechnung des Beitragsabzugs von den € 1.800,00 und der bzw die Arbeitgeber/in trägt von der Differenzbeitragsgrundlage (€ 200,00) den restlichen Dienstnehmeranteil, allerdings im Ausmaß von 3 % (= Interpretation bis 31.12.2020).

Ab 1.1.2021 ist das niedrigere Gehalt (inklusive Kurzarbeitsunterstützung) für die Festlegung der Höhe des ALV-Dienstnehmeranteils maßgeblich (hier: € 1.800,00), weshalb dieser nur noch in einem Ausmaß von 1 % in Abzug gebracht wird. Der Arbeitgeber trägt dabei Folgendes an Arbeitnehmeranteilen zur Arbeitslosenversicherung:

Von den € 2.000,00 trägt er 2 % (hier ist die ungekürzte SV-Beitragsgrundlage zur Bestimmung des Prozentsatzes maßgeblich), abzüglich jenes Anteils, der beim Arbeitnehmer (allerdings be-messen und ermittelt von den € 1.800,00) in Abzug gebracht wird: € 40,00 (€ 2.000,00 x 2 %) minus € 18,00 (€ 1.800 x 1 %) = € 22,00.

Weiters trägt der Dienstgeber insgesamt 3 % an „echtem Dienstgeberanteil“, ermittelt von den € 2.000,00.

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  Merkblatt der Wirtschaftskammer zur neuen Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.10.2020, 21:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Merkblatt der Wirtschaftskammer zur neuen Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit

Corona-Chefinfo der WKO

Die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von MitarbeiterInnen in COVID-19-Kurzarbeit ist ein zusätzlicher Anreiz Qualifikationsmaßnahmen zu setzen.

Zu einem Informationsblatt betreffend die soeben beschlossene Bundesrichtlinie – Beihilfe Schulungskosten für Beschäftigte in Covid19-KUA (SfK) geht es hier:

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...kuaiii.pdf

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  Kollektivvertragsabschluss für die Angestellten im Gewerbe und Handwerk und in der Di
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.10.2020, 21:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsabschluss für die Angestellten im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung per 1.1.2021

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 01.01.2021:

In den Verwendungsgruppen I bis VI und in den Meistergruppen wird das monatliche Mindestgrundgehalt linear um 1,45% erhöht.

2. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 01.01.2021 um 1,45 %.

3. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV um 1,45%. Die Höhe beträgt dann € 2,03.

4. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen:

Taggeld gem. § 10 2.b: € 7,65,

Taggeld gem. § 10 2.c: € 18,26,

Taggeld gem. § 10 2.d: € 26,40 bzw. € 18,26

Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: € 12,24


5. Rahmenrechtliche Änderungen:

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Callcentern sind, gilt, dass Angestellte, die Wochenenddienste leisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen zumindest die Hälfte aller Wochenenden (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00 – 48 Stunden) arbeitsfrei haben.

Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden ist von der/dem Angestellten gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche folgenden Durch-rechnungszeiträume bis zum ausdrücklichen Widerruf der/des Angestellten.

Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Der Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kann erst nach der Einarbeitungszeit von 3 Monaten vereinbart werden.

Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nach der Geltendmachung beginnen, ist dieser Anspruch jedenfalls zu berücksichtigen.


§ 10 Abs. 2c wird ergänzt:

Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfsgewerbe, die den Berufsgruppen bzw. Berufszweigen Beton- und Zementwarenerzeuger, Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw. Kalkbrennereien, Verleiher von Baumaschinen, Frisch-(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und Schottererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer angehören, gilt:

Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt ein Taggeld in Höhe von € 17,90.


6. Der Abschluss gilt für alle Bundesinnungen und Fachverbände der Bundessparte Gewerbe und Handwerk gemäß § 1 und § 2 RKV.


7. Geltungsbeginn: 1.1.2021

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  Abrechnung von Fahrtkostenersätzen bei beruflichem Einsatz von privaten Monats- bzw.
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.10.2020, 21:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Abrechnung von Fahrtkostenersätzen bei beruflichem Einsatz von privaten Monats- bzw. Jahreskarten

Das BMF machte mich heute auf eine offizielle Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage aufmerksam, bei der es um die Frage ging, ob man im Falle der Verwendung von privaten Monas- oder Jahreskarten für Dienstreisen abgabenfreie Fahrtkostenersätze bezahlen kann.

Die Antwort dazu lautete:

„Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers sind nur insoweit nicht steuerbar, als sie den tatsächlichen Kosten gemäß § 26 Z 4 EStG entsprechen. Bei Verwendung von privaten Jahres- oder Monatskarten für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können vom Arbeitgeber je nach Dauer der Reise und der dafür zurückgelegten Fahrten die Kosten zum jeweils günstigsten Fahrttarif ersetzt werden.“

Zur parlamentarischen Anfrage geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...34181.html

Zur Beantwortung durch das BMF geht es hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...741957.pdf

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  Maßnahmenverschärfungen bundesweit und speziell in Oberösterreich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.10.2020, 18:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Hier sind die bundesweiten Maßnahmenverschärfungen:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#19101


Hier jene speziell für das Bundesland Oberösterreich:

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#19102

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  Dienstverhinderung und Gehaltsabrechnung während KUA
Geschrieben von: btd - 19.10.2020, 16:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forumsmitglieder,

bei der monatlichen Gehaltsabrechnung sind bei Dienstverhinderungen/Sonderurlaube/Feiertage jene Zeiten in der Abrechnung zu hinterlegen, die die Mitarbeitenden während der KUA gearbeitet hätten. 

Soweit so klar. Nun stehen wir jedoch vor dem Problem, dass wir keine fixe Lage der Arbeitszeit vereinbart haben, sondern dies mit gewisser Vorlaufzeit mit den Mitarbeitenden individuell besprochen wird. Beantragt wurde eine Reduktion der Arbeitszeit auf 30%, in Realität wird in manchen Abteilungen 50%, in anderen 60% (usw.) gearbeitet und auch die Reduktion der Arbeitszeit ist von Mitarbeitendem zu Mitarbeitendem unterschiedlich. Wie ist bei so unterschiedlicher Lage der Arbeitszeit mit Dienstverhinderungen bzw. Feiertag umzugehen? 

--> Wäre dann für Feiertage oder Tage der Dienstverhinderung einfach pauschal bei Mitarbeitenden von 30% Arbeitszeit auszugehen oder müsste nachgeforscht werden, wie die Vereinbarung für diesen Tag ausgesehen hat?

Beispiel 1:
Mitarbeitender arbeitet KW43 Mo-Mi jeweils sechs Stunden, KW 44 Di-Do jeweils 5 Stunden. 
Montag in KW 44 wäre ein Feiertag, vereinbart war jedoch nicht, dass er an diesem Tag arbeitet. Würde der Mitarbeitende somit keine Arbeitszeit für den Feiertag erhalten?

Beispiel 2:
Mitarbeitender arbeitet immer Mo, Mi, Fr jeweils 6 Stunden - somit wäre der Feiertag in KW 44, der auf einen Montag fällt, ebenfalls Arbeitszeit gerechnet mit 6 Stunden?

Beispiel 3:
Was wäre, wenn Mitarbeitende nie erkennbare Muster der Arbeitszeit hätten? d.h. immer unterschiedlich lange aufgrund der Gleitzeitvereinbarung arbeiten. Welche Arbeitszeit ist bei Dienstverhinderungen bzw. Feiertagen heranzuziehen? Wäre das dann die generell beantragte Arbeitszeitreduktion laut Sozialpartnervereinbarung?

Ich hoffe, jemand von euch kann uns hier weiterhelfen.

Viele Grüße
btd

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  Pensionszusage
Geschrieben von: Robert - 19.10.2020, 08:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Guten Tag,
Dienstnehmerin bekommt Abfertigung ALT und eine Firmenpension (rund 70 Tsd. Euro).
Pensionszusage bzw. Vertrag bei Generali-Versicherung.
Ist es korrekt, diese SV-frei und mit LST Hälftesteuersatz abzurechnen?
Werden mehr Informationen benötigt bzw. wo kann ich das nachlesen, wie das abzurechnen ist?
VIELEN DANK,
LG
Robert

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  Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988) und Corona-Krise
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.10.2020, 07:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Rechtsansicht des BMF:

Kehrt der Arbeitnehmer nach der Heimquarantäne nicht an den ausländischen Dienstort zurück (unabhängig davon, ob aufgrund von Reisebeschränkungen dies überhaupt möglich ist), dann fällt die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bereits ab dem ersten Tag im Inland (auch während der Heimquarantäne) weg.

Kehrt der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Heimquarantäne wieder an den ausländischen Dienstort zurück, dann besteht die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch für den Zeitraum der Heimquarantäne im Inland (sofern er während dieser Zeit nicht für das Inland tätig wird) – analoge Anwendung der Rz 70o der Lohnsteuerrichtlinien bei Urlaub/Krankenstand.

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  Unveränderliche Steuernummer
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.10.2020, 07:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mit 4. Juli 2020 wurden alle Steuernummern unveränderlich.

Dies gilt sowohl für Steuernummern im privaten als auch im unternehmerischen Bereich.

Bereits vorhandene Steuernummern werden daher mit 4. Juli 2020 „eingefroren“ und bleiben auch nach einem Finanzamtswechsel unverändert.

Neue Steuerpflichtige erhalten ab diesem Zeitpunkt sofort eine unveränderliche 9-stellige Steuernummer.

Mit der Schaffung des neuen Behördenaufbaus zu einem Finanzamt für ganz Österreich ab 1. Jänner 2021 fällt auch die örtliche Zuständigkeit weg.

Ändert sich für ein Unternehmen die sachliche Zuständigkeit und wechselt das Unternehmen vom Finanzamt Österreich ins Finanzamt für Großbetriebe, bleibt die Steuernummer ebenfalls gleich.

Zudem wird das Unternehmen automatisch über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit, also den Behördenwechsel, per Mitteilung informiert.

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  Ihr LV-Info-Video für den Wochenstart: Give-me-WIKU-5 vom 18.10.2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.10.2020, 20:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ihr LV-Info-Video für den Wochenstart: Give-me-WIKU-5 vom 18.10.2020

Alles, was Sie für den erfolgreichen Start in Ihre Arbeitswoche an fachlichen jüngsten Neuerungen wissen sollten, finden Sie im neuesten Give-me-WIKU-5-Video.

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche!

https://vimeo.com/469528322

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