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  Kurzarbeit bei schwankendem Arbeitszeitbedarf innerhalb des Betriebes
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.03.2020, 19:48 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (3)

Bei stark unterschiedlichem Arbeitszeitreduktionsbedarf innerhalb einer Betriebsabteilung (zB keine Reduktion, 10%, 50%, 90% einzelner AN etc.) empfiehlt die Wirtschaftskammer, in der SP-Vereinbarung mit der gesamten Abteilung einheitlich zB auf 10% Restarbeitszeit (also möglichst weit) herunterzufahren. Damit ist man nach oben flexibel. Das Finetuning erfolgt dann über die gemeldeten Ausfallstunden an das AMS.

Die Wirtschaftskammer hat diese Vorgangsweise mit der Gewerkschaft abgestimmt, weil ohne diese Flexibilität die Kurzarbeit nicht auf Schiene gebracht wird und die Arbeitnehmer/innen sonst auf der Straße stehen

Dass dies zu Ungleichbehandlungen führen kann (ein AN arbeitet zB 70% und erhält die gleiche Nettogarantie wie ein AN, der nur 10% arbeitet) ist der Gewerkschaft bewusst. Es wird dies intern und bei BR-Anfragen mit dem Schlagwort „Solidarität“ gerechtfertigt.

Außerdem könne sich die Situation auch abteilungsintern einmal ins Umgekehrte drehen, womit es wiederum nur gerecht wäre.
Dies ist eine pragmatische Vorgehensweise. 

Das AMS wird sich hier auch nicht querlegen, da sie bei geringer AZ-Reduktion ja auch weniger bezahlen muss.


Ein großes Danke an das großartige Team der WKO.

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  Noch eine Bitte, bevor das Wochenende beginnt: sagen Sie bitte Danke zu Ihrer IT-Crew
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.03.2020, 16:12 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Noch eine Bitte, bevor das Wochenende beginnt: sagen Sie bitte Danke zu Ihrer IT-Crew bzw. zu Ihrem Softwarepartner!
Ich werde nun an bis Sonntag abend meine Schulungsunterlagen schreiben müssen und werde dabei auch peu á peu Beispiele hier veröffentlichen, die Ihnen ein Gefühl an weiterer Sicherheit vermitteln sollen.
Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass ich ev. ab nun nicht mehr so auf individuelle Fragen eingehen kann, da es jetzt um das große Ganze geht.
Die WKO veröffentlicht nun laufend das FAQ-Protokoll. Die sind dort ganz großartig unterwegs.
Und tun Sie mir bitte einen Gefallen: bei jedem Ihrer Softwarehersteller, egal, wie er heißt, arbeiten Leute, die auch in ihre Grenzen gehen, die auch vor einem Waterloo stehen und die sich für ihre Kund/innen zerreissen, wenn nicht der Kunde selber schon das gemacht hat. Liebe IT-Kund/innen: die Leute bei den Softwareherstellern sind ganz, ganz großartige Menschen. Jeder, der jetzt hier niedergemacht wird, muss das irgendwie dann wieder wegstecken und seine verlorengegangene Energie auffüllen. Er oder Sie hat aber ev. auch Kinder daheim, die auch "durch den Wind sind" oder Eltern, die versorgt werden müssen. Dass Ihre Mitarbeiter/innen das Geld am Letzten am Konto haben müssen oder sollten, das stimmt schon. Aber: wird sind alle Menschen, wir stecken alle in derselben Krise. Sie wirkt sich nur bei jedem bzw. jeder anders aus. Haben Sie bitte Vertrauen: Ihre IT - egal, welche Marke - wird das Beste machen und steht - wie wir alle - am Anschlag. Das sind systemerhaltende Leute, denen man ebenso applaudieren müsste, wie dem Ärzte- und Krankenpflegepersonal, das ja übrigens auch von etwas leben muss, nämlich vom dem Lohn oder Gehalt, das dann abzurechnen ist. Ihr/e IT-Mitarbeiter/in, egal, welche Marke, wird sich für Sie den Arsch aufreißen. Aber behandeln wir bitte diese Leute mit Respekt und danke wir Ihnen auch für deren Einsatz! Wenn es sich nicht ganz ausgeht, muss man ausnahmsweise mal "anders abrechnen" und dann rollen. Wenn sogar die ÖGK vom Gas geht, dann können wir das auch. Es gibt auch eine Dunkelziffer bei den Suiziden bzw. Suizidversuchen. Glauben Sie mir, ich weiß, wovon ich hier schreibe. Wenn Sie Ihren IT-Mitarbeiter am Telefon haben oder mit ihm schreiben (beim nächsten Mal) schreiben Sie ihm oder ihr bitte: Danke, dass es Dich/Sie gibt. Und wenn Ihnen jemand aufs Dach steigt, weil noch keine Lösung da ist, verzeihen Sie ihm oder ihr nach Möglichkeit, er oder sie ist in völliger Panik. Wie gesagt: jetzt steht jeder dort, wo ihn oder sie das Leben hingestellt hat. Dieser Standort lügt nicht. Passen Sie gut auf sich auf. Bleiben Sie gesund (vor allem auch mental), gönnen Sie sich auch Pausen und denken Sie daran: die Sonne geht jeden Tag aufs Neue auf. In diesem Sinne! Trotzdem ein schönes Wochenende!
Ihr WIKU-Team
You`ll NEVER EVER walk alone!

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  Corona-Kurzarbeit max. 3 Monate
Geschrieben von: Irene - 20.03.2020, 15:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forumsteilnehmer!

Wie sind die max. 3 Monate zu sehen? In der Sozialpartnervereinbarung sind ja die Werte auf Wochen umzurechnen.
z.B. Beginn Kurzarbeit 23.3.2020 
- Ende 22.6.2020 oder
- Ende 19.6.2020 (13 Wochen) oder
- Ende 12.6.2020 (12 Wochen, würde ev. jemand annehmen, der den Multiplikationsfaktor 4,33 aus der LV nicht kennt)

Danke und schönes Wochenende!

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  Kurzarbeit Fragen
Geschrieben von: Daniel - 20.03.2020, 09:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Guten Morgen liebe Kollegen,

wir hätten ein zwei Fragen bezüglich der Kurzarbeit

Betriebsvereinbarung = wenn der ganze Betrieb die gleiche Kurzarbeit ausführt
Einzelvereinbarung = wenn die Dienstnehmer verschiedenen Modelle ausüben - für jeden Dienstnehmer eine Vereinbarung zu erstellen

ist dies korrekt?

Kurzarbeit Gastgewerbe
wir haben einen Mandanten, der hat die ganze Belegschaft einvernehmlich aufgelöst.
allerdings gibt es eine Schwangere bei der dies ja nicht so einfach möglich ist
wie wird das gehandhabt - ist Sie einfach bis Eintritt Wochenschutz mit lfd Entgelt abzurechnen, obwohl geschlossen ist?

muss das Formular Gewähren von Kurzzeitbeihilfe vom AMS zusätzlich zu der Einzel- oder Betriebsvereinbarung erstellt werden
COVID-19-KURZARBEITSBEIHILFE Begehren um Beihilfengewährung gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz

danke im Voraus

schöne grüße
daniel

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  Ermittlung Kurzarbeitsunterstützung und Kurzarbeitsbeihilfe
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.03.2020, 02:43 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (14)

Nachstehend finden Sie den Beginn eines kommentierten Beispiels zur Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung sowie der Kurzarbeitsbeihilfe

Das Beispiel wird im Laufe des 20.03.2020 noch zu einem Nettofall ausgebaut mit abgabenrechtlicher Beurteilung, damit Sie einen echten ersten Vergleichsfall haben.
 

Angestellte/r
 
Gehalt: € 2.500,00
 
Überstundenpauschale: € 300,00
 
AVAB, 2 Kinder
 
Normalarbeitszeit pro Woche: 40 Stunden (laut Kollektivvertrag und auch vereinbart)
 
Kurzarbeit 20 % (Absenkung der Normalarbeitszeit um 80 %)
 
38,5-Stunden-Woche
 
Start mit der Kurzarbeit ab 1.3.2020
 
 
Schritt 1:
Ermittlung des maßgeblichen Entgelts zur Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt, jedoch ohne Überstundenentgelte und ohne Sonderzahlungen.
 
Ansonsten ist bei schwankenden Entgelten ein Durchschnitt aus jenen laufenden Entgelten zu bilden, die grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht (§ 49 ASVG) unterliegen (würden):
  • somit scheiden beispielsweise sv-freie Schmutzzulagen aus.
  • Umgekehrt kommen beispielsweise jene Teile von Diäten, die zB. aufgrund der Höhe in der SV (und auch der Lohnsteuer) pflichtig sind, hinzu (abgesehen von Überstundenentgelten).
 
Hier kommt der Betrag von € 2.500,00 zum Zuge. Die Überstundenpauschale scheidet aus.
 
Bei einem „All-in-Vertrag“ spricht vieles dafür, den Überstundenanteil wegzulassen (diese Frage wird aber noch fachlich abgestimmt).
 
 
Schritt 2:
Bestimmung des Prozentsatzes für die Nettoersatzrate
 
Dazu werden zunächst die „Covid-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen“ benötigt:
 
 
Man öffnet dabei die Arbeitsmappe „40“ (Stunden) und geht in die Zeile „Lohnstufe (ab)
€ 2.451,00“ und liest die Nettoersatzrate „85“ heraus.
Schritt 3:
Bestimmung des „Bruttomonatsmindestentgelts während Kurzarbeit“
 
Dieses beträgt € 1.941,78 (vierte Spalte von links, Zeile „Lohnstufe ab € 2.451,00“)
 
 
Schritt 4:
Ermittlung der verrechenbaren Ausfallsstunden
 
Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird auf einen Monatswert hochgerechnet: 40 x 4,33 = 173,2, davon fallen 80 % aus = 138,56 = ausfallende Stunden.
 
 
Schritt 5:
Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung
(erhält Arbeitnehmer/in von Arbeitgeber/in)
 
Man geht vom Wert aus Schritt 3 aus (Bruttomonatsmindestentgelt) und multipliziert diesen mit 80 % (mit dem „Prozentanteil ausfallender Stunden“) = € 1.941,78 x 80 % = € 1.553,42.
 
Die Kurzarbeitsunterstützung „brutto“, die in der Lohnabrechnung landet, beträgt
€ 1.553,42.
 
Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeit (bzw. auch gegebenenfalls nach dem Lohnausfallsprinzip für Urlaub, Krankenstand, Feiertag,….).
 
 
Schritt 6:
Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe
 
„Pauschalsatz pro Ausfallsstunde“ (erste Spalte von rechts) in der Zeile „Lohnstufe ab
€ 2.451,00“
è € 18,54. Dieser Satz wird mit den ausfallenden Stunden multipliziert. Das sind hier 138,56 (siehe dazu auch „Schritt 4“): € 18,54 x 138,56 = € 2.556,90.
 
Dieser Betrag umfasst zugleich pauschal 1/6 Sonderzahlungen (egal, wie hoch die Sonderzahlungen tatsächlich sind) sowie die SV-Dienstgeberbeiträge.

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  Änderungen durch das 2. Corona-Paket mit wichtigen Auswirkungen auf die PV
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.03.2020, 01:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungen durch das 2. Corona-Paket mit wichtigen Auswirkungen auf die Personalverrechnung

A) Coronabedingte Änderung bei der Altersteilzeit (§ 82 Abs. 5 AlVG):
Eine Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (konkret: in § 82 Abs. 5 AlVG) soll Probleme bei der Altersteilzeit von Beschäftigten vermeiden, indem Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 keine nachteiligen Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit haben.
In Altersteilzeit Beschäftigte sollen - auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde - nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1. Oktober 2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können.
Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre.
Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher - sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind - im selben Ausmaß wiederum auf. Eine Verlängerung des Höchstausmaßes an Altersteilzeit soll aber nicht erfolgen (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

B) Coronabedingte Änderung im Arbeitsverfassungsgesetz:

B2) Verlängerung von nun auslaufenden Funktionsperioden bei Betriebsräten (§ 170 Abs. 1 ArbVG):

Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung - auch der Behindertenvertrauenspersonen - ist auf Grund der aktuellen COVID-1 9- Krise nicht möglich. Es wird daher die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Organe verlängert, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Durch Verordnung soll erforderlichenfalls eine Verlängerung erfolgen.

B3) Fortlaufhemmung der Anfechtungsfrist von Kündigungen und Entlassungen (§ 170 Abs. 2 ArbVG):
Die Frist zur Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist sehr kurz; ihr Fortlauf soll daher für eine bestimmte Zeit gehemmt werden. Eine Verlängerungsmöglichkeit wird durch Verordnung vorgesehen.

B4) Möglichkeit zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über den Urlaubsverbrauch in Verbindung mit "altem Urlaub" und Zeitguthaben (§ 170 Abs. 3 ArbVG):
Betriebsvereinbarungen nach § 97 Z 13 in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.

C) Coronabedingte Änderungen im AVRAG

C1) Anpassung bei der vereinbarten Sonderbetreuungszeit nach § 18b Abs. 1 AVRAG
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Jedenfalls gilt es hier zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um auf
betrieblicher Ebene angemessene Lösungen zu finden.
Die Regelung war ursprünglich auf die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren abgestellt. Eine vergleichbare Situation stellt sich aber auch in Bezug auf die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen besteht, sodass die Bestimmung zur Sonderbetreuungszeit auch auf diese Fallgruppe ausgeweitet werden soll.

C2) Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen im Arbeitsrecht (§ 18b Abs. 2 AVRAG):
Das Arbeitsrecht sieht auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Ebene - teilweise sehr kurze - Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor.
Es ist davon auszugehen, dass in der aktuellen Krise diese Fristen versäumt werden könnten, weil die Menschen mit anderen Fragestellungen befasst sind bzw. auch die Kommunikation über diese Ansprüche erschwert ist.
Es soll daher eine generelle Fortlaufshemmung für eine gewisse Zeit verankert werden (für Verfallsfristen, die am 16. März 2020 laufen oder danach zu laufen beginnen, erfolgt vorläufig eine Hemmung bis 30.04.2020), auch hier mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch Verordnung.

D) Coronabedingte Änderungen im ABGB (§ 1155 Abs. 2 bis 4 ABGB):

D1) Gesetzlich geregelter Zwangsurlaub und Verpflichtung zur Konsumation von Zeitguthaben
(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-1 9-Maßnahmengesetzes, BGBI. Nr. 1 2/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen,
sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:
1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durchkollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption).
3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden."
Aber es ist klargestellt, dass "Schließungen" nach dem COVID-19-Gesetz die Entgeltsfortzahlungspflicht des Dienstgebers nach sich ziehen, zum Preis des verpflichtenden Urlaubs- und ZA-Konsums.
Diese Regelungen gelten ab dem Tag, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt und dauern vorerst mal bis zum 31.12.2020

E) Coronabedingte Änderungen im BUAG
Auf Grund der aktuellen COVID-1 9-Krise sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Baubranche entlastet werden.
So soll einerseits die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung für den Sachbereich der Urlaubsregelungen für Zeiten einer COVID-1 9-Kurzarbeit, in denen keine Arbeitsleistungen zu erbringen sind, also die Wochenarbeitszeit null beträgt, entfallen.
Der wöchentliche Urlaubszuschlag bei einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin mit einem kollektivvertraglichen Lohn von € 1 4,- beläuft sich auf € 1 94,-. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in diesen Wochen keinen Zuschlag zu leisten hat, der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aber auch keinen Urlaubsanspruch erwirbt.
Andererseits sollen Zuschläge für den Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 - unabhängig von einer COVID1 9-Kurzarbeit - zur Gänze entfallen.
Im Sachbereich Abfertigung beträgt der Wochenzuschlag € 25,20, im Sachbereich Überbrückungsgeld € 21,- und im Sachbereich Winterfeiertagsregelung € 20,16. Diesen Sachbereichen entgehen dadurch im Jahr 2020 Zuschlagseinnahmen wie folgt:
Sachbereich Abfertigung: ca. 25 - 30 Mio. €
Sachbereich Überbrückungsgeld: ca. 20 Mio. €
Sachbereich Winterfeiertagsregelung: ca. 10 Mio. €
Der Entfall der Zuschläge in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten bzw. Anwartschaftszeiten durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht.

F) Coronabedingte Änderungen im ASVG:
Durch die vorgeschlagene Übergangsregelung sollen Erleichterungen für die Dienstgeber/innen im Beitragsrecht zur Abmilderung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie geschaffen werden.
So sollen zum einen in den Monaten Februar bis April 2020 die Beiträge von Unternehmungen, die wegen der Coronavirus-Pandemie "geschlossen" sind, gestundet werden; für andere Unternehmungen können solche Beiträge auf Antrag gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Liquidität durch die
Pandemie gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung sind keine Verzugszinsen einzuheben.
Zum anderen sollen in diesen Zeiträumen fällige Beiträge weder eingemahnt noch mit Rückstandsausweis eingetrieben werden und auch nicht zu einem Insolvenzantrag im Fall ihrer Nichtentrichtung führen.
Darüber hinaus sollen in den Monaten März bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge bei Verstößen gegen die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mit Ausnahme der Anmeldung zur Sozialversicherung) eingehoben werden.
Diese Erleichterungen gelten auch in Bezug auf die sonstigen Umlagen und Zuschläge (zB WF-Beitrag) und auch für die BMSVG-Beiträge.

Mit einer parlamentarischen Beschlussfassung ist heute (20.03.2020) zu rechnen:


https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...788396.pdf

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  Verwirrung um Home-office-Pflicht ab 20.03.2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.03.2020, 00:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://kurier.at/politik/inland/coronav.../400787144
[/url]
In der Tat wurde diese Verordnung heute verlautbart:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_107/BGBLA_2020_II_107.html]

Kann sein, dass sie zurückgenommen wird, da im Moment möglicherweise viele verwirrende Informationen im Umlauf sind.

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  Kurzarbeit und Nebenbeschäftigung
Geschrieben von: Jeanny - 19.03.2020, 23:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Liebes Forum, 

ist es weiterhin möglich, dass ein Dienstnehmer neben der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnehmen kann? 

Vielen Dank für Eure Hilfe
Jeanny

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  Aktualisierte und neue Dokumente der WKO zur Kurzarbeit - Stand: 19.03.2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.03.2020, 23:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die aktualisierte Handlungsanleitung und Erläuterungen zur Handhabung der „Corona-Kurzarbeit“ für Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Sozialpartner

https://www.wko.at/service/handlungsanle...barung.pdf
[/url]

Sozialpartnervereinbarung: Formular Einzelvereinbarung in Word-Format

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx


[url=Sozialpartnervereinbarung: Formular Betriebsvereinbarung in Word-Format https://www.wko.at/service/sozialpartner...reinbarung: Formular Betriebsvereinbarung in Word-Format
https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-betriebsvereinbar.docx
[url=Sozialpartnervereinbarung: Formular Betriebsvereinbarung in Word-Format https://www.wko.at/service/sozialpartner...inbar.docx][/url]

Welche Vorteile bringt die Corona-Kurzarbeit

https://www.wko.at/service/vorteile-coro...ehmen.html

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  Kurzarbeit und Nebenbeschäftigung
Geschrieben von: Jeanny - 19.03.2020, 22:16 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebes Forum, 

ist es weiterhin möglich, dass ein Dienstnehmer neben der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnehmen kann? 

Vielen Dank für Eure Hilfe
Jeanny

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