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  Quarantäne – ein Frage-Antworten-Programm der WK
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.05.2020, 13:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quarantäne – ein Frage-Antworten-Programm der WK
 

1. Was muss der Arbeitgeber beachten, wenn ein Arbeitnehmer in einem Gebiet festsitzt, das unter Quarantäne steht?
·        Liegt das betroffene Gebiet, das nach dem Epidemiegesetz unter Quarantäne steht, in Österreich, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiterzahlen.
·        Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin voll sozialversichert.
·        Der Arbeitgeber kann aber binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen.
·        Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss der Arbeitgeber das Entgelt nur dann weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.
·        Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat.
·        Der Arbeitgeber hat jedenfalls das Recht, von Arbeitnehmern, die im Ausland gestrandet sind, zu verlangen, dass sie sich für den nächsten möglichen Notflug nach Hause registrieren lassen: heimflug.austrian.com
 
 
2. Ein Arbeitnehmer tritt nach einer Reise eine 14-tägige Heimquarantäne an. Muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum Entgelt bezahlen?
·        Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt bzw. mit dem Flugzeug einreist, muss für 14 Tage eine selbstüberwachte Heimquarantäne antreten oder ein ärztliches Zeugnis vorweisen, wonach er negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Dieses Zeugnis darf nicht älter als 4 Tage sein. 
·        Heimquarantäne ist ein Dienstverhinderungsgrund. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Entgelt für eine Woche in voller Höhe weiterzahlen.
·        Anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer die Reise trotz einer Reisewarnung des Außenministeriums angetreten hat.
·        Zeiten der Heimquarantäne können überbrückt werden, indem der Verbrauch von Urlaub bzw. der Abbau von Zeitguthaben vereinbart wird.
·        Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet, wenn er nicht krank – also arbeitsfähig – ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
 
 
3. Muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterbezahlen, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer im Ausland in Quarantäne muss oder nicht mehr über die Grenze zurück nach Österreich kommt?
·        Die Rechtslage ist in dieser Frage unklar. Auszugehen ist wohl davon, dass der Arbeitgeber nach dem österreichischen Epidemiegesetz nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen.
·        Ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt, wird wohl davon abhängen, ob der Arbeitnehmer verschuldet oder unverschuldet in die Situation geraten ist, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreichen kann.
·        Ein Verschulden des Arbeitnehmers wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet hat und dennoch in das betreffende Gebiet im Ausland gereist ist oder nicht rechtzeitig die Rückreise nach Österreich angetreten hat, obwohl er von der bestehenden oder bevorstehenden Grenzschließung gewusst hat.

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  Gesichtsvisiere als (alternativer) Mund- und Nasenschutz erlaubt!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 01.05.2020, 15:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Gesichtsvisiere als (alternativer) Mund- und Nasenschutz erlaubt!

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...tz-erlaubt

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  Covid-19-Lockerungs-Tabelle in der WPA 8/2020 und APA-Presseaussendung zum Hochfahren
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 01.05.2020, 15:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell, die ich Anfang der kommenden Woche aussenden lassen möchte, wird es unter anderem eine Stichworttabelle zur ganz aktuellen Covid-19-Lockerungs-Verordnung geben.

Zur speziellen Situation der Gastronomie und der Beherbergungsbetriebe, zu der diese Verordnung noch keine echten Lockerungsmaßnahmen enthält, hat sich heute Tourismusministerin Elisabeth Köstinger zu Wort gemeldet (via APA):

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...-am-29-mai
[url=https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200501_OTS0034/tourismusministerium-stellt-klar-gastronomie-oeffnet-ab-15-mai-beherbergungs-und-freizeitbetriebe-folgen-am-29-mai][/url]

Demnach ist für Gastronomiebetriebe ein Hochfahren für die Zeit ab dem 15. Mai 2020 eingeplant, für Beherbergungsbetriebe und Freizeitanlagen für die Zeit ab dem 29. Mai 2020.

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  Kleiner - aber wichtiger - Hinweis für die Nutzung dieses Forums!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 01.05.2020, 10:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bitte, posten Sie individuelle Fragen nicht hier im Bereich "News & wichtige Infos", sondern ausschließlich in den anderen Bereichen (zB Personalverrechnung, Arbeitsrecht, etc.).

Ich werde mich bemühen, für Fragen, die zwischen Montag und Donnerstag (mit Ausnahme von Feiertagen) dort landen, eine Antwort zu posten.

Fragen, die an den übrigen Tagen (auch an Feiertagen) hier landen, überlasse ich gerne zur wechselseitigen Erörterung ohne meine Beteiligung.

Vielleicht aber sehen Sie - bevor Sie posten - in meinem Fachforum unter www.ars.at/forum nach, ob dort nicht bereits zu einer ähnlichen Frage eine Antwort gegeben wurde (es ist dort auch eine Suchmaschine installiert).

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  Küdnigung DN während Kurzarbeit / Abrechnung LV
Geschrieben von: sattler susanne - 01.05.2020, 10:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo

meine Klienten (Friseur) hat eine DN in Kurzarbeit. Zeitraum 24.03.2020 bis 23.06.2020 - positiver Bescheid vom AMS vorhanden
Dienstnehmerin hat jetzt gekündigt

ab 24.03.2020         100% Ausfall / DG zahlt Nettosatzrate, pauschaler Abzug / Meldung Ausfallsstunden AMS Beihilfe
April                         100% Ausfall / DG zahlt Nettosatzrate, pauschaler Abzug / Meldung Ausfallsstunden AMS Beihilfe
bis 14 Mai 2020            0% Ausfall da Öffnung Geschäft


Frage zur Abrechnung LV:
Anteilig UR und WR sind klar
Bruttolohn für 14 Tage - muss hier auch ein pauschaler Abzug einbehalten werden, obwohl die Mitarbeiterin 100% Arbeitsleistung hat?
Die Endabrechnung kann ich ja leider auch nur vorläufig machen Confused Confused

AMS Beihilfe für Mai wird 0,00 sein, da 100% Arbeitsleistung

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  Die Lockerungsverordnung und dürfen zB Friseurbetrebe am 1.5.2020 (Feiertag) öffnen?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.04.2020, 22:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Text der Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_197.html


Presseaussendung der WKO zum 1.5.2020:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...n-ab-1-mai

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  Empfehlungen zum schrittweisen Wiederhochfahren des Normalbetriebes im Unternehmen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.04.2020, 20:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Empfehlungen zum schrittweisen Wiederhochfahren des Normalbetriebes im Unternehmen

Das beim Innenministerium angesiedelte Staatliche Krisen- und Katastrophenmanagement hat Empfehlungen zum schrittweisen Wiederhochfahren des Normalbetriebs in Unternehmen ausgearbeitet:

 https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Zentrale_Dokumente/Gesundheit_im_Betrieb/psychische_Belastungen/SKKM-Koordinationsstab_Empfehlungen_zum_schrittweisen_Wieder.pdf
[url= https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Zent...Wieder.pdf][/url]

Für diesen Tipp darf ich mich beim Chefredakteur des ARD-Betriebsdienstes, Herrn Mag. Manfred Lindmayr ganz herzlich bedanken!

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  Aktuelle Information der ÖGK - Abteilung Leistung - SV-Beitragsgrundlage während Kurz
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.04.2020, 18:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelle Information der ÖGK - Abteilung Leistung - SV-Beitragsgrundlage während Kurzarbeit für Zeiträume des Teilkrankenentgelts sowie des entgeltsfreien Krankenstandes

Vorgehensweise bei KG-Berechnung iZm Kurzarbeit

§ 125 Abs. 1 ASVG lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“
Nachdem die Beiträge zur Sozialversicherung von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber auf Basis des ungekürzten Einkommens vor Eintritt in die Kurzarbeit gezahlt werden, ist jedenfalls (unabhängig, ob die/der DG im Erkrankungsfall noch EFZ leistet oder diese ggf. schon durch Vorerkrankungen erschöpft ist) auch zur Bemessung des KG auf den, der Arbeitszeitverkürzung letztvorangegangenen Beitragszeitraum abzustellen.
Als Beitragsgrundlage ist die Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen heranzuziehen – § 47 lit. b iVm § 11 Abs. 3 lit. d ASVG. Zudem ist nach 
§ 37b Abs. 5 AMSG ein Günstigkeitsvergleich zwischen der aktuellen Beitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit vorzunehmen.

Konkret ist ein Vergleich zwischen

der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und

jener Beitragsgrundlage, die die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer hätte, würde keine Kurzarbeit vorliegen,

anzustellen. 

Dies ist beispielsweise für Lehrlinge relevant, die erst unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit ihre Lehre beendet haben. Von der jeweils höheren Beitragsgrundlage sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen aus der Pflichtversicherung zu bemessen.
Anmerkung: diese Info entspricht dem, was ich bereits in den letzten Wochen auch in meinen Kurzarbeitstabellen habe "durchsickern" lassen. 


Während des Zeitraumes der Kurzarbeit gibt es auch im Falle des entgeltsverkürzten als auch im Falle des entgeltsfreien Krankenstandes die 100 %ige-SV-Beitragsgrundlage.

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  Uralub und KUA Abschlag
Geschrieben von: Ulrike - 30.04.2020, 16:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Urlaubsverbrauch in KUA-Zeitraum: Urlaub wird vom 23.3. bis 31.3.2020 verbraucht, ist auch schon im KUA Zeitraum. Muss dann bei der Abrechnung März der Kurarbeitsabschlag 10-20 % abgezogen werden?
Wenn der Urlaub nicht im KUA Zeitraum konsumiert worden wäre, hätte der DN ja 100 % Entgelt erhalten, oder?
Vielen Dank im Voraus

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  Ihr Kurzarbeits-Update vom 30.04.2020 - 9. Covid-19-Gesetzespaket - Reduktion.....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.04.2020, 14:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

A) 9.Covid-19-Gesetzespaket:

A1) COVID-19-Risiko-Attest – Änderung von § 735 ASVG

Nunmehr soll der Dachverband Dienstnehmer und Lehrlinge über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren.
Die Risikogruppe wird durch Ministerverordnung festgelegt.
Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Erfasst sind nun auch die Bereiche der kritischen Infrastruktur.
 
Für den Fall einer Freistellung sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten zu ersetzen.

Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Freistellung ist für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31.05.2020 möglich und kann per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden.

Inkrafttreten voraussichtlich mit Kundmachung (am 7. Mai entscheidet der Bundesrat).


A2) Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse während Stundung (Streichung § 733 (5) letzter Satz ASVG)

Derzeit haben Unternehmen Anspruch auf Stundung der Sozialversicherungsabgaben. Damit waren auch Stundungen der Beiträge für die Abfertigung-Neu an die ÖGK erfasst.

Die Neuregelung sieht vor, dass die ÖGK für diesen Zeitraum die Beitragsleistung an die Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen vorzuschießen hat (Vorschussleistung der ÖGK).
 
A3) Vorübergehender Weiterbezug von Sozial-Leistungen (§ 736 Abs. 3 ASVG, § 378 Abs. 1 GSVG, § 372 Abs. 1 BSVG, § 259 Abs. 1 B-KUVG)
Unter bestimmten Bedingungen können befristeten Berufsunfähigkeits- / Invaliditätspensionen, befristete Erwerbsunfähigkeitspensionen, Krankengeld und Rehabilitationsgeld länger bezogen werden.
 
A4) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Altersteilzeit geändert (6. COVID-19-Gesetz)
Ein Abrutschen von Beziehern des Arbeitslosengelds in die Notstandhilfe wird verhindert. Die Notstandshilfe wird von Mai bis September 2020 auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Geregelt wird auch der Fall, dass bei Altersteilzeit vorübergehend die Arbeitszeit angehoben werden muss.
 
B) Härtefallfondsgesetz (17. COVID-19-Gesetz)
Der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds wird um Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie um fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG  (z.B. Künstler und Kulturschaffende), die dadurch über die Geringfügigkeitsgrenze kommen, erweitert.

C) Reduktion des Beschäftigtenstandes und Zustimmung des Regionalbeirates

Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit bedarf es in manchen Fällen die Zustimmung des AMS-Regionalbeirates bei einer Reduktion des Beschäftigtenstandes – die wichtigsten Eckpunkte:

  • keine Auffüllpflicht und daher notwendige Zustimmung des Regionalbeirates sieht das AMS bei DV-Ende infolge Tod und Pensionierung vor, obwohl diese beiden Gründe in der Sozialpartnervereinbarung nicht genannt sind.
  • wenn die lt. der Sozialpartnervereinbarung notwendige Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) oder Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) zur Reduktion des Beschäftigtenstandes vorliegt, ist der Regionalbeirat nicht zu befassen.
  • Nur wenn  BR/Gewerkschaft nicht zustimmt, muss der Regionalbeirat befasst werden.
Rechtsfolgen der Nichterfüllung: Anteilige Kürzung der Beihilfe. Beispiel: wird der Beschäftigtenstand um 5% gekürzt, reduziert sich die Beihilfe um 5%.

Besonders wichtig ist auch die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Behaltepflicht etc.) im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen während/nach Kurzarbeit!

Hinweis: Die Detailbestimmung dazu befinden sich in der KuA-Sozialpartner-Vereinbarung in Pkt. IV/2c. Die WK-Regionalbeiräte werden mit einer gesonderten Detailinformation informiert.
 
D) Rückkehr aus dem Homeoffice:

Mit dem stufenweisen „Hochfahren“ der Wirtschaft geht die schrittweise Reduktion von Homeoffice einher.

Dazu hat die WK soeben ein FAQ-Programm erstellt, das Sie hier finden:

https://www.wko.at/service/faq-coronavir...beitsplatz

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