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  Basispauschalierung 6 oder 12 %
Geschrieben von: Manuela - 07.05.2020, 21:33 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Liebe Forumsmitglieder,
ein Klient ist Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung 29 %) einer Versicherungsagentur (GmbH).
Er ist operativ im Verkauf von Versicherungsprodukten tätig.
Kann ein Betriebskostenpauschale von 12 % angesetzt werden oder sind trotzdem nur 6 % möglich?
Herzlichen Dank!!

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  Covid-19-Risikogruppe-Verordnung ist da!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 07.05.2020, 21:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Überraschend schon mit heutigem Tag (wenngleich das Bundesgesetzblatt für die gesetzliche Grundlage noch nicht in Kraft steht) wurde die "Covid-19-Risikogruppe-Verordnung kundgemacht.


Diese Verordnung gibt den Ärzt/innen die Wegweisung, wie sie die Risiko-Bewertung aus medizinischer Sicht vornehmen dürfen und in welchen Fällen sie ein Covid-19-Attest ausstellen dürfen.

Die Verordnung trat rückwirkend mit 6. Mai 2020 in Kraft.
Erstmals mit Wirksamkeit dieses Datums können bzw. konnten Covid-19-Atteste ausgestellt werden, auf deren Basis dann die weiteren Maßnahmen wie zB. Dienstfreistellung mit Entgelts- und Kostenrückerstattung durch die ÖGK erfolgen können.

Zum Text der VO geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_203.html

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  AMS muss mit einem 30 Jahre alten System abrechnen - Korrekturen sind daher....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 07.05.2020, 19:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zuletzt kam sehr häufig die Rückmeldung, wie man denn Fehler bei der Abrechnung mit dem AMS, die aufgetreten sind, im Nachhinein korrigieren kann.
Meine heutigen Recherchen waren insoweit sehr interessant.
Es kam nämlich zu Tage, dass man eine derartige Korrektur ob der bereits in die Jahre gekommenen AMS-Software definitiv nicht durchführen kann.

Kontaktiert man das AMS in dieser Angelegenheit (zB über e-AMS), so erhält man folgende Information:
Information an Firma: 

Sehr geehrter ………..,

leider ist es technisch nicht möglich, die Abrechnung eines Kalendermonats mehrmals zu verarbeiten. Eine Korrektur des Betrages ist erst am Ende des Kurzarbeitszeitraumes im Zuge der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel möglich.

Ich ersuche Sie daher, mir eine korrigierte csv-Datei PER MAIL auf die Mailadresse xxx unter Angabe der Projektnummer zu übermitteln.


Bitte markieren Sie in dieser Datei die Person und die korrigierten Daten.

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  Corona Fixkostenzuschuss - Bestätigung auch durch BiBu
Geschrieben von: ERJ - 07.05.2020, 17:37 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

lt. Krone.at       https://www.krone.at/2150165
dürfen auch wir die Zahlen prüfen und dann wohl auch bestätigen.
Hoffentlich findet sich das auch bald in der Förderrichtlinie wieder und hoffentlich kommt das auch für UiS und was sonst noch alles zu bestätigen ist.

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  Schadenersatz Verdienstentgang
Geschrieben von: Silvia - 07.05.2020, 15:49 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Eine Klientin hat ihre Ärztin auf Körperverletzung verklagt und hat vom Gericht einen Verdienstentgang zugesprochen bekommen den die Versicherung der gegnerischen Partei zahlen muss.
Die Frage ist nun, ist dieser Schadenersatz einkommensteuerpflichtig?
Ich weiß leider nur, wenn die eigene Betriebsausfallversicherung zahlt, dann ist das einkommensteuerpflichtig (da ja die ursprünglichen Prämien an die Versicherung auch Betriebsausgabe waren).
Aber wie verhält sich das in diesem Fall? Hat hier Jemand Erfahrung?

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  Kurzarbeit Abrechnung Paradox
Geschrieben von: erich - 06.05.2020, 08:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Tag zusammen, ich habe den Fall eines Mitarbeiters, der ab Mitte März in Kurzarbeit ist und vorher jeden Monat 40 Überstunden/Monat ausbezahlt bekommen hat (und auch geleistet hat). Dadurch sinkt nun sein Einkommen massiv, da diese Überstunden wegfallen. Wenn ich nun die SV-Bemessung z.B. im April auf das März Niveau durch eine SV Aufstockung anhebe (da waren es noch 30 Überstunden), dann verdient er netto weniger, wie wenn ich das nicht tue und vom Normallohn (171,6 Stunden x Stundensatz) ausgehe (BAU Mitarbeiter ohne BUAK). Soll ich die Kurzarbeitsstunden nach dem Ausfallsschnitt bezahlen, wie auch z.B. den Feiertag im April... ich bin da jetzt echt ratlos und denke, die Variante mit seinem Normallohn ist aus Mitarbeitersicht kurzfristig die Beste für ihn, zumal noch dazukommt, wenn ich von diesem ausgehe, er nur 15% Nettoabzug hat und ansonsten 20%.... viele Wege, aber kein Ausweg? Danke für euer Mitgefühl...

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  KUA - Erhöhung Beschäftigungsausmaß - Meldung Sozialpartner
Geschrieben von: Andrea2001 - 05.05.2020, 21:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Lieber Herr Kurzböck

Frage 1)
erfreulicherweise haben wir mehr Stunden gearbeitet als bei KUA Antrag bekanntgegeben wurde.
Arbeitsausfall lt. Antrag 90 %, tatsächlich Arbeitsausfall wird sicher weniger sein wir rechnen mit 40 % Ausfall.

Wir wissen aber nicht wie sich alles entwickelt und sollen jetzt Meldung an Sozialpartner machen, dass sich Arbeitsausfall reduzieren wird und dass noch 5 Tage im Voraus?!!

Wie soll der ausschauen, wenn wir noch nicht genau wissen wie der Mai und Juni wird, reicht eine Eingabe an die Sozialpartner mit Info dass sich das angegebenen Arbeitsausmaß erhöhen wird aber ohne genauer% Sätze?

ich frage mich immer mehr was diese Bestimmungen bezwecken, den totalen Frust aller bringen sie sicher mit. Huh

Frage 2) 
KUA  ab 1.4.-30.6.2020 einige Mitarbeiter in KUA arbeiteten im April 100 % - für die Beihilfebeantragung im April muss ich diese Mitarbeiter auch in die Eingabe ans AMS aufnehmen auch wenn diese MA keine Ausfallstunden haben - ist diese Vorgehensweise so richtig?

Danke und lg

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  AMS Abrechnung Kurzarbeit
Geschrieben von: AnVR - 05.05.2020, 21:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo! 

Kann man die Abrechnung der Beihilfe beim AMS eigentlich schon machen, obwohl die Lohnverrechnung noch nicht endgültig stimmt? Meine Betreuerin beim AMS meinte nämlich heute, dass die Abrechnung jedenfalls bis 28. des Folgemonats eingereicht sein muss  Huh

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  Beendigung von Dienstverhältnissen während der Kurzarbeit - aktualisierte und ausführ
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.05.2020, 21:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Zweck der Corona-Kurzarbeit ist, Beschäftigte auch in diesen harten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz zu halten.


Mit Kurzarbeit ist daher eine Behaltepflicht verbunden. Das heißt, dass Beschäftigte im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach grundsätzlich nicht gekündigt werden dürfen.

Die Behaltepflicht während der Kurzarbeit erfasst alle im Betrieb bzw. (kollektivvertraglich oder standortmäßig abgegrenzten) Betriebsteil Beschäftigten; während der Behaltefrist nach der Kurzarbeit bezieht sie sich nur noch auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren.
Während der Kurzarbeit bzw. der Behaltefrist nach der Kurzarbeit ist nur der Ausspruch von Kündigungen untersagt. Der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber steht es somit in diesem Zeitraum frei, dem AMS (gemäß § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz) geplante Massenkündigungen anzuzeigen sowie den Betriebsrat (gemäß § 105 Abs. 1 ArbVG) über eine beabsichtigte Kündigung zu informieren.

Folgende Beendigungen grundsätzlich behaltepflichtiger Arbeitsverhältnisse sind für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe jedoch unschädlich und lösen keine Auffüllverpflichtung aus:

die ordnungsgemäße Beendigung eines bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses, dessen Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit bzw. anschließenden Behaltefrist hineinreicht;

die ordnungsgemäße Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit bzw. anschließenden Behaltefrist fällt;

wenn  Beschäftigte während der Kurzarbeit selbst kündigen;

die Beendigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, wenn ein Entlassungsgrund vorliegt;

die einvernehmliche Beendigung, wenn der/die Betroffene vorher von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer oder vom Betriebsrat über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beraten wurde;

die Beendigung während eines Probemonats;

die Beendigung infolge von Tod oder Pensionierung.

Keine Auffüllverpflichtung lösen Kündigungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber während er Kurzarbeit aus, wenn der Betriebsrat (bei Sozialpartner-Betriebsvereinbarung) bzw. die Gewerkschaft (bei Sozialpartner-Einzelvereinbarung) dem geplanten Personalabbau zustimmt oder innerhalb von 7 Tagen ab der schriftlichen Verständigung kein Veto einlegt.

Nur wenn keine dieser Ausnahmen zutrifft, muss der Regionalbeirat der  zuständigen AMS-Geschäftsstelle mit einem geplanten Personalabbau befasst werden.

Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Wenn Beschäftigte mit Auffüllpflicht ausscheiden, hat der Betrieb eine angemessene Zeit für die Personalsuche. Es genügt, Suchaktivitäten glaubhaft zu machen. 

Die Nichterfüllung der Behaltepflicht hat zur Folge, dass die Kurzarbeitsbeihilfe anteilig gekürzt wird. Wird der Beschäftigtenstand z.B. um 5 % unterschritten, wird der Gesamtbetrag der Kurzarbeitsbeihilfe um 5 % verringert.

Ausführliche Informationen sind folgendem Dokument entnehmbar:


https://www.wko.at/service/faq-beschaeft...beirat.pdf

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  Günstigkeitsvergleich im Bereich der SV während der Kurzarbeit(sfalle)
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.05.2020, 21:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Günstigkeitsvergleich im Bereich der SV während der Kurzarbeit(sfalle)

Von Seiten der ÖGK erreichte mich nun folgende Rückmeldung, nachdem ich zu einer kürzlich ergangenen ÖGK-Feststellung sicherheitshalber nachfragte, ob denn nun permanent ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen wäre.
Wir haben die Frage innerhalb der ÖGK noch einmal diskutiert und abgestimmt.

http://www.ars.at/forum/read.php?3,55446
 
Die bisher von der ÖGK vertretene Meinung zu diesem Thema war, dass der Günstigkeitsvergleich immer nur zu Beginn bzw. im Zuge einer allfälligen Verlängerung zu diesem Zeitpunkt durchzuführen ist.

Nachdem sich die Bestimmung zur Bildung der Beitragsgrundlage nicht geändert hat, halten wir es für sinnvoll diese Meinung unbedingt beizubehalten.
 
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.818379&portal=oegkdgportal 
[/url]
und

[url=https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821062&portal=oegkdgportal]https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821062&portal=oegkdgportal

 
Also findet kein „monatlicher“ Günstigkeitsvergleich statt.

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