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Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
16.09.2026, 17:34
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| Ihr Kurzarbeits-Update vom 30.04.2020 - 9. Covid-19-Gesetzespaket - Reduktion..... |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.04.2020, 14:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) 9.Covid-19-Gesetzespaket:
A1) COVID-19-Risiko-Attest – Änderung von § 735 ASVG
Nunmehr soll der Dachverband Dienstnehmer und Lehrlinge über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren.
Die Risikogruppe wird durch Ministerverordnung festgelegt.
Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Erfasst sind nun auch die Bereiche der kritischen Infrastruktur.
Für den Fall einer Freistellung sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten zu ersetzen.
Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.
Die Freistellung ist für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31.05.2020 möglich und kann per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden.
Inkrafttreten voraussichtlich mit Kundmachung (am 7. Mai entscheidet der Bundesrat).
A2) Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse während Stundung (Streichung § 733 (5) letzter Satz ASVG)
Derzeit haben Unternehmen Anspruch auf Stundung der Sozialversicherungsabgaben. Damit waren auch Stundungen der Beiträge für die Abfertigung-Neu an die ÖGK erfasst.
Die Neuregelung sieht vor, dass die ÖGK für diesen Zeitraum die Beitragsleistung an die Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen vorzuschießen hat (Vorschussleistung der ÖGK).
A3) Vorübergehender Weiterbezug von Sozial-Leistungen (§ 736 Abs. 3 ASVG, § 378 Abs. 1 GSVG, § 372 Abs. 1 BSVG, § 259 Abs. 1 B-KUVG)
Unter bestimmten Bedingungen können befristeten Berufsunfähigkeits- / Invaliditätspensionen, befristete Erwerbsunfähigkeitspensionen, Krankengeld und Rehabilitationsgeld länger bezogen werden.
A4) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Altersteilzeit geändert (6. COVID-19-Gesetz)
Ein Abrutschen von Beziehern des Arbeitslosengelds in die Notstandhilfe wird verhindert. Die Notstandshilfe wird von Mai bis September 2020 auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Geregelt wird auch der Fall, dass bei Altersteilzeit vorübergehend die Arbeitszeit angehoben werden muss.
B) Härtefallfondsgesetz (17. COVID-19-Gesetz)
Der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds wird um Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie um fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG (z.B. Künstler und Kulturschaffende), die dadurch über die Geringfügigkeitsgrenze kommen, erweitert.
C) Reduktion des Beschäftigtenstandes und Zustimmung des Regionalbeirates
Im Zusammenhang mit der Kurzarbeit bedarf es in manchen Fällen die Zustimmung des AMS-Regionalbeirates bei einer Reduktion des Beschäftigtenstandes – die wichtigsten Eckpunkte:
- keine Auffüllpflicht und daher notwendige Zustimmung des Regionalbeirates sieht das AMS bei DV-Ende infolge Tod und Pensionierung vor, obwohl diese beiden Gründe in der Sozialpartnervereinbarung nicht genannt sind.
- wenn die lt. der Sozialpartnervereinbarung notwendige Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) oder Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) zur Reduktion des Beschäftigtenstandes vorliegt, ist der Regionalbeirat nicht zu befassen.
- Nur wenn BR/Gewerkschaft nicht zustimmt, muss der Regionalbeirat befasst werden.
Rechtsfolgen der Nichterfüllung: Anteilige Kürzung der Beihilfe. Beispiel: wird der Beschäftigtenstand um 5% gekürzt, reduziert sich die Beihilfe um 5%.
Besonders wichtig ist auch die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Behaltepflicht etc.) im Zusammenhang mit der Beendigung von Dienstverhältnissen während/nach Kurzarbeit!
Hinweis: Die Detailbestimmung dazu befinden sich in der KuA-Sozialpartner-Vereinbarung in Pkt. IV/2c. Die WK-Regionalbeiräte werden mit einer gesonderten Detailinformation informiert.
D) Rückkehr aus dem Homeoffice:
Mit dem stufenweisen „Hochfahren“ der Wirtschaft geht die schrittweise Reduktion von Homeoffice einher.
Dazu hat die WK soeben ein FAQ-Programm erstellt, das Sie hier finden:
https://www.wko.at/service/faq-coronavir...beitsplatz
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| Irrtümliche Überweisung eines zu hohen Vergleichsbetrages – Rückforderungsrecht oder |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.04.2020, 14:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Irrtümliche Überweisung eines zu hohen Vergleichsbetrages – Rückforderungsrecht oder gutgläubiger Verbrauch
Sachverhalt:
Nachdem ein Arbeitnehmer fristlos entlassen worden war, brachte er eine Klage bei Gericht ein, die auf die Gewährung von Kündigungsentschädigungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Feiertagszuschlägen gerichtet war.
Vor Gericht wurde dann ein Vergleich geschlossen und zwar mit folgendem Text:
„1. Die Streitteile vereinbaren eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur beklagten Partei zum 25. 4. 2014.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleichs zu Handen des Klagevertreters eine Kündigungsentschädigung in Höhe von brutto 7.000 EUR zu bezahlen.
3. (...)
4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Streitteile aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten verglichen, sodass keiner der Streit-teile mehr Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei erheben kann.“
Aus Versehen überwies der Arbeitgeber an den Rechtsvertreter des Arbeitnehmers € 7.000,00 (der SV-Dienstnehmeranteil wurde dabei aus Versehen nicht in Abzug gebracht).
Nachdem dieser Irrtum bemerkt wurde, forderte der Arbeitgeber den SV-Dienstnehmeranteil, den er fristgerecht an die (damals zuständige) GKK überwiesen hatte, vom Dienstnehmer zurück (es ging um einen Betrag in Höhe von € 1.274,00).
Der Arbeitnehmer meinte, dass die Generalbereinigungsklausel im Vergleich dazu führt, dass er nichts zurückzahlen müsste, zudem hat er den Betrag gutgläubig verbraucht.
Dieser Fall landete vom OGH.
So entschied der OGH:
Die ausführlich beschriebene Lösung des Falles finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 8/2020 (Versand erfolgt Anfang der KW 19/2020)
Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
[/url]
[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_personal_aktuell.html]http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_personal_aktuell.html
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| Berechnung Stunden währen KUA |
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Geschrieben von: wito75 - 30.04.2020, 10:37 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Es wird eine 10%ige Kurzarbeit für 13 Wochen vereinbart.
Das heißt, ein Arbeiter (NAZ 40h/Wo) muss in diesen 13 Wochen dann 52h arbeiten (40h x 13Wo x 10%).
Wie ist das dann, wenn dieser Arbeiter während diesen 13 Wochen aber z.B. 3 Wochen alten Urlaub verbraucht.
Ist dann nur mit 10 Wochen zu rechnen?
Also muss er dann 40h arbeiten (40h x 10Wo x 10%)????
Danke!!!
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| Befristet zugeteilte Position führt nicht zu einem befristeten Dienstverhältnis – Soz |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.04.2020, 15:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Befristet zugeteilte Position führt nicht zu einem befristeten Dienstverhältnis – Sozialwidrigkeitsbeurteilung bei einer Änderungskündigung
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitnehmer, der sich im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses befand, wiederholt für befristete Zeit mit einer Position (Funktion) betraut, so wurde deshalb aus dem unbefristeten Dienstverhältnis kein befristetes Dienstverhältnis.
2. Vielmehr war diese Konstellation so zu verstehen, dass die befristete Zuteilung der Position (Funktion) unter der Voraussetzung erfolgte, dass auch das Dienstverhältnis noch so lange bestehen würde.
3. Dass die vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung das Dienstverhältnis noch vor dem Funktionsende arbeitsrechtlich beendete, führt daher zu keinem rechtlichen Widerspruch.
4. Auch bei Änderungskündigungen sind die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt für die Beurteilung der möglichen Sozialwidrigkeit mitzubeurteilen.
5. Wurde dem Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber im Zuge der Änderungskündigung eine Beschäftigung angeboten, welche seine Interessen wesentlich beeinträchtigt hätte (auch hauptsächlich wegen des damit verbundenen Reputationsverlustes), so liegt hier dennoch insgesamt keine Interessensbeeinträchtigung vor, wenn die Vermittlungschancen am (übrigen) Arbeitsmarkt gut sind. Eine andere Beurteilung würde wohl dazu führen, dass Arbeitgeber/innen in derartigen Fällen gut vermittelbarer Arbeitnehmer/innen derartige Angebote von Haus aus nicht unterbreiten würden.
6. Hätte der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten eine vergleichbare Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden, im Zuge welcher die Entlohnung maximal um 20 % unter der früheren Entlohnung gelegen wäre (ausgehend von ca.
€ 9.600,00 brutto monatlich, 14mal), so konnte noch nicht von einer wesentlichen Interessensbeeinträchtigung ausgegangen werden.
7. Im vorliegenden Fall war die Kündigung zudem durch betriebliche Erfordernisse begründet (Rationalisierungsmaßnahmen), weshalb dann auch die betrieblichen Erfordernisse überwogen.
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| OGH zu einem nach wie vor bestehenden Unterschied bei der Entgeltsfortzahlung zwische |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.04.2020, 13:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH zu einem nach wie vor bestehenden Unterschied bei der Entgeltsfortzahlung zwischen Arbeiter/innen und Angestellten
Wird ein/e Arbeiter/in während eines Krankenstandes wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit berechtigt (aber unverschuldet) fristlos entlassen (§ 82 lit. b GewO 1859), so besteht aus Arbeitnehmersicht kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus.
Bei Angestellten hingegen besteht - nach wie vor - sehr wohl über das Ende der Beschäftigung hinaus für die Dauer der restlichen Entgeltsfortzahlungsdauer (maximal für die Dauer der weiteren "Dienstverhinderung") Anspruch auf Entgeltsfortzahlung (§ 9 Abs. 3 AngG).
Mit 1. 7. 2018 trat zwar eine gewisse Harmonisierung der Entgeltfortzahlung von Arbeitern und Angestellten in Kraft (BGBl I 2017/153), eine völlige Angleichung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen.
Die bloße Meinung, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu.
Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.
Die "Komplettdaten" dieser interessanten und auch richtungsweisenden OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 8/2020, wo ich nun beginne, auch andere Themen als "Corona-Käse" zu bringen.
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| kurzarbeit und teilbetriebsschließung |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 29.04.2020, 12:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck,
es wurde für ganzen Betrieb KUA beantragt. Es handelt sich um 2 Betriebsstandorte die umfasst sind. Ein Betriebsstandort der vor der Krise schon wirtschaftlich nicht so gut dastand soll jetzt geschlossen werden. Es arbeiten dort 5 Mitarbeiter, 2 davon sollen gekündigt werden und die anderen werden am anderen Standort weiterbeschäftigt. KUA seit 16.3. Kündigung morgen.
Muss ich in einem solchen Fall bei Kündigung während KUA einen Antrag auf Ausnahme von der Erfüllung der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes beim Arbeitsmarktservice einbringen.
Wenn dieser bewilligt wird muss ich keine Ersatzkräfte einstellen und behalte die Beihilfe für die gekündigten MA von 16.3-dato?
Die Mitarbeiter haben lange Kündigungsfrist, bei einer MA reicht diese bis nach Ende des KUA Zeitraumes, bei der anderen endet sich im KUA Zeitraum. Wie ist es da mit Beihilfe?
Was ist wenn Antrag nicht bewilligt wird, kann davon ausgegangen werden das die Beihilfe rückzuzahlen ist - für den ganzen Betrieb oder nur für die gekündigten MA?
Vielen Dank
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| 9. Covid-19-Gesetz: Covid-19-Risikogruppen und Sportleraufwandsentschädigungen im.. |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.04.2020, 21:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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1. Covid-19-Risikogruppen:
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Definition der allgemeinen Risikogruppe (Dienstnehmer/innen und Lehrlinge ==> "betroffene Person"), die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen.
Gesetzlich wird vorgesehen, dass die Verordnung rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten darf.
Die Verordnung soll als Basis auf den Empfehlungen einer gemeinsamen Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, aufbauen.
Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes
und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.
Festgehalten wird, dass die Informationsschreiben vom Dachverband der Sozialversicherungsträger und nicht vom jeweiligen Krankenversicherungsträger ausgesandt werden sollen.
Das konkrete Informationsschreiben an eine betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solch vorangegangenes Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.
Der Arzt hat die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest' ohne Angabe i von Diagnosen über die
Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt
werden.
Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind.
Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen.
Für Landarbeiter ist anstelle des Krankenversicherungsträgers das Land für den Ersatz an die Dienstgeber zuständig.
Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw. die Sozialversicherungsträger oder Kammern.
Überdies soll die ursprünglich vorgesehene Ausnahme von der Freistellung für Beschäftigte im Bereich der kritischen lnfrastruktur entfallen.
2. Aufwandsentschädigungen für Sportler/innen, Schiedsrichter/innen etc.:
In Angleichung an die steuerrechtlichen Pendant-Regelungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) sollen auch aus sv-rechtlicher Sicht die Aufwandsentschädigungen für jene Einsatztage sv-frei (wie steuerfrei) bleiben, die aufgrund der Covid-19-Krise nicht stattfinden konnten.
Zu den Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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