Ich stehe gerade an, weil ich unsicher bin, ob meine Annahme korrekt ist:
Für mich heißt "wertneutrale Umrechnung" des Urlaubs, dass ich bei einem Wechsel von VZ auf TZ (die Anzahl der Arbeitstage bleibt unverändert und somit bei 5 AT/WO) die restlichen Urlaubstage in Stunden umrechne und mir dann ausrechne, wie viele (Urlaubs-)Stunden der MA dann bei einer TZ-Beschäftigung hat.
z.B.: aliquoter Resturlaub zum Ende der VZ (40 Std./WO) = 6,13 AT - wie viele AT Urlaub sind das jetzt bei einer TZ (30 Std./WO) Beschäftigung??
Mein Ansatz: 6,13 AT x 40 Std. (VZ) : 30 Std. (TZ) = 8,17 AT
Was ich aber im Internet gelesen habe, trifft die wertneutrale Umrechnung nur zu, wenn sich im Zuge der Erhöhung der Stunden auch die Anzahl der zu arbeitenden Tage ändert?!?! Somit würde der Urlaub dann in meinem Fall unverändert bleiben und gem. des Aktualitätsprinzipes verbraucht werden??
WKO-Anfragebeantwortung zur Unterschriftenleistung bei Abwesenheit - Hinweis auf neue Erscheinungstermin der neuen Richtlinie
Aus einer WKO-Anfragebeantwortung
Zur Frage der Unterschrift des Arbeitnehmers auf der Kurzarbeitsvereinbarung bei mangelnder physischer Verfügbarkeit des Arbeitnehmers können wir Ihnen die folgende Auskunft geben:
In bestimmten Wirtschaftsbereichen ist es derzeit ArbeitnehmerInnen durch das durch die Verordnung (BGBl II 98/20202) normierte behördliche
Betretungsverbot untersagt, in die von der Verordnung erfassten Betriebe zur Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung physisch zu kommen.
Die genannte Verordnung bestimmt nämlich, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten bestimmter öffentlicher Orte oder Unternehmen (zB Friseure, Gastgewerbebetriebe, etc.) nicht erlaubt ist. Für diese außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen empfiehlt die WKÖ folgende Vorgangsweise: Zur Dokumentation, dass mit den betroffenen AN tatsächlich Kurzarbeit vereinbart wurde, wurde mit den Gewerkschaften einvernehmlich vereinbart, dass in solchen Fällen eine tatsächliche Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung im Sinne eines Verbesserungsauftrages beim AMS nachgereicht werden kann. Zwischenzeitlich können Unternehmen zur Dokumentation über die einzelvertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit beim Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe die E-Mail-Korrespondenz (Whattsapp- oder SMS-Nachrichten, etc.) mit den ArbeitnehmerInnen beilegen bzw. in einem Begleitschreiben an die regionale Geschäftsstelle des AMS erklären, dass mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen telefonisch Kurzarbeit vereinbart wurde.
Gleichsam ist bei aktuellen Krankschreibungen, Urlaub, Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b AVRAG oder sonstigen Dienstverhinderungen von AN (wegen der notwendigen Betreuung von nahen Angehörigen, Kindern, etc.) vorzugehen, wo aufgrund der Abwesenheit vom Betrieb eine zeitnahe eigenhändige Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung vor Einführung der Kurzarbeit nicht möglich ist.
Anmerkung WIKU: Seien Sie bitte mit WhattsApp extrem vorsichtig. Seit Ergehen der DSGVO ist es nämlich sehr problematisch mit WhattsApp zB auf Firmenhandies zu agieren, weil Facebook (als Whatts-App-Betreiber) somit Zugriff auf alle Daten hat (somit auch auf die Daten jener, die "schützenswert" sind wie Kund/innen, Mitarbeiter/innen etc.). Als Alternative wäre aus meiner Sicht die weitaus leistungsstärkere und geschützte App Telegram zu empfehlen, mit der auch ich seit 4 Jahren verstärkt "arbeite".
P. S. : Die Richtlinie wird nicht vor 17 Uhr heute abend erscheinen.
Vielleicht können Sie mir bei folgenden Fragen helfen:
1.) Ändert sich mit den Kurzarbeitsrichtlinien vielleicht noch etwas an den Prozentsätzen von 80/85/90% der Nettoentgeltgarantie?
2.) Erfolgt die Berechnung bei schwankenden Bezügen nach dem Ausfallsentgelt? Ich bilde mir ein, dass ich das in den letzten Tagen irgendwo gelesen habe, finde es aber nicht mehr. Einige Klienten von uns haben Zulagenpauschalen und monatliche Leistungsprämien. Wie sind diese zu behandeln?
3.) Wäre meine Berechung richtig?:
Brutto: 3423
Netto: 2225
Wo.Std. vor Kurzarbeit: 38,5 Std.
reduziert um 60 %
Kurzarbeit daher 40 %
Kurzarbeitsentgelt: 1780 (Netto vor Kurzarbeit * % Nettoentgeltgarantie)
entspricht brutto 2559
fiktives Brutto für tatsächliche Stundenanzahl während Kurzarbeit: 1369,20
Zur Vereinfachung habe ich die Kommastellen weggelassen. Im Anhang diese Berechnung in Excel, falls meine Auslistung unübersichtlich ist.
Ich weiß, dass man es vielleicht nicht genau berechnen kann, aber dies soll für meine Klienten als Berechnungshilfe zur Orientierung dienen. Die Verwirrung ist groß.
Update zu Kurzarbeit und zur möglichen Verkürzung der Fristen im Rahmen des Frühwarnsystems
Die Frage, ob man in seinem Unternehmen zwischen den Arbeitnehmer/innen bei der Kurzarbeit differenzieren darf (also unterschiedliches Arbeitszeitausmaß vereinbaren darf), wurde nun von der WKO ausdrücklich bejaht. Ja, man darf.
Bei der Frage "Frühwarnsystem" verhält es sich wie folgt: es besteht, wenn die Schwellenwerte überschritten werden, die Verständigungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gegenüber dem AMS.
Wenn aber der bzw. die Arbeitgeber/in bei der Antragstellung die Verkürzung der Wartefrist beantragt, dann wird derzeit praktisch in allen Bundesländern diesem Antrag stattgegeben und diese Frist von gesetzlich 30 Tagen drastisch verkürzt (teilweise sogar bis auf einen Tag).
Der bzw. die Arbeitgeber/in muss dabei erläutern, dass die Auflösungsnotwendigkeit aufgrund der Epidemie nicht vorhersehbar war und ein Zuwarten während der gesetzlichen Wartefrist weitere Arbeitsplätze massiv gefährden.
Formulierungsvorschlag:
"Wir ersuchen Sie, uns die Zustimmung zur Auflösung der Dienstverhältnisse vor Ablauf der Frist nach § 45 Abs. 2 AMFG zu ermöglichen. Die Auflösungsnotwendigkeit war aufgrund der Corona-Pandemie und der vom Gesetzgeber dazu ergriffenen Maßnahmen nicht vorhersehbar. Das Einhalten der ungekürzten Frist (30 Tage) bedeutet für uns eine massive Gefährdung von Arbeitsplätzen und möglicherweise auch der Betriebsfortführung. Aus diesem Grund ersuchen wir Sie um Zustimmung zur unverzüglichen Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse.
Freundliche Grüße"
Für uns stellen sich folgende Fragen zur Kurzarbeit!
1) Wie statisch ist die vereinbarte Stundenkürzung auf zB 10 % zu sehen?
Ist zB im Vertrieb wieder ein Auftragseingang absehbar, dürfen diese Mitarbeiter den zB 10 %igen Durchrechnungszeitraum auch übersteigen? Ist eine Meldung an das AMS - bzw. wie Prof. Schrenk schreibt eine Meldung an die Sozialpartner tatsächlich erforderlich?
2) Kann das Kurzarbeitsystem auch vorzeitig (wie wir alle hoffen) wieder verlassen werden?
3) sind Abweichungen von der vereinbarten Normalarbeitszeit automatisch als zuschlagspflichtige Mehr (+25 %) oder Überstunden abzurechnen??
4) Können für einzelne Teilbereiche/Abteilungen (Vertrieb, Produktion, Verpacktung etc...) des Untenehmens auch unterschiedliche Stundenkürzungen vereinbart werden? Wie ist dies auf der Sozialpartner-Einzelvereinigung anzuführen? Das Formular lässt hier keine Möglichkeiten.
5) Führt der Verbrauch eines noch offenen Zeitguthabens während der Kurzarbeitsphase zu vollen Entgeltansprüchen und auch zum Verlust der Kurzarbeitsbehilfe (für diesen Zeitraum) ? - Prof. Schrenk hält dies nur für Urlaub und Krankenstand fest.
6) Können einzelne Mitarbeiter der Kurzarbeit-Einzelvereinbarung nicht zustimmen? Ist für die verbleibenden Mitarbeiter die Kurzarbeitsvereinbarung ungeachtet abzuschließen?
7) Kann die Kurzarbeit auch für ausländische Mitarbeiter ohne (!) Wohnsitz /Pendler beantragt werden? Oder wird hier ähnlich wie beim normalen AMS-Bezug keine Beihilfe gewährt?
Vielen Vielen Dank, wer auch immer hierzu Antworten weiß!!
Gem § 18b AVRAG können Arbeitgeber im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber!
Die Gewährung kann nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht jedoch nur dann (also subsidiär), wenn die betroffenen AN keinen Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 1154b Abs. 5 ABGB bzw. § 8 Abs. 3 AngG) zur Betreuung ihrer Kinder haben.
Eine Pflegefreistellung gem § 16 UrlG kommt in der Regel als Anspruch auf Dienstfreistellung wegen der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen nicht in Betracht.
Was sind versorgungskritische Bereiche?
Der Begriff ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Intention des Gesetzgeber handelt es sich um volkswirtschaftlich wichtige Bereiche der Lebensmittelerzeugung, des Lebensmittelhandels, Apotheken, Verkehr, öffentliche Sicherheit, aber auch um jene Bereiche von Betrieben, die zur existenziellen Aufrechterhaltung eines Unternehmens oder zur Abwehr größerer wirtschaftlicher Schäden (zB Betrieb von Hoch- und Schmelzöfen, etc) jedenfalls nötig und erforderlich sind.
Welchen Vergütungsanspruch hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit: € 5.370) gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geltend zu machen.
Hallo,
meine Klientin beschäftigt um die 20 DN, 5 davon sind geringfügig beschäftigt (10 WStd.). Können auch die gfg. Beschäftigten ins Kurzarbeiitsprogramm aufgenommen werden?
Danke.
Ich habe in der WT-Kanzlei einen interessanten Fall, den wir so nicht kannten.
Fakten: Mann, Pensionsstichtag: Oktober 2018, verkauft Ende September 2018 seinen Gastronomiebetrieb um über € 200.000,-
Steuererklärungen 2018 wurden im Sommer 2019 abgegeben.
Auf die Frage an die SVS, wann die Nachbemessung der Beiträge aus dem Lokalverkauf festgesetzt wird erhielten wir folgende Antwort:
"Vorab weisen wir darauf hin, dass die Beitragsgrundlagen, die zum Pensionsstichtag vorläufig sind, für die also bei uns noch kein Einkommensteuerbescheid
eingegangen ist "versteinert" werden. Dadurch werden sie zu endgültigen Beitragsgrundlagen, die wir später nicht mehr nachbemessen.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 langte erst nach dem Pensionsstichtag von Herrn .... Es kommt zu keiner weiteren Berechnung."
++
Den Begriff "versteinern" kannten wir nicht.
Der Klient erspart sich in diesem Fall ca. € 13.500,- an SV-Beiträgen.
Bedeutet das, dass man Klienten die Beitragspflicht für Betriebs-(Lokal-)Verkäufe ersparen kann, wenn man nur die Steuererklärungen so spät abgibt, dass der Einkommensteuer-Bescheid
nach dem Pensionsstichtag erlassen wird?
Aussetzungsvereinbarungen - ist das Frühwarnsystem anwendbar, so gilt es auch bei einvernehmlichen Auflösungen
Kommt im Zuge mehrfacher Dienstverhältnisbeendigungen das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG zur Anwendung, so gilt es auch im Zuge arbeitgeberseitig veranlasster einvernehmlicher Auflösungen.
Das ist ständige Rechtsprechung des OGH und auch die Ansicht von WKO und die offizielle Ansicht des AMS.