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Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
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| Die Handlungsempfehlung wird am 15.04.2020 zur Mittagszeit ONLINE gehen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.04.2020, 16:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wir haben das "grüne Licht" aller Behörden erhalten (ÖGK und BMF). Sie haben unsere Tipps für gut befunden, daher werden sie von der WK aller Voraussicht nach morgen Mittag publiziert werden.
Zur Sicherheit: das, was morgen publiziert wird (während der Mittagstunden) ist noch nicht das Endergebnis der Task-Force-Arbeit (weil noch ein paar Dinge politisch geklärt werden müssen), sondern eine einfach gehaltene Anleitung, wie Sie die April-Abrechnung 2020 schaffen werden. Sie werden nicht umhin kommen, die Monate März und April 2020 rückwirkend neu zu berechnen.
Hier wird es wichtig sein, im Austausch mit seinem Softwarehersteller zu bleiben, welche Strategie hier abrechnungstechnisch eingeschlagen wird (ob Aufrollung oder Nichtabschluss des Kalendermonats).
Wir haben sehr viel gerechnet und ausgearbeitet, haben aber festgestellt, dass ein paar sehr wichtige Punkte auf "höherer Ebene" noch geklärt werden müssen, da haben wir nicht das Recht zu sagen, SO machen wir es, da viel Interpretationsspielraum besteht und wir nicht wollen, dass Sie dann einer Klagewelle ausgesetzt sind bzw. Probleme im Zuge von Lohnabgabenprüfungen bekommen, nur weil wir uns hier ein Denkmal setzen möchten (das möchte im Übrigen keiner von uns, wir sind uns der Brisanz der Thematik und des Problems voll bewusst).
Ganz wichtig erscheint mir dazu der Hinweis, dass Ihr Softwarehersteller Sie in dieser Situation bestmöglich unterstützt. Es liegt aber garantiert nicht an ihm, dass die Situation so ist, wie sie derzeit ist. Ganz im Gegenteil. Ein bisschen mehr LV- und Softwarehersteller-Experten-Know für die Zukunft ist bei derartigen Verhandlungen wohl unerlässlich.
Mir ist völlig klar, dass Sie sich hier etwas anderes erhofft und erwartet haben, ich inklusive. Aber die Entscheidung, die Lawine nicht auf die Softwarehersteller und die Betriebe los zu lassen, bevor sie nicht in sichere Bahnen gelenkt wird, erschien uns die richtigere Entscheidung.
Wir könnten Ergebnisse bringen. Dann sind ev. - sagen wir - 2 Stunden alle damit beschäftigt, diese zu sichten und wären vorläufig mal zufrieden. Aber spätestens danach werden Reaktionen kommen wie "Wie sollen wir das jemals so abrechnen, wie habt ihr euch denn das vorgestellt?"
Genau DAS ist es, was uns dazu veranlasst hat, den Zug anzuhalten, nicht die Klärung der Rechtsfragen. Das wäre alles möglich gewesen. Aber das Umsetzen im derzeitigen Stadium hätte dann möglicherweise vieles endgültig ruiniert, was derzeit schon angeschlagen ist. Und ein paar Dinge müssen noch "weiter oben" geklärt werden.
Ich danke Ihnen fürs Durchhalten und verspreche Ihnen, weiter dranzubleiben.
Morgen früh gibt es das nächste "Give me WIKU-5". Das wird aber deutlich kürzer sein als das heutige.
Wenn morgen dann die Handlungsanleitung ONLINE geht, gibt es im Vorlagenportal und hier bei mir noch begleitende Worte dazu.
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| Konkret: mBGM für März, April und Mai 2020 - Konsequenzen nicht zeitgerechter.... |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.04.2020, 12:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Konkret: mBGM für März, April und Mai 2020 - Konsequenzen nicht zeitgerechter Übermittlung
Nachstehend finden Sie eine brandaktuelle Information der ÖGK zur Sanktionsfreiheit für verspätet erstattete Meldungen (mit Ausnahme Anmeldungen) für die Monate März, April und Mai 2020.
Eine Fristerstreckung für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ist nicht vorgesehen. Daher sei nachstehend kurz dargestellt, welche Folgen eine nicht fristgerechte mBGM-Meldung nach sich zieht:
Wie schon an anderer Stelle mitgeteilt wurde, werden bei verspäteter Erstattung der mBGM aber für März, April und Mai keine Sanktionen verhängt.
Erste Konsequenz einer nicht rechtzeitig übermittelten mBGM ist eine Vorlageaufforderung, die für den Beitragszeitraum März 2020 am 17.04.2020 erstellt und via SV-Clearingsystem rückgemeldet wird.
Sollte eine mBGM für März 2020 bis 28.4.2020 immer noch nicht übermittelt worden sein, wird als zweite Konsequenz eine ex-offo-mBGM erstellt (im Normalfall Schätzung auf Basis der Februar-Beitragsgrundlage) und auch am Beitragskonto verbucht.
Erst durch die gemeldete mBGM des Dienstgebers wird die ex-offo-mBGM storniert und der korrekte Beitrag am Beitragskonto verbucht.
Die Zahlung der Beiträge ist bis 15. des Folgemonats (zuzüglich Respiro) erforderlich. Wenn für ein Unternehmen nicht ohnehin (gesetzlich oder auf Antrag) eine verzugszinsenfreie coronabedingte Stundung gewährt wird, müssen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Beiträge auch Verzugszinsen (3,38% p.a.) angelastet werden.
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| Covid-19-Maßnahmen teilweise verfassungswidrig? Meinungsstand und wie ist die PV ... |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.04.2020, 11:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In letzter Zeit häufen sich die Berichte, wonach die Covid-19-Maßnahmen der Bundesregierung möglicherweise teilweise verfassungswidrig wären.
Aus LV-Sicht am spannendsten ist aus meiner Sicht die Frage, ob eine Betriebsschließung oder Betriebseinschränkung, die nach Covid-19 erfolgt ist, Erstattungsansprüche (in Bezug auf Entgeltsfortzahlung) nach sich ziehen müsste und zwar bezogen auf das Epidemiegesetz.
Wie hier im Augenblick der Stand der Dinge ist, wird durch zwei Artikel wiedergegeben, die ich nachstehend verlinkt habe. Der Presse-Artikel ist allerdings nur einsichtig, wenn man das Presse-Premium-Abo hat. In diesem Artikel werden schlicht und ergreifend (aber ausführlich und jeweils gut argumentiert) die "Pro-" und "Contra"-Argumente.
Aber auch in dem frei zugänglichen Artikel der "Wiener Zeitung" wird das momentane Dilemma, das insoweit herrscht, ganz gut aufgezeigt.
https://www.wienerzeitung.at/nachrichten...richt.html
[/url]
https://www.diepresse.com/5796257/ein-fall-furs-hochstgericht
[url=https://www.diepresse.com/5796257/ein-fall-furs-hochstgericht]
(Achtung: hier ist ein Premium-Abo erforderlich)
Bitte um Verständnis, dass ich hier keine diesbezügliche Handlungsempfehlung abgeben kann, da man hier in ein Verfahren gehen müsste und daher unbedingt auch eine anwaltliche Beratung benötigt.
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| Sonderbetreuungszeit - ein "Lehrstück" aus Politik und Information |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.04.2020, 20:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (3)
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https://www.krone.at/2135370
[url=https://www.krone.at/2135370][/url]
Ein Gesetz wird durch eine "Richtlinie" näher bestimmt.
Zur Klarstellung: § 18b AVRAG ist eindeutig und kann schon gar nicht durch eine Richtlinie näher bestimmt werden.
Die Richtlinie ist maximal intern und soll schlicht und ergreifend der "Staatsverwaltung" helfen, vereinfacht abzurechnen.
Dafür darf die Wirtschaft rechtswidrige Einschränkungen hinnehmen (gemeint: das stundenweise Konsumieren, das gesetzlich nicht ausgeschlossen wird, kommt hier gar nicht vor. Gemäß dieser Aussendung müssen wir also froh sein, dass nicht alles im Block konsumiert wird).
Jetzt warte ich nur noch auf die nächste Aussendung, dass bei der Kurzarbeit eh alles perfekt läuft.
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| WIKU-WEBINAR: Neues Gehaltsschema im Handel |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.04.2020, 16:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-WEBINAR: Neues Gehaltsschema im Handel - für die Personalverrechnung eine riesige Herausforderung - ein WIKU-Webinar informiert, hilft Ihnen und begleitet Sie
Rund 40.000 Betriebe und rund 400.000 Angestellte gibt es im Handel.
Seit 1.12.2017 tickt die "Umstellungsuhr" gnadenlos.
Handelsbetriebe, Steuerberater/innen und Personalverrechner/innen fiebern dieser Umstellung entgegen, die allerspätestens am 1.12.2021 vollzogen sein muss.
Nun gelangen wir ins letzte Drittel der Umstellungszeitspanne und es fragen sich immer mehr Betriebe, ob es sinnvoll wäre, früher oder am "letzten Abdruck" umzustellen.
Hinzu kommt die Frage, ob bestimmte Betriebe nicht schon längst das neue Schema (ohne Übergangsregelungen) anwenden müssen.
Aus Sicht der Personalverrechnung darf der Umstellungsaufwand auf gar keinen Fall unterschätzt werden.
Hört man sich einen Vortrag dazu an, ist die Fülle an Informationen so gigantisch, dass man sich vieles überhaupt nicht auf einmal merken kann.
Wie wäre es daher mit einer WEBINAR-Veranstaltung, die knapp 2 Stunden dauert, Sie über alle wichtigen Punkte informiert, Ihnen die entsprechenden Praxistipps vermittelt und bis zur endgültigen Umstellung (also bis 12/2021) immer wieder angesehen werden kann, weil diese Veranstaltung aufgezeichnet wird und Sie den Aufnahmelink erhalten?
Als Teilnehmer/in dieses Webinars dürfen Sie auch nach dem Webinar Ihre Fragen zur Umstellung an mich per e-mail richten.
Als Berater der KV-Partner des Handels stehe ich auch im Fachaustausch betreffend dieses Themas mit jenen Stellen, von denen diese Änderungen stammen (das WIKU-Fachnetzwerk wächst und wächst).
Ihr nächster möglicher Termin ist der 14. Mai 2020 von 09 bis 11 Uhr. Die Seminarzeit wird durch eine kurze Pause unterbrochen werden.
Der Preis je Teilnehmer/in beträgt € 120,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer). Im Preis inbegriffen sind die Arbeitsunterlagen, der Aufnahmelink und die zuvor beschriebene Betreuung bei den seminarrelevanten Fragen auch nach lange Zeit nach der Schulung.
Sollten Sie an der Veranstaltung verhindert sein, so können Sie gerne die Aufnahmen zum selben Preis bestellen. In diesem Fall dürfen wir leider keine Teilnahmebestätigung ausstellen.
Natürlich erhalten Sie auch eine Teilnahmebestätigung.
Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| NEU: Give me WIKU-five! Das tägliche 5minütige kostenlose Info-Video von WIKU |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.04.2020, 14:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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NEU: Give me WIKU-five! Das tägliche 5minütige kostenlose Info-Video von Wilhelm Kurzböck zu den Aktualitäten in der Personalverrechnung
Liebe Community!
Die Änderungen, Hinweise und Meinungen dringen ja zur Zeit in einer Schlagzahl zu uns, die beispiellos ist.
Praktisch jeder bzw. jedem von uns, schwirrt der Kopf nach einem Arbeitstag bzw. nach einer Arbeitswoche.
In der Früh weiß man oft nicht, wo man überall schauen muss und ist sich nicht sicher, ob man ev. etwas versäumt hat.
"Give me WIKU-Five" ist bis auf Weiteres ein tägliches 5minütiges Update-Video, das Ihnen anhand meiner Foreneinträge (also leicht nachlesbar) zeigt, was sich in den letzten 24 Stunden in der Personalverrechnung getan hat.
Wer sich diesen Info-Clip gibt, bevor er oder sie "zur Arbeit schreitet", kann sicher sein, alle Informationen, die er oder sie braucht, um gut durch den Tag zu kommen (und mehr wünschen wir uns ja derzeit nicht) beisammen zu haben.
Dieses Infoservice ist KOSTENLOS für alle, da ich mir denke, dass es auch diese Solidarität braucht, gebündelte Informationen unkompliziert und kostenlos auf allen Kanälen zur Verfügung zu stellen.
Die Lohnverrechner/innen haben in den letzten Wochen einfach zuviel gelitten, um wieder irgendwelche kostenpflichtigen Infopackages zu schnüren.
Die detaillierte Aufbereitung all dieser Informationen erfolgt dann - wie bisher - im Rahmen meines Lohnverrechnungsmagazines WIKU-Personal aktuell samt ausführlicher Erklärvideos für die Premium-Abonnent/innen.
Also:
1. Täglich vor der Arbeit (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) "Give me WIKU-Five" ansehen. Dieses Video wird auf allen meinen Kanälen ausgestrahlt werden. Das jeweilige Video wird mindestens ein Jahr lang abrufbar sein und ist - ich wiederhole mich hier gerne - kostenlos. Das ist mein Danke dafür, dass Sie so tapfer durchgehalten haben und auch auf diese Art wieder meine Arbeit und mein Familienteam so unterstützen.
2. Die Details, Checklisten, Formulierungshilfen, schriftlichen Nachweise etc. gibt es weiterhin regulär über die WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen).
Informationen zum WPA-Abo finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
[/url]
3. Sollten Sie es noch nicht haben: sprechen Sie mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin über ein Abo des Vorlagenportals (http://www.vorlagenportal.at). Es ist mitunter das Beste, was ich an Unterstützungsmaterial für die Personalverrechnung kenne. Birgit Kronberger und Rainer Kraft sind eine Mischung aus Genie und Praxis, die - außerhalb jeglicher Institutionen - etwas auf die Beine gestellt haben (gestemmt haben), was selbst mich nur sprachlos zurücklässt (wie um alles in der Welt, habt ihr das geschaffen?).
Informationen zum VP-Abo finden Sie hier (über 1000 !!! Vorlagen):
https://www.vorlagenportal.at/
[url=https://www.vorlagenportal.at/]
VP und WIKU-Training sind eng befreundete "Privatinitiativen". Es gibt keinerlei Presseförderungen oder sonstige Förderungen für uns. Wir sind beide nur uns selbst und den ratsuchenden Personalverrechner/innen und HR-ler/innen verpflichtet und jeweils - auch in diesen Tagen - unabhängig.
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| Aktuelles zu den neuen Covid-Prämien und Covid-Zulagen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.04.2020, 13:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In § 124b Z 350 EStG 1988 findet man seit genau einer Woche folgenden Eintrag:
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die den offiziellen Erläuterungen zum Initiativantrag liest man dazu Folgendes:
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches.
Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belolmung im Zusammenhang mit COVID stehen.
Belohnungen die auf grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.
Für die LV-Praxis bedeutet dies Folgendes:
1. Arbeitnehmer/innen, die derzeit (d. h. in der Covid-Krise) beschäftigt werden, können von Arbeitgeberseite monatliche oder einmalige Zulagen oder Bonuszahlungen erhalten. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn diese auch kollektivvertraglich vorgesehen ist (wie zB im kürzlich ergangenen Kollektivvertrag zur Sozialwirtschaft Österreichs).
2. Diese neue Regelung verpflichtet also den bzw. die Arbeitgeber/in nicht zur Zahlung, sondern SETZT VORAUS, dass eine solche Zahlung geleistet wird.
3. Das Gesetz definiert mE auch nur das Arbeiten während der Covid-Krise. Die Erläuterungen sprechen von "systemerhaltend" und nicht von "systemkritisch".
4. Es muss sich um zusätzliche Entlohnungen handeln, also um solche, die nicht von Haus aus zustehen.
5. Mehrleistungen können dadurch mE nicht wirksam abgegolten werden (also anstelle von Überstundenentlohnungen).
6. Denkbar wäre es aber, dass man zB für Arbeitnehmer/innen, die sich in Kurzarbeit befinden, derartige Zahlungen zusätzlich zur "Nettogarantie" leistet. Eine negative Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei nicht zu erwarten, da man ja durchaus mehr bezahlen darf als das, was man mindestens muss. Aber auch hier gilt, dass dadurch nicht etwa Mehrleistungen abgegolten werden dürfen.
7. Die Zahlung kann entweder einmalig als Bonus erfolgen (bis zu € 3.000,00) oder monatlich oder in einer Mischung aus einmalig und monatlich, solange der Gesamtbetrag € 3.000,00 nicht übersteigt.
8. Die Zahlung ist definitiv lohnsteuerfrei und erhöht weder das Jahressechstel noch das Kontrollsechstel bzw. das BUAG-Jahreszwölftel noch das BUAG-Kontrollzwölftel, wenn sie als laufende Bezüge gewährt wird, noch erfolgt eine Anrechnung auf einen dieser Werte, wenn die Leistung als sonstiger Bezug (als als Einmalzahlung) erfolgt.
9. Erfolgt die Abrechnung als laufender Bezug, so erhöht sie dennoch das Jahresviertel sowie das Jahreszwölftel gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Personen, die nicht im System des BMSVG sind).
10. Diese Zahlungen sind - nachdem dies noch nachträglich geändert wurde - nun von SV/BV-Beiträgen befreit, soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.
11. Diese Zahlungen unterliegen aber sehr wohl grundsätzlich den Abgaben DB, DZ und KommSt (falls nicht eine andere Befreiung greift wie zB das Vorliegen einer begünstigten Behinderung).
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