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  Statusinformation zur Handlungsempfehlung der WK
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 21:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Handlungsempfehlung der WK, die wir textlich gestern und heute vorbereitet haben, hat leider die Publikation auf der WK-Seite noch nicht geschafft.

Ich wurde soeben verständigt, dass dies frühestens am 13.04.2020, spätestens am 14.04.2020 der Fall sein wird.

Inhalt dieser Handlungsempfehlung werden nicht Beispiele oder FAQ sein (also das erwartete Ergebnis der Taskforce).

Rainer Kraft (Vorlagenportal) und ich werden ab dem Zeitpunkt der offiziellen Publikation noch eine gemeinsame Erklärung dazu abgeben, damit auch die Hintergründe des momentanen (unbefriedigenden) Status leichter verständlich sind.

Sobald die ONLINE-Schaltung erfolgt ist, gehen das Vorlagenportal und ich mit allem ONLINE.


Bis dahin wünsche ich Ihnen ein angenehmes Osterfest.

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  Zwei Buchempfehlungen betreffend die Autorin Frau Dr. Erika Marek
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 20:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zwei Buchempfehlungen betreffend die Autorin Frau Dr. Erika Marek - einem Mitglied unserer Task force

Die Grande Dame der Personalverrechnung, Frau Dr. Erika Marek, hat zwei Fachliteraturschätze aktualisiert.

Für beide Bücher möchte ich an dieser Stelle ausdrückliche Empfehlungen aussprechen:

1. Altersteilzeit und erweiterte Altersteilzeit in Frage und Antwort:

https://shop.lexisnexis.at/altersteilzei...77984.html
[/url]
sowie

2. Die Pensionen ab dem Jahr 2020:


[url=https://www.weissverlag.at/uebersicht-der-buecher/bestellung-der-buecher-fuer-jaenner-2020/die-pensionen-ab-dem-jahr-2020/]https://www.weissverlag.at/uebersicht-der-buecher/bestellung-der-buecher-fuer-jaenner-2020/die-pensionen-ab-dem-jahr-2020/

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  Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen
 

BGBl. II Nr. 147, ausgegeben am 9. April 2020 - Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein
 
BGBl. II Nr. 148, ausgegeben am 9. April 2020 – Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
 
BGBl. II Nr. 149, ausgegeben am 9. April 2020 – der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien
 
BGBl. II Nr. 150, ausgegeben am 9. April 2020 – Änderung der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich
 
BGBl. II Nr. 151, ausgegeben am 9. April 2020 - Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
 
BGBl. II Nr. 152, ausgegeben am 10. April 2020 - Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
 
 
 
Ausnahmen vom Betretungsverbot für Kund/innen
1. Generelle Ausnahmen:
Tankstellen (war schon bisher eine Ausnahme) und angeschlossene Waschstraßen (NEU) è § 2 Abs. 1 Z 12 Covid-19-Maßnahmen-VO
 
Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte è § 2 Abs. 1 Z 22 Covid-19-Maßnahmen VO
 
Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen è § 2 Abs. 1 Z 23 Covid-19-Maßnahmen-VO
 
Hier spielt auch keine Rolle, wie groß jeweils die Betriebsstätte ist.
 
Kund/innen und Mitarbeiter/innen (mit Kundenkontakt) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
 
Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden.
 
 
2. Spezielle Ausnahme für „kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und von Handwerksbetrieben“
·        Max. 400m² Verkaufsfläche
·        Nur 1 Kunde pro 20 m² (ist dies nicht gewährleistet, so darf jeweils nur ein/e Kunde bzw. Kundin das Geschäftslokal betreten.
·        Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle.
·        Kund/innen und Mitarbeiter/innen (mit Kundenkontakt) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
·        Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden.
Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
 
§ 2 Abs. 4 und 6 der Covid-19-Maßnahmen-Verordnung.
 
Gleichzeitig wurde durch § 2 Z 3a der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung klargestellt, dass es nun sechs Ausnahmen dafür gibt, weshalb öffentliche Orte betreten werden dürfen.
 
Es sind dies
·        Notfall,
·        Betreuung,
·        Hilfe,
·        Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens,
·        Arbeit und Bewegung im Freien alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
·        Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die angeboten werden dürfen (zB siehe oben sowie die anderen bereits erlaubten Dienstleistungen wie zB. Abholung von Essen).
 
 
Eheschließungen
Sind wie Begräbnisse nur im engsten Familienkreis zulässig è § 2 Z 3 der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung
 
Damit stellt die Eheschließung gemäß Verordnung ein „notwendiges Grundbedürfnis“ dar.
 
 
Fahrgemeinschaften und Massen-beförderungsmittel
Das Betreten des Kundenbereiches von Massenbeförderungsmitteln sowie das Bilden von Fahrgemeinschaften ist jeweils nur zulässig, wenn ein gut abdeckender Mundschutz getragen wird und jeweils ein Abstand zu nicht haushaltszugehörigen Personen von mindestens einem Meter eingehalten wird.
 
Kinder unter 6 Jahre brauchen hier jeweils keinen Mundschutz tragen è§ 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung
 
 
Grenzübertritte
Die Grenzkontrollen wurden nun auf sämtliche Nachbarländer ausgedehnt (damit sind nun auch Tschechien und die Slowakei von diesen Maßnahmen erfasst).
 
Im Falle der Einreise nach Österreich (auch generell auf dem Luftweg) muss entweder ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wonach keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt oder es muss eine freiwillige Heimquarantäne im Ausmaß von 14 Tagen angetreten werden.
 
Die Durchreise ohne Zwischenstopp ist erlaubt.
 
Erlaubt ist auch weiterhin der grenzüberschreitende Güterverkehr.
 
 
Mundschutz für Arbeitnehmer/innen
Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
 
 
Strafsätze
Nach dem Epidemiegesetz:
 
Im Falle des Verstoßes gegen behördliche Auflagen nach dem Epidemiegesetz: € 50,00.
 
Dies betrifft Verstöße
·        gegen § 15 (Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmassen),
·        gegen § 17 (Überwachung bestimmter Personen),
·        gegen § 24 (Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften).
 
Nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz:
Verstöße gegen die Verpflichtung des Tragens eines Mundschutzes (dort, wo ein Mundschutz getragen werden muss):
€ 25,00
 
Andere Verstöße (zB Nichteinhaltung von 1 Meter Abstand): € 50,00
 

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  Wie sind Berufsschultage während der Kurzarbeit bei Lehrlingen zu werten?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 16:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Für die Dauer der Berufsschulzeit (auch im Zuge des Home-Learnings) sind keine Ausfallstunden zu verzeichnen.

Das bedeutet, dass der Dienstgeber während dieser Zeit auch keine Kurzarbeitsbeihilfe erhält.


Die Entlohnung gebührt bei Lehrlingen ohnedies zu 100 %.

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  Vereinfachte Vorgehensweise für Bilanzbuchhalter bei der AMSKurzarbeitsantragstellung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 14:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: Rundmail der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT vom 9. April 2020


Die WKÖ hat durch Verhandlungen mit dem AMS erreicht, dass BilanzbuchhalterInnen für die Kurzarbeitsanträge ihrer KundInnen keine Vollmachten mehr vorlegen müssen, sondern sich gemäß § 36 Abs 5 BibuG auf ihre Vollmacht berufen können.

Weiters wurden BilanzbuchhalterInnen als Superuser bei der Anlegung des eAMS-Kontos aufgenommen.

Die Beantragung des eAMS-Kontos muss durch den Unternehmer/die Unternehmerin selbst erfolgen. Die Zugangsdaten ergehen per RSA-Brief an den Unternehmer/die Unternehmerin.

Bei der Anlegung des eAMS-Kontos kann der Unternehmer/die Unternehmerin aber einen "Superuser" benennen – z.B. PersonalchefIn, BilanzbuchhalterIn, SteuerberaterIn.


Die internen AMS Richtlinien wurden entsprechend geändert und die SachbearbeiterInnen in allen AMS Landesstellen über die erleichtere Vorgehensweise informiert.

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 15/2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 14:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Agrana Stärkeindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um 2,20 %
Überproportionale Erhöhung der Lehrlingsentschädigung im 1. LJ um 15,00 %, im 2. LJ um 5,0%, im 3. und 4. LJ um 2,20 %
Erhöhung der DAZ:
DAZ in den ersten drei Stufen um 1 Cent/h und in den nächsten drei Stufen um 2 Cent/h
Erhöhung der Erschwerniszulage um 2 Cent/h

Bäuerliche Betriebe Burgenland - KV-Abschluss per 1.3.2020
Die Monatslöhne werden in den Kat.1 bis 4 um 2,00 % erhöht
Durch den Wegfall der untersten Lohnkategorie ergibt sich eine Mindestlohnerhöhung von € 102,45
Erhöhung der Stundenlöhne für nichtständige Dienstnehmer/innen um + 2,00 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 2,00 %
Erhöhung der Praktikantenentschädigung mit Matura um 2,70 %
Einvernehmen das der Mindestlohn von € 1.500 mit 1.1..2021 erreicht werden soll
Die Monate Jänner und Februar 2020 werden gegenüber dem Kollektivvertragslohn 2019 rückwirkend mit einer pauschalen Lohnanpassung in allen Kategorien von jeweils € 30 pro Monat vereinbart

Gartenbaubetriebe Wien, NÖ, BGL - KV-Abschluss per 1.3.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,10 %

Golfanlagen Kärnten - KV-Abschluss per 1.3.2020
Die Löhne werden um 3,47 % erhöht (durch Umsetzung € 1.500,00 Mindestlohn für FerialarbeiterInnen bis max. 3 Monate sonst Durchschnittlich 1, 93 %)
Die Lehrlingsentschädigungen werden um 1,95 % gerundet auf volle Euro-Beträge erhöht.
Hefe- und Spiritusindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,20 % (kaufmännische Rundung auf vollen Euro)
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,20 %
Erhöhung der Dienstalterszulagen um 2,20 %
Begünstigungsklausel für die Aufrechterhaltung der Überzahlung
Erhöhung der Zulagen um 2,20 %
Erhöhung der Zehrgelder auf € 14,80
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe NÖ, Wien, Burgenland - KV-Abschluss per 1.3.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,10 %
Erhöhung der Mittagsdiät um 2,10%
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen durchschnittlich um 2,56 %

Maschinenring-Service Genossenschaft NÖ - KV-Abschluss per 1.4.2020
Die Lohnsätze werden durchschnittlich um 2,46 % erhöht.
Lehrlings- und Praktikantenentschädigung werden um durchschnittlich 2,49% erhöht, aufgerundet auf den nächsten Euro.
Bei der Bandbreite (im § 5) wurde eine Regelung zum tageweisen Zeitausgleich eingeführt

Maschinenring-Service Genossenschaft Steiermark - KV-Abschluss per 1.4.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,00 %
Bei der Bandbreite (im §5) wurde eine Regelung zum tageweisen Zeitausgleich eingeführt
Die Stundenlöhne der Kategorien 4. Grünanlagenpfleger/in hilfstätig und 7. Arbeiter/in werden zusätzlich mit 1.1.2021 auf € 8,67 erhöht.

Raiffeisenlagerhäuser Burgenland - KV-Abschluss per 1.2.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,20 %, aufgerundet auf den ganzen vollen Euro
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht

Raiffeisen Ware Austria - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 44 Euro
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
Erhöhung der Mittagsdiät und der Zulagen gemäß § 9 im Durchschnitt 1,75%
MitarbeiterInnen wird im Zusammenhang mit dem 15-jährigen Dienstjubiläum ein freier Tag gewährt

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  Wegzeit oder Arbeitszeit?
Geschrieben von: Marjana02 - 10.04.2020, 13:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Arbeitszeit in Covid-19-Zeiten

Frage:
Wenn mein Mitarbeiter wehrend des Homoffices zur Firma fahrt um von dort Belege oder andere Arbeitsmaterialien zu holen und wieder zürück zum Homofice kommt.
Ist dieser Zeit als Weg oder Arbeitszeit zu sehen? gib es da Gesetzes -Regelungen oder schrifttliche Verordnungen?

Die AK-Wien konnte mir da auf nichts schriftliches festlegen. Telefonisch war die Antwort: Höstwarscheinlich Arbeitszeit.

Danke und Lg. Marjana

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  Speziell für Arbeitskräfteüberlasser: Kurzarbeits-FAQ und ein zusätzlicher Corona-Ein
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.04.2020, 22:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Speziell für Arbeitskräfteüberlasser: Kurzarbeits-FAQ und ein zusätzlicher Corona-Eintrag

Unter der nachstehenden Adresse finden Arbeitskräfteüberlasserbetriebe umfassende Informationen zur Kurzarbeit aus Sicht der AKÜ

https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/gewerbliche-dienstleister/covid-19-kurzarbeit-faq-fuer-arbeitskraefteueberlasser.html

Dieser Artikel enthält auch für Nicht-Arbeitskräfteüberlasser durchaus ein paar interessante Hinweise

Zusätzlich eine Frage/Antwort zu Quarantänemaßnahmen

15. Haben Arbeitskräfteüberlasser einen Entschädigungsanspruch, wenn der Beschäftigerbetrieb auf Grund einer behördlichen Anordnung gem. § 20 Epidemiegesetz eingeschränkt oder eingestellt wird?
Ja. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich ein Verdienstentgang eingetreten ist (§ 32 (1) Z. 4 Epidemiegesetz). Der überlassene Arbeitnehmer also an keinem anderen Arbeitsort eingesetzt werden kann.

Der Verdienstentgang kann nur einmal pro Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Also nicht vom Beschäftiger und Überlasser gleichzeitig.
Bei Geltendmachung durch den Überlasser ist es empfehlenswert dem Antrag das behördliche Schriftstück, in dem die Schließung des Beschäftigerbetriebs(-teiles) angeordnet wurde und die Überlassungsmitteilungen (§ 12 AÜG) der betroffenen überlassenen Arbeitnehmer beizulegen.
Welche Entschädigung bekomme ich, wenn mein Betrieb aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes geschlossen werden muss?
Die Betriebsschließungen die im Rahmen der COVID-19 Maßnahmen erfolgt sind, sind keine Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz! Daher sind k e i n e Entschädigungen nach § 32 Epidemiegesetz vorgesehen. Von der Bundesregierung wurde jedoch ein umfassendes Hilfspaket für alle betroffenen Unternehmen beschlossen.

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  Aus den WK-FAQ: Präsenz- und Zivildienst zu Corona-Zeiten
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.04.2020, 22:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

26. Was muss ich beachten, wenn Arbeitnehmer zum Zivil- oder Präsenzdienst einberufen werden oder sich freiwillig zum Zivildienst melden?

Auf Arbeitnehmer im Präsenzdienst, im ordentlichen und im außerordentlichen Zivildienst findet das Arbeitsplatzsicherungsgesetz Anwendung. Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer während des Präsenzdienstes bzw. während des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes aufrecht zu erhalten sind und nicht gekündigt werden dürfen. Dieser Schutz besteht bereits ab Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst.
Ein außerordentlicher Zivildienst liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zivildienstserviceagentur Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen - insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden - im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes verpflichtet. Das bedeutet dass nur die Einberufung durch die Zivildienstserviceagentur zum Zivildienst, nicht hingegen die freiwillige Meldung einen außerordentlichen Zivildienst begründet. Auszuschließen ist allerdings nicht, dass ein derartiger Schritt von der Zivildienstserviceagentur in den nächsten Wochen noch ins Auge gefasst wird und insbesondere Personen, die sich geradezu aufdrängen, zum außerordentlichen Zivildienst einberufen werden.
In diesem Sinne besteht für Arbeitnehmer  generell kein Anspruch darauf, vom Dienst freigestellt zu werden, um freiwillig bei einer Hilfsorganisation zu arbeiten. Eine solche freiwillige Hilfeleistung führt auch zu keiner Entgeltfortzahlung durch den Betrieb. Nicht einmal bei einem Präsenzdienst, einer allfälligen Einberufung in die Miliz bzw. einem ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss in allen diesen Fällen somit kein Entgelt an den Arbeitnehmer bezahlen.

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  Sonderbetreuungszeit - halbtägig, nicht jedoch stündlich möglich!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.04.2020, 21:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nun kam die Rückmeldung, dass die Sonderbetreuungszeit zwar halbtägig, nicht jedoch stündlich "abgerechnet" werden kann.

Das Ganze hat abrechnungstechnische Gründe und ist daher (muss man klar sagen), dem Gesetz nicht wirklich zu entnehmen.
Die FAQ der WK wurden bereits in diesem Punkt angepasst.

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