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| Kurzarbeit langer Krankenstand + Freie Dienstnehmer |
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Geschrieben von: Alma - 28.03.2020, 21:58 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Hallo liebe Kollegen,
1.) Habt ihr vielleicht auch den Fall gehabt, dass ein Unternehmen Kurzarbeit einführt und ein Mitarbeiter schon länger im Krankenstand ist und das volle Krankengeld bereits seit Februar von der ÖGK erhält? Letzter Tag mit 50 % KEF war hier der 26.01.2020.
Ich muss diesen Dienstnehmer in die Kurzarbeit mit aufnehmen, auch wenn ich nicht weiß, ob er während der Kurzarbeit zurück kommt. Sehe ich das richtig? Weil er ja zurückkommen könnte..theoretisch...
Die Ausfallstunden rechne ich so, als würden die Stunden tatsächlich ausfallen?
Oder muss ich auf was Bestimmtes achten?
Ich kann den Dienstnehmer ja nicht einfach jetzt weglassen? Wie habt ihr das gelöst?
2.) Ich weiß, dass freie Dienstnehmer nicht in die Kurzarbeit mit aufgenommen werden können. Ich habe sie beim Beschäftigtenstand in der Sozialpartnervereinbarung dazugezählt. Genauso wie ich die geringfügig beschäftigten drinnen gelassen habe.
Nun habe ich mit einer Kollegin gesprochen und sie sagte mir in diesen Beschäftigtenstand gehören nur "kurzarbeitsfähige" Dienstnehmer rein. Sie hat mich in einem der wenigen Punkte zum Thema Kurzarbeit, die ich bis jetzt verstanden habe total verunsichert.
Beschäftigtenstand ist für mich die Anzahl der angemeldeten/beschäftigten Dienstnehmer eines Unternehmens vor Kurzarbeit.
Ich bitte um Erleuchtung. :-)
LG Alma
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| März abrechnen |
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Geschrieben von: Daniel - 28.03.2020, 11:06 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (6)
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Guten Morgen liebe Kollegen,
wie geht Ihr jetzt im März vor?
rechnet Ihr den März noch komplett normal ab, ohne Kurzarbeit?
rechnet Ihr bis zum Start der Kurzarbeit die tatsächlichen Stunden und ab der Kurzarbeit eine Kurzarbeitunterstützung? (anhand der Berechnungsformeln)
irgendwann wird es wohl so oder so zu einer Aufrollung kommen im April
würd mich mal interessieren
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| Härtefall-Fond - Nettoeinkommen/Steuerbescheid |
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Geschrieben von: NRoe - 28.03.2020, 10:43 - Forum: News & wichtige Infos
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Liebe BÖB Mitglieder!
Viele von Ihnen werden sicher bereits über den Richtlinien des Härtefallfonds gesessen sein und auch schon Anträge ausgefüllt haben.
Jedoch gibt es auch hier schon einige offene Fragen. Wir stellen uns eine solche bereits, vielleicht gibt es dazu schon "Antworten/Erfahrungswerte" dazu:
Klient ist seid 2018 selbständig, Kleinstunternehmer, GSVG-vollversichert (unter der HBGL) - erfüllt alle Voraussetzungen, jedoch:
letzter Steuerbescheid 2018 -> negatives Einkommen (aufgrund Ausgaben durch Betriebseröffnung)
Einkommensteuererklärung 2019 (in Arbeit) -> Nettoeinkommen > € 6.000,--
Wie soll hier der Antrag ausgefüllt werden?
Vielen Dank für Ihre Mithilfe,
NR
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| Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.03.2020, 01:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
1. Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
b) Kommissionieren von Waren;
c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
2.Güterbeförderung
Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_118.html
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| Kollektivvertragsabschluss 13/2020 - Speditionsangestellte |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.03.2020, 00:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsabschluss 13/2020 - Speditionsangestellte
Speditionen - KV-Abschluss per 1.6.2020
Die kollektivvertraglichen Gehälter und Lehrlingsentschädigungen steigen um 2%.
Jedoch nicht wie üblich mit 1. April 2020 sondern mit 1. Juni 2020.
Zusätzlich gibt es eine Einmalzahlung von 90 Euro für jeden
Vollzeitbeschäftigten, der am 1. Juni 2020 zwei Monate oder länger beschäftigt ist. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Anteil. Angestellte, die sich am 1.6.2020 in Karenz oder im Präsenz- bzw. Zivildienst befinden, erhalten keine Einmalzahlung.
für Lehrlinge von € 25 im 1. Lehrjahr, € 35 im 2. Lehrjahr, € 45 im 3. Lehrjahr und € 70 im 4. Lehrjahr, die am 1. Juni zwei Monate oder länger in einem Lehrverhältnis stehen.
Die Auszahlung hat betriebseinheitlich und spätestens mit dem Septembergehalt zu erfolgen.
Eine betriebliche Besserstellung ist möglich.
Die Erhöhung darf nicht auf Überzahlungen angerechnet werden (Aufrechterhaltung per 31.5.2020).
Erweiterung der Ausnahmebestimmungen von der Feiertagsruhe für die
Auftragsabwicklung (Auftragsübernahme, Bearbeitung und Freigabe) und
Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des Onlinehandels – Voraussetzung ist eine
Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung, zusätzliche Abgeltung in Form von
Zeitausgleich im KV verankert. Dies Regelung gilt nicht für den 25.12. und 1.1..
Anpassung der Anrechnungsbestimmungen bei Elternkarenzen an die neue gesetzliche Regelung.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.6.2020 in Kraft und wird für die Dauer von 10 Monaten (bis 31.3.2021) abgeschlossen.
Vereinbarung über eine Arbeitsgruppe zum Thema Evaluierung und Attraktivierung des Gehaltssystems neu
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| Wie geht es mit meinem Fachsupport und mit den Kurzarbeitsfragen weiter! |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.03.2020, 22:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Liebe Community!
Ich versuche nun schon seit zwei Wochen hier Ratsuchende entsprechend zu bedienen und zu versorgen, weil wir in einer noch nie dagewesenen Situation stecken.
Man könnte sagen, die zunehmende Komplexität der Personalverrechnung hat nun einen traurigen Höhepunkt erfahren oder - anders formuliert - ein Virus hat Ihr Lohnprogramm lahmgelegt.
Die Sozialpartner hatten beste Absichten, aber das Regelwerk rund um die Personalverrechnung, was ja das Produkt aus Arbeits- und Abgabenrecht darstellt, hat diesen Plänen eine "lange Nase" gezeigt.
Ich bin guter Dinge, dass wir aus dieser Krise rausgekommen (die angesprochene Task force, bei der ich dabei sein darf, hat sich heute zum ersten Mal getroffen; das ist ein absolutes "Dream Team") und ich bin auch guter Dinge, dass wir in Zukunft bei anderen Projekten (die nicht unbedingt hoffentlich Krisenprojekte sind) auch (und ev. sogar vorab) vorab gehört werden.
Die Personalverrechnung für März 2020 ist gelaufen. Die Kurzarbeits-LV wird sich für diesen Monat bis Ende März 2020 definitiv nicht mehr ausgehen. Ihr Softwarepartner kann da absolut nix dafür. Und für alle, die fragen, wann wird es soweit sein, muss ich vertrösten. Wir wissen es noch nicht. Wir haben Pläne, aber Sie wissen ja: willst du Gott zum Lachen bringen, dann berichte ihm von deinen Plänen.
Ich werde Sie hier auf Facebook weiterhin mit meinen Aktualitäten versorgen, meinen Support hier auf Facebook muss ich aber massiv einschränken, damit ich das Gesamtprojekt nicht gefährde.
Anders formuliert: Ihr Bedürfnis, sofort Antwort auf eine Sie beschäftigende Frage zu bekommen, muss nun dem Wohl der Allgemeinheit weichen, weil ein Tag auch für mich nur 24 Stunden hat.
Wenn das Elaborat dann da ist (und wir können es derzeit noch nicht zu 100 % sagen), dann erfahren Sie das hier. Dann haben Sie ein Regelwerk an der Hand, das Ihnen ermöglicht, Ihre brennenden Fragen zu bearbeiten. Da wird auch eine Beispielsammlung und riesiges Frage-Antworten-Protokoll dabei sein. Wird alles von der WKO für Sie zur Verfügung gestellt werden.
Wie gesagt: bis dahin muss ich meinen Support hier massiv drosseln (nicht die fachliche Infoschiene, auf die können Sie sich verlassen), aber die zumeist auf ein Posting von mir reflexartig gestellten Fragen. Sie müssen sich vorstellen, dass ich derzeit pro Tag ca. an die 100 Fragen beantworte (ca. 40 % davon wiederholen sich). Das ist prinzipiell ja nichts Schlechtes, es hat auch geholfen, den Fragenkatalog voranzutreiben, aber nun geht es darum, die Zeit dafür zu nützen, Antworten für die Allgemeinheit herauszuarbeiten und da muss das Individuelle zurückweichen.
Für die Zeit nach dem Erscheinen des Elaborats plane ich Folgendes: die Teilnehmer/innen meiner Jour-fixe-Webinare vom März 2020 sowie die Teilnehmer/innen meiner Kurzarbeits-Webinare erhalten von mir dann eine überarbeitete Unterlage automatisch zugesandt sowie den Link zu einem umfassenden Schulungsvideo (Digitalpaket "Kurzarbeit in der Personalverrechnung"), kostenlos versteht sich. Dies gilt im Übrigen auch für jene, die bereits das Digitalpaket in der Vorfassung bestellt haben. Sie bekommen hier das umfassende und kostenlose Update.
Wer nicht in einem dieser Webinare war bzw. auch nicht eines dieser Digitalpakete schon davor bestellt hat und daher die Zusendung der neuen umfassenden Unterlage samt Video auch nicht automatisch erhält, kann dann dieses Digitalpaket gerne unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at zum Webinarpreis (€ 120,00 brutto) bestellen. Ich werde das aber hier noch zeitgerecht bekanntgeben. So können Sie sich dann nämlich in Ruhe selber ohne Zeitdruck alles anschauen und das so oft Sie wollen.
Ich möchte aber betonen, dass das Ziel darin besteht, dass Sie mit dem kostenlosen Elaborat das Auslangen finden. Nur wer tatsächlich die zusätzliche Begleitung wünscht, dem soll auch dieses Angebot nützen.
Die fachliche Unterstützung meinerseits wird sich - wie vor der Krise - wieder in meinem Fachforum unter www.ars.at/forum für die Premium-Abonnent/innen meiner Fachzeitschrift WIKU-Personal aktuell abspielen.
Dort gibt es eine Suchmaschine für die Beiträge. Denn, wenn sich hüben wie drüben dieselben Fragen türmen, dann ist auch für Sie übersichtlicher, wenn Sie sehen und erkennen können, wo es schon Antworten gibt. Das ist hier auf Facebook nicht ganz so gut möglich.
Für die komplexeren Fälle gibt es dann wieder die Möglichkeit meines entgeltlichen e-mail-Betreuung. Bis dahin jedenfalls ist Entwicklung angesagt.
Danke für Ihre rege Mitarbeit und Danke auch für Ihr Verständnis!
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende, gute Nerven (im Home-office) und bleiben Sie gesund!
Informationen zu meinem Fachmagazin (Abo Premium) gibt es hier.
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[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html]http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html
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| Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.03.2020, 18:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (4)
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Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.2020 sind ONLINE
Auf der WKO-Seite ("Corona"-FAQ) findet man seit kurzem bereits das neue Muster für die Sozialpartner(Betriebs)vereinbarung.
https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
[/url]
Zum Muster der Betriebsvereinbarung geht es hier:
https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-betriebsvereinbar.docx
Zum Muster der Einzelvereinbarung geht es hier:
https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx
[url=https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx]
Was ist neu:
1. Die elektronische Ausfüllbarkeit wurde erleichtert.
2. Die einzelnen Ausfüllhilfen wurden konkreter gefasst (sind nun schlüssiger und aussagekräftiger)
3. Es sind auch Lehrlinge und ASVG-versicherte GmbH-Geschäftsführer/innen nun vom Personenkreis erfasst.
4. In Bezug auf Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen kam es zu einigen Klarstellungen: so dürfen diese Unternehmen nun unabhängig vom Beschäftigerbetrieb Kurzarbeit vereinbaren, sowohl für das Administrativpersonal als auch für überlassene Arbeitnehmer/innen (haben also nun eine eigene Kurzarbeitsmöglichkeit für das eigene gesamte Unternehmen). Weiterhin ist es aber möglich, dass in Bezug auf jene Beschäftigerbetriebe, bei denen für das dortige Stammpersonal Kurzarbeit eingeführt wurde, die Kurzarbeitsregelung des Beschäftigerbetriebes angewandt wird (mittels eigener Sozialpartnervereinbarung, aber angelehnt an die Regelungen des Beschäftigerbetriebes),
5. Es gibt ein zusätzliches Textfeld für Eintragungen bei den fünf Arbeitszeitverteilungsoptionen.
6. In Bezug auf das Bruttoentgelt (welches ausgehend von der Nettogarantie)
7. Klarstellungen bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung:
7.1. Bei der Frage, von welchem Bruttoentgelt für die Ermittlung der Nettobasis für die Nettoersatzrate auszugehen ist (also für die Klärung der Frage, welcher der gestaffelten Nettoprozentsätze zur Anwendung gelangt), ist nicht mehr vom arbeitsrechtlichen Entgelt und vom damit verbundenen Durchschnitt der letzten 3 Monate auszugehen. Man gleicht sich an die Entgeltsregelungen der AMS-Bundesrichtlinie an. Dort und nun auch hier ist jeweils das sv-pflichtige laufende Entgelt nach § 49 ASVG maßgeblich. Überstundenentgelte fallen dabei raus. Widerrufliche Überstundenpauschalen fallen ebenfalls raus. All-in-Entgelte bleiben ungekürzt.
7.2. Liegt ein monatsweise schwankendes Entgelt vor (zB bei Zulagen, Provisionen oder Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnitt der letzten drei Monate bzw der letzten 13 Wochen heranzuziehen.
7.3. Für Arbeitnehmer/innen, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln und deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, hat eine Berechnung des Nettoentgelts auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes dieses Zeitraumes zu erfolgen.
7.4. Fälle ohne Entgeltsanspruch
Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (zB wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (zB wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) haben, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes zu berechnen. Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (zB bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch).
7.5. Nettoersatzrate ==> Umrechnung auf Bruttobetrag
Für die Umrechnung auf den Bruttobetrag, ausgehend vom ermittelten Nettobetrag (Nettoersatzrate) sind Sachbezüge sowie persönliche "Umstände" (Familienbonus PLUS, AVAB/AEAB, Pendlerpauschale, Pendlereuro, Freibeträge,....) nicht zu berücksichtigen.
7.6. Bei Lehrlingen und Personen in mit diesen gleichgestellten Ausbildungsverhältnissen (zB Ausbildung zur zahnärztlichen AssistentInnen) beträgt das zu zahlende Entgelt stets 100% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS zieht dabei für die Einstufung in die Pauschalsatztabelle das Bruttoentgelt mit 90% heran. Im Ergebnis werden damit die Mehrkosten für den Arbeitgeber gedeckt, die sich aus der 100%igen Nettoersatzrate für Lehrlinge ergeben, weil bei Lehrlingen geringere Dienstgeberabgaben anfallen als bei anderen ArbeitnehmerInnen.
7.7. Bei der Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gem § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt vgl IV. 4 lit c) zu zahlen. Das AMS zahlt dem/der ArbeitgeberIn die Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre.
Hinweis: Das Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für das AMS unerheblich. Eine diesbezügliche Meldung oder Information an das AMS ist daher nicht notwendig! Bei der Ermittlung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei Zustandekommen der Arbeit vorgelegen hätte.
7.8. Bei der Ermittlung einer Kündigungsentschädigung ist nun - wie beim Uraubsentgelt - von der ungekürzten Arbeitszeit auszugehen.
7.9. Neuregelung der Entgeltfortzahlungsregelungen bei Krankenständen (nunmehr zahlt das AMS auch die Kurzarbeitsbeihilfe bis zur Höhe der Nettogarantie abzüglich der im konkreten Leistungszeitraum vorgesehenen Arbeitsstunden).
8. Urlaubskonsum
Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre sowie Zeitguthaben sind tunlichst vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen, können aber auch noch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden. Davon ausgenommen sind Langzeitguthaben. Unter Langzeitguthaben sind etwa Guthaben aus einer Freizeitoptionen [insb. bei Umwandlung kollektivvertraglicher Ist- Gehalts/Lohnerhöhungen in bezahlte Freizeit], aus Sabbatical-Modellen oder aus anderen Arbeitszeitmodellen, welche eine mehrmonatige zusammenhängende Konsumation ermöglichen sollen, zu verstehen.
Hinweis: Da der Urlaubsverbrauch (bzw. Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er/sie gegenüber dem AMS lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit den ArbeitnehmerInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin trotzdem mit der vereinbarten Kurzarbeit beginnen.
Bei einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate Gesamtlaufzeit hinaus, sollen, für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben
(ausgenommen Langzeitguthaben im obigen Sinn) bereits abgebaut wurden, ArbeitnehmerInnen tunlichst 3 Wochen ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Verlängerunsgzeitraumes konsumieren, sofern sie über ein solches Urlaubsguthaben noch verfügen.
Hinweis: Auch in diesem Fall hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dem AMS mangels eines einseitigen Anordnungsrechts lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit den ArbeitnehmerInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), kann der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber trotzdem die vereinbarte Kurzarbeit verlängern.
Bei Lehrlingen ist die ausfallende Berufsschulzeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.
Wichtige Hinweise zur Kurzarbeit:
Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an.
Anträge auf Kurzarbeit können auch nach dem 31.3. rückwirkend ab 1.3. gestellt werden.
Nach Auskunft des AMS können Mitarbeiter derzeit nur dann in Kurzarbeit aufgenommen werden, wenn sie bereits ein voll entlohntes Monat - vier Wochen bei wöchentlicher Entlohnung - vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb beschäftigt waren. Das Monat Bemessungsgrundlage ist unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit erforderlich.
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