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| Amazon |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 05.03.2020, 08:58 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Schon wieder eine Frage zu einer Bestellung über Amazon
Auf der Rechnung des Lieferanten aus Deutschland wird eine MWSt von 20 % ausgewiesen und es steht der Verweis:
**Finanzamt-Österreich: Graz-Stadt Steuernummer: ..............**
Was bedeutet das für den Vorsteuerabzug? Kann die Vorsteuer ganz normal auf der monatlichen UVA berücksichtigt werden, oder muss man sich die Vorsteuer vom Finanzamt Graz-Stadt holen oder gibt es überhaupt keinen VSt-Abzug?
Der deutsche Lieferant gibt keine UID-Nummer auf seiner Rechnung an und auch die UID-Nummer des österreichischen Unternehmers ist nicht auf der Rechnung zu finden.
Bitte nochmals um eure Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl
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| Mutter während der Familienzeit im Spital – Kind bei Vater zu Hause – Familienzeit |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 19:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Mutter während der Familienzeit im Spital – Kind bei Vater zu Hause – Anspruch auf Familienzeitbonus
Sachverhalt:
Nach der Geburt ihrer Tochter und nach der Rückkehr von Mutter und Tochter an den Familienwohnsitz musste die Mutter aufgrund einer bipolaren Störung, die als Folge der Geburt aufgetreten war, zurück ins Krankenhaus.
Aufgrund dieses Krankenhausaufenthaltes zog der Vater des Kindes den Antritt der Familienzeit terminlich vor, indem er mit seinem Dienstgeber die Familienzeit für einen früheren Zeitpunkt vereinbarte.
Während dieser Zeit kümmerte sich der Kindesvater alleine um das Kind, das bei ihm im Haushalt lebte sowie um den Haushalt und besuchte gemeinsam mit dem Kind, so oft es ging, die Mutter.
Den Antrag auf Gewährung des Familienzeitbonus lehnte die zuständige (Steier-märkische) Gebietskrankenkasse mit der Begründung ab, dass der Krankenhausaufenthalt der Mutter während der „Familienzeit“ dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegenstünde.
So entschied der OGH:
Hier waren sich alle Instanzen einig, dass im vorliegenden Fall dem Vater sehr wohl der Familienzeitbonus zustand.
Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor.
Eine detaillierte Darstellung dieser OGH-Entscheidung finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 5/2020.
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| SFN Zuschläge Steuerfreiheit |
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Geschrieben von: HHanslik - 04.03.2020, 17:50 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Sachverhalt:
Seit vielen Jahren erhalten MitarbeiterInnen eines Unternehmens eine Nächtigungszulage in Höhe von 30 %. Laut KV ist vorgesehen, dass für "Dauernachtschicht" ein Zuschlag von 30 % gebührt; für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 % Nachtschichtzuschlag.
Text laut KV:
Fällt die Normalarbeitszeit eines / einer ArbeitnehmerIn infolge Schichtbetriebs in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, so gebührt für derartige Stunden ein Nachtschichtzuschlag. Dieser beträgt für ständige NachtschichtarbeiterInnen 30 %, für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 %.
Seit 1979 wird in diesem Unternehmen für alle NachtschichtarbeiterInnen (dauernd und wechselnd) ein Nachtzuschlag von 30 % bezahlt.
Im Rahmen einer PLAB argumentiert die Finanz nun, dass auf die freiwillige Erhöhung (für wechselnde Tag- / Nachtschicht) von 20% auf 30 % die Steuerfreiheit gemäß § 68 EStG (SFN Zuschlag) nicht zur Anwendung kommen darf.
Bei früheren GLAP wurde dieser Umstand nie bemängelt.
Gibt es vielleicht Erfahrungen zu diesem Thema bzw. ggf. auch Verweise auf die Judikatur oder Rechtsprechungen?
Vielen Dank für die Unterstützung.
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| Praxisfrage des Tages: wie lange sind Unverbindlichkeitserkläungen betreffend jährlic |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 17:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Praxisfrage des Tages: wie lange sind Unverbindlichkeitserkläungen betreffend jährlich wiederkehrende Jahresprämien "ernst zu nehmen"?
Im Rahmendienstvertrag einer Arbeitnehmerin fand man zum Thema "Jahresprämie" Folgendes:
es wurde dort auf auf die Prämienregelung der Arbeitgeberin in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen sowie darauf hingewiesen, dass auch dann kein Anspruch des Dienstnehmers auf die Beibehaltung dieser Regelungen eintreten konnte, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum hinaus gleich waren.
Hinzu kam, dass die Auszahlung der Prämie jährlich im Wege der Ausschreibung erfolgt ist und darin ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen wurde.
Nach mehreren Jahren der praktisch gleichbleibenden Prämiengewährung wurde die Prämie in einem Kalenderjahr nicht gewährt.
Nun ist strittig, ob hier eine Betriebsübung entstanden ist.
Lesen Sie bitte hier weiter:
https://www.xing.com/communities/posts/p...1018697912
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| Aktuelle abgabenrechtliche Information zum Thema "Jobrad" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 16:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelle abgabenrechtliche Information zum Thema "Jobrad"
Die WKO hat gemeinsam mit der Finanzverwaltung sowie den SV-Trägern ein paar Praxisfälle zum Thema "e-bike" bzw. "Jobrad" abgeklärt.
Dabei wurden folgende Fragen bzw. Probleme erörtert:
Modell 1: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber, welche dieser vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehält.
Modell 2: Ein Arbeitgeber schafft E-Bikes an und stellt diese seinen Arbeitnehmern zur Verfügung (die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung). Die Arbeitnehmer zahlen für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber.
Modell 3: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer ein zinsenfreies Arbeitgeberdarlehen. Damit finanziert dieser die Miete von E-Bikes samt Kauf (Mietkauf) von Drittanbietern (Fahrradhändlern).
Die akkordierten Lösungen dazu finden Sie ganz aktuell in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 4/2020.
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| Verjährung von Urlaub – OGH relativiert die strenge EuGH-Rechtsprechung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 16:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Ein Vertragsbediensteter befand sich vom 15. September 2011 weg im Krankenstand.
Vom 1. August 2012 bis zur Auflösung der Beschäftigung mit 31. Jänner 2017 wurde das Dienstverhältnis über Antrag des Vertragsbediensteten karenziert (gemäß § 28 des Gesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz). Während dieser Zeit bezog er eine befristete Invaliditätspension.
Strittig war nun, ob der offene Erholungsurlaub der Jahre 2010 und 2011 zum Zeitpunkt der Auflösung der Beschäftigung ersatzzuleisten war oder ob diese Urlaubsansprüche bereits verjährt waren.
Insbesondere aus Sicht der jüngeren EuGH-Judikatur, die an die Verjährung von Urlaub sehr strenge Maßstäbe ansetzte (C-619/16 sowie C-684/16, jeweils vom 6. November 2018 = WPA 19/2018, Artikel Nr. 509/2018), in dem der EuGH meinte, man müsste den Arbeitnehmer nachweislich von der bevorstehenden Verjährung in Kenntnis setzen und ihm die ausdrücklich die Urlaubskonsumation des von der Verjährung bedrohten Urlaubs anbieten, wurde die vorliegende OGH-Entscheidung, die auch für die Privatwirtschaft insoweit große Bedeutung hat, erwartet.
Lesen Sie bitte hier weiter:
[/url]
[url=https://www.xing.com/communities/posts/verjaehrung-von-urlaub-ogh-relativiert-die-strenge-eugh-rechtsprechung-1018697009]https://www.xing.com/communities/posts/verjaehrung-von-urlaub-ogh-relativiert-die-strenge-eugh-rechtsprechung-1018697009
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| Ab 9. März 2020: zusätzliche Registrierungsstellen für die Foto-e-card |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 22:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ab 9. März 2020 wird es insgesamt 12 zusätzliche Registrierungsstellen für die Foto-e-card geben (betrifft insbesondere Personen aus anderen EU-Staaten die in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen).
Folgende Stellen kommen mit 9.3.2020 dazu:
Burgenland (1):
Polizeistützpunkt Outlet Center Parndorf, 7111 Parndorf, Outlet Center Straße 1
Kärnten: (1)
Gemeindeamt Wolfsberg, 9401 Wolfsberg, Rathausplatz 1
Niederösterreich: (5)
BPK Amstetten, 3300 Amstetten, Mozartstraße 31
BPK Krems, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 56
BPK Mistelbach, 2130 Mistelbach, Oberhoferstraße 29
BPK Gänserndorf, 2231 Strasshof a d Nordbahn, Schönkirchnerstraße 3
BPK Zwettl, 3910 Zwettl, Weitraerstraße 17
Oberösterreich: (2)
PK Steyr, 4400 Steyr, Berggasse 2
BPK Vöcklabruck, 4840 Vöcklabruck, Salzburger Straße 15
Steiermark: (3)
BPK Südoststeiermark, 8490 Bad Radkersburg, Dr. Schwaiger-Straße 17
BPK Liezen, 8940 Liezen, Döllacherstraße 6a
BFA RD Steiermark, 8010 Graz, Triesterstraße 393
Diese Informationen sollten ab 9. März 2020 auch hier abrufbar sein:
http://www.chipkarte.at/foto
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| Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 19:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison - (keine) Einbeziehung der davor angefallenen regelmäßigen Überstunden
Da sich nun demnächst einige Gastronomie-Saisonen dem Ende zuneigen, ist dieses brandaktuelle VwGH-Erkenntnis für Ihre Lohnabrechnungen ganz enorm wichtig und birgt leider auch eine Beitragsnachverrechnungs- und Lohndumpingalarmgefahr.
Dieses Erkenntnis befasst sich ganz ausführlich mit dem Zusammenhang Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung und damit verbunden mit der Rolle des General-KV in Bezug auf beide Entgelte sowie mit der Frage, wie sich ein Saisonende (oder ein nachhaltiger Auftragswegfall) auf die Ermittlung dieser Entgelte auswirkt.
Sachverhalt:
Am Ende einer Saison (hier: Gastronomie) enden zumeist auch viele Arbeitsverhältnisse (häufig durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Auflösung).
Vor dem Austritt wurden noch regelmäßig Überstunden geleistet und auch bezahlt.
Das Saisonende würde (logischerweise) auch den Wegfall der Überstundenentgelte bedeuten, weil keine Überstunden mehr anfallen.
Fraglich war nun, ob diese (weggefallenen) Überstunden in die Urlaubsersatzleistung einzubeziehen waren oder nicht.
In einem Prüfungsfall wurden genau aus diesem Grund SV/BV-Beiträge nachverrechnet, weil der Dienstgeber in Bezug auf jene Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende ausliefen, die Urlaubsersatzleistung ohne Einbeziehung der Überstundenentgelte ermittelte.
Im Verfahren gab ihm (dem Dienstgeber) das Bundesverwaltungsgericht Recht und bestätigte die Ausklammerung der Überstundenentgelte aus der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung (siehe dazu auch WPA 20/2019, Artikel Nr. 514/2019).
Die prüfende GKK (heute GK) legte jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis ein.
So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision Folge und bestätigte die Auffassung der GK, wonach die Überstundenentgelte in die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen wären (wenngleich mit einem anderen rechtlichen Zugang als die GK).
Was bedeutet dieses Erkenntnis für die Praxis:
Lesen Sie hier bitte weiter:
https://www.xing.com/communities/posts/u...1018687892
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