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  Bei Verwaltungsverstößen soll das Unternehmen zahlen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.12.2019, 22:57 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000112...men-zahlen

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  Aktuelle Auskunft aus dem Sozialministerium zur BV-Pflicht während einer WIETZ
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.12.2019, 17:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelle Auskunft aus dem Sozialministerium zur BV-Pflicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit bei krankenstandbedingtem (teilweisen oder ganzen) Wegfall des Krankenentgelts

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer befindet sich in der Wiedereingliederungsteilzeit.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit befindet er sich im Krankenstand und sein Entgeltsanspruch (Krankenentgelt) halbiert sich bzw. fällt aufgrund der Dauer der Dienstverhinderung gänzlich weg.
Von welcher Beitragsgrundlage ist der BV-Beitrag zu entrichten? Ist hier die Beitragsgrundlage auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heran-zuziehen oder die „fiktive Beitragsgrundlage“, die auch im Falle von versicherungsmäßigem Krankengeld heranzuziehen wäre?

Lösung:


Die Lösung finden Sie in der nächsten Ausgabe der WPA. Diese wird am 23.12.2019 versandt werden.

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  Apple Gutscheinkarte 50€
Geschrieben von: Christine - 16.12.2019, 15:33 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo.
Ein EAR (zur Regelbesteuerung optiert, UVA quartalsmäßig) hat am 4.11. 8Skt iTunes Geschenkkarten à 50€ bei Lidl gekauft.
Verbucht wurden die damals auf 5.Waren 340€ ohne VST.

Nun sehe ich auf einer AusgangsRE (im Dezember bezahlt)
unter Pos001 div. Waren angeführt ...gebucht auf 4. Erlöse Ware 20% (ist mir klar)
unter Pos002 Upgrade Aktion: Apple Gutscheinkarte 50€ 4 Stk Summe NULL€

>> die AR sagt mir nun dass diese Geschenkkarten gratis dazugegeben wurden.

>> Wie verbucht man das nun richtig? Ich denke nun am Besten wäre:
1) Korrektur der Buchung vom 4.11. von 5. Waren weg auf 7. Werbeaufwand mit 340€ (da die Geschenkkarten ein Geschenk sind    für ein Projekt zB)
2) Ein Rechnungsstorno der AR verlangen und Neuausstellung der AR ohne der Pos002

Wie seht ihr das?

Oder alles so lassen und die Pos002 einfach nicht buchen? Aber Ware ist es ja nicht wirklich.

Danke und liebe Grüße
Christine

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  Kappungsklausel in Gleitzeitvereinbarung sittenwidrig
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.12.2019, 09:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kappungsklausel in Gleitzeitvereinbarung sittenwidrig
 

OGH 9 ObA 75/19y vom 30. Oktober 2019
§ 4b AZG
 
 
Sachverhalt:
 
Strittig war folgende Formulierung in einer Gleitzeitbetriebsvereinbarung:
 
„Der Gleitzeitsaldo darf am Ende der Gleitzeitperiode maximal +/- 24 Stunden betragen. Das Ausmaß des Gleitzeitsaldos ist für den einzelnen Betrieb festzulegen, wobei das mögliche Ausmaß von Zeitguthaben und Zeitschulden jeweils gleich hoch sein soll.
Der Gleitzeitsaldo wird bis zum festgelegten Höchstausmaß in die nächste Gleitzeitperiode im Verhältnis 1:1 übertragen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Gleitzeitperiode dafür Sorge zu tragen, dass er dieses Höchstausmaß an Übertragungsmöglichkeiten weder in Bezug auf Zeitguthaben noch in Bezug auf Zeitschulden überschreitet. Für den Fall, dass der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verfallen die über das festgelegte Höchstausmaß hinausgehenden Zeitguthaben am Ende der nächsten Gleitzeitperiode, sofern deren rechtzeitiger Verbrauch möglich und dem Mitarbeiter zumutbar gewesen wäre. Zeitschulden über das festgelegte Höchstausmaß, deren Ausgleich möglich und dem Mitarbeiter zumutbar gewesen wäre, werden am Ende der nächsten Gleitzeitperiode vom Entgelt des Mitarbeiters abgezogen.“
 
Es ging also im Ergebnis um die Frage, ob es tatsächlich möglich wäre, jenen Teil der Stunden, der über den „Übertragungsdeckel“ von 24 Stunden hinausging, verfallen konnte.
 
 
So entschied der OGH:
1. Wie definiert das Höchstgericht die „Gleitzeit“?
 
§ 4b Abs 1 AZG normiert für gleitende Arbeitszeit das Selbsteinteilungsprinzip.
 
Es ist durch das grundsätzliche Recht des Arbeitnehmers gekennzeichnet, im vereinbarten Rahmen die Einteilung der Normalarbeitszeit unter Beachtung auch der jeweiligen Gleitzeitperiode samt Übertragbarkeitsstunden selbst vornehmen zu können, ohne Kommen und Gehen und damit das jeweilige Normalarbeitszeitausmaß im Anlassfall vereinbaren zu müssen oder auf Genehmigungen im Anlassfall angewiesen zu sein.
 
Dafür ist grundsätzlich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) erforderlich, die gemäß § 4b Abs 3 AZG zu enthalten hat:
1. die Dauer der Gleitzeitperiode,
2. den Gleitzeitrahmen,
3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
4. Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
 
 
2. OGH kritisch zum Thema „Verfall“ von geleisteten Arbeitsstunden:
Ausgangspunkt für die Prüfung der Wirksamkeit der angeordneten Rechtsfolge ist, dass hinter jedem Zeitguthaben eine bereits geleistete Arbeitsstunde steht, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom Arbeitnehmer erbrachte und vom Arbeitgeber entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt. Soll eine Arbeitsstunde „verfallen“, so würde sie weder als geleistet gelten noch einen Entlohnungsanspruch begründen.
 
3. Auferlegte undifferenzierte Arbeitnehmerverpflichtung, den Saldo nicht überschreiten, ist rechtswidrig:
Die hier strittige Betriebsvereinbarung verpflichtet die Arbeitnehmer hier, selbst dafür Sorge zu tragen, dass das Höchstausmaß des Gleitzeitsaldos nicht überschritten wird, trifft aber sonst keine Vorkehrungen dafür, dass es nicht doch zur Entgegennahme darüber hinausgehender Arbeitsleistungen kommt. Diese generalisierende Rechtsgestaltung lässt aber außer Acht, dass sich die Erbringung von Arbeitsleistungen in der jeweils konkreten Situation verwirklicht und ihre zeitliche Lage auch bei einem Gleitzeitmodell auf (ausdrückliche oder konkludente) Anordnungen des Arbeitgebers zurückgehen kann. Dass es andere Kontrollmaßnahmen dafür gäbe, behauptet hier die beklagte Arbeitgeberin nicht.
 
Deshalb ist der OGH der Ansicht, dass man eine Unterscheidung danach, ob ein über dem Gleitzeitsaldo bestehendes Zeitguthaben arbeitgeberseitig veranlasst oder zumindest entgegengenommen wurde oder ob das nicht der Fall war, erforderlich wäre.
 
Die vorliegende Gleitzeitvereinbarung nimmt keine solche Differenzierung vor.
 
Damit kann aber gerade nicht gesagt werden, dass sie – losgelöst von den Gegebenheiten des Falles – bei Arbeitsleistungen, die bei Erreichung des Übertragungshöchstmaßes zu einem weiteren Aufbau von Zeitguthaben führen, nur „aufgedrängte“ Arbeit erfassen würde.
 
Insbesondere kann dabei eine bloß vorweg formulierte allgemeine Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Übertragungshöchstausmaß nicht zu überschreiten und selbst darauf zu achten, nicht zu der von der beklagten Arbeitgeberin gewünschten Auslegung führen, weil damit in der konkreten Situation nicht ausgeschlossen ist, dass es dennoch in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise (zB aufgrund der aufgetragenen zu erledigenden Arbeitsmenge) zu über dem zulässigen Gleitzeitsaldo liegenden Leistungen kommt.
 
Entstehen derart vom Verfall laut BV bedrohte Überhänge, widerspricht es im Ergebnis dem dargelegten arbeitsvertraglichen Grundverständnis, dass Arbeitsleistungen entgeltlich erbracht werden.
 
Sofern es sich – insbesondere bei Vollzeitkräften – um Überstunden handelt, die nicht abgebaut werden und idF zu einem Entfall des Entgeltanspruchs führen, verstößt die Bestimmung zusätzlich auch gegen die gesetzliche Pflicht zur Überstundenvergütung nach § 10 AZG.
 
4. Wann müssen Überstunden entlohnt werden:
Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden nicht nur dann, wenn diese vom Dienstgeber ausdrücklich (oder konkludent) angeordnet werden, sondern auch dann, wenn vom Dienstgeber Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können).
 
Letztlich kommt es auf ein Einverständnis mit dem Arbeitgeber an, das durch ausdrückliche Anordnung oder Genehmigung, aber auch konkludent dadurch gegeben sein kann, dass der Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsleistung duldet und entgegen nimmt.
 
Bloße Aufforderungen des Arbeitgebers, die Überstunden abzubauen oder sie nicht zu machen, ohne dass er gleichzeitig entlastende organisatorische Maßnahmen ergreift, befreien diesen nicht von der Leistung von Überstundenentgelten.
 
Selbst wenn der Arbeitgeber Überstundenarbeit ausdrücklich untersagt hat, wird dadurch die nachträgliche stillschweigende Vereinbarung ebensolcher Überstundenarbeit nicht verhindert.
 
Die Qualifikation einer Arbeitsleistung als Überstundenarbeit kann danach nicht auf den in der Betriebsvereinbarung geregelten Fall beschränkt werden, dass der Arbeitsleistung eine ausdrückliche Anordnung zugrunde liegt. Es ist folglich auch nicht ausgeschlossen, dass ein über dem Gleitzeitsaldo liegendes Zeitguthaben weitere Überstunden enthält.
 
Wenn die Erbringung der Überstundenleistung nach den aufgezeigten Grundsätzen erfolgt ist, gebührt dem Arbeitnehmer, wie dargelegt, auch zwingend eine Überstundenabgeltung nach § 10 AZG.
 
Auch eine (kollektivvertragliche) Bestimmung, die nur „ausdrücklich“ angeordnete Arbeitsstunden als Überstunden vorsieht, könnte nichts daran ändern, dass solche Stunden als Überstunden zu bezahlen sind, zumal eine derart enge Auslegung solcher Bestimmungen deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte (8 ObA 29/10p; 8 ObA 12/13t; s auch RS0064125).
 
4. Wann besteht kein Anspruch auf Überstundenabgeltung?
 
Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nur dann nicht, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zur Bewältigung der auferlegten Arbeitsmenge nicht notwendig, nicht (ausdrücklich oder konkludent) angeordnet und auch nicht vom Arbeitgeber im Sinn der Rechtsprechung als zusätzliche Arbeitsleistung geduldet und entgegengenommen wurde.
 
 
5. Wann müssen Gleitzeitguthaben nicht entlohnt werden?
 
In diesem Sinn hat auch das Berufungsgericht (OLG Wien, 10 Ra 47/05p, ARD 5668/9/2006) zu am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbaren Zeitguthaben entschieden, dass eine Regelung in einer BV, wonach am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbare Zeitguthaben verfallen, in dieser Allgemeinheit wegen des zwingenden Charakters des § 10 AZG unwirksam ist.
 
Nur wenn der Arbeitnehmer einer Weisung, Zeitguthaben rechtzeitig vor Ende der Gleitzeitperiode durch Zeitausgleich abzubauen, nicht nachkommt und die erbrachten Gutstunden auch nicht aufgrund der dem Arbeitnehmer aufgetragenen Arbeitsmenge erforderlich war, ist eine gesonderte Entgeltpflicht zu verneinen.
 
Nichts anderes würde gelten, wenn man den strittigen Text der Betriebsvereinbarung als Anordnung dahin versteht, dass die Nachfrist für den Abbau eines 24 Stunden übersteigenden Zeitguthabens in der Folge-Gleitzeitperiode zumindest der Sache nach eine weitere Übertragungsmöglichkeit eröffnet.
 
Nach § 6 Abs 1a AZG gelten in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben zwar nicht als Überstunden. Die genannten Erwägungen treffen aber auch dann zu, wenn diese Stunden selbst am Ende der Folge-Gleitzeitperiode zu einem über der Höchstgrenze liegenden „Überstand“ führen.
 
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
Die Kappungsklausel in einer Gleitzeitregelung, die Gleitzeitguthaben grundsätzlich für verfallen erklärt, soweit dieses über den in der Vereinbarung geregelten Saldo gelegen ist, ist rechtlich nichtig.
 
Zum einen wurden offenbar Arbeitsstunden erbracht bzw. entgegengenommen und in weiterer Folge nicht entlohnt, zum anderen (mit derselben Begründung) liegen Überstunden vor, deren Bezahlung zwingend in § 10 AZG geregelt ist.
 
Als Arbeitgeber/in muss man – falls man derartige Regelungen in der Gleitzeitvereinbarung stehen hat – die undifferenziert derartige Guthaben dem Verfall preisgibt, schon entsprechend früher „eingreifen“ und dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin auftragen, keine weiteren Salden aufzubauen, wenn er bzw. sie der Ansicht ist, dass die Leistung dieser Stunden nicht erforderlich ist (Schaffung eines Frühwarnsystems).
 
Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in einem derartigen Saldo nicht nur „unnötige Stunden“ stecken, sondern in Wahrheit Arbeitsstunden, die aufgrund der Fülle der Arbeit gar nicht verhinderbar gewesen wären.
 
 
Der WIKU-Kommentar:
 
Aufgrund dieser OGH-Entscheidung stellt sich möglicherweise auch für die Vergangenheit die Frage, ob bereits „gekappte“ derartige Stunden nicht nachträglich entlohnt werden müssten, wenn man kein Frühwarnsystem hatte und sich einfach am Ende der Gleitzeitperiode dazu entschied, die Stunden verfallen zu lassen.
 
Man wird sich hier wohl auch die „Lohndumping-Frage“ stellen müssen.
 
Wichtig wird die Einführung eines Frühwarnsystem sein, also zB die Einführung einer „Zwischendurchgrenze“ sowie die verstärkte Einbindung der Führungskräfte in die Steuerung derartiger Stunden.
 
Der OGH setzt hier aus meiner Sicht ein starkes Zeichen gegen die in der Praxis immer häufiger vorkommende Verwässerung der Stundenleistungen zum einen und der Bezahlung zum anderen und der immer mehr aufkommenden (häufig nicht immer berechtigten) Inverantwortungnahme der betroffenen Arbeitnehmer/innen, selber dafür Sorge zu tragen, die Zeitguthaben abzubauen, obwohl dies in vielen Fällen aufgrund der hohen Arbeitsdichte kaum möglich ist.
 

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  DG zahlt Jahresvignette
Geschrieben von: Manuela - 16.12.2019, 09:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forums-Mitglieder,

Hat jemand eine praxisnahe Lösung für die Bezahlung der digitalen Vignette durch den Dienstgeber?
Bisher hat man ja einfach die Vignette dem DN übergeben, damit war diese als Sachzuwendung beitrags- und steuerfrei.
Wenn der Dienstnehmer nun aber die digitale Vignette in Anspruch genommen hat und der DG nun die Kosten übernehmen will, ergibt sich ein Problem....
Wird der Betrag der Jahresvignette einfach bar abgegolten, ist er nicht mehr beitrags- und steuerfrei. Korrekt?

Wie könnte man den Kauf der digitalen Vignette korrekt lösen?
Reicht es, wenn die Bezahlung über die Kreditkarte des DG läuft?

lG, Manuela

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  WIKUS digitaler Personalverrechnungskurs
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.12.2019, 19:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

WIKUS digitaler Personalverrechnungskurs

Ab 15. Jänner 2020 ist unser digitaler Personalverrechnungskurs erhältlich. Dabei erwirbt man das per 1.1.2020 komplett aktualisierte Lehrbuch "Mein Personalverrechnungstrainer", den ausführlichen und gelösten Praxisteil (mit den Übungsbeispielen) sowie die Folienhandzetteln (über 10000), jeweils im pdf-Format (also elektronisch) und in Bezug auf jedes Personalverrechnungskapitel im Theorieteil den Zugang zu ganz ausführlichen Lehr- und Erklärvideos ( = der komplette Vortrag im Rahmen eines Personalverrechnungskurses in Vorbereitung zur PV-Prüfung oder zur Auffrischung, je nach Bedarf).

Der Zugang zu den Vortragsvideos ist ca. für zwei Jahre gültig.

Der komplette "Kurs" mit Videos, jedoch ohne Lernbegleitung, kostet € 390,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Gerne können Sie auch eine Lernbegleitung beim Verfasser des Praxisteils, Herrn Roland Pühringer dazubuchen (Herr Pühringer übernimmt Mitte 2020 den Praxisteil von Manfred Hörzi). Der Preis dafür beträgt € 555,60 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Den "Kurs" können Sie unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellen.


Die zusätzliche Lernbegleitung bestellen Sie bitte bei Bedarf unter roland.puehringer2@liwest.at.

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  WIKUS digitaler Personalverrechnungskurs
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.12.2019, 19:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKUS digitaler Personalverrechnungskurs

Ab 15. Jänner 2020 ist unser digitaler Personalverrechnungskurs erhältlich. Dabei erwirbt man das per 1.1.2020 komplett aktualisierte Lehrbuch "Mein Personalverrechnungstrainer", den ausführlichen und gelösten Praxisteil (mit den Übungsbeispielen) sowie die Folienhandzetteln (über 10000), jeweils im pdf-Format (also elektronisch) und in Bezug auf jedes Personalverrechnungskapitel im Theorieteil den Zugang zu ganz ausführlichen Lehr- und Erklärvideos ( = der komplette Vortrag im Rahmen eines Personalverrechnungskurses in Vorbereitung zur PV-Prüfung oder zur Auffrischung, je nach Bedarf).

Der Zugang zu den Vortragsvideos ist ca. für zwei Jahre gültig.

Der komplette "Kurs" mit Videos, jedoch ohne Lernbegleitung, kostet € 390,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Gerne können Sie auch eine Lernbegleitung beim Verfasser des Praxisteils, Herrn Roland Pühringer dazubuchen (Herr Pühringer übernimmt Mitte 2020 den Praxisteil von Manfred Hörzi). Der Preis dafür beträgt € 555,60 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Den "Kurs" können Sie unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellen.


Die zusätzliche Lernbegleitung bestellen Sie bitte bei Bedarf unter roland.puehringer2@liwest.at.

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  Der komplette Vortrag zu den aktuellen Änderungen und Neuerungen in der PV
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.12.2019, 16:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der komplette Vortrag zu den aktuellen Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung per 1.1.2020 von Wilhelm Kurzböck als "Videostream" im Rahmen des Digitalpakets

Sie möchten sich den kompletten Vortrag zu den „Neuerungen per 1.1.2020 in der Personalverrechnung“ jederzeit ansehen können?

Der Vortrag soll mehreren Personen im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden?

Sie können gerne das Digitalpaket für die „Aktuellen Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2020“ bestellen. Dieses wird ab 7.1.2020 fertiggestellt und versandbereit sein.

Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

Enthalten sind Videomaterial von mehr als 5 Stunden sowie die komplette Neuerungenunterlage plus Folienhandzettel, jeweils als pdf, zum Gesamtpreis von 
€ 198,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).


Der Link zum Video ist für zwei Jahre gültig und unterliegt keinen Begrenzungen der zusehenden Personen innerhalb des Unternehmens.

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  Die Wertekarten des Vorlagenportals für das Kalenderjahr 2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.12.2019, 18:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Wertekarten des Vorlagenportals für das Kalenderjahr 2020

Das von Birgit Kronberger und Mag. Rainer Kraft betriebene "Vorlagenportal" hat soeben die neuen Wertekarten für das Kalenderjahr 2020 publiziert.
Werte der Personalverrechnung für 2020:

https://www.vorlagenportal.at/PV-Werte2020.pdf
[/url]
Werte des Arbeitsrechts für 2020:


[url=https://vorlagenportal.at/Arbeitsrecht-Daten2020.pdf]https://vorlagenportal.at/Arbeitsrecht-Daten2020.pdf

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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 50/2019
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.12.2019, 21:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Architekten und Ingenieurkonsulenten - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 2,50 %
Es wird empfohlen die bestehenden Überzahlungen aufrecht zu erhalten.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 2,50 %
Erhöhung der Zulagen und das Trennungsgeld um 2,50 %

Buchhaltungsagentur des Bundes - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Gehälter um 2,25 %, mindestens jedoch um € 50,-

Diözese Innsbruck - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die KV-Gehälter werden um 1,95% plus € 5,- angehoben
Die KV-Gehälter der Kategorie V werden zusätzlich um weitere € 10,- angehoben.
Die Werte der Gehaltstabelle werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Erhöhung der Gehälter somit um durchschnittlich 2,21 %

Gartenbaubetriebe - KV-Abschluss per 1.1.2020
Um den Mindestlohn im nächsten Jahr zu erreichen, wurde die Lohnkategorie 5 Gartenarbeiter mit der Lohnkategorie 4 Qualifizierte Gartenarbeiter zusammen gelegt.
Erhöhung der aufgelassenen Lohnkategorie um 5,10 % erreicht werden.
Erhöhung der neuen untersten Lohnkategorie 4 um 1,95 %.
Die Lohnkategorien 1-3 wurden mit 2,10% erhöht.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,0%
Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die Gehälter werden um 2,3 Prozent - gerundet auf den nächsten vollen Euro-Betrag, jedoch mindestens um 50,00 Euro - erhöht.
Die Entschädigungen für Lehrlinge werden um 2,3 % - gerundet auf den nächsten vollen Euro-Betrag - erhöht.
Die Entschädigung für Pflichtpraktikant/innen wird auf 750,00 Euro erhöht.
Das jährliche Weiterbildungsbudget wird um 18.000,00 Euro auf 118.000,00 Euro erhöht.
Die zwei dienstfreien Tage lt. Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ (Dienstag nach Ostern und Dienstag nach Pfingsten) können auf Wunsch der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters in Absprache mit dem/der Vorgesetzten flexibel auch an anderen Tagen in Anspruch genommen werden.
Handwerk und Gewerbe, Dienstleistung - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die KV Gehälter steigen in allen Verwendungsgruppen und den Meistergruppen steigen um 2,37 %
Die Lehrlingsentschädigungen steigen um 2,37 %
Der Satz für Reiseaufwandsentschädigung für eine Abwesenheit von 5 bis 11 Stunden (§ 10 Abs. 2.b.) wurde um 15 %, also auf 7,50 Euro erhöht
Der Satz für Reiseaufwandsentschädigung für eine Abwesenheit von über 11 Stunden (§ 10 Abs. 2.c.) wurde um 10 %, also auf 17,90 Euro erhöht
Verbesserungen im Bereich der Callcenter:
Die Sondervergütung für Nachtarbeit wurde von 10 % plus 1,95 Euro auf 15 % plus 2 Euro erhöht
Zuschläge für Arbeiten am 24.12. und 31.12: von 12 bis 17 Uhr beträgt der Zuschlag 50 % zur Normalarbeitsstunde. Ab 17 Uhr 100 % zur Normalarbeitsstunde.

Information und Consulting - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag steigen in allen Verwendungsgruppen und den Meistergruppen um 2,39 %
Die Lehrlingsentschädigungen steigen bis zu 8,33% auf 650,00 Euro im ersten Lehrjahr, 840,00 Euro im zweiten Lehrjahr, 1000,00 im dritten Lehrjahr und 1280 Euro im vierten Lehrjahr
Wird für den 24.12. und 31.12. Urlaub vereinbart, ist für beide Tage künftig nur ein Urlaubstag zu nehmen
Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen:
Der Satz für Reiseaufwandsentschädigung für eine Abwesenheit von 5 bis 11 Stunden (§ 10 Abs. 2.b.) wurde um 15 % auf 7,50 Euro erhöht
Der Satz für Reiseaufwandsentschädigung für eine Abwesenheit von über 11 Stunden (§ 10 Abs. 2.c.) wurde um 10 % auf 17,90 Euro erhöht
Die Zulagen steigen ebenfalls um 2,39 %
Für die Berufsgruppe der Bilanzbuchhaltungsberufe wurden eigene Verwendungsgruppenbeispiele im Kollektivvertrag angeführt.

IT-Branche - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die Mindestgrundgehälter werden um durchschnittlich 2,3 Prozent angehoben
Kollektivvertragliche Zulagen werden um 2,3 Prozent erhöht
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 6,00 %

Malzindustrie - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der KV-Löhne um 2,35 %
Erhöhung der KV-Zulagen sowie aller Innerbetrieblichen und individuellen Zulagen um 2,35 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um  2,35 %
Möglichkeit der Umwandlung der IST-Erhöhung in Freizeit (Freizeitoption) von mehr als 5 Arbeitstagen pro Jahr, wird mittels Betriebsvereinbarung geregelt.

Maschinenring Service Kärnten - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die Löhne steigen im Durchschnitt um 2,33 %
Rahmenrechtliche Verbesserung:
Als Lohnauszahlungstermin wurde der (spätestens) 15. des Folgemonats festgelegt

Metallgewerbe Angestellte - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die IST- Gehälter steigen um 2,40 %
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen um 2,40 %
Die Lehrlingsentschädigung steigt um 2,40 %
Die Zulage steigt um 2,40 %
Die Aufwandsentschädigung steigt um 2,40 %

Obst-, Gemüseveredelungs- und Tiefkühlgewerbe - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung aller Lohnkategorien und Lehrlingsentschädigungen um durchschnittlich 2,36 %
Überdurchschnittliche Erhöhung der DAZ nach dem vollendeten 3. Dienstjahr
Zusage, diese im Jahr 2020 auf € 19,00 zu erhöhen
Einführung einer Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung

Private Autobusbetriebe - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der Löhne um 2,30 %
Erhöhung der Zulagen um 2,30 %
Zweiter freier Tag bei Geburt eines Kindes, wenn die Frau oder Lebensgefährtin im selben Haushalt lebt.

Raiffeisen Ware - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 2,35 %, Rundung auf den nächsten vollen Euro
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im 1. Und im 2. Lehrjahr um 4,00 &nbsp%
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen im 3. Und im 4. Lehrjahr um 2,35 &nbsp %
Erhöhung des Zuschusses gemäß Punkt XVIII wird um 50 Cent auf € 18,50

Statistik Austria - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Gehälter um 2,50 %, mindestens jedoch um € 50,-

Süßwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Löhne inkl. DAZ um 2,40 %
Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,40 %
Lerntage für Lehrlinge vor der Lehrabschlussprüfung
Gesprächsrunde 2020 zum Thema Zusatzurlaub
Freizeitoption - mehr als 5 Arbeitstage pro Jahr

Umweltbundesamt - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Gehälter um 2,25 %, mindestens jedoch um € 50,-

Vulkaniseure - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der Löhne, und Zulagen um 2,30 %
Lehrlingsentschädigungen um 2,30 %

Wirtschaftstreuhänder - KV-Abschluss per 1.1.2020
Die Mindestgehälter des Kollektivvertrags und die Lehrlingsentschädigung steigen um 2,35 %
Auch die überkollektivvertraglichen Gehälter steigen, da die Überzahlung aufrecht zu erhalten ist
Rahmenrecht:
Redaktionelle Änderungen

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