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| Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 19:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Urlaubsersatzleistung (Urlaubsentgelt) am Ende einer (Gastronomie)Saison - (keine) Einbeziehung der davor angefallenen regelmäßigen Überstunden
Da sich nun demnächst einige Gastronomie-Saisonen dem Ende zuneigen, ist dieses brandaktuelle VwGH-Erkenntnis für Ihre Lohnabrechnungen ganz enorm wichtig und birgt leider auch eine Beitragsnachverrechnungs- und Lohndumpingalarmgefahr.
Dieses Erkenntnis befasst sich ganz ausführlich mit dem Zusammenhang Urlaubsentgelt und Urlaubsersatzleistung und damit verbunden mit der Rolle des General-KV in Bezug auf beide Entgelte sowie mit der Frage, wie sich ein Saisonende (oder ein nachhaltiger Auftragswegfall) auf die Ermittlung dieser Entgelte auswirkt.
Sachverhalt:
Am Ende einer Saison (hier: Gastronomie) enden zumeist auch viele Arbeitsverhältnisse (häufig durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Auflösung).
Vor dem Austritt wurden noch regelmäßig Überstunden geleistet und auch bezahlt.
Das Saisonende würde (logischerweise) auch den Wegfall der Überstundenentgelte bedeuten, weil keine Überstunden mehr anfallen.
Fraglich war nun, ob diese (weggefallenen) Überstunden in die Urlaubsersatzleistung einzubeziehen waren oder nicht.
In einem Prüfungsfall wurden genau aus diesem Grund SV/BV-Beiträge nachverrechnet, weil der Dienstgeber in Bezug auf jene Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende ausliefen, die Urlaubsersatzleistung ohne Einbeziehung der Überstundenentgelte ermittelte.
Im Verfahren gab ihm (dem Dienstgeber) das Bundesverwaltungsgericht Recht und bestätigte die Ausklammerung der Überstundenentgelte aus der Ermittlung der Urlaubsersatzleistung (siehe dazu auch WPA 20/2019, Artikel Nr. 514/2019).
Die prüfende GKK (heute GK) legte jedoch Revision gegen dieses Erkenntnis ein.
So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision Folge und bestätigte die Auffassung der GK, wonach die Überstundenentgelte in die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen wären (wenngleich mit einem anderen rechtlichen Zugang als die GK).
Was bedeutet dieses Erkenntnis für die Praxis:
Lesen Sie hier bitte weiter:
https://www.xing.com/communities/posts/u...1018687892
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| WIKU-Webinar: Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung in der AKÜ |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.03.2020, 15:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Webinar: Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung
Sie führen die Personalverrechnung für ein Unternehmen in der Arbeitskräfteüberlassung durch oder betreuen bei einem Beschäftigerunternehmen das „Leasing-Personal“? Dann könnte dieses Webinar, in welchem ein kompakter Überblick über die wichtigsten Punkte und Fragen aus diesem Bereich gegeben wird, für Sie interessant sein. Den Schwerpunkt bildet der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in der AKÜ, aber auch Bestimmungen aus dem AÜG kommen zum Zuge und es wird auch punktuell ein Vergleich zur Überlassung von Angestellten vorgenommen (diese bilden hier aber nicht den Schwerpunkt).
Dieses Webinar findet am Dienstag, den 24. März 2020 in der Zeit von 9 bis 11 Uhr statt.
Für die Teilnahme an dieser Veranstaltung stellen wir den Betrag von € 120,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) je Teilnehmer/in in Rechnung (kein Abo).
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Vermietung -Immobilienertragssteuer |
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Geschrieben von: tigmar - 01.03.2020, 21:16 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Liebes Forum
Ich besitze ein Doppelhaus (eine Hälfte erbaut 1971, die andere 1983). Somit immoertragssteuerlich ein Altfall.
Nun habe ich in den Jahren 2017 - 2018 einen Teil des Erdgeschosses des 1971 erbauten Hauses umgebaut und 40 Quadratmeter dazugebaut, sodass nun ein 97 Quadratmeter grosses Büro entstanden ist, welches ich seit November 2019 vermiete. Die Vorsteuer der Investitionskosten habe ich geltend gemacht, ich vermiete Ust-pflichtig.
Bei der Steuerererklärung habe ich nun folgendes Problem:
Ich möchte als Afa-Basis die tatsächlichen Investitionskosten ansetzen.
Es gibt 2 Möglichkeiten bei der Erklärung: Altfall und fiktive Anschaffungskosten oder tatsächliche Anschaffungskosten und Neufall.
Was kreuze ich nun an? Die 40 Quadratmeter werden nun das Haus nicht zu einem Neufall machen?
Aber bei Altfall kann ich keine tatsächlichen Anschaffungskosten ansetzen?
Was wäre für mich die richtige Lösung? Ich möchte bei einem eventuellen späteren Verkauf des Hauses jetzt nichts falsch machen....
Vielen Dank
Lg
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