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  Einzelunternehmer - Gewerbeanmeldung
Geschrieben von: NRoe - 11.03.2020, 11:17 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Liebe Böb-Mitglieder!

Ein bereits seit Jahren selbständiger Klient (Gewerbe Metalltechnik) meldet ein zusätzliches Gewerbe (Erdbewegungen) an.

Wie gehört dies beim Finanzamt gemeldet? -> Anträge/Erklärungswechsel oder reicht das zusätzliche E1a bei der E für diese Jahr?

Danke für eure Mithilfe!

Liebe Grüße,
Nicole

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  Arbeitnehmereigenes KFZ auf Arbeitgeberparkplatz während Arbeitszeit durch umstürzend
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.03.2020, 20:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitnehmereigenes KFZ auf Arbeitgeberparkplatz während Arbeitszeit durch umstürzenden Baum zerstört - Werbungskosten

 
BFG RV/5100336/2019 vom 03. Februar 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Wurde das Fahrzeug einer Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit auf dem arbeitgebereigenen Parkplatz durch einen umstürzenden Baum zerstört (Totalschaden), so können Werbungskosten geltend gemacht werden.
2.    Bei der Ermittlung der Wertminderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0278) - ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zunächst ein fiktiver Restbuchwert durch Ansatz einer gewöhnlichen AfA (auch Halbjahres-AfA) bis zum Schadenseintritt zu ermitteln.
3.    In Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung bisher nicht in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, richtet sich die Höhe der gewöhnlichen AfA zur Ermittlung des fiktiven Restbuchwertes nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer.
4.    Vom fiktiven Restbuchwert sind der nach dem Schadensfall verbleibende Zeitwert (zB Verkaufserlös des Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen.
5.    Der Differenzbetrag kann als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden.

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  UID-Nr Überprüfung Kunden
Geschrieben von: JuPa - 10.03.2020, 18:56 - Forum: Steuern - Antworten (5)

Hallo,
bezogen auf Inlandsumsätze nach der Schrottverordnung (Übergang der Steuerschuld/Reverse Charge System):
Gibt es eine gesetzliche Regelung wie oft man die UID-Nr der Kunden überprüfen muss? Welche Überprüfung wird von der Finanz akzeptiert; muss es über Finanzonline und Stufe 2 sein oder geht auch MIAS?

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  Arbeitszeit - Durchrechnung - 4-Tage-Woche
Geschrieben von: Iris_ - 10.03.2020, 10:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebe Kollegen, 

der Kollektivvertrag für Arbeiter im Schädlingsbekämpfungsgewerbe ermächtigt zu keiner Durchrechnung, das heißt, dass auch keine Einzelvereinbarung möglich ist?

Ziel sollte sein, dass jeder zweite Freitag frei ist und dies in der anderen Woche eingearbeitet wird. 

Wenn der KV nun eine maximale Tagesarbeitszeit von neun Stunden vorsieht, wäre dann trotzdem zumindest eine Vereinbarung über eine 4-Tage-Woche möglich?
Oder ist dann auch hier die 10. Stunde eine Überstunde?

Je mehr ich mich in dieses Thema vertiefe, desto verwirrter werde ich im Moment.

Bin für jede Rückmeldung dankbar!

Liebe Grüße & noch einen schönen Tag

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  Musiker
Geschrieben von: Sternchen - 09.03.2020, 18:12 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Hallo, 

wenn für ein Fest in Österreich ein Deutscher Künstler gebucht wird wie schaut das mit den Steuern aus? Kann er die Rechnung Ust. frei ausstellen, wenn er eine UID hat? Oder muss Ust einbehalten werden und abgeführt?

Danke

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  Familienbonus PLUS: Vorsicht Falle bei der Arbeitnehmerveranlagung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 12:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Schon zum Jahreswechsel 2018/2019 habe ich auf diese "Falle" hingewiesen, weil sie praktisch in den Erläuterungen zum Formular E 30 zu finden war.

Das BMF "setzt" jetzt noch einmal nach, wie der nachstehende Artikel zeigt:


https://www.derstandard.at/story/2000114...ueckzahlen

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  Wareneingangsbuch EAR
Geschrieben von: Christine - 09.03.2020, 10:59 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Ich hätte eine Theoriefrage zum Wareneingangsbuch (wird in Excel geführt) betreffend EAR.

1)Nun habe ich eine RE die in 2020 bezahlt wurde aber RE-Datum 1.12.2019 trägt. Verstehe ich das richtig,, die Rechnung gehört ins WEB 2019 von der fortlaufenden Nummerierung her ins WEB dort, abgelegt wird sie aber normal bei den Bezahlungen in 2020 Bankordner oder?

2)Dann habe ich eine RE mit Datum 14.1.2020 die am 20.12.2019 bezahlt wurde. Diese Rechnung habe ich mit fortlaufender Nummerierung dem WEB2020 zugeordnet, abgelegt ist die RE aber bei den Bezahlungen im Dezember.

Bitte keine Hinweise wg. Excel ;-) das ist so gewollt danke :-) Mich interessiert nur ob das mit Nummerierung und Ablage so richtig ist, danke - hatte das noch nie da sehr kleine Buchhaltung.

lg & danke christine

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  Sachbezug Zinsersparnis als laufender Bezug in der Sozialversicherung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 10:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachbezug Zinsersparnis als laufender Bezug in der
Sozialversicherung

 
 
Aus dem BVwG-Erkenntnis:
1.    Erfolgt die Abrechnung von Zinsen im Rahmen von Mitarbeiterdarlehensverträgen "kalendermäßig/360 Tage", so ergibt sich, dass die Zinsersparnisse aus der Zinsenbegünstigung täglich schlagend wurden und nicht erst im Zeitpunkt der Abrechnung am Jahresende.
2.    Im vorliegenden Fall hatte der/die jeweilige Dienstnehmer/Dienstnehmerin (ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedurft hätte) einen Anspruch auf die aus der Zinsenbegünstigung auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erwachsenden Zinsersparnisse, solange das Dienstverhältnis bestand; relevant sind jene Zinsersparnisse, die sich auf den die Wertgrenze gemäß § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG (€ 7.300,00) übersteigenden Differenzbetrag der zugezählten Darlehensvaluta beziehen.
3.    Somit lag der Sachbezug der Zinsersparnis vor, der in der Sozialversicherung überdies als laufender Bezug abzurechnen war (also im Aufrollwege rückwirkend den Beitragszeiträumen „Kalendermonat“ zugeteilt werden musste).

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  Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 10:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers – Lohnsteuermehrbelastung als Werbungskosten

 
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil, so kann der Arbeitnehmer nur den Teil davon als Werbungskosten geltend machen, den er tatsächlich selber trägt.
2.    Nachdem der neue Arbeitgeber diesen Kostenersatz nicht steuerfrei (bzw. nicht „nicht steuerbar“ nach § 26 Z 3 EStG 1988) ersetzte, sondern den Ersatz als sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuerte, bestand der „Eigenbeitrag“ des Arbeitnehmers in der Höhe der Lohnsteuer des Kostenersatzes.
3.    Dazu musste ermittelt werden, um wieviel die Lohnsteuerbelastung durch den steuerpflichtigen Kostenersatz des neuen Arbeitgebers insgesamt höher wurde im Vergleich zu einem steuerfreien Kostenersatz.
4.    Hier folgt das Bundesfinanzgericht dem sogenannten „kausalen Werbungskostenbegriff“:
a.    Demnach sind Werbungskosten „Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind“ („kausaler Werbungkostenbegriff“, VwGH 29.07.2014, 2010/13/0126; VwGH 03.11.2005, 2002/15/0070; VwGH 31.01.2001, 99/13/0249Wink.
b.    Nur solche Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, die der Steuerpflichtige tatsächlich trägt; sie müssen dem Steuerpflichtigen daher als Ausgaben erwachsen.

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  Familienbonus und Kindermehrbetrag
Geschrieben von: NRoe - 08.03.2020, 10:24 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Liebe Böb-Mitglieder!

Eine Klientin von mir lebt mit dem Kindesvater (welcher auch den vollen Unterhalt bezahlt) getrennt.

Da Ihre Einkünfte unter der Steuergrenze liegen, hat sie Anspruch auf den Kindermehrbetrag von € 250,--

Darf nun der Kindesvater den Familienbonus Plus auch geltend machen oder ist der mit dem Kindermehrbetrag verflogen?

Mit bestem Dank im Vorausz für eure Mithilfe,

Nicole Röschl

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