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  Update zu Kurzarbeit und zur möglichen Verkürzung der Fristen im Rahmen des Frühwarns
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.03.2020, 11:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Update zu Kurzarbeit und zur möglichen Verkürzung der Fristen im Rahmen des Frühwarnsystems

Die Frage, ob man in seinem Unternehmen zwischen den Arbeitnehmer/innen bei der Kurzarbeit differenzieren darf (also unterschiedliches Arbeitszeitausmaß vereinbaren darf), wurde nun von der WKO ausdrücklich bejaht. Ja, man darf.

Bei der Frage "Frühwarnsystem" verhält es sich wie folgt: es besteht, wenn die Schwellenwerte überschritten werden, die Verständigungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gegenüber dem AMS.

Wenn aber der bzw. die Arbeitgeber/in bei der Antragstellung die Verkürzung der Wartefrist beantragt, dann wird derzeit praktisch in allen Bundesländern diesem Antrag stattgegeben und diese Frist von gesetzlich 30 Tagen drastisch verkürzt (teilweise sogar bis auf einen Tag).
Der bzw. die Arbeitgeber/in muss dabei erläutern, dass die Auflösungsnotwendigkeit aufgrund der Epidemie nicht vorhersehbar war und ein Zuwarten während der gesetzlichen Wartefrist weitere Arbeitsplätze massiv gefährden.

Formulierungsvorschlag:

"Wir ersuchen Sie, uns die Zustimmung zur Auflösung der Dienstverhältnisse vor Ablauf der Frist nach § 45 Abs. 2 AMFG zu ermöglichen. Die Auflösungsnotwendigkeit war aufgrund der Corona-Pandemie und der vom Gesetzgeber dazu ergriffenen Maßnahmen nicht vorhersehbar. Das Einhalten der ungekürzten Frist (30 Tage) bedeutet für uns eine massive Gefährdung von Arbeitsplätzen und möglicherweise auch der Betriebsfortführung. Aus diesem Grund ersuchen wir Sie um Zustimmung zur unverzüglichen Auflösung der Beschäftigungsverhältnisse.
Freundliche Grüße"

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  Corona Kurzarbeit - Viele Fragen - Fragen...
Geschrieben von: Nicole - 17.03.2020, 23:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Sehr geehrtes BÖB Team! Liebe Form Teilnehmer

Für uns stellen sich folgende Fragen zur Kurzarbeit!

1) Wie statisch ist die vereinbarte Stundenkürzung auf zB 10 % zu sehen?

Ist zB im Vertrieb wieder ein Auftragseingang absehbar, dürfen diese Mitarbeiter den zB 10 %igen Durchrechnungszeitraum auch übersteigen? Ist eine Meldung an das AMS - bzw. wie Prof. Schrenk schreibt eine Meldung an die Sozialpartner tatsächlich erforderlich?

2) Kann das Kurzarbeitsystem auch vorzeitig (wie wir alle hoffen) wieder verlassen werden?

3) sind Abweichungen von der vereinbarten Normalarbeitszeit automatisch als zuschlagspflichtige Mehr (+25 %) oder Überstunden abzurechnen??

4) Können für einzelne Teilbereiche/Abteilungen (Vertrieb, Produktion, Verpacktung etc...) des Untenehmens auch unterschiedliche Stundenkürzungen vereinbart werden? Wie ist dies auf der Sozialpartner-Einzelvereinigung anzuführen? Das Formular lässt hier keine Möglichkeiten.

5) Führt der Verbrauch eines noch offenen Zeitguthabens während der Kurzarbeitsphase zu vollen Entgeltansprüchen und auch zum Verlust der Kurzarbeitsbehilfe (für diesen Zeitraum)  ? - Prof. Schrenk hält dies nur für Urlaub und Krankenstand fest.

6) Können einzelne Mitarbeiter der Kurzarbeit-Einzelvereinbarung nicht zustimmen? Ist für die verbleibenden Mitarbeiter die Kurzarbeitsvereinbarung ungeachtet abzuschließen?

7) Kann die Kurzarbeit auch für ausländische Mitarbeiter ohne (!) Wohnsitz /Pendler beantragt werden? Oder wird hier ähnlich wie beim normalen AMS-Bezug keine Beihilfe gewährt?



Vielen Vielen Dank, wer auch immer hierzu Antworten weiß!!

MBr

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  Frage-Antworten-Protokoll WKO: Aktualisierung beim Beitrag "Sonderbetreuungszeit"
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 22:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

4. Sonderbetreuungszeit

Gem § 18b AVRAG können Arbeitgeber im Falle der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen für Arbeitnehmer, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Entscheidung darüber, ob Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt beim Arbeitgeber!

Die Gewährung kann nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage gewährt werden. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht jedoch nur dann (also subsidiär), wenn die betroffenen AN keinen Anspruch auf Dienstfreistellung (§ 1154b Abs. 5 ABGB bzw. § 8 Abs. 3 AngG) zur Betreuung ihrer Kinder haben.

Eine Pflegefreistellung gem § 16 UrlG kommt in der Regel als Anspruch auf Dienstfreistellung wegen der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen nicht in Betracht.

Was sind versorgungskritische Bereiche?

Der Begriff ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Intention des Gesetzgeber handelt es sich um volkswirtschaftlich wichtige Bereiche der Lebensmittelerzeugung, des Lebensmittelhandels, Apotheken, Verkehr, öffentliche Sicherheit, aber auch um jene Bereiche von Betrieben, die zur existenziellen Aufrechterhaltung eines Unternehmens oder zur Abwehr größerer wirtschaftlicher Schäden (zB Betrieb von Hoch- und Schmelzöfen, etc) jedenfalls nötig und erforderlich sind.

Welchen Vergütungsanspruch hat der Arbeitgeber?
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit: € 5.370)  gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geltend zu machen.

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  Corona-Kurzarbeit/geringfügig Beschäftigte
Geschrieben von: anamariaivan - 17.03.2020, 20:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo,
meine Klientin beschäftigt um die 20 DN, 5 davon sind geringfügig beschäftigt (10 WStd.). Können auch die gfg. Beschäftigten ins Kurzarbeiitsprogramm aufgenommen werden?
Danke.

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  Lehrlinge dürfen in die Corona-Kurzarbeitsregelung aufgenommen werden
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 19:29 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Lehrlinge dürfen in die Corona-Kurzarbeitsregelung aufgenommen werden

Der morgige Tag wird wirklich spannend werden.

Da erscheint die Kurzarbeitsrichtlinie.

Durchgesickert ist bereits, dass auch für Lehrlinge die "Corona-Kurzarbeit" nun möglich sein wird.

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  SVS-Pflicht für Lokalverkauf
Geschrieben von: Manfred - 17.03.2020, 17:11 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Ich habe in der WT-Kanzlei einen interessanten Fall, den wir so nicht kannten.

Fakten: Mann, Pensionsstichtag: Oktober 2018, verkauft Ende September 2018 seinen Gastronomiebetrieb um über € 200.000,-

Steuererklärungen 2018 wurden im Sommer 2019 abgegeben.
Auf die Frage an die SVS, wann die Nachbemessung der Beiträge aus dem Lokalverkauf festgesetzt wird erhielten wir folgende Antwort:

"Vorab weisen wir darauf hin, dass die Beitragsgrundlagen, die zum Pensionsstichtag vorläufig sind, für die also bei uns noch kein Einkommensteuerbescheid
eingegangen ist "versteinert" werden. Dadurch werden sie zu endgültigen Beitragsgrundlagen, die wir später nicht mehr nachbemessen.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2018 langte erst nach dem Pensionsstichtag von Herrn .... Es kommt zu keiner weiteren Berechnung."
++
Den Begriff "versteinern" kannten wir nicht.
Der Klient erspart sich in diesem Fall ca. € 13.500,- an SV-Beiträgen.

Bedeutet das, dass man Klienten die Beitragspflicht für Betriebs-(Lokal-)Verkäufe ersparen kann, wenn man nur die Steuererklärungen so spät abgibt, dass der Einkommensteuer-Bescheid 
nach dem Pensionsstichtag erlassen wird?

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  Aussetzungsvereinbarungen - ist das Frühwarnsystem anwendbar.....
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aussetzungsvereinbarungen - ist das Frühwarnsystem anwendbar, so gilt es auch bei einvernehmlichen Auflösungen

Kommt im Zuge mehrfacher Dienstverhältnisbeendigungen das Frühwarnsystem nach § 45a AMFG zur Anwendung, so gilt es auch im Zuge arbeitgeberseitig veranlasster einvernehmlicher Auflösungen.

Das ist ständige Rechtsprechung des OGH und auch die Ansicht von WKO und die offizielle Ansicht des AMS.

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  Breaking-News: SV-Dienstgeberanteile werden bereits ab dem ersten Monat gefördert
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 12:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Breaking-News: SV-Dienstgeberanteile werden bereits ab dem ersten Monat gefördert

Ein brandaktuelles Frage-Antworten-Protokoll des Arbeitsministeriums zur Kurzarbeit, das soeben bei mir eingelangt ist und das nach intensiven Gesprächen der WKO mit den zuständigen Stellen erstellt wurde, zeigt diese unter anderem diese erfreuliche Neuerung.

Dieses Protokoll finden Sie hier unten nachstehend



Angehängte Dateien
.pdf   Corona-KUA.pdf (Größe: 408,82 KB / Downloads: 387)
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  Weitere Fragen zur Aussetzung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.03.2020, 11:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Frage:
 
Was passiert wenn der Mitarbeiter zum Wiedereinstellungszeitpunkt krank ist? Muss ich den Mitarbeiter trotzdem anmelden und er fällt automatisch bei mir als Dienstgeber in die Entgeltfortzahlung? Wäre sehr dankbar für eine Info.
 
Lösung:
 
Immer dann, wenn ein Dienstverhältnis wegen Krankheit nicht angetreten werden kann (oder nicht "wieder angetreten" werden kann), so unterbleibt vorläufig auch die Wiederanmeldung und muss vorläufig auch keine Entgelts(fort)zahlung geleistet werden. Somit verschiebt sich in diesem Fall alles auf die tatsächliche Wiedereinstellung.

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  ÜST-Pauschale
Geschrieben von: AndreaT - 17.03.2020, 11:47 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Unsere Mitarbeiter erhalten 12x monatlich eine Üst-Pauschale für 15 Stunden. diese wurden zunächst ohne der Berücksichtigung von den den steuerfreien 86,--  ausbezahlt. Was passiert, wenn der Mitarbeiter diese 15 Stunden nicht leistet, sondern im Schnitt nur 7 , kann man dann für diese 7 Stunden die steuerfreien Üst-Zuschläge berücksichtigen?
d.h. diese sind halt unter den 86,-- Euro z.B. ergeben sich für diese Stunden nur 46,-- Steuerfreiheit. Muss man das als Dienstgeber machen, wenn der Dienstnehmer darauf besteht?

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