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| Verfallsfrist nach dem KV für Handelsangestellte im Falle von Einstufungsdifferenzen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.02.2020, 07:59 - Forum: News & wichtige Infos
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[b]OGH 9 ObA 130/19m vom 17. Dezember 2019[/b]
[b]Abschnitt A Punkt 4 Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, Gehaltsordnung[/b]
[b]So entschied der OGH:[/b]
1. Gemäß Art XX Punkt A Satz 1 des hier anwendbaren Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sind – soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt – Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von [b]6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich[/b] dem Grunde nach geltend zu machen.
2. [b]Gehaltsansprüche [/b]aufgrund von [b]Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung[/b] verfallen jedoch [b]mangels Geltendmachung[/b] erst mit [b]Ablauf von einem Jahr[/b] (Abschnitt A Punkt 4. Satz 1 der Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrags).
3. Nach der Judikatur (9 ObA 95/99g) sind [b]Unstimmigkeiten[/b] hinsichtlich der [b]Einstufung [/b]nicht nur solche über die [b]Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet[/b], sondern auch [b]Unstimmigkeiten [/b]über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende [b]kollektivvertragliche Entgelt[/b].
4. Erhielt ein Angestellter ein [b]Fixgehalt sowie eine Provision[/b] und ging es dabei um die Höhe des Fixgehalts, das der Auffassung des Angestellten nach [b]zu niedrig[/b] war, aber kam es im Ergebnis durch die [b]Höhe der Provision[/b] zumindest zu keiner [b]unterkollektivvertraglichen Entlohnung[/b], so ging es im Streitfall in Wahrheit um das kollektivvertragliche Entgelt, das mit einer Einstufung verbunden ist, welches nicht durch vertragliche Vereinbarung unterschritten werden darf.
5. Daher war hier [b]nicht[/b] die [b]sechsmonatige Verfallsfrist[/b], sondern die einjährige Verfallsfrist zur Anwendung zu bringen.
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| Zuverdienst Kinderbetreuungsgeld 2015 |
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Geschrieben von: Barbara - 07.02.2020, 11:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Bei folgendem Fall kann man wohl sagen: "Knapp daneben ist auch vorbei" :-(
Eine Klientin bezog bis 3.2.2015 Kinderbetreungsgeld (Zuverdienstgrenze € 16.200,--).
Der ESt-Bescheid weist folgende Werte auf:
Eink. selbst.Arbeit € 735,--
Eink. nicht selbst.Arbeit: € 15.530,--
Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte: € 418,--
sonst.Werbungskosten ohne Anrechnung Pausch.Betrag € 238,--
Veranlagungsfreibetrag: € 725,--
Gesamtbetrag d. Einkünfte € 14.884,--.
Die BVEB hat nunmehr eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze festgestellt (rund € 200,--) und fordert über € 700,-- nach.
Die (abgegrenzten) Einkünft aus selbst. Arbeit im Jänner ergeben einen Gewinn von € 191,-- (-GFB € 166,--).
-Die im Jänner bezahlten Steuerberatungskosten (€ 192,-- )wurden vom Steuerberater als Sonderausgaben geltend gemacht.
-Am 2.2. wurde eine Rechnung über € 90,-- bezahlt, am 4.2. € 250,-- (keine Einnahmen bis 16.2.)
Meine Fragen dahzu: hat jemand eine Idee, ob es doch noch eine Möglichkeit gibt, die Nachzahlung abzuwenden?
Bzw. Werden die Werbungskosten, die der AG nicht berücksichtigen konnte, nicht bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze berücksichtigt?
Danke für Eure Kommentierungen im Voraus,
LG Barbara
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 6/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 07.02.2020, 10:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 6/2020
Quelle: http://www.kvsystem.at
[b]Floristen und Blumeneinzelhändler - KV-Abschluss per 1.2.2020[/b]
Einigung auf 1.500 € Mindestlohn. Dazu wurde ein 3-jähriger Stufenplan ausgearbeitet und fixiert.
Ergebnis 2020:
Die Lohngruppen werden durchschnittlich um 4,55 % erhöht.
Die Lehrlingsentschädigungen werden um 6,72 % erhöht.
[b]Fruchtsaftindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020[/b]
Erhöhung der KV-Löhne um 2,15 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,15 %
Erhöhung der Zehrgelder um 2,15 %
Überproportionale Erhöhung der Dienstalterszulagen um bis zu 14,8 % (max. 8,38 Euro/Monat)
Begünstigungsklausel bleibt aufrecht
[b]Geflügelindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020[/b]
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 2,15 %
Dienstalterszulagen werden um 2,00 % erhöht
Zehrgelder werden um 2,25 % erhöht
Überzahlungen bleiben in voller Höhe aufrecht.
[b]PROPAK-Industrie - KV-Abschluss per 1.3.2020[/b]
Erhöhung der KV- und IST-Löhne für ArbeiterInnen in den Lohngruppen 3 bis 6 um 2,30 %
Erhöhung der KV-IST-Löhne und –Gehälter für ArbeiterInnen in den Lohngruppen 1 und 2 um 2,20 %
Lohnauszahlung mit 1. März 2019 bzw. bei wöchentlicher Lohnauszahlung mit 4. März 2019 in Kraft.
Erhöhung der KV- und IST-Löhne für Angestellte in den Verwendungsgruppen I bis III und MI um 2,30 %
Erhöhung der KV- und IST-Löhne für Angestellte in den Verwendungsgruppen IV bis IV und MII und MIII um 2,20 %
Erhöhung der Nachtschicht und Schmutzzulage um 2,3%
Erhöhung der Betriebserfahrungszulage um 2,3%
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Inlandsreisen um 2,3%
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen 2,3% (Tabelle 1, 1. und 2. Lehrjahr rund 6%)
Verbesserungen im Rahmenrecht:
Jubiläumsgeld
Ab 1. März 2020 besteht für die ArbeitnehmerInnen ein Wahlrecht ob sie ihr Jubiläumsgeld in Geld oder Freizeit abgegolten haben wollen.
Gleichzeitig wird die Höhe der Jubiläumsvergütung für ArbeiterInnen an jene der Angestellten angeglichen.
Künftig wird das Jubiläumsgeld nach 25, 35, und 40 Jahren für beide Arbeitnehmergruppen vergütet.
Angestellte erhalten ab 1. März 2020 einen Nachtschichtzuschlag bereits ab 19:00 Uhr anstelle von bislang ab 22:00 Uhr.
Der Geltungsbeginn ist bei monatlicher Auszahlung der 1. März 2020, bei wöchentlicher Auszahlung der 2. März 2020.
Teigwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 2,30 %
Euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht
[b]Wiener Stadtwerke - KV-Abschluss per 1.1.2020[/b]
Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabelle des Schema I der Anlage 1 (BO.A) wird um 2,25 % valorisiert.
Die Erhöhung muss zumindest EUR 50,00 betragen.
Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabelle des Schema I der Anlage 2 (BO.B) wird um 2,7% valorisiert.
Das kollektivvertragliche Gehalt der Gehaltstabellen des Schema II und III der Anlage 1 (BO.A) bzw. der Anlage 2 (BO.B) wird entsprechend valorisiert.
Die Zulagen werden um 2,3 % erhöht (Ausnahme SEG - und Außendienstzulage).
Die Lehrlingsentschädigung, die Entlohnung von Praktikantinnen, Trainees, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Schneearbeiterinnen werden um 2,7 % erhöht.
Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Gehälter der Anlage 1 (BO.A) werden um 2,25% valorisiert.
Die Mindesterhöhung muss zumindest EUR 50,00 betragen.
Die einzelvertraglich vereinbarten IST-Gehälter der Anlage 2 (BO.B) werden um 2, 7% valorisiert.
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| gesetzliche Abfertigung |
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Geschrieben von: BERNI - 07.02.2020, 09:10 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Morgen,
ich habe eine Frage: ein Dienstnehmer kündigt nach 27 Dienstjahren.
gibt es eine Möglichkeit dem DN eine gesetzlich Abfertigung (6 Monatsentgelte) mit 6% zu zahlen oder nur in Form einer freiwilligen Abfertigung mit 1/4 der lt. 12 Bezüge und die 12tel Regelung?
danke
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| Praxisfrage des Tages: Ist der FABO plus (un)pfändbar? |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.02.2020, 15:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Praxisfrage des Tages: Ist der FABO plus (un)pfändbar?
Sachverhalt:
Aus Anlass einer aktuellen OGH-Entscheidung, in der festgehalten wurde, dass der FABO plus (zumindest mal für Kinder unter 18, also der "große FABO plus") aus der Berechnungsgrundlage für Unterhaltsberechnungszwecke auszuklammern wäre, stellt sich nun die Frage, ob dieser Absetzbetrag auch allgemein aus der Berechnungsbasis für die Berechnung von Lohnpfändungen auszuklammern wäre.
Für die Lösung dieser Rechtsfrage ist insbesondere die Bestimmung in § 290 Abs. 1 Z 9 EO interessant:
9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
Zum Pressetext des OGH zu dieser Entscheidung geht es hier:
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/ent...etzbetrag/
Lösung:
https://www.xing.com/communities/posts/p...1018447403
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| Anrechnung Verwendungsgruppenjahre: |
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Geschrieben von: ERJ - 06.02.2020, 13:28 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Es geht in den Fall um den KV chemische Industrie aber wohl um eine allgemeine Frage.
Wie sind Jahre anzurechnen die ein MA in einer bestimmten Verwendungsgruppe, bei früheren DG, geringfügig oder auch teilzeit gearbeitet hat.
Der KV regelt dazu nichts. Sind diese dann voll anzurechnen?
Besten Dank!
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| Beruflich bedingte Mietaufwendungen für eine Wohnung in Spanien – keine Werbungskoste |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.02.2020, 08:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beruflich bedingte Mietaufwendungen für eine Wohnung in Spanien – keine Werbungskosten in Österreich
BFG RV/2100515/2016 vom 23. Dezember 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
Aus dem BFG-Erkenntnis:
War ein in österreichischer Staatsbürger von Jänner bis Mai 2012 in Spanien als Dienstnehmer tätig (während dieser Zeit jedoch war er in Österreich nicht ansässig) und musste er aber dennoch Mietkosten bis Jahresende 2012 für seine Wohnung in Spanien bezahlen, so können diese nicht als Werbungskosten für die ab Juni 2012 in Österreich erzielten Einkünfte steuerlich abgesetzt werden.
Die Entscheidungsgrüne des BFG im Detail:
· Begründet ein Arbeitnehmer unterjährig erstmals - wie im Beschwerdefall ab 1. Juni 2012 - die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich, da er vorher weder einen Wohnsitz im Inland hatte noch inländische Einkünfte bezog, so gilt das gesamte Kalenderjahr als einheitlicher Veranlagungszeitraum.
· Der Einkommensteuerveranlagung ist jedoch nur das während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht erzielte Einkommen zu Grunde zu legen.
· Die bis zum Beginn der österreichischen Steuerpflicht im Ausland - im Fall jene in Spanien von 1. Jänner bis 31. Mai 2012 - zugeflossen Einkünfte bleiben bei der Veranlagung unberücksichtigt und können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind.
· Hinsichtlich der in Spanien vom 01. Jänner 2012 bis 31. Mai 2012 erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit liegt gem. Art. 16 DBA das Besteuerungsrecht in Spanien. Aufgrund der erst ab 01. Juni 2012 in Österreich eingetretenen unbeschränkten Steuerpflicht sind diese Einkünfte in Österreich steuerbefreit. Da ab 01. Juni 2012 keine (spanischen) Auslandseinkünfte mehr zugeflossen sind, können sich die bis 31. Mai 2012 zugeflossenen Auslandseinkünfte nicht progessionserhöhend auswirken.
· Bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 sind daher ausschließlich die österreichischen Einkünfte zu berücksichtigen.
· Die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten gehen im Sinne der Rechtsprechung des BFH und der zitierten Literatur nicht in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Einkommensteuer ein, denn der Zusammenhang mit Einkünften, die nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen, schließt die Einbeziehung der Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Einkommensteuer aus.
· Die aufgrund des Beschäftigungsantritts in Österreich getätigte vorzeitige Aufkündigung der spanischen Mietwohnung ändern nichts daran, dass die angefallenen Mietaufwendungen mit den in Spanien erzielten Einnahmen im Veranlassungszusammenhang stehen. Die Aufwendungen dienten dazu, die Erzielung von Einnahmen in Spanien zu ermöglichen und wurde dadurch ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang begründet.
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