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  Österreich beharrt auf Indexierung der Familienbeihilfe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 29.10.2019, 17:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000110...enbeihilfe

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  Die Reaktion des VwGH auf das EuGH-Urteil - Lohndumpingbekämpfung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 29.10.2019, 08:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Geldstrafen für das Nichtaufliegen von Lohnunterlagen am Arbeitsort – VwGH wendet EuGH-Urteil bei der Strafbemessung an – Strafe je Arbeitnehmer/in wird nun vorerst zur Gesamthöchststrafe
 

VwGH Ra 2019/11/0033 bis 0034-6 vom 15. Oktober 2019
§§ 7d und 7i AVRAG
 
 
So entschied der VwGH:
1.    Die im Gesetz verankerte Verpflichtung, wonach im Falle grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung oder Entsendung die Lohnunterlagen der Arbeitnehmer/innen am Arbeitsort bereitgestellt werden müssen, ist NICHT unionswidrig.
2.    Wurden von der Behörde für das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen am Arbeitsplatz Mindeststrafen in Höhe von € 6.000,00 je betretene Person verhängt (weil es sich in diesem Fall um einen „Wiederholungstäter“ handelte) und gingen der Finanzpolizei 25 Arbeitnehmer/innen „ins Netz“, so waren die verhängte Gesamtstrafe in Höhe von € 150.000,00 sowie die vorgeschriebenen Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt knapp € 37.000,00 „unionswidrig“, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von knapp über 9 Monaten.
3.    Nach dem Urteil des EuGH im Fall Maksimovic („Andritz“) vom 12. September 2019 ist die Verhängung von Mindeststrafen in derartigen Fällen problematisch, weil diese Sanktion auch Fälle umfasst, die nicht von besonderer Schwere sind.
4.    Zwar lässt das Unionsrecht auch eine Sanktionierung je betroffenem Arbeitnehmer bzw. je betroffener Arbeitnehmerin zu, allerdings muss die Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen und dürfen kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen. Dies kann auch durch eine „Strafenhöchstgrenze“ erreicht werden.
5.    Es ist zwar so, dass § 7i Abs. 4 AVRAG Strafhöchstgrenzen zum Inhalt hat, diese gelten aber in Bezug auf jeden einzelnen Arbeitnehmer bzw. jede einzelne Arbeitnehmerin. Eine Strafhöchstgrenze für die Gesamtstrafe ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
6.    Damit das Unionsrecht das nationale Recht verdrängen kann (das ist – nach dem VwGH – die einzig Methode, die im Rahmen der Gesetzesvollziehung zur Verfügung steht) und somit eine unionrechtskonforme Anwendung des Gesetzes ermöglicht wird, schlägt der VwGH vor, die Wortfolge „je Arbeitnehmer/in“ zu entfernen.
7.    Somit zieht die Verletzung der Bereitstellungspflicht nur noch die Verhängung einer einzige Strafe nach sich, was die zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen.
8.    Die einzige Alternative dazu (nämlich zur Verhängung EINER Strafe) wäre die gänzliche Außerachtlassung der Strafbestimmungen wegen Unionsrechswidrigkeit, was noch zu einem weitergehender Eingriff ins nationale Recht führen würde.
9.    Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Durchsetzung der Verpflichtung der Bereitstellung von Lohnunterlagen ist ebenfalls nicht unionsrechstwidrig und wird im vorliegenden Fall aufgehoben.
10. Der Verfahrenskostenbeitrag nach nationalem Recht hingegen wird NICHT durch Unionsrecht verdrängt und ist daher nach Ansicht des EuGH nicht unionsrechtswidrig.
11. Im Übrigen wäre es, anders als das Verwaltungsgericht meinte, bei der vorliegenden Tat nicht gänzlich unerheblich, ob die Lohnunterlagen kurz nach der Kontrolle nachgereicht wurden, weil in diesem Fall die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw. erschwert worden wären.
12. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes, verringert aber den Unrechtsgehalt und wäre daher bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/11/0141).
13. Das Verwaltungsgericht (hier: das Landesverwaltungsgericht) hat unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Gesichtspunkten neuerlich eine Strafbemessung vorzunehmen. Dabei werden freilich weiterhin auch die Kriterien des § 19 VStG (und damit bei der Festsetzung der Geldstrafe insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten in angemessener Weise) zu berücksichtigen sein, sowie - fallbezogen (Tatzeiten im Jahre 2015) - mildernd auch die nunmehr lange Dauer des Strafverfahrens.
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
Der VwGH wendet das EuGH-Urteil kompromisslos an und schlägt vor, für die Nichtvorlage von Lohnunterlagen am Arbeitsplatz auf die Verhängung der Strafen je „Arbeitnehmer/in“ zu verzichten und sich betreffend die vom EuGH verlangte Höchststrafe an den „Höchststrafen je Arbeitnehmer/in zu orientieren. Die Höchststrafe für das Nichtvorlegen der Lohnunterlagen am Arbeitsplatz beträgt je Arbeitnehmer/in € 10.000,00, wenn mehr als 3 Arbeitnehmer/innen betroffen sind, € 20.000,00 (je Arbeitnehmer/in). Im Wiederholungsfalle sprechen wir von € 20,000,00 (je Arbeitnehmer/in) bzw. von € 50.000,00 (je Arbeitnehmer/in), wenn mehr als 3 Arbeitnehmer/innen betroffen sind.
 
Dem Arbeitgeber droht also anstelle einer Geldstrafe im Ausmaß von € 150.000,00 „nur“ eine solche von € 50.000,00 plus ein Verfahrenskostenbeitrag. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, also macht der VwGH „keine Gefangenen“.
 
Ich bin mir zu 100 % sicher, dass dieses Umdenken auch bei der „strafbaren Unterentlohnung“ einsetzen muss und wird und ich bin mir auch sicher, dass die Strafbestimmungen des LSD-BG spätestens Mitte des Jahres 2020 überarbeitet sein werden.
 
Befindet man sich aktuell in einem Lohndumpingverfahren, so zahlt es sich im Moment in jedem Fall aus, in das Bescheidbeschwerdeverfahren einzutreten.

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  Kollektivvertragsabschluss in der Metallindustrie per 1.11.2019
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 29.10.2019, 06:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.proge.at/cms/P01/P01_0.a/134...-mehr-lohn

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  Ausbildungspflicht bis 18
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 28.10.2019, 19:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000110387154/ausbildungspflicht-bis-18-bringt-dem-staat-langfristig-viel-geld

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  OLG Graz: keine Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 28.10.2019, 19:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OLG Graz: keine Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt

Wer das "Presse-Premium-Abo" hat, hat auch Zugriff auf einen heute im Rechtsteil freigeschaltenen Artikel:
https://www.diepresse.com/5712998/arbeit-grundlos-beendet-kein-urlaubsersatz

In diesem Artikel steht zusammengefasst drinnen, dass das OLG Graz meint, dass im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes sehr wohl der Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr entfallen darf und sieht keinen Widerspruch mit der EuGH-Judikatur.



Ist mit Vorsicht zu genießen: in OÖ läuft ja ein Musterverfahren in Richtung OGH  - und weiß - vielleicht sogar in Richtung EuGH.

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  DN Haus abgebrannt - DG will, steuerfrei, helfen:
Geschrieben von: ERJ - 28.10.2019, 17:08 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Das Haus einer Dienstnehmerin ist am Wochenende abgebrannt. Gibt es für den Dienstgeber eine Möglichkeit sie, Steuer - und/oder SV-frei, zu unterstützen?
Angedacht sind EUR 1.000,--.

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  Der Fall Andritz beim EuGH und die möglichen Auswirkungen auf die Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 28.10.2019, 08:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Fall Andritz beim EuGH und die möglichen Auswirkungen auf die Personalverrechnung
 

EuGH C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18 vom 12. September 2019
§ 7d AVRAG
§ 28 AuslBG
Art. 56 AEUV
 
 
So entschied der EuGH:
 
A) AVRAG und LSD-BG-Regelungen sowie Regelungen des AuslBG sind Regelungen, die den freien Dienstleistungsverkehr einschränken, was nicht von Haus aus unzulässig sein muss:
 
·        Der soziale Schutz der Arbeitnehmer/innen sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen sind Ziele, die zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, mit denen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 13. November 2018, Čepelnik, C33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44).
·        In diesem Zusammenhang können gesetzliche Regelungen, welche Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen vorsehen, mit denen die genannten Ziele erreicht werden sollen, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet angesehen werden.
 
B) Das kleine EU-Strafen-1x1:
·        Insoweit ist hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen darauf hinzuweisen, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen muss.
·        Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C190/17, EU:C:2018:357, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
 
C) Die AVRAG-Regelungen führen im vorliegenden Fall zu „unverhältnismäßigen Strafen“:
·        Mit der hier zu prüfenden Regelung soll die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften über die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) sowie die Bereithaltung von Lohnunterlagen (nach dem AVRAG) geahndet werden.
·        Grundsätzlich erscheint eine Regelung, die Sanktionen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26).
·        Der hohe Betrag der zur Ahndung der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen vorgesehenen Geldstrafen kann allerdings in Verbindung damit, dass es für sie keine Obergrenze gibt, wenn der Verstoß mehrere Arbeitskräfte betrifft, zur Verhängung beträchtlicher Geldstrafen führen, die sich, wie im vorliegenden Fall, auf mehrere Millionen Euro belaufen können (hier: über 2 Millionen Euro).
·        Zudem kann der Umstand, dass die Geldstrafen einen im Vorhinein festgelegten Mindestbetrag jedenfalls nicht unterschreiten dürfen, dazu führen, dass solche Sanktionen in Fällen verhängt werden, in denen nicht erwiesen ist, dass der beanstandete Sachverhalt von besonderer Schwere ist.
·        Hinzu kommt, dass nach der österreichischen Regelung im Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem eine solche Sanktion verhängt wird, der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der Sanktion leisten muss.
·        Weiters sehen die Regelungen für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe vor, die angesichts der daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Pieck, 157/79, EU:C:1980:179, Rn. 19, hier ging es um 3 bis 4 Jahre Ersatzfreiheitsstrafe).
·        In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen.
·        Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden, und ohne sie zwangsläufig mit Ersatzfreiheitsstrafen zu verknüpfen.
·        Somit ist davon auszugehen, dass eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (Art. 56 AEUV; AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Art. 56 regelt die Dienstleistungsfreiheit).
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
Die Regelungen des § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Strafen für Nichteinholung von Beschäftigungsbewilligungen je betroffenem bzw. betroffener Ausländer/in sowie des § 7d AVRAG (Strafen je betroffene Person für das Nichtaufliegen von Lohnunterlagen am Arbeitsort), wonach jeweils Mindesttrafen in sehr hoher Höhe sowie sehr hohe Gesamtstrafen ohne Begrenzung nach oben verhängt werden können und diese dann auch jeweils in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden können, gehen über die Grenzen dessen hinaus, was nach dem Europarecht (Art. 56 AEUV) erforderlich ist.
 
Um es noch einmal zu verdeutlichen: im vorliegenden Fall ging es um Geldstrafen von mehr als € 3 Millionen Euro, die in Ersatzfreiheitstrafen von über 4 Jahren umgewandelt werden konnten. Die Vergehen waren: für 217 Arbeitnehmer/innen waren vor Ort keine Lohnunterlagen vorhanden und keine Beschäftigungsbewilligungen (wobei es hier großteils um kroatische Arbeitnehmer/innen ging).
 
Der VfGH hatte noch vor kurzem die österreichischen Regelungen in dieser Angelegenheit verteidigt und sah sich nicht veranlasst, den EuGH „anzurufen“ (WPA 6/2019, Artikel Nr. 107/2019). Auch der VwGH war mit den Regelungen in der Vergangenheit wohl „nicht unzufrieden“.
Der Hartnäckigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark schließlich ist es zu verdanken, dass nun diese Krusten aufgebrochen wurden.
 
Dass die vorliegende EuGH-Entscheidung Auswirkungen auf die „Lohndumping-Strafen“ haben wird, darf, nachdem das System ja ident ist, wohl angenommen werden und gilt als so gut wie sicher.

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  Die neue Jahressechstelaufrollung ab 1.1.2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 26.10.2019, 14:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Fragenkatalog ist auf mittlerweile 22 Fragen angeschwollen. 16 davon wurden von der Finanzverwaltung vorgestern abend dankenswerterweise beantwortet.

Der weitere Fahrplan:

1. Zu Beginn der kommenden Woche sendet ELDA das Frage-Antworten-Programm zusammen mit einer kleinen Präsentation und einem kleinen Schulungsvideo dazu an alle Teilnehmer/innen des ELDA-Softwareherstellermeetings vom Oktober 2019.

2. Sobald ich die übrigen Fragen beantwortet bekommen habe, werden Fragen und Antworten natürlich nachgereicht.

3.  Leser/innen der WIKU-Personal-aktuell erhalten diesen kompletten Anleitungssatz (alle Fragen, alle Antworten) in der Ausgabe Nr. 18/2019. Premium-Abonnent/innen haben zudem Zugriff auf das ausführliche Schulungsvideo.

4. Alle Teilnehmer/innen in meinen "Neuerungen-Seminaren", sei es Indoor- oder über Seminarveranstalter, erhalten diese ausführliche Anleitung schon ab der kommenden Woche. Alle, die davor auf Schulung bei mir waren, erhalten die komplette Unterlage nachgereicht (als pdf).

5. Die Teilnehmer/innen der WIKU-PV-Akademie im aktuellen Lehrgang erhalten diese ausführliche Anleitung separat über das e-BFI-Moodle des BFI OÖ in den kommenden Wochen (samt Video). Die komplette Neuerungen-Schulung ist ja dann im Jänner 2020 ein Modul des Lehrgangs.

6. Die neue Jahressechstelaufrollung ist definitiv wieder eine Weiterentwicklung des Steuerrechts, ein weiterer fachlicher Meilenstein, also fachlich leider sehr herausfordernd, für die Personalverrechnung sowie die Softwarebetreuer/innen.

7. Ich bespreche diese Neuerung am 26.11.2019 (16 bis 18 Uhr) im Webinar "Abrechnungsfragen zu Sonderzahlungen/sonstigen Bezügen" sowie in den beiden WIKU- Jour-fixe-Webinaren im Dezember 2019 (17.12. von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 sowie 19.12. von 9 bis 11 Uhr). Sind Sie an der Teilnahme verhindert, so können Sie den Aufnahmelink dazu erwerben. Dies alles gilt auch für die "kleinen WIKU-Webinar-Lohntagungen am 10.01.2020, 16.01.2020, jeweils von 9 bis 11 Uhr sowie am 23.01.2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30). Infos dazu finden Sie unter http://www.wikutraining.at oder gerne auch auf Anfrage unter wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at


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  WIKU-Training startet ab heute mit einer neuen Image-Kampagne für Personalverrechner/
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 26.10.2019, 13:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Training startet ab heute mit einer neuen Image-Kampagne für Personalverrechner/innen und Softwarehersteller

Payroll acountant – Personalverrechner/in – Lohnprogrammbetreuer/innen - Top-Job

Was wäre, wenn Ärzt/innen, Politiker/innen, Manager/innen, Abteilungsleiter/innen, Pflegekräfte, LKW-Fahrer/innen, Verkäufer/innen, Lehrlinge und all die anderen wichtigen Jobs sowie Pensionist/innen plötzlich keine Gehälter bzw. Pensionen mehr überwiesen bekämen?

Richtig: darum sind Ihre Job als Personalverrechner/innen und  als Softwarebetreuer/innen für Lohnprogramme in unserer Welt DER TOP-Job.


So we are one ELDA-family. WIKU-Training unterstützt sie dabei.

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  Kfz-Import und Differenzbesteuerung
Geschrieben von: PeterAusWien - 25.10.2019, 17:23 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Liebe Kolleginnen/Kollegen,



ich vermute, meine Lösung für folgende Sachlage ist richtig, kann aber die entsprechenden Gesetzespassagen nicht finden.







1.    Ö (Kfz-Händler) fährt nach DE und kauft bei einem Händler ein Gebraucht-Kfz und fährt dieses selbst nach Ö

2.     Nach wenigen Tagen verkauft er dieses Fahrzeug



Folgende Zusatzinformationen:

Lt. Kaufvertrag (handschriftlich ausgefülltes Standard-Formular) verkauft der DE-Gebraucht-Kfz-Händler (zwar St.Nr. angeführt, jedoch keine UID und auch keine dt. Ust ausgewiesen) um 5.000,00 - §25 Diff.besteuerung ist nicht angekreuzt/ev. Kleinunternehmer



stimmen meine Annahmen:

1. es fällt unabhängig von der Differenzbesteuerung in DE Erwerbsteuer an und diese ist (da der Ö Vst-Abzugsberechtigung hat) gleichzeitig auch wieder voll abziehbar

1 Woche später verkauft Ö dieses Fahrzeug um 10.000,00 – keine Differenzbesteuerung mehr möglich, d.h. ist inkl. 1.666,67 Ust.



Vielen Dank für Hinweise und Rückmeldungen.



Peter

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