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| Vereinbarung zwischen Ehepartnern (2) |
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Geschrieben von: Klaus - 25.10.2019, 10:54 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Hallo liebe Forumsleser,
ähnliche Konstellation wie im Beitrag vorhin:
Mann baut einen Zubau zum Einfamilienhaus.
Er finanziert das Vorhaben zur Gänze, ist Leistungsempfänger der Bauleistung, steht alleine im Grundbuch.
Der Zubau wird für den Hundefrisiersalon der Frau zur Gänze betrieblich genutzt.
Braucht es einen Schenkungsvertrag oder Ähnliches, um die AfA beim Betrieb der Frau berücksichtigen zu können?
Schöne Grüße
Klaus
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| Vereinbarung zwischen Ehepartnern |
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Geschrieben von: Klaus - 25.10.2019, 10:43 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Liebe Forumsleser,
folgender Fall:
Ehepaar baut gemeinsam ein Einfamilienhaus.
Finanziert wird es mit den Eigenmitteln von beiden und durch einen Kredit.
Im Grundbuch steht nur die Frau.
Auftraggeber an die Baufirmen und damit Leistungsempfänger ist die Frau.
Der Mann ist Musiker.
Im Keller ist deshalb ein Proberaum (rein betriebliche Nutzung).
Braucht es eine vertragliche Regelung oder Ähnliches, um beim Mann die AfA für den Proberaum ansetzen zu können?
Schöne Grüße
Klaus
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| Gesellschafter-Geschäftsführer |
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Geschrieben von: BERNI - 24.10.2019, 15:05 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Ein Gesellschafter Geschäftsführer stellt an die GmbH eine Rechnung für seine Geschäftsführertätigkeit mit Umsatzsteuer. Er benützt das Auto der Gmbh für private Zwecke (Sachbezug) ? gehört dieser Sachbezug zur BMGL für die Umsatzsteuer? (GF Bezug + Sachbezug = Summe + 20%)?
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| Trinkgeldpausche aliquot? |
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Geschrieben von: Eva Maria - 23.10.2019, 20:59 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Das Trinkgeldpauschale im Gastgewerbe darf laut einer GPLA Prüfung für eine 20 Stunden Servicekraft nicht aliquotiert werden, sondern muss voll gerechnet werden.
Das finde ich nicht korrekt. Wenn diese Kraft nun aber nur 15 Tage im Monat arbeitet, dann wäre meiner Meinung nach die TP zu aliquotieren. Es steht doch dass für diese 29,07 30 Tage angenommen werden und für Teilzeitkräfte regelmäßig oder fallweise der Tagessatz zur Anwendung kommt.
Liege ich mit meiner Meinung falsch?
Danke für die Hilfe
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| Ein "Schmankerl" zur neuen Sechstelaufrollung, die auch zum Teil eine neue Sechstelbe |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.10.2019, 17:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ein "Schmankerl" zur neuen Sechstelaufrollung, die auch zum Teil eine neue Sechstelberechnung beinhält, ab 1.1.2020
Arbeitnehmer:
Eintritt: 1.1.2020
Austritt: 30.04.2020
Monatliches Gehalt € 2.500,00, sonst keine laufenden Bezüge
Zum Zeitpunkt des Austrittes werden anteilige Sonderzahlungen UZ und WR bezahlt.
Wie hoch ist das Jahressechstel im letzten Monat des Zuflusses eines laufenden Bezuges (das ist der April 2020)?
Lösung:
Die Summe der laufenden Bezüge für die Zeit von Jänner bis April 2020 beträgt € 10.000,00 (4 x € 2.500,00).
Ein Sechstel davon beträgt € 1.666,67. Mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge kann nicht begünstigt besteuert werden.
Das ist im wahrsten Sinne des Wortes eine "Sechstelberechnung".
Bisher sah die Berechnung wie folgt aus:
€ 10.000,00 : 120 x 60 = € 5.000,00 ==> diese Berechnung gilt auch im Jahr 2020 weiterhin für den Fall, dass es sich nicht um den letzten Kalendermonat im Jahr handelt, in dem ein laufender Bezug zugeflossen ist.
Mir erschien auf diesem Weg diese Klarstellung mal im Vorfeld wichtig.
Mein Fragenkatalog wird in den kommenden Tagen von der Finanzverwaltung beantwortet an mich retourniert werden.
Dann werde ich dafür sorgen, dass er in die "Breite" geht.
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| Überstundenzuschläge |
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Geschrieben von: BERNI - 23.10.2019, 08:23 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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wir haben einen Dienstnehmer KV Angestellte des Gewerbes 40 Std/Wo
er hat einen Bruttogehalt von rd. 3800,00 und bezieht auch monatlich durchschnittlich eine Provision von rd. 4000,00
er leistet auch laufende Überstunden
gibt es eine Möglichkeit, dass man die Provision nicht in den Überstundenzuschlag miteinrechnet?
danke
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| Steuerbegünstigung nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 wird von Finanzverwaltung nach wie vor |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.10.2019, 08:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wie aus einer soeben erfolgten Anfragebeantwortung durch die Finanzverwaltung hervorgeht, wird nach wie vor das Herausschälen von 10 freien Überstundenzuschlägen aus einem Gesamtgehalt sowohl bei GmbH-Geschäftsführer/innen (wenn sie lohnsteuerpflichtig sind) als auch bei jenen übrigen Personen, die vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind (leitende Angestellte mit Zeitautonomie, sonstige Arbeitnehmer/innen mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis plus Zeitautonomie sowie Angehörige mit Zeitautonomie) bzw. lohnsteuerpflichtigen AG-Vorständen "akzeptiert".
Der maximal mögliche Betrag ist natürlich mit € 86,00 monatlich nach oben begrenzt und die tatsächlich erfolgte Leistung der Überstunden sollte zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die Nachfrage war entstanden, da ja dieser Personenkreis im Normalfall dem Arbeitszeitgesetz nicht unterliegt und häufig auch keinen Kollektivvertrag und somit keine steuerlich anerkannte lohngestaltende Vorschrift zur Festlegung der Normalarbeitszeit gegeben ist.
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