| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.767
» Neuestes Mitglied: PetrKew
» Foren-Themen: 7.072
» Foren-Beiträge: 10.528
Komplettstatistiken
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 62 Benutzer online » 2 Mitglieder » 56 Gäste Applebot, Bing, Google, Yandex, JerekioxReeri, LandexpzReeri
|
|
|
| Karenzende / UEL / Krankengeld GKK |
|
Geschrieben von: a.s - 29.11.2018, 16:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
|
 |
Liebe Forumgemeinde, sehr geehrter Herr Kurzböck,
bitte um Hilfestellung in folgenden Fall: eine Arbeitnehmerin kündigt das karenzierte Arbeitsverhältnis zwei Monate vor dem zweiten Geburtstag des Kindes (Februar 2019).
Es besteht ein offener Urlaubsanspruch von 21 Tagen.
Die Arbeitnehmerin befindet sich im Krankenstand - bedingt durch eine schwere Erkrankung ist das Ende des Krankenstandes ungewiss (wird vorauss. sehr lange dauern).
Erwirbt die Arbeitnehmerin durch die Urlaubsersatzleistung einen Krankengeldanspruch der GKK? Wenn ja, welche Bemessung wird für die Berechnung herangezogen?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Schöne Grüße,
a.s
|
|
|
| Urlaubsverbrauch |
|
Geschrieben von: Hendrich Günter - 27.11.2018, 12:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
Bei einem Betrieb ohne Kollektivvertrag wurde ich gefragt, was man als Dienstgeber tun kann um seinen Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken.
Ein Arbeitnehmer möchte seinen gesamten Urlaub von mehreren Jahren aufheben und diesen nicht konsumieren, aus welchen Grund auch immer.
Der Dienstgeber möchte, aber dass der Dienstnehmer zumindest einen Teil seines Urlaubes jährlich konsumiert.
Der Betrieb macht keinen Betriebsurlaub.
Kann der Dienstgeber den Dienstnehmer „zwingen“ einen Teil seines Urlaubes zu konsumieren und wenn ja wie?
Bzw. welche gesetzliche Bestimmung kann man dem Dienstnehmer vorlegen um ihn klar zu machen, dass er einen Teil seines Urlaubes konsumieren muss/soll.
Könnte man über den Betriebsrat eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung erlassen? Und wenn ja, was kann man machen, wenn der Dienstnehmer trotzdem nicht den Urlaub konsumiert?
Anfrage im Namen des NÖ-Kollegen "Fritz"
Günter Hendrich
|
|
|
| KV Handel: WR bei geringfügiger Beschäftigung und Übergang in eine Vollbeschäftigung |
|
Geschrieben von: Hendrich Günter - 26.11.2018, 19:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
Ich bin mir unsicher bezüglich der Berechnung der WR für einen Dienstnehmer, der 2018 wie folgt beschäftigt war:
1.1. - 31.5.2018 geringfügig beschäftigt
ab 1.6.2018 unbefristet Normalarbeitszeit
Steht diesem DN nun das volle Novembergehalt als WR zu, oder gibt es die Möglichkeit einer Aliquotierung, wie bei ein- oder austretenden DN, oder Lehrling wird zum Angestellten
Der DN hat mit der Mai-Abrechnung bereits die SZ (UZ+WR) für 5 Monate aliquot erhalten
Danke im Voraus mit freundlichen Grüßen
Autor: Maria Moritz am 23.11.2018 12:39:59
Der Handel hat Arbeiter-KV und Angestellten-KV.
Welcher KV ist in Ihrem Fall denn gemeint?
Wilhelm Kurzböck wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at
|
|
|
| Herzlich Willkommen! |
|
Geschrieben von: HHanslik - 10.11.2018, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
|
 |
Auch unser neues Forum hat ein neues "Kleid" bekommen und wir hoffen, dass es sie motiviert, mit Ihren Kolleginnen und Kollegen viele Erfahrungen und Informationen auszutauschen. Wir freuen uns auf Ihr Feedback - vielleicht müssen wir noch das eine oder andere anpassen.
|
|
|
|