Im Rahmen der neuen Saison 2023/2024 habe ich nun die erste Schulungs- und Nachschlageunterlage aktualisiert und zwar mit dem Titel "Spezialfragen zu Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen".
Sie umfasst über 180 Seiten, weist ein umfangreiches Inhalts- und Stichwortverzeichnis auf und vermittelt hauptsächlich gelöste Praxisfälle. Sie wird zudem im Rahmen der WIKU-Personalverrechungsakademie (Lehrgangsstart Jänner 2024) eingesetzt werden (dort hat man zusätzlich Zugriff auf die damit verbundenen aktuellen Schulungsvideos).
Schulungsunterlage und Videos (über 4 Stunden Laufzeit) datieren mit Stand: 1.7.2023.
Wir befassen uns mit wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen wie der Basisbildung von Sonderzahlungen, Fragen zur Mischberechnung, Fragen zur Rückverrechnung bzw. auch zum Entfall von Sonderzahlungen, Fragen zur Vermeidung von Betriebsübungen, Fragen zur Sonderzahlungekürzung bei langen Krankenständen oder sonstigen Anlässen.
Beitragsrechtlich gehen wir der Frage nach, wie man Jahresprovisionen, Jahresprämien, Jubiläumsgelder etc. in der Sozialversicherung behandelt.
Steuerrechtlich steht die "Formel 7" im Fokus des Geschehens, Spezialitäten des Kontrollsechstels, alle relevanten und detaillierten Fragen zur steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung.
Zusätzlich werden in dieser Unterlage ganz ausführlich die Themengebiete "Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Abgangsentschädigungen, Nachzahlungen und Golden Handshakes" aus Sicht der Personalverrechnung behandelt.
Ausführliches Inhalts- und Stichwortverzeichnis helfen Ihnen beim Wiederauffinden der Themen.
Sie können die Schulungsunterlage als "reine Printunterlage" beziehen und zwar zum Preis von € 36,30 (inklusive USt), zuzüglich Versandspesen.
Alternativ (oder zusätzlich) können Sie auch das WIKU-Digitalpaket dazu bestellen und erhalten dabei die Schulungsunterlage in PDF-Form, die Folienhandzetteln in PDF-Form sowie den Zugang zu den Schulungsvideos (mit über 4 Stunden Laufzeit). Die Videos werden mindestens für drei Jahre abrufbar sein, können aber auch bei Bedarf lokal heruntergeladen werden. Das Digitalpaket kostet € 198,00 (inkl. Umsatzsteuer). Beachten Sie bitte, dass wir vorläufig diese Unterlage nur im Rahmen des Digitalpakets in PDF-Version zur Verfügung stellen können.
Die Preise gelten vorläufig bis 31.12.2023.
Wenn Sie planen, die WIKU-Personalverrechnungsakademie (am BFI OÖ oder die Selbstlernvariante) zu besuchen (jeweils mit Start im Jänner 2024), so beachten Sie bitte, dass dort die Unterlage digital samt den Videos zum Einsatz kommen werden.
Liebe Kollegen!
Ich hätte da bitte eine Frage wegen der gewerblichen Vermietung.
Ein Klient von mir hat derzeit Einkünfte aus V+V. Er hat 3 Appartements im eigenen Haus wo insgesamt 8 Betten sind.
Jetzt würder er aber dann gerne auf die gewerbliche Vermietung umstellen, da er das Auto mitreinnehmen will und in nächster Zukunft eventuell auch eine Reinigungskraft anmelden will.
In 2 bis 5 Jahren wird er sowieso über die 10 Betten kommen.
Hat da jemand von Euch schon Erfahrung ob es möglich ist es so einfach umzustellen?
Danke für Eure Hilfe.
Schöne Grüße
Sandra
Ich betreibe eine Steuerberatungskanzlei mit 5 Mitarbeitern (1 VZ, 4 TZ) in Vorarlberg.
Ich suche einen Bilanzbuchhalter/Steuerberater/Buchhalter, der das operative Geschäft übernehmen/führen möchte.
Ich selber bleibe (muss aber nicht) erhalten - konzentriere mich aber auf die reine Beratung und andere Geschäftsführungsaufgaben bei Beteiligungen.
Ich freue mich auf Rückmeldungen! Für alle Kooperationsformen und Ideen offen.
Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einem Erkenntnis, das allerdings zu einem wesentlich beteiligten handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer ergangen ist, warum ein Vorteil steuerrechtlich "unter dem Strich" kein Vorteil sein muss.
Diese Aussagen - betont er - gelten auch für steuerliche Dienstverhältnisse und erklären auch, warum wir bei der Altersteilzeit jahrelang im Ergebnis keinen Vorteil bei LSt-Bemessungsgrundlage hatten.
Fall und Erkenntnis sowie eine Praxisanalyse dazu gibt es im beiliegenden Dokument, für welches Sie das Premium-Passwort benötigen.
Dieser Artikel wird voraussichtlich in der Ausgabe Nr. 12/2023 der WIKU-Personal aktuell erscheinen.
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Reduktion der Arbeitszeit aus Anlass der Inanspruchnahme einer Elternteilzeit – Diskriminierung wegen gänzlichen Wegfalls des Mehrleistungsabgeltungsteils: ja oder nein
Sachverhalt:
In einem Unternehmen klagte der Betriebsrat dagegen, dass der Arbeitgeber im Falle von „Pauschalierten“ („All-in-Vereinbarungen“), die eine Elternteilzeit in Anspruch nehmen möchten, das All-In-Gehalt nicht nur linear kürzt (also im Verhältnis „ursprüngliche Normalarbeitszeit zu Teilzeitausmaß“), sondern vor der „linearen Kürzung“ noch jenen betraglichen Anteil vom „All-In-Gehalt“ in Abzug brachte, welcher der Abgeltung der Mehrleistungen gewidmet war.
Er ortete in dieser Vorgangsweise eine Diskriminierung von Teilzeitarbeitskräften (§ 19d Abs. 6 AZG) bzw. eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (§ 3 Z 2 GlBG).
So entschied der OGH:
Das erfahren Sie im beiliegenden Dokument, für welches Sie Ihr Premium-Passwort (Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell) benötigen.
Der Artikel wird in der Ausgabe Nr. 12/2023 der WIKU-Personal aktuell erscheinen (Ende der ersten August-Woche 2023)
Frage: Das Dienstverhältnis eines Mitarbeiters wird mit Monatsende aufgelöst. Im Beendigungszeitpunkt bestehen Minusstunden, die vom Mitarbeiter selbst verursacht wurden (er blieb unentschuldigt von der Arbeit fern). Wie sind derartige Zeitschulden korrekt abzurechnen?
Antwort:
Wenn es arbeitsrechtlich zulässig ist, eine Rückverrechnung des Entgeltes durchzuführen, wirkt sich dies auf die Beitragsgrundlage aus. Durch eine Aufrollung ist das verminderte Entgelt jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen, in denen die Minusstunden entstanden sind. Dabei sind die Beitragssätze und die Höchstbeitragsgrundlage jenes Beitragszeitraumes zu berücksichtigen, für den die Aufrollung erfolgt.
Hinweis:
Im Falle einer Aufrollung übermitteln Sie uns bitte für den betroffenen Beitragszeitraum eine Storno-mBGM und erstatten eine neue mBGM.
Feiertagsentgelt bei Weitergewährung eines Sachbezuges
Quelle: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2023
Frage:
Eine Mitarbeiterin befindet sich im Krankenstand und ihr Entgeltfortzahlungsanspruch ist bereits ausgeschöpft. Ein Sachbezug PKW wird ihr weiterhin gewährt. Besteht durch die Gewährung des Sachbezuges ein Anspruch auf Feiertagsentgelt?
Antwort:
In Zeiträumen, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mehr besteht – weil dieser bereits ausgeschöpft ist –, ist auch kein Feiertagsentgelt abzurechnen. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Sachbezug weiter gewährt wird.
Hinweis:
Werden während eines Krankenstandes ausschließlich Sachbezüge gewährt, besteht für diese Sachbezüge keine Beitragspflicht.
Vor kurzem befasste sich der VfGH mit der Frage, ob nur echten Dienstnehmern (§ 4 Abs. 2 ASVG) oder auch freien Dienstnehmern (§ 4 Abs. 4 ASVG) der Zugang zur Altersteilzeit rechtlich möglich ist und daher das AMS die relevanten Leistungen auf Antrag dem Dienstgeber gewährten muss.
Die Antwort dazu finden Sie im beiliegenden Premium-Dokument (hier benötigen Sie Ihr Passwort zum Premium-Abo der WIKU Personal aktuell).
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