Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 164 Benutzer online » 1 Mitglieder » 160 Gäste Bing, Google, Yandex, Lindmayr
|
Aktive Themen |
Bearbeitungsbebühr/Kosten...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Christoph G.
Gestern, 19:05
» Antworten: 2
» Ansichten: 55
|
WIKU Live-Webinar: Sonder...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Gestern, 18:28
» Antworten: 0
» Ansichten: 33
|
Carsharing - Sammelnovell...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Gestern, 17:55
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Hoteldirektor als leitend...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Gestern, 17:39
» Antworten: 0
» Ansichten: 19
|
WIKU Personal aktuell Nr....
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
Gestern, 17:13
» Antworten: 0
» Ansichten: 19
|
Lizenzgebühr England
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
Gestern, 16:05
» Antworten: 1
» Ansichten: 23
|
Abschluss Seilbahnen-KV p...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
24.04.2024, 18:04
» Antworten: 0
» Ansichten: 52
|
Update: Mitarbeiterprämie...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
24.04.2024, 17:39
» Antworten: 0
» Ansichten: 51
|
Besteuerung einer Zahlung...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
24.04.2024, 14:04
» Antworten: 0
» Ansichten: 42
|
Abfertigung alt § 14 Abs....
Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
Letzter Beitrag: Lohn01
24.04.2024, 11:13
» Antworten: 8
» Ansichten: 208
|
|
|
WIKU-Personalverrechnungsakademie - Lehrgang 2024 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.07.2023, 19:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
WIKU-Personalverrechnungsakademie - Lehrgang 2024
Es ist wieder soweit. Am 19. Jänner 2024 startet der nächste Lehrgang der WIKU-Personalverrechnungsakademie. Wer möchte, kann sich jederzeit schon bei uns anmelden (unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at).
Im Jahr 2006 startete ich erstmalig mit diesem Konzept.
Die Idee war damals (wie heute) den Personalverrechnern einen zusammenhängenden Vertiefungslehrgang zu ermöglichen, der jene Themen behandelt oder vertieft, die in einem Ausbildungslehrgang entweder nur gestriffen oder gar nicht behandelt werden können. Insoweit fiel und fällt mir die Abstimmung zwischen den Lehrgängen nicht so schwer, da ich ja auch das Begleitwerk zur Vorbereitung für die Personalverrechnungsprüfung herausgebe "Mein Personalverrechnungstrainer".
Im Jahr 2016 startete ich - nachdem ich davor schon mehrfach darauf angesprochen wurde - einen zeitlich abgespeckten, jedoch inhaltlich unveränderten Lehrgang, der es jenen ermöglichen sollte, diese Ausbildung zu machen, dabei aber schlecht von zu Hause weg können (Pflege, Kinderaufsicht, weite Wege etc waren die häufigsten Gründe). Das war dann auch das Motiv, warum wir (übrigens lange vor Corona) parallel zur "abgespeckten Präsenzversion" die Version des "präsenzlosen Lehrganges" ins Leben gerufen haben.
Vorteile:
Lernen dann, wann man möchte oder Zeit hat. Jederzeit auf die Vortragsvideos zugreifen können (einen Präsenzvortrag hört man und versteht ihn oder versteht ihn nicht oder man ist an manchen Kurstagen etwas indisponiert und fragt sich, wie man an die Informationen nachträglich nachkommt, außer alles irgendwie nachzulesen).
Übrigens dürfen auch die Teilnehmer der zeitlich abgespeckten Präsenzversion gerne auf diese Videos zugreifen.
Laufende Betreuung durch mich als Ihren Kursbegleiter, wenn es um fachliche und - so gut ich kann - auch um organisatorische Fragen geht und zwar über das e-bfi-Moodle. Hier sollten sich dann tatsächlich alle Teilnehmer registrieren (egal, aus welcher der beiden Varianten), da dort die Kursunterlagen sowie die Videos zum Download bereit stehen und sich dort auch die fachlichen Fragen "abspielen".
Dennoch gibt es die Möglichkeit (nicht die Pflicht) an maximal einstündigen Prüfungsvorbereitungswebinaren teilzunehmen, wo man auch seine individuellen Fragen (über den Videochat oder das Mikro direkt an mich richten kann; wer das nicht will, kann es auch über das e-bfi-Moodle zu jeder Tages- und Nachtzeit machen). Diese Meetings werden aufgezeichnet und stehen Ihnen bis zur Prüfung jederzeit zur Ansicht zur Verfügung. Wer daran teilnimmt, erhält am Ende des Kurses von uns eine Teilnahmebestätigung betreffend diese Prüfungsvorbereitungswebinarteilnahme (da geht es immerhin um ca. 18 Stunden = je prüfungsrelevantes Modul ==> 1 Stunde).
Es gibt ab 2024 nur noch eine schriftliche Prüfung. Wir ersparen Ihnen den Anreisestress für die mündliche Prüfung.
Sie lernen gewissermaßen jedes Modul in drei Phasen:
1. Sie gehen die Videos und parallel die Schulungsunterlagen durch und
2. Sie erhalten für ca. die Hälfte der Module einen Fragenkatalog. Aus diesem Fragenkatalog werden dann die Fragen für die Prüfung generiert (es kommt nichts anderes, dafür sind die Fragen umfangreich). Wenn es zu einem Modul - sagen wir - 200 Fragen gibt (mit den Lösungen natürlich), so kommen zur Prüfung davon 10 bis 15. So können Sie ganz zielgerichtet lernen. Für die andere Hälfte gibt es Lernstoffeinschränkungen, die ich Ihnen bekanntgebe. Der Plan ist, dass es spätestens ab 2026 (vermutlich schon 2025) für alle Module den Fragenkatalog jeweils gibt.
3. Sie besuchen die Webinare, die im Schnitt alle zwei bis drei Wochen donnerstags von 18 bis 19 Uhr stattfinden oder Sie hören sich - wenn Sie verhindert sind - später das gesamte Meeting an und stellen dann die Fragen an mich über das E-BFI-Moodle.
Wenn Sie Präsenzveranstaltung bevorzugen und mit der (nur in zeitlicher Hinsicht) abgespeckten Version Ihr Ziel erreichen möchten, so steht Ihnen auch diese Variante offen (die Sie bitte aber direkt beim Veranstalter buchen).
Die ausführliche Kursbeschreibung samt Bekanntgabe der Kosten u. v. m. finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2024%2...2329b5e4fd
Ein kleines Informationsvideo finden dazu Sie hier:
https://vimeo.com/846346787
|
|
|
Tätlichkeit gegen Kollegen – Entlassungsgrund – Schicht fertig gearbeitet – keine Verwirkung des Entlassungsrechts |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.07.2023, 16:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
OGH vom 31.08.2022, 9 ObA 48/22g
§ 27 Z 6 AngG
So entschied der OGH:
A) Tätlichkeit gegen Kollegen: Entlassungsgrund
1. Nach § 27 Z 6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte sich (ua) Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete zu schulden kommen lässt.
2. Eine Tätlichkeit in diesem Sinn ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.
3. Wenn ein Angestellter einen Kollegen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung angreift, würgt und auch verletzt, so verwirklicht dieses Verhalten den genannten Entlassungsgrund verwirklicht.
B) Aufforderung „die Schicht zu Ende zu arbeiten“ muss kein Verzicht auf das Entlassungsrecht sein:
4. Wenn am Abend des Geschehens kein zur Entlassung Befugter anwesend war, dieser aber bereits am nächsten Tag in der Früh informiert wurde noch am selben Tag die Entlassung ausgesprochen.
5. Dass zuvor den Beteiligten die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Sichtweise darzulegen, stellt keine Verzögerung dar, die geeignet war den Eindruck zu erwecken, dass die Angelegenheit nicht weiterverfolgt wird.
6. Auch wenn der Sachverhalt nicht besonders komplex war und der Angestellte die Tätlichkeit auch sofort zugab, kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, dass die Personalverantwortlichen sich ein eigenes Bild vom Vorfall verschaffen wollten.
7. Von einer zeitlichen Verspätung des Entlassungsausspruchs ist daher nicht auszugehen.
8. Allein der Umstand, dass der stellvertretende Abteilungsleiter die Befugnis hatte, den Angestellten wegzuschicken, und sich stattdessen dafür entschied, die Schicht zu Ende arbeiten zu lassen, reicht für einen Verzicht auf das Entlassungsrecht nicht aus.
9. Dem Angestellten musste bewusst sein, dass der stellvertretende Abteilungsleiter, der keine Entlassungsbefugnis hat, auch keine endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit treffen konnte und aus der Aufforderung die Schicht zu Ende zu arbeiten nicht auf eine endgültige Bereinigung der Angelegenheit geschlossen werden konnte oder darauf, dass eine Beschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar ist.
|
|
|
Geschäftsführervergütungen an eine zwischengeschaltene OG – Lohnnebenkostenpflicht durch unmittelbare Zurechnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.07.2023, 15:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Geschäftsführervergütungen an eine zwischengeschaltene OG – Lohnnebenkostenpflicht durch unmittelbare Zurechnung
VwGH 10.05.2023, Ra 2022/15/0022
§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 FLAG
So entschied der VwGH:
- Wurde ein Institut für radiologische Spezialdiagnostik in der Form einer GmbH geführt und erhielten die vier geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH deren Vergütungen über eine zwischengeschaltene OG, deren Gesellschafter die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer waren, so waren die Zahlungen der GmbH an die OG steuerlich direkt den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern zuzurechnen (und lösten somit DB, DZ und KommSt-Pflicht aus).
- Bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen, wenn die Funktion der zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht über jene einer bloßen „Zahlstelle“ (wie hier) hinausgeht (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092 = WPA 20/2014, Artikel Nr. 569/2014).
Praxisanmerkung:
Die Geschäftsführervergütungen waren hier nicht von der GmbH direkt an die GmbH-Geschäftsführer bezahlt worden, sondern wurden von ihr an eine – für scheinbar diese Zwecke gebildete – OG überwiesen. Man hat sich jedenfalls (vorübergehend) DB, DZ und KommSt dafür erspart, weil die Vergütungen an OG-Gesellschafter durch die OG nicht DB, DZ und KommSt unterliegen.
Die Gesellschafter der OG waren ident mit den geschäftsführenden Gesellschaftern der GmbH und beide Gesellschaften befanden sich an der selben Adresse. Der klassische Fall einer „Zahlstelle“.
|
|
|
Zeitspeicher-APP der Arbeiterkammer |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.07.2023, 13:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Da es in der Praxis immer wieder Situationen gibt, im Zuge welcher es Arbeitnehmern schwerfällt, die geleistete Arbeitszeit sowie die Ruhepausen zu dokumentieren (zeitweiser Außendienst, zeitweises Tätigwerden im Homeoffice), bietet die Arbeiterkammer eine APP an, im Zuge welcher man als Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Arbeitszeiten zu dokumentieren.
Dies könnte auch in Verbindung mit "All-In-Entlohnungen" dazu geeignet sein, die Berechnung der Deckungsprüfung zu unterstützen.
Bevor man diese App herunterladen kann, bedarf es hier einer Registrierung durch den Anwender:
AK Zeitspeicher (ak-zeitspeicher.at)
|
|
|
Instandsetzungsaufwand bei Vermietung |
Geschrieben von: Silvia - 17.07.2023, 11:36 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
|
|
Liebe KollegInnen,
eine österr. GmbH hat ein Gebäude im Anlagevermögen mit mehreren Wohnungen (25 von 50 Wohnungen) die zu Wohnzwecken langfristig an Dritte (keine Arbeitnehmer) vermietet werden.
Meiner Meinung nach sind hier die Instandsetzungskosten gleichmäßig auf 15 Jahre zu verteilen (keine steuerfreien Subventionen erhalten).
Oder gilt das nur, wenn eine Einzelperson oder eine MEG Wohnungen vermietet?
|
|
|
|