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  Subunternehmer oder Arbeitnehmer im Baugewerbe – OGH teilt strenge Anforderungen des VwGH zum Vorliegen eines Werkvertrages nicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.06.2023, 15:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Subunternehmer oder Arbeitnehmer im Baugewerbe – OGH teilt strenge Anforderungen des VwGH zum Vorliegen eines Werkvertrages nicht
 
OGH vom 09.03.2023, 9 ObA 8/23a
§ 1151 ABGB
§ 1 Abs. 1 BUAG
 
Sachverhalt:

  • Im hier zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob drei Subunternehmer eines slowakischen Bauunternehmens, die auf österreichischem Boden mit Fliesenlegerarbeiten beauftragt wurden, nicht in Wahrheit als arbeitsrechtliche (echte) Arbeitnehmer anzusehen waren und daher dem BUAG-System hätten unterworfen werden müssen.
  • Diese drei Personen waren mit eigener Gewerbeberechtigung selbständig in der Slowakei unternehmerisch tätig und arbeiteten für verschiedene Auftraggeber.
  • In dem dazu schriftlich zwischen dem slowakischen Bauunternehmen und den drei Subunternehmern abgeschlossenen Werkvertrag wurde ein Entgelt von 15 EUR pro Stunde inclusive aller Abgaben und Steuern vereinbart.
  • Das Bauunternehmen bezahlte ihren Subunternehmern einen Teil der Unterkunft. Einem Subunternehmer erstattete es nach Rechnungslegung auch die Treibstoffkosten für die Anreise von der Slowakei.
  • Die drei Handwerker konnten ihre Arbeitszeit frei einteilen und waren hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort lediglich durch die Gegebenheiten und Wünsche des Kunden auf der Baustelle beschränkt.
  • Die genaue Ausgestaltung der Arbeitsweise wurde ihnen nicht vorgegeben.
  • Sie verwendeten für die Arbeiten jeweils ihr eigenes Werkzeug.
  • Alle drei sind bei der zuständigen slowakischen Sozialkasse gemeldet und dort als Selbständige versichert.
  • Nach Erfüllung dieses Auftrags waren die drei Subunternehmer nicht mehr für das Bauunternehmen tätig.
 
So entschied der OGH:
Durch alle drei Instanzen hindurch wurde festgestellt, dass hier KEINE arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisse (auch im Sinne des BUAG) vorlagen, wodurch die Klage der zuständigen BUAK abgewiesen wurde.
 
Aus den Entscheidungsgründen:
 
A) Absprachen und Koordination der Subunternehmer untereinander sprachen nicht für die Eingliederung in die betrieblichen Abläufe des Bauunternehmens:
Folgenden Argumenten, welche die BUAK pro echtes Arbeitsverhältnis noch im Zuge der Revision ins Treffen führte, konnte der OGH nicht folgen:
  • Aufgrund der arbeitsteiligen Vorgangsweise der Fliesenleger lag die geforderte Einbindung in die betrieblichen Abläufe des Bauunternehmens
  • Eine grundsätzliche freie Arbeitszeiteinteilung lag schon deshalb nicht vor, weil sie sich in zeitlicher Hinsicht untereinander absprechen mussten.
 
B) Ausgestaltung der Entgeltszahlung und Höhe des Entgelts sagen wenig für oder gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages aus:
  • Die Abrechnung nach Arbeitsstunden, die nach Ansicht der BUAK ein wesentliches Kriterium darstellte, welches für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprach, wertete der OGH als nicht ausschlaggebend, weil auch beim Werkvertrag der Regiepreis nach der Arbeitszeit bemessen werden kann und dies durchaus auch häufig vorkommt.
  • Die Ausgestaltung der Entgeltzahlung hat daher nur wenig Indizwirkung für das Bestehen eines Arbeitsvertrags. Auch die Höhe des Entgelts, auf welche sich die BUAK ebenfalls bezieht, ist grundsätzlich kein Kriterium für oder gegen einen Arbeitsvertrag.
 
C) Baubranche ist bei der „vertragsrechtlichen Qualifikation“ kein Sonderfall, allerdings können die Umstände der Branche bei der Gewichtung eine Rolle spielen:
  • 1 Abs 1 Satz 2 BUAG sieht vor, dass für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist.
  • Deshalb sind aber nicht „andere Maßstäbe“ (wie BUAK meint) für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft in der Baubranche maßgebend, weil auch allgemein gilt, dass die rechtliche Qualifikation der Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Werkvertrag nicht vom Willen und der Bezeichnung durch die Parteien abhängt.
  • Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, insbesondere die tatsächliche Gestaltung in Bezug auf die Arbeitsleistung.
  • Da die Gewichtung der einzelnen Kriterien der persönlichen Abhängigkeit immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ist dabei freilich auch die jeweilige Branche, in der das zu beurteilende Vertragsverhältnis abgeschlossen wurde, zu berücksichtigen).
 
D) Strengere Auslegungskriterien des VwGH zur Abgrenzung „Werkvertrag“ zu „Arbeitsvertrag“ werden vom OGH nicht geteilt:
  • Nach der Rechtsprechung des OGH kann beim Werkvertrag das maßgebliche Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich das selbständige Werk, auch im Verein mit anderen erbracht werden (7 Ob 40/05s; RS0021313).
  • Richtig ist zwar, dass der VwGH in manchen Entscheidungen für das Vorliegen eines Werkvertrags verlangt, dass bereits im Vertrag und damit im Vorhinein ein Werk individualisiert und konkretisiert wird. Demnach müsse es sich um eine in sich geschlossene Einheit Für einen Werkvertrag sei ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können, essenziell (VwGH 2012/09/0092; Ra 2018/08/0028 Rz 22 mwN).
  • Nach R. Müller (Dienstvertrag oder Werkvertrag? – Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG, DRdA 2010, 367 [373]) scheitern an diesem Kriterium zB in der Regel all jene Versuche, jene Dienstleistungen zu Werkverträgen umzugestalten, deren „Erfolg“ – so man einen definieren könnte – auch von einem Dritten abhängen.
  • Die Erwägungen des VwGH werden daher zwar durchaus ergänzend auch bei der Frage einer Einordnung als Arbeitsvertrag insoweit zu beachten sein, als es darum geht, ob der Vertrag tatsächlich eine Erfolgsverbindlichkeit begründet; darüber hinaus werden sie, soweit sie mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Einklang stehen, vom Senat nicht geteilt.

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  Das Wiehern des Amtsschimmels nach Amtsstundenende dürfte in Kürze beendet werden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.06.2023, 14:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Für all jene, die sich in den letzten Monaten darüber geärgert hatten, dass elektronische Anbringen bei Behörden möglicherweise deshalb "zu spät" eingebracht wurden, weil sie zwar am letzten Tag der Frist, aber erst nach dem "offiziell verlautbarten" Amtsstundenende dort einlangten, habe ich eine gute Nachricht.
 
Diese rechtliche Benachteiligung gegenüber dem "Postlaufprivileg" wird nun beseitigt werden, aber erst ab dem Tag, der auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt.
 
Aktuell sind wir noch im Stadium der Gesetzesbegutachtung und es könnte möglicherweise erst im Laufe des Monats August oder September 2023 dann praktisch soweit sein, dass ein elektronisches Anbringen auch nach Amtsstundenende als rechtzeitig eingebracht gelten kann.
 
Zum Gesetzesentwurf samt Materialien geht es hier:
 
RIS - REGV_5AF737EC_294C_4805_A0CD_859DD076C476 - Regierungsvorlagen (bka.gv.at)

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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 24/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.06.2023, 14:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

A) Glasbe- und -verarbeitung - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.6.2023

https://www.kollektivvertrag.at/cms/KV/K...rarbeitung


B) Glashütten - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.6.2023

https://www.kollektivvertrag.at/cms/KV/K...lashuetten


C) Glasindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.6.2023

https://www.kollektivvertrag.at/cms/KV/K...sindustrie

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  Das österreichische Epidemiegesetz in Konflikt mit den europarechtlichen Arbeitnehemerfreizügigkeitsregelungen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.06.2023, 14:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das österreichische Epidemiegesetz in Konflikt mit den europarechtlichen Arbeitnehemerfreizügigkeitsregelungen

Dass nur österreichische Behörden die Quarantäne verhängen durften, damit es auch eine Rückvergütung für den Arbeitgeber gibt, ist (und war) EU-widrig.

Siehe dazu die heute ergangene Presseaussendung aus Anlass eines dazu ergangenen Urteils des EuGH:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs...0100de.pdf

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  All-in-Kürzung bei Teilzeit ist keine Diskriminierung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.06.2023, 08:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Warum eine All-in-Kürzung bei Elternteilzeit keine Diskriminierung ist - Blog: Klartext Arbeitsrecht - derStandard.at › Recht

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  Steuererklärung bei Kleinunternehmer
Geschrieben von: Robert - 15.06.2023, 07:40 - Forum: Steuern - Antworten (3)

Hallo,
folgende Frage beschäftigt mich:
ich habe einen Heilmasseur (diese Umsätze zählen nicht zur Grenze für Kleinunternehmer). Diesen Klienten habe ich ab 2022 auf Kleinunternehmer umgestellt.
Bisher gab ich natürlich eine UST-Erklärung ab und da sind diese (ich glaube) §19 Umsätze des Heilmasseurs von den gesamten Umsätzen abgezogen.

Ab 2022 gebe ich natürlich keine UST-Erklärung mehr ab.
In der EST-Erklärung landen dann aber vermutlich 45.000 Euro oder mehr als Umsätze. Ein Teil davon sind diese Heilmassagen. Gibt es eine Kennzahl in der EST-Erklärung wo ich dem FA mitteile, dass der Kleinunternehmer zu recht Kleinunternehmer ist (und die Überschreitung nur wegen den nicht anzusetzenden Heilmassagen erfolgt)... oder einfach als Beilage G+V mitsenden?

DANKE,
LG
Robert

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  WIKU-Personal aktuell Nr. 11-2023, die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.06.2023, 22:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Personal aktuell Nr. 11-2023, die Begleitvideos

Das Übersichtsvideo (frei zugänglich):

https://vimeo.com/836234708

Das ausführliche Erläuterungsvideo (Dauer: 25 min) für die Premium-Abonnenten der WIKU-Personal aktuell:

https://vimeo.com/836247920


Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:


http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html

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Question Wechsel von Kleinunternehmer auf Regelbesteuerung
Geschrieben von: KatRin - 14.06.2023, 21:43 - Forum: Steuern - Antworten (6)

Liebe Kollegen,

ich habe folgende Frage: Mein Klient wechselte im Jahr 2022 in die Regelbesteuerung. Da er 2021 noch Kleinunternehmer war, stellte er seine Rechnungen natürlich ohne UST, die Zahlungseingänge im Jahr 2022 muss ich daher auch ohne UST in die UST-Erklärung aufnehmen, doch unter welche Kennzahl muss ich diese 0%igen Umsätze eingeben? 
Ursprünglich habe ich die ganzen Umsätze inkl der 20% von der Regelbesteuerung in die KZ 000 -  016 (Kleinunternehmer 0%i) und 022 (20%igen Umsätze) eingegeben, doch leider bekomme ich hier immer wieder eine Fehlermeldung, dass ich in die KZ 016 nichts eingeben darf, da ich einen Verzicht abgegeben habe. Wo gebe ich diese Einnahmen nun ein?  ich bin etwas ratlos.

Danke!

Liebe Grüße

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  Bezugsumwandlung iVm emissionsfreien Fahrzeugen während einer Altersteilzeit - die Lösung ist nun da (Achtung: Premium-Dokument)!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.06.2023, 17:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bezugsumwandlung iVm emissionsfreien Fahrzeugen während einer Altersteilzeit - die Lösung ist nun da (Achtung: Premium-Dokument)!

Wir sind seit geraumer Zeit der Frage nachgegangen, wie sich eine Bezugsumwandlung (einvernehmliche Verminderung des Bruttoentgelts, jedoch nicht unter Mindest-KV-Werte) auf eine Altersteilzeit auswirkt.

Die konkreten Fragestellungen lauteten:

1. Inwieweit ist die Höhe des Lohnausgleiches davon betroffen?

2. Darf die SV-Beitragsgrundlage aus diesem Anlass reduziert werden?

Die Deutungshoheit hatte in diesem Fall das BMAW, welches die AMS-Stellen nun wie folgt anweist (die ÖGK nimmt diese Stellungnahme auch zur Kenntnis):

Die Lösung dazu finden Sie im beigelegten Dokument. Hierzu wird von Ihnen das Premium-Passwort der WIKU-Personal aktuell benötigt. Der Printartikel dazu wird auch in der Ausgabe Nr. 12-2023 der WIKU-Personal aktuell erscheinen (Versand erfolgt nach unserer Sommerpause am Ende der ersten August-Woche 2023).



Angehängte Dateien
.pdf   Bezugsumwandlung in Verbindung mit emissionsfreien Fahrzeugen während einer Altersteilzeit oder erweiterten Altersteilzeit.pdf (Größe: 70,85 KB / Downloads: 4)
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  Zwei aktualisierte Schulungsunterlagen aus dem WIKU-Shop: KV Arbeiter im Baugewerbe und BUAG sowie PV im Gastgewerbe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.06.2023, 15:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Zwei aktualisierte Schulungsunterlagen aus dem WIKU-Shop: KV Arbeiter im Baugewerbe und BUAG sowie PV im Gastgewerbe

1. KV Arbeiter im Baugewerbe und BUAG – Stand 1.5.2023

Standard- und Nachschlageunterlage in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen)

Intensivtraining (umfangreiche, kommentierte Beispielunterlage) in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen).

Bestellen Sie beide Unterlagen in der Printversion zusammen, so kostet dies € 67,10 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen)

Digitalpaket (beide Unterlagen in pdf-Version plus die aktuellen Aufnahmen zum Vortrag aus der Standardunterlage): € 198,00 (inklusive Umsatzsteuer).


2. Personalverrechnung im Gastgewerbe – Stand 1.5.2023

Standard- und Nachschlageunterlage in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen)

Intensivtraining (umfangreiche, kommentierte Beispielunterlage) in der Printversion: € 36,30 (inklusive USt, zuzüglich Versandspesen).

Bestellen Sie beide Unterlagen in der Printversion zusammen, so kostet dies € 67,10 (inkl. USt, zuzüglich Versandspesen).

Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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