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Geschrieben von: tigmar - 31.03.2025, 13:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum!
Es besteht die Überlegung, einem Dienstnehmer eine ATZ-Vereinbarung anzubieten, statt ihn zu kündigen
Dieser DN hat einen All-In mit Vereinbarung, ihm die Überzahlung bei ATZ zu streichen.
Wie gehe ich richtig vor?
a) Falls ich ihm die ÜZ nicht wegnehmen würde:
Bsp.
Gehalt 5000,00
ÜZ 3000,00
Gesamt 8000,00
reduzierte AZ: 50 % Gehalt neu 4000,00 Lohnausgleich 2000,00 + Diff SV auf Basis HGL
b) falls man ihm die ÜZ (für Überstunden) wegnimmt:
Gehalt 50 % vom Grundgehalt = 2500,00
50% Lohnausgleich auf Basis 5000,00 oder Basis 8000,00 ??
SV - welche Basis ??
Steh grad a bissal auf der Leitung.
Muss ich ihm die Überzahlung wegnehmen oder KANN ich ihm die Überzahlung wegnehmen? Darf ich sie ihm auch weiterzahlen, auch wenn er keine Mehreistungen erbringt und bekomme ich dann auch die Förderung vom AMS dafür?
Vielen lieben Dank!
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| Doch keine Änderung betreffend das E-Card-Serviceentgelt bei der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für das Wochengeld |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 31.03.2025, 12:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wie ich heute in Erfahrung bringen konnte, ändert sich in Zusammenhang mit der Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Zwecke des Wochengeldes nun doch nichts.
Die ÖGK gesteht zu, dass die Formulierung in Arbeitsbehelf und Ausfüllhilfe zur Arbeits- und Entgeltsbestätigung insoweit missverständlich ist und betont, dass man weiterhin den Nettoauszahlungsbetrag (das "Netto"), welches die Basis für die Wochengeldberechnung darstellt, um diesen Betrag reduziert,
- so er auch tatsächlich in Abzug gebracht wird,
- wenn der Kalendermonat November einen Referenzkalendermonat für die Nettoermittlung darstellt.
Mit der Formulierung wollte man offenbar das Gegenteil erreichen, nämlich dass nicht versehentlich ein doppelter Abzug erfolgt (nach dem Motto: EINMAL REICHT).
Die Formulierung soll dazu überarbeitet werden, damit sie keine Missverständnisse mehr erzeugt.
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