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| Doppelansässigkeit in zwei Staaten als Folge einer mehrjährigen Entsendung – Mittelpunkt der Lebensinteressen – auch Schullaufbahn der Kinder maßgeblich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.04.2025, 13:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer wurde beruflich von Österreich in die USA entsandt.
Dabei nahm er seine komplette Familie (inklusive zweier Haustiere) mit.
Die ursprünglich geplante dreijährige Entsendung (mit Verlängerungsoption auf fünf Jahre) wurde nach 23 Monaten allerdings auf Wunsch des Arbeitnehmers beendet, um seinen Kindern eine problemlose Integration in das österreichische Schulsystem zu ermöglichen.
Strittig war, ob Österreich als Mittelpunkt anzusehen war oder die USA.
Das Bundesfinanzgericht entschied sich für die USA und erteilte allfälligen steuerlichen Begehren aus Österreich eine Absage.
Allerdings erhob die Finanzverwaltung „Amtsrevision“ vor dem VwGH.
So entschied der VwGH:
Erfahren Sie mehr zu dieser hochinteressanten Frage in der Ausgabe Nr. 8/2025 der WIKU Personal aktuell (wird im Laufe der ersten Mai-Woche 2025 versandt) oder schon jetzt im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://wikutraining.at/blog/746
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| Praxisfall zur Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeldzwecke in Verbindung mit schwangerschaftsbedingt entfallenden Überstundenentgelten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.04.2025, 20:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das Ausfüllen von Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke ist in Verbindung mit schwangerschaftsbedingt entfallenden Überstundenentgelten mitunter herausfordernd.
Da zuletzt häufiger im Rahmen meiner Fachforen und Schulungen dazu Fragen aufgetaucht sind, habe ich einen diesbezüglichen Fall an die ÖGK herangetragen und sie um eine Erläuterung gebeten.
Für diese Hilfe danke ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ÖGK-Kundenservices recht herzlich.
Beispiel:
Beginn Mutterschutz: 10.04.2025
Maßgeblicher "Nettozeitraum" somit: 1.1.2025 bis 31.3.2025
Schwangerschaft wurde dem Arbeitgeber am 10.01.2025 mitgeteilt, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Überstunden mehr geleistet werden durften und auch die Bezahlung von Überstundenentgelt ab diesem Zeitpunkt eingestellt wird. Es tritt somit ein schwangerschaftsbedingter Entgeltsausfall ein.
Fragen:
Welcher Zeitraum ist auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung als Zeitraum anzugeben, für den der Arbeitsverdienst zu melden ist?
Welcher Zeitraum ist auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung als "Unterbrechung" zu melden.
Für mich sind hier zwei Lösungsansätze denkbar:
Lösungsvorschlag 1:
Zum einen könnte es sein, dass man hier die Zeit von 1.1.2025 bis 09.01.2025 als Arbeitsverdienstzeitraum meldet und insoweit dann auch einen entsprechend aliquoten Arbeitsverdienst. Weiters meldet man die Zeit von 10.01.2025 bis 31.03.2025 als Unterbrechungszeitraum.
Lösungsvorschlag 2:
Denkbar wäre es aber auch, dass die ÖGK möchte, dass man den Zeitraum von 1.10.2024 bis 31.03.2025 als Zeitraum des Arbeitsverdienstes und als Unterbrechung den Zeitraum von 1.1.2025 bis 31.3.2025 meldet. Der Arbeitsverdienst selber (das "Netto") wird für die Zeit 1.10.2024 bis 31.12.2024 in die Arbeits- und Entgeltsbestätigung eingetragen.
Angenommen es wäre tatsächlich (oder in einem anderen Fall) der "Drei-Monate-Zeitraum vor dem Drei-Monate-Zeitraum" zu melden (also hier die Zeit von 1.10.2024 bis 31.12.2024). Wie erwartet sich der ÖGK von den Betrieben dann die Feldbefüllung hinsichtlich der Zeiträume (Arbeitsverdienstzeitraum und Unterbrechung)?
Die Antwort der ÖGK:
Diese bringe ich in der Ausgabe Nr. 8/2025 der WIKU Personal aktuell (erscheint im Laufe der ersten Mai-Woche 2025).
Wer möchte, kann den gesamten Artikel im WIKU Premium-Blog schon jetzt lesen:
https://wikutraining.at/blog/745
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| LSD-BG: umfasst eine behördliche Erhebung auch Lohnunterlagen für künftige Lohnzahlungszeiträume? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.04.2025, 19:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Die BUAK nahm am 9.4.2019 eine Lohnkontrolle auf einer Baustelle vor.
Der anzuwendende Kollektivvertrag sieht die Fälligkeit der Löhne immer mit 15. des Folgemonats vor.
Ein ausländischer Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nach Österreich entsandt hatte, wurde von der BUAK an diesem Kontrolltag aufgefordert, die Lohnunterlagen nach Fertigstellung an die BUAK zu übermitteln. Betroffen waren somit die Kalendermonate März und April 2019. Die BUAK buchte somit bei dem Arbeitgeber ein „kleines Nachweis-Abo“.
Aus diesen Unterlagen ergab sich in weiterer Folge, dass eine Unterentlohnung im Ausmaß von 9,5 % vorgelegen war.
Dies nahm die BUAK zum Anlass dafür, eine Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, die auch eine Verwaltungsstrafe aussprach.
Etwa ein Monat, nachdem der Arbeitgeber von der Verwaltungsstrafbehörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhielt, zahlte er den betroffenen Arbeitnehmern das ausständige Entgelt nach. Das Landesverwaltungsgericht hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren ein.
Nach dessen Ansicht waren die Unterlagen jedenfalls nicht „Gegenstand von Erhebungen der Behörde“ (bzw. von Erhebungen, die so nicht hätten stattfinden dürfen), weshalb die Nachzahlung jedenfalls vor einer behördlichen Erhebung erfolgte, was Straffreiheit zur Folge haben muss.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die BUAK Revision vor dem VwGH.
Das hochinteressante Ergebnis vor dem VwGH, die höchstgerichtlichen Entscheidungsgründe im Detail sowie die WIKU-Praxisanalyse dazu erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 8/2025 der WIKU Personal aktuell oder schon jetzt im WIKU Premium-Blog
https://wikutraining.at/blog/744
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