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| Vergleichszahlung Vorjahr nach 28.2. |
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Geschrieben von: Barbara1980 - 03.04.2025, 06:23 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Morgen,
hat jemand eine Vergleichszahlung aus dem Vorjahr nach dem 28.2. abwickeln müssen? Habe vom Anwalt einen Nettobetrag auf den ich kommen sollte. Brutto wäre es kein Problem, das habe ich als Vergleichszahlung eingeben können ins Programm.
Mir wurde empfohlen, dass als freiwillige Abfertigung mit 6% Steuer zu machen oder als Prämie im heurigen Jahr.
Aber wenn das Jahressechstel ausgeschöpft ist im Vorjahr sind dann aber meiner Meinung nicht nur 6%. Und da der Dienstnehmer im Dezember ausgeschieden ist, müsste ich wahrscheinlich eine einmalige Prämie, dass sie im Vorjahr entstanden ist erfassen.
Für Tipps aus der Praxis wäre ich dankbar.
Schöne Grüße
Barbara
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| Altersteilzeit |
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Geschrieben von: tigmar - 31.03.2025, 13:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum!
Es besteht die Überlegung, einem Dienstnehmer eine ATZ-Vereinbarung anzubieten, statt ihn zu kündigen
Dieser DN hat einen All-In mit Vereinbarung, ihm die Überzahlung bei ATZ zu streichen.
Wie gehe ich richtig vor?
a) Falls ich ihm die ÜZ nicht wegnehmen würde:
Bsp.
Gehalt 5000,00
ÜZ 3000,00
Gesamt 8000,00
reduzierte AZ: 50 % Gehalt neu 4000,00 Lohnausgleich 2000,00 + Diff SV auf Basis HGL
b) falls man ihm die ÜZ (für Überstunden) wegnimmt:
Gehalt 50 % vom Grundgehalt = 2500,00
50% Lohnausgleich auf Basis 5000,00 oder Basis 8000,00 ??
SV - welche Basis ??
Steh grad a bissal auf der Leitung.
Muss ich ihm die Überzahlung wegnehmen oder KANN ich ihm die Überzahlung wegnehmen? Darf ich sie ihm auch weiterzahlen, auch wenn er keine Mehreistungen erbringt und bekomme ich dann auch die Förderung vom AMS dafür?
Vielen lieben Dank!
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