Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 206 Benutzer online » 0 Mitglieder » 203 Gäste Bing, Google, Yandex
|
Aktive Themen |
Vereine
Forum: Berufsrecht
Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
01.05.2024, 22:16
» Antworten: 4
» Ansichten: 300
|
Das Premium-Wochenupdate ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 14:52
» Antworten: 0
» Ansichten: 168
|
WIKU-Live-Webinar "Sachbe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 14:16
» Antworten: 0
» Ansichten: 80
|
Kollektivvertragsabschlüs...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
26.04.2024, 13:18
» Antworten: 0
» Ansichten: 75
|
Bearbeitungsbebühr/Kosten...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Christoph G.
25.04.2024, 19:05
» Antworten: 2
» Ansichten: 116
|
WIKU Live-Webinar: Sonder...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 18:28
» Antworten: 0
» Ansichten: 100
|
Carsharing - Sammelnovell...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:55
» Antworten: 0
» Ansichten: 79
|
Hoteldirektor als leitend...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:39
» Antworten: 0
» Ansichten: 65
|
WIKU Personal aktuell Nr....
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
25.04.2024, 17:13
» Antworten: 0
» Ansichten: 60
|
Lizenzgebühr England
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: Otto Deweis-Weidlinger
25.04.2024, 16:05
» Antworten: 1
» Ansichten: 55
|
|
|
Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erlangte Kenntnis über Anspruch auf weiteren Absetzbetrag ist zu spät |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 20:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erlangte Kenntnis über Anspruch auf weiteren Absetzbetrag ist zu spät
BFG vom 14.12.2022, RV 7103440/2022
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
So entschied das BFG:
1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand).
2. Vergessene" Absetzbeträge begründen jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebensowenig wie eine nach Rechtskraft des Bescheides eingetretene bessere Rechtskenntnis über steuerlich mögliche Absetzbeträge einen Wiederaufnahmegrund aus dem Titel neu hervorgekommener Tatsachen.
3. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 04. Februar 2021 in der Einkommensteuererklärung zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag angekreuzt, nicht aber das für die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages vorgesehene Feld. Dieses Vergessen auf die Geltendmachung des Kindermehrbetrags stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
4. Wenn die Bf "neue Tatsachen" bzw "neue Erkenntnisse" aber darin erblickt, dass sie erst im Zuge einer Auskunft der Arbeiterkammer im Jahr 2022 auf die Möglichkeit des Kindermehrbetrags hingewiesen worden sei, so übersieht sie, dass die Frage, ob bestimmte Absetzbeträge zustehen oder nicht, nicht die Tatsachenebene, sondern die Ebene der rechtlichen Beurteilung betrifft.
5. Da es somit im vorliegenden Fall an neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO mangelt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
|
|
|
KV AKÜ – Rückverrechnungseinschränkung bei bereits empfangenem vollem Urlaubszuschuss als Folge konsumierter Urlaubstage im Austrittsjahr – OGH folgt ausdrücklich Rechtsansicht von Kurzböck |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 19:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 85/22s
Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung Punkt XVI Z 5
So entschied der OGH:
1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung regelt in Punkt XVI Z 5 zu einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung eines Urlaubszuschusses, nach-dem dieser zur Gänze Auszahlung gebracht wurde, aber das Arbeitsverhältnis dann noch vor Ende des Kalenderjahres sein Ende findet:
"Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung des bereits erhaltenen Urlaubszuschusses ist eingeschränkt auf den Teil des Urlaubszuschusses, der dem noch nicht verbrauchten Teil des Urlaubs entspricht."
2. Erhielt eine Arbeitnehmerin im Mai 2021 den kompletten Urlaubszuschusses ausbezahlt und schied sie dann Ende Juli 2021 als Folge ihres bevorstehenden Pensionsantrittes aus und konsumierte sie davor im Jahr 2021 in den Kalendermonaten Mai bis Juli insgesamt 41 Urlaubstage (27 Urlaubstage aus dem „alten Urlaubsjahr“ = Kalenderjahr 2020 sowie anteilige 14 Urlaubstage aus dem aktuellen Urlaubsjahr = Kalenderjahr), so war eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberhanges rechtlich nicht zulässig.
3. Nicht entscheidend ist dabei, aus welchem Urlaubsjahr der Urlaub tatsächlich stammte, sondern nur, dass im betreffenden Kalenderjahr (des Austrittes) ein Urlaub im Ausmaß von mindestens einem Jahresurlaubsanspruch (5 oder 6 Wochen: 25 oder 30 Arbeits-tage bei 5-Tage-Woche) konsumiert wurde, wodurch eine Urlaubszuschussrückverrechnung unmöglich ist oder in einem geringeren Ausmaß (was eine teilweise Urlaubszuschussrückverrechnung ermöglicht).
4. Der OGH folgte damit ausdrücklich der von Dr. Schindler (im ÖGB-Kommentar zum AKÜ) und mir (LVaktuell-Sonderheft aus 2002 „Der neue AKÜ-Kollektivvertrag“) publizierten Rechtsansicht.
In der Ausgabe Nr. 5/2023 der WIKU-Personal aktuell werde ich dazu noch zwei Praxisberechnungsfälle publizieren, die man auch in der per 1.3.2023 aktualisierten Schulungsunterlage "Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung Intensivtraining“ vorfindet (Bestellung dieser Unterlage bei Bedarf über unseren WIKU-Shop).
|
|
|
Informationsblatt eines "Anbieters" zur Bezugsumwandlung bei e-bikes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 17:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Im Zuge einer Fachdiskussion in dem von mir betreuten ARS-Forum kam auch das aktuelle Informationsblatt eines Anbieters zur Situation der Bezugsumwandlung bei e-bikes "ins Spiel".
Dieses Informationsblatt beschreibt - aus meiner Sicht sehr informativ - die sich abzeichnende Rechtslage (auch aus Sicht von SV und BV) und bezieht die übrigen Aspekte (Steuern etc.) mit ein. Damit ist meinerseits keine (unerwünschte) Werbung für einen Anbieter beabsichtigt, sondern eine rasche Information auch für die abrechnenden Stellen, für die sich die Rechtslage ja binnen weniger Wochen öfter in dieser Frage verändert hat.
Zu dieser Fachdiskussion gelangen Sie über den nachstehenden Link:
https://pv-forum.ars.at/post/bezugsumwan...1334547325
Ich plane in der Ausgabe Nr. 6-2023 der WIKU-Personal aktuell einen LV-Leitfaden zu diesem Thema, weil ich noch die offizielle ÖGK-Information zum "Schwenk" abwarten möchte.
Die Teilnahme am ARS-Forum ist kostenlos. Der direkte Fachkontakt mit mir (der WIKU-Premium-Fachchat) ist an das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell gebunden (die e-mail-Adressen der Registrierung hier im Forum sowie des Versandes an den Empfänger müssen ident sein).
Informationen zur Forumsnutzung finden Sie hier:
https://pv-forum.ars.at/post/das-arsfach...1333977608
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
|
|
|
Informationsblatt eines "Anbieters" zur Bezugsumwandlung bei e-bikes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 17:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Im Zuge einer Fachdiskussion in dem von mir betreuten ARS-Forum kam auch das aktuelle Informationsblatt eines Anbieters zur Situation der Bezugsumwandlung bei e-bikes "ins Spiel".
Dieses Informationsblatt beschreibt - aus meiner Sicht sehr informativ - die sich abzeichnende Rechtslage (auch aus Sicht von SV und BV) und bezieht die übrigen Aspekte (Steuern etc.) mit ein. Damit ist meinerseits keine (unerwünschte) Werbung für einen Anbieter beabsichtigt, sondern eine rasche Information auch für die abrechnenden Stellen, für die sich die Rechtslage ja binnen weniger Wochen öfter in dieser Frage verändert hat.
Zu dieser Fachdiskussion gelangen Sie über den nachstehenden Link:
https://pv-forum.ars.at/post/bezugsumwan...1334547325
Ich plane in der Ausgabe Nr. 6-2023 der WIKU-Personal aktuell einen LV-Leitfaden zu diesem Thema, weil ich noch die offizielle ÖGK-Information zum "Schwenk" abwarten möchte.
Die Teilnahme am ARS-Forum ist kostenlos. Der direkte Fachkontakt mit mir (der WIKU-Premium-Fachchat) ist an das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell gebunden (die e-mail-Adressen der Registrierung hier im Forum sowie des Versandes an den Empfänger müssen ident sein).
Informationen zur Forumsnutzung finden Sie hier:
https://pv-forum.ars.at/post/das-arsfach...1333977608
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
|
|
|
Listenpreis/Neupreis für Sachbezug PWK |
Geschrieben von: Ilke - 22.02.2023, 11:10 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
|
Hat bitte jemand einen Praxistipp für eine vertrauenswürdige Website, wo man kostenlos die Listen-/Neuwagenpreise zur Berechnung des Sachbezugswerts für PKW einsehen kann, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten der Erstzulassung nicht bekannt sind?
Auf der Eurotax-Website ist dies ja leider nicht kostenfrei möglich.
Vielen Dank!
|
|
|
Vorträge im Rahmen von Kursen stellen (normalerweise) keine Werkverträge dar |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.02.2023, 12:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Vorträge im Rahmen von Kursen stellen (normalerweise) keine Werkverträge dar
VwGH vom 4.10.2022, Ra 2022/08/0130
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Hinsichtlich der Abgrenzung des Dienstvertrages (der Beschäftigung nach § 4 Abs. 2 ASVG) vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass allen drei Vertragstypen die freiwillige Verpflichtung zur Arbeit, die Entgeltlichkeit sowie eine gewisse Dauer gemeinsam ist.
2. Zur Unterscheidung zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor.
3. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor.
4. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an.
5. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis.
Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet.
6. Für den Werkvertrag ist die Gewährleistungsverpflichtung essenziell, die am Maßstab des Erfolges der Tätigkeit gemessen werden kann (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028, mwN).
7. Verpflichtete sich jemand gegenüber seinem Vertragspartner zur laufenden Abhaltung von Kursen - somit zu Dienstleistungen -, und nicht zur Erbringung eines Werkes - somit zu individualisierten und konkretisierten Leistungen - kann nicht von einem Werkvertrag gesprochen werden, sondern liegt ein Dienstvertrag vor.
|
|
|
Wochengeldberechnung im Falle abwechselnder echter Vollversicherung und zuletzt geringfügiger Beschäftigung mit "Option" auf Vollversicherung nach § 19a ASVG |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.02.2023, 12:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Wochengeldberechnung im Falle abwechselnder echter Vollversicherung und zuletzt geringfügiger Beschäftigung mit "Option" auf Vollversicherung nach § 19a ASVG
OGH vom 18.10.2022, 10 ObS 119722f
§ 162 Abs. 3a ASVG
So entschied der OGH:
1. War eine schwangere Arbeitnehmerin im Kalendermonat März 2021 geringfügig beschäftigt, im darauffolgenden Kalendermonat (April 2021) vollversichert und sodann ab Mai 2021 bis zum Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (16. Juni 2021) wieder geringfügig beschäftigt mit "optierter" (freiwilliger) Vollversicherung nach § 19a ASVG, so gebührte ihr ein Wochengeld in der Höhe von (nur) € 9,61 pro Kalendertag ( = pauschaler Wochengeldtagesbetrag des Jahres 2021 im Falle von § 19a ASVG-Versicherten).
2. Eine "Durchschnittsbetrachtung" (das Netto der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles), das in ihrem Fall einen höheren Betrag zur Folge gehabt hätte, kommt in diesem Fall aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 162 Abs. 3a ASVG nicht in Betracht.
|
|
|
|