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Zum Welttierschutztag am 4.10.2024 - Tierarztbesuch als wichtiger persönlicher (und damit auch bezahlter) Dienstverhinderungsgrund |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.10.2024, 14:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der Tierarztbesuch kann - ungeachtet persönlicher Anschauungen - einen wichtigen Grund darstellen, nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB bezahlt vom Dienst freigestellt zu werden.
Vor allem bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen des Tieres kann ansonsten der Straftatbestand der Tierquälerei schlagend werden (wenn man nicht zum Tierarzt geht).
Zu beachten ist allerdings, dass die Grundsätze der genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB) verlangen, dass der Tierarztbesuch tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat (was bei akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen des Tieres naturgemäß nicht gilt, aber eventuell bei Nachsorgeuntersuchungen oder - sehr sicher - bei Routineuntersuchungen beachtet werden sollte).
Ist man für das Tier nicht alleine verantwortlich, sondern gibt es jemanden, der die Verantwortung für das Tier teilt oder gibt es jemanden, der in der Verwandtschaft oder im Freundeskreis verlässlicherweise den Tierarztbesuch übernehmen könnte, ohne dass dort eine Arbeitszeitkollision die Konsequenz wäre, dann wäre auch diese Alternative zu prüfen.
Über den nachstehenden Link gelangen Sie zu einer wissenschaftlich fundierten arbeitsrechtlichen Abhandlung zu diesem Thema (wenn man sich rechtlich fundiert hineinvertiefen möchte):
https://eplus.uni-salzburg.at/download/pdf/5559818.pdf
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Ausnahme aus der Pflichtversicherung - SVS |
Geschrieben von: TamaraK - 02.10.2024, 16:08 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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2 junge Männer haben neben ihrer unselbständigen Tätigkeit vor 13 Monaten eine OG gegründet und sind somit bei der SVS vollversichert.
Der Gewinn der OG ist eher überschaubar. Da die Kosten der SVS im Verhältnis zum Umsatz eher hoch ist, möchten beide nun eine Variante finden, dass eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung möglich ist.
Die OG zu liquidieren und danach zwei Einzelunternehmen zu gründen (mit Ausnahme aus der Pflichtversicherung, da ja Vollversicherung aus der Unselbständigkeit) bringt meiner Meinung nach nichts, da man bis 57 Jahre in den letzten 60 Monaten nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert sein darf. (Einkunfts- u. Umsatzgrenze wären kein Problem) Oder liege ich da nicht richtig? Gibt es eine andere Möglichkeit?
Vielen Dank im Voraus für eurer Wissen!
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