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| Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018 |
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Geschrieben von: yvonne. - 09.10.2024, 15:13 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Tag,
ich habe eine Frage zu §8 2 AngG vor dem Jahr 2018.
Wir haben gerade ein Streitthema mit der BVAEB (öffentlichen Dienst) die BVAEB weist auf das AngG §8 (2) vor dem Jahr 2018 hin bzw auf (OGH Entscheidungsdatum 26.03.1957 4Ob21/57; 4Ob42/57; 4Ob8/58).
Im GAG 2005 § 71 ist nur geregelt das es innerhalb von 6 Monaten eine Wiedererkrankung ist, deshalb bezieht sich die BVAEB auf eine Rechtsprechung im AngG.
Eintritt 01.10.2019
Krankenstand 05.01.2024 – 10.01.2024 (Ersterkrankung)
Krankenstand 24.01.-05.08.2024 durchgehend (langer Krankenstand)
Urlaub 06.08.2024- 27.08.2024
Krankenstand ab 28.08.2024 (neuer langer Krankenstand)
es geht um den Krankenstand ab 28.08.2024. die BVAEB sagt, dieser muss zu vollem Entgelt weiterbezahlt werden, da dies keine Wiedererkrankung mehr ist, Krank war Sie eigentlich durchgehend nur nicht in Behandlung.
Gibt es hier eine Regelung oder eine Rechtsprechung die Bestätigt das so etwas eine Wiedererkrankung ist.
Meiner Meinung hat Sie den Dienst nie angetreten sondern nur den im vorhinein vereinbarten Urlaub konsumiert, aber ob wir hiermit durchkommen ist fraglich.
Vielen Dank!
Liebe Grüße
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| Das Jobrad-Leasing ist zu Ende - folgt nun am Ende ein weiterer Sachbezug? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.10.2024, 12:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In der Praxis laufen zur Zeit sehr viele Leasingverträge betreffend die sogenannten "Jobbikes" aus.
Die Verunsicherung in der LV-Community ist sehr groß, was die Frage des "danach" betrifft.
Muss man einen Sachbezug zum Ansatz bringen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad direkt von der Leasinggesellschaft erwirbt (also der Arbeitgeber das Fahrrad mit dem Ende des Leasings "zurückstellt")?
Im anschließend verlinkten Artikel des WIKU-Premium-Blogs (Premium-Passwort wird benötigt) finden Sie eine brandaktuelle Recherche von mir zu diesem Thema und eine vorläufige Orientierungshilfe:
https://www.wikutraining.at/blog/335
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| Werterhellung - Wertbegründung: Einbeziehung der Spengler in die BUAK |
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Geschrieben von: Emma - 08.10.2024, 08:54 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Mit der jüngsten Novelle des BUAG (ausgegeben am 22.7.2024) wurde die Einbeziehung der Spengler in das BUAG im Sachbereich Urlaub rückwirkend mit 1.1.2024 beschlossen.
Unternehmen hat Bilanzstichtag 29.2.2024:
Ich würde da so vorgehen:
- Rückstellung der aliquoten Urlaubsständen per 31.12.2023 abzgl. Urlaubsverbrach ggü DG bis 29.2.2024 (dieser Urlaubsstand richtet sich gegen den Arbeitgeber, kein Anwachsen der Urlaubsstände im Jahr 2024 ggü des Arbeitgebers mehr möglich; dieser Urlaub ist vorrangig zu verbrauchen).
- Urlaubsvorgriffe zum 31.12.2023 können vom Arbeitgeber nicht mehr ausgeglichen werden, da kein Urlaub mehr anwächst. Daher keine "Aktivierung" der Ansprüche (im Sinne von Reduktion der vorgenannten Urlaubsrückstellung). Pech für den Arbeitgeber?
- Rückstellung der an die BUAK ab 1.1.2024 bis 29.2.2024 zu entrichtenden Zuschläge für Anwartschaftswochen im Jahr 2024 (ds 9 KW) (KV-Lohn + 20% x Faktor 11,4 x 9 KW). Davon abgezogen werden dürfen ggf in diesem Zeitraum ausbezahlte Urlaubszuchüsse und Urlaubsentgelte, die sich auf Urlaubsverbräuche 2024 (gegen die BUAK) richten (weil eben der "alte" Urlaub ggü des Arbeitgebers bereits voll aufgebraucht ist).
- Wie ist mit dem Zuschlag (in horrender Höhe) für Vordienstzeiten (derzeit 5,3%) vorzugehen? Rückstellung per 29.2.2024 in voller Höhe, da die Einbeziehung Urlaub rückwirkend mit 1.1.2024 beschlossen wurde und somit auch der Zuschlag fällig ist?
Verwaltung der Urlaubsstände in der Lohnverrechnung:
- Man muss die "alten" Urlaubsstände ggü dem Arbeitgeber (die bis 31.12.2023 entstanden sind) im Auge behalten. Geht der DN auf Urlaub, sind diese Stände vorrangig zu verbrauchen. Urlaubsentgelt wie bisher (mit Schnitt) voll auf Kosten des ARbeitgebers.
- "Neue" Urlaubsstände gegenüber der BUAK sind zu erfassen und zu verwalten. Geht der DN auf Urlaub und verbraucht Urlaub aus dem Jahr 2024 ist das monatliche Entgelt zu reduzieren und der Urlaub bei der BUAK für den Arbeitnehmer zu beantragen.
-> dh man muss in der LV zwei Urlaubsverwaltungen parallel laufen lassen? Je nachdem welcher Urlaub verbraucht wird, ist entsprechend abzurechnen (auch innerhalb eines Monats).
Lässt sich das mit den gängigen Programmen lösen? Oder denke ich da zu kompliziert?
Wie sind da eure Meinungen? Danke im voraus für eure Rückmeldungen!
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