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| Rechnung ans die Versicherung |
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Geschrieben von: Katarzyna - 20.08.2024, 16:53 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Hallo, ich hoffe es kann mir hier jemand helfen?
Wir haben einen Fall in der Firma, es geht um folgendes:
Eine Versicherung fordert von meiner Firma (wo ich nur arbeit)) einen Betrag zurück. Sie haben Kosten für einen Versicherungsfall übernommen. Wir haben dafür eine Rechnung verlangt. Die Versicherung meint, sie können so eine Rechnung nicht ausstellen. Keine Ahnung wieso. Wir dachten uns, dass wir eine Gutschrift an die Versicherung ausstellen, um das Geld zu überweisen. Es stellt sich jedoch die Frage wegen der Umsatzsteuer. Der Betrag 1.211,50Euro sollte die Versicherung netto bekommen (sie weisen keine Steuer aus), wir stellen jedoch die Rechnungen mit UST aus….
Wenn ich die Rechnung netto 1000 € + 200 Umsatzsteuer verrechne, habe ich eine Forderung an das Finanzamt. Die Versicherung hat aber keinen Vorsteuerabzug und zahlt die Verbindlichkeit auch nicht an das Finanzamt, somit hat das Finanzamt einen Nachteil von 200 €.
Ich will die Versicherung anrufen und klären, wieso uns die Rechnung nicht ausstellen können beziehungsweise die Rechnung fordern. Nur will ich wissen, was soll ich tun wenn sie die Rechnung wirklich nicht ausstellen wollen beziehungsweise können.
Mit der Hoffnung, dass hier jemand helfen kann, bzw. mich in dem Fall aufklären könnte.
Schöne Grüße
Kathi
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| Kollektivvertraglich geregelte Corona-Prämien im Beschäftigerbetrieb - Anspruch auch für überlassene Arbeitnehmer? Spektakuläre Judikaturwende des OGH |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.08.2024, 10:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Ein Kollektivvertrag sah in Bezug auf das Kalenderjahr 2021 die Bezahlung einer (abgabenfreien) Corona-Prämie vor.
Fraglich und strittig war, ob auch jene Arbeitnehmer in den Genuss dieser Prämie zu kommen hatten, die nicht in diesem Unternehmen angestellt waren, sondern bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, welches die Arbeitnehmer in dieses Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen hatte.
Die bisherige Judikatur des OGH zu ähnlich gelagerten früheren Fällen (zB Einmalprämien aus Anlass eines Beschäftiger-KV-Abschlusses) sprach sich ziemlich klar gegen einen der-artigen Anspruch aus.
Allerdings betrafen diese Urteile allesamt den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der „Leiharbeits-Richtlinie“ der EU (Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit).
Der OGH war am Wort.
Die Entscheidung sowie die Analyse über die praktischen Auswirkungen bringe ich in der Ausgabe Nr. 15/2024 der WPA sowie in der Ausgabe Nr. 3 der WPA-AKÜ.
Mit Ihrem Premium-Passwort können Sie den Artikel schon jetzt im Detail lesen und zwar hier:
https://www.wikutraining.at/blog/216
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| Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes noch im alten Arbeitsjahr – altes unverbrauchtes Kontingent gebührt bei Bedarf über Arbeitsjahrstichtag hinaus - OGH bestätigt WIKU-Empfehlung aus dem Jahr 2010 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.08.2024, 15:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 23.07.2024, 9 ObA 54/24t
§ 5 EFZG
Sachverhalt:
Mit einem Arbeiter kam es während eines laufenden Krankenstandes zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung und zwar mit Wirkung ab 28.02.2023.
Der Krankenstand dauerte von 17.01.2023 bis 14.05.2023.
Sein Eintritt war ursprünglich am 6.3.2019.
Der Arbeitgeber stoppte die Entgeltsfortzahlung für den laufenden Krankenstand mit 5.3.2023 ab, weil dies seiner Ansicht nach der letzte Tag des relevanten Arbeitsjahres war. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Entgeltsfortzahlungsanspruch noch nicht ausgeschöpft gewesen und hätte erst mit 6.4.2023 geendet.
Der Arbeitnehmer klagte das restliche Krankenentgelt des abgelaufenen Arbeitsjahres ein.
So entschied der OGH:
1. Da das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich noch vor Beginn des neuen Arbeitsjahres beendet war, konnte kein neuer Entgeltsfortzahlungsanspruch einsetzen.
2. Dies hatte allerdings zur Folge, dass der alte Anspruch nicht durch den neuen Anspruch überschrieben werden konnte und somit weiterhin bestehen blieb.
3. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht zwar insofern ein „Kontingentsystem“ vor, als der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr bezogen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nur bis zum (fiktiven) Ende seines letzten Arbeitsjahrs beanspruchen könnte. Vielmehr gewährleistet das Gesetz in den darin geregelten Fällen die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruchs für das laufende Arbeitsjahr auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
4. Das geltend gemachte Krankenentgelt für die Dauer bis 6.4.2023 und somit nicht nur über das Ende der Beschäftigung, sondern auch über das „fiktive Ende“ des Arbeitsjahres (da ja kein neues Arbeitsjahr zu laufen beginnen konnte), bestand somit zu Recht.
Praxisanmerkung:
Genau diese hier vom OGH entschiedene Vorgangsweise hatte ich auch meinen Lesern von Anbeginn weg empfohlen. Wer möchte, kann meine Empfehlung in WPA 20/2010, Artikel Nr. 674/2010 nachlesen. Damals ging es allerdings um das Thema „Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes“.
Insoweit freue ich mich, dass diese Empfehlung nun auch höchstgerichtlich bestätigt wurde.
Zur Presseaussendung des OGH geht es hier:
https://ogh.gv.at/entscheidungen/entsche...itsjahres/
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| Grenzgänger-Abrechnung als Bilanzbuchhalter |
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Geschrieben von: SteZimm - 18.08.2024, 15:12 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (4)
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Hallo zusammen,
Frage zum Berufsrecht: darf ein Bibu Grenzgängerabrechnungen durchführen und per Fon-User des Klienten die Steuererklärung einreichen?
Konkret sind es Personen mit Wohnsitz in AT und Anstellung in Schweiz oder FL.
Danke vorab und LG
Stefan
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| Vorzeitiger Austritt wegen Mobbing durch Arbeitskolleginnen – Austritt überraschend? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 16.08.2024, 15:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In einem aktuellen Fall, der vor dem OGH gelandet war, ging es um den vorzeitigen Austritt einer Arbeitnehmerin, die durch Mobbingaktionen ihrer Arbeitskolleginnen psychisch in keinem guten Gesundheitszustand schlitterte.
Dass man in so einer schwierigen Situation dann möglicherweise auch etwas falsch machen kann, das einem dann "auf den Kopf fällt", zeigt der vorliegende Fall recht "eindrucksvoll" auf.
Ich bringe diesen Fall in der Ausgabe Nr. 14/2024 der WIKU Personal aktuell. Sie können diesen Beitrag jedoch schon heute lesen und zwar hier im WIKU-Premium-Blog:
https://www.wikutraining.at/blog/212
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