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| Unterlassener Lohnsteuerabzug – Nachholung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.05.2024, 17:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/13/0094
§ 303 BAO
So entschied der VwGH:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden kann (vgl. etwa zuletzt VwGH 13.12.2023, Ra 2023/15/0107, mwN).
2. Bei einem zu Unrecht unterbliebenen Lohnsteuerabzug kommt es zu einer so genannten Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren, wobei es auch bedeutungslos ist, ob der Arbeitgeber zur Haftung nach § 82 EStG 1988 herangezogen wurde oder nicht (vgl. VwGH 20.11.2012, 2008/13/0252, mwN).
3. Nach der Rechtsprechung entspricht es überdies der Verfahrensökonomie, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber (also über einen Umweg) geltend zu machen, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134, mit Verweis auf VfGH 30.9.1997, B 2/96, VfSlg 14.919).
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| Suche Besprechungsraum/Büroraum in Wien |
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Geschrieben von: Silvia - 29.05.2024, 08:58 - Forum: Diverses
- Antworten (3)
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Ich suche einen Besprechungsraum/Büroraum zur Untermiete in Wien (vorzugsweise 7., 9., 18. und 19. Bezirk) den ich ca. einmal pro Woche nutzen kann um meine Wiener Klienten betreuen zu können.
Ich wende mich hier an Firmen und UnternehmerInnen (Dienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter .....) die einen Besprechungsraum stundenweise vermieten möchten oder einen kleinen, ungenutzten oder wenig genutzten Büroraum haben.
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| KV Friseurinnen |
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Geschrieben von: Manuela - 28.05.2024, 21:58 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forum,
die Mitarbeiterin hat im April 2024 bei einem Friseur zu arbeiten begonnen. Sie hat vor Beginn ihrer Tätigkeit glaubhaft dargestellt, dass Sie bereits mehr als 6 Jahre Berufserfahrung hat. Deshalb wurde die Entlohnung entsprechend vorgenommen.
Arbeitszeugnisse konnte sie nicht vorlegen.
Der Versicherungsdatenauszug wurde ehestmöglich versprochen.
Nach Vorlage des Versicherungsdatenauszugs im Mai wird klar, dass insgesamt nur 3 Berufsjahre anzurechnen sind.
Kann der Lohn rückwirkend für April gekürzt werden?
Oder kann die richtige Lohnzuordnung erst ab Mai verwendet werden?
Oder ist eine "Reduzierung" überhaupt nicht mehr möglich, weil eben bereits mehr ausbezahlt wurde?
Das Dienstverhältnis wird per 31.5. aufgelöst (falls das relevant sein sollte).
liebe Grüße
Manuela
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| Vertriebene aus der Ukraine in Österreich – geplante Zugangsmöglichkeit zur Rot–Weiß–Rot - Karte plus – geplante Einbeziehung von jugendlichen Vertriebenen ins Ausbildungspflichtgesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2024, 19:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vertriebene aus der Ukraine in Österreich – geplante Zugangsmöglichkeit zur Rot–Weiß–Rot - Karte plus – geplante Einbeziehung von jugendlichen Vertriebenen ins Ausbildungspflichtgesetz
Regierungsvorlage vom 14. April 2024
A) Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine:
Nach mehr als zwei Jahren Krieg ist ein Ende und eine mögliche Rückkehr in die Ukraine nach wie vor nicht absehbar.
Es gilt daher, jenen Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, den Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime zu ermöglichen, zu-mal ein auf Dauer ausgerichteter unbeschränkter Arbeitsmarkzugang mit dem Wegfall des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nicht gesichert wäre.
Mit einer Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden (Änderung des § 41a Abs. 7b NAG).
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem AuslBG soll – wie auch sonst bei der Rot-Weiß-Rot – Karte plus – vom AMS geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt werden (Anpassung des § 20e Abs. 1 AuslBG).
Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.
Von der Regelung sollen auch selbständig Erwerbstätige erfasst werden, wenn sie inner-halb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) versichert waren.
Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist bei der örtlich zuständigen NAG-Behörde im Inland einzubringen, die eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäfts-stelle des AMS über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG einholt.
Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Voraussetzungen vorliegen, hat sie dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat sie darüber nach Anhörung des Regionalbeirates einen Bescheid zu erlassen und diesen der NAG-Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.
Diese Änderungen sollen mit jenem Tag in Kraft treten, der auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt, womit wohl bis Ende Juni 2024 zu rechnen sein wird.
B) Vertriebene Jugendliche aus der Ukraine - Ausbildungspflichtgesetz
Zusätzlich sollen mit Wirkung ab 1.7.2024 vertriebene ukrainische Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes einbezogen werden.
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| Bezugsumwandlung |
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Geschrieben von: Verena - 28.05.2024, 13:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
ein Arbeiter (KV Arbeiter metallverarbeitendes Gewerbe) interessiert sich für ein Jobrad mit Bezugsumwandlung.
Sein Grundlohn entspricht dem KV, allerdings bekommt er seit Jahren freiwillige (pflichtige) SEG Zulagen ohne entsprechende Aufzeichnungen.
Wäre es möglich, diese Zulagen im Zuge der Bezugsumwandlung zu kürzen?
LG Verena
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| Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.05.2024, 18:48 - Forum: News & wichtige Infos
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Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing
BGBl I Nr. 46/2024, ausgegeben am 30. April 2024
§ 49 Abs. 3 Z 33 ASVG
Mit 1. Jänner 2023 trat eine Regelung in Kraft, die in der Praxis bis dato auf recht bescheidene Resonanz stieß. Konkret geht es um das neue „Car-Sharing-Zuschussmodell“, welches in § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 zu finden ist.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2024 folgt nun auch die beitragsrechtliche Befreiungsregelung dazu, wodurch – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – überhaupt keine Lohnkosten anfallen. Beide Regelungen sind wörtlich und inhaltlich absolut ident.
Der Text in § 49 Abs. 3 Z 33 ASVG, der diese neue Beitragsfreiheit im SV-Bereich regelt, wird ab diesem Datum lauten:
Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.
c) Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
Anmerkung:
Im Rahmen dieses Bundesgesetzblattes handelte es sich hier um die einzig relevante Änderung für den Bereich der Lohnverrechnung.
Zusätzlich werden dort aber auch ein paar Anpassungen im leistungsrechtlichen Bereich geregelt, insbesondere in Bezug auf das Rehabilitationsgeld.
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| Betriebsmittel eines Helpdeskmitarbeiters – wesentlich oder nicht wesentlich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.05.2024, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 24.04.2024, Ra 2022/08/0142
§ 4 Abs. 4 ASVG
So entschied der VwGH:
1. In jenen Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur -zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045 = WPA 10/2018, Artikel Nr. 246/2018; 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013).
2. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut iSd. steuerlichen Bestimmungen (vgl. erneut VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163 = WPA 15/2013, Artikel Nr. 472/2013) handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185 = WPA 3/2016, Artikel Nr. 43/2016; 7.8.2015, 2013/08/0159 = WPA 17/2015, Artikel Nr. 422/2015, jeweils mwN).
3. Im hier zu beurteilenden Fall nutzte der Leistungserbringer für seine Tätigkeit im Helpdeskbereich bei einem Auftraggeber einerseits die ihm dort zur Verfügung gestellten Betriebsmittel („insb. PC samt entsprechender Software und Account, Festnetztelefon, Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten“), allerdings auch eigene Geräte, unter anderem Apple-Geräte, und zwar für Recherchezwecke genutzt.
4. Daher muss in weiterer Folge eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass die eigenen Betriebsmittel des Helpdeskmitarbeiters für die ausgeübte Tätigkeit wesentlich waren.
5. Das wäre jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie für die ausgeübte Tätigkeit nur eine ganz untergeordnete Bedeutung haben, was jedenfalls die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.
Anmerkung:
Das vorgelagert gewesene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben, weil es diese „Gesamtbetrachtung“ unterlassen hatte.
Im Revisionsverfahren war zudem noch strittig, ob nicht doch ein echtes Dienstverhältnis vorgelegen war. Nachdem aber schon die nach Ansicht des VwGH falsche Beurteilung der Betriebsmittelfrage durch das BVwG die Aufhebung des Bescheides rechtfertigte, blieb diese Frage jedenfalls vom dem Höchstgericht unerörtert.
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