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| Lohnzettel bei Umgründung |
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Geschrieben von: Silvia K. - 19.05.2024, 10:45 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forumsmitglieder!
Hat jemand Erfahrung mit Umgründungen? Es geht bei einem Klienten um eine GmbH die in eine Genossenschaft umgewandelt wurde. Es handelt sich um eine verschmelzende Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge. Die Ummeldung bei der Krankenkasse wurde bereits durchgeführt. Da in der Lohnsteuer manches anders ist, bin ich unsicher, ob nun die GmbH auch einen Jahreslohnzettel übermitteln muss, oder dann am Jahresende ein Lohnzettel für die ausbezahlten Gehälter des ganzen Jahres abgegeben werden muss.
Vielen Dank im Voraus.
Herzliche Grüße, Silvia
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| Kollektivvertragsabschlüsse KW 18 bis 20/2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2024, 17:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zu folgenden Kollektivverträgen gab es Abschlüsse:
Austro-Control - 1. KV und 2. KV
Gutsbetriebe in W, NÖ und Bgld sowie OÖ - KV-Abschluss per 1.5.2024
Konditoren Burgenland - KV-Abschluss per 1.5.2024
Konditoren Kärnten - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.5.2024
Österreichische Post AG (ÖPAG) und Tochterunternehmen - KV-Abschluss per 1.7.2024 und 1.1.2025
Papierindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.5.2024
Papierindustrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.5.2024
Sägeindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.5.2024
Speiseöl- und Fettindustrie - KV-Abschluss per 1.5.2024
Textilindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2024
Zeitungsdruckereien (Rollendruck) - KV-Abschluss per 1.4.2024
Zu den Details dieser Abschlüsse finden Sie zum Beispiel hier nähere Informationen:
https://digital.oegbverlag.at/kvsystem/news
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| Einmalzahlung zusätzlich zu neuem Gehaltsschema - sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.05.2024, 19:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG vom 18.04.2024, RV/3100152/2018
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
1. Leistete ein Krankenhaus an sein ärztliches Personal eine Einmalzahlung (zwischen € 5.000,00 und € 7.000,00) zusätzlich zum reformierten Gehaltsschema, welches wegen der durch die Änderungen im KA-AZG und der neuen gesetzlichen Beschränkungen der Arbeitszeiten erarbeitet wurde, um die damit verbundenen Entgeltseinbußen abzumindern, so waren diese Einmalzahlungen in der Lohnsteuer als sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 abzurechnen und nicht als laufende Bezüge.
2. Die Einmalzahlung diente dem Zweck einer Annäherung an das Gehaltsniveau eines bestimmten anderen Krankenhauses, wodurch sich der Zweck dieser Zahlung von jenem der laufenden Gehälter unterschied. Hinzu kommt, dass auch der Auszahlungsmodus ein anderer war, weil diese Zahlung nicht für einen Lohnzahlungszeitraum (also für einen Kalendermonat) gewährt wurde, sondern für den gesamten "Grundlohnzeitraum".
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| Stichtagsregelung der umfassenden arbeitsrechtlichen Aufwertung von Elternkarenzzeiten (1.8.2019) nicht unionswidrig |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.05.2024, 18:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Stichtagsregelung der umfassenden arbeitsrechtlichen Aufwertung von Elternkarenzzeiten (1.8.2019) nicht unionswidrig
OGH vom 22.03.2024, 8 ObA 3/24k
§ 40 Abs. 29 MSchG
So entschied der OGH:
1. In Bezug auf Geburten, Adoptionen bzw. unentgeltliche Inpflegenahme von Kindern ab/seit 1.8.2019 wurden Karenzzeiten arbeitsrechtlich massiv aufgewertet und zwar dahingehend, dass sie fortan zur Gänze für alle Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind, berücksichtigt werden müssen (lediglich der verfügbare Urlaubsanspruch des betroffenen Urlaubsjahres wurde aliquotiert) und dies unabhängig vom anzuwendenden Kollektivvertrag.
2. Dass diese Stichtagsregelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen würde (weil ältere Arbeitnehmerinnen, die "früher" Kinder bekommen haben, nun gegenüber jüngeren Arbeitnehmerinnen, die erst ab diesem Stichtag ein Kind zur Welt brachten, benachteiligt wären), konnte schon der VfGH nicht erkennen (siehe dazu VfGH vom 12.06.2023, G 182/2023 = WPA 17/2023, Artikel Nr. 361/2023).
3. Eine Differenzierung der Anrechnung von Karenzzeiten als Vordienstzeiten nach Maßgabe unterschiedlicher Geburtsdaten stellt hier auch keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder eines an das Alter anknüpfenden Ereignisses dar.
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| Vom IEF abgelehnte Forderung an nicht ausbezahlten Gehältern |
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Geschrieben von: Manfred - 14.05.2024, 12:10 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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An eine Bekannte hat ihr Arbeitgeber Gehälter zwar korrekt abgerechnet, aber weil sie die Gattin des Geschäftsführers ist
und die finanzielle Lage der Firma schon jahrelang finanziell sehr knapp war wurden Teile der Gehälter von 2020 bis 2022 (über € 40.000,-) nicht ausbezahlt.
Vor knapp einem Jahr hat diese GmbH die Insolvenz beantragt und der Masseverwalter hat diese Forderung anerkannt.
Allerdings hat der IEF diese Forderung wegen des familiären Naheverhältnis mit dem Geschäftsführer mit Bescheid vom Februar 2024 abgelehnt.
Die Insolvenzquote beträgt 20% - das heißt 80% sind verloren.
Allerdings wurden für die 80% auch SV-Beiträge und Lohnsteuer abgeführt.
Deshalb die Frage meiner Bekannten (die sich bereits 2019 in der regulären Alterspension befindet):
1) Kann man eine Refundierung dieser zu viel bezahlten SV-Beiträge und Lohnsteuer erwirken und wie?
2) Der Einkommensteuerbescheid 2022 ist noch kein Jahr alt. Kann man zumindest für das Jahr 2022 im Wege
einer Wiederaufnahme nach die §303 BAO erwirken, dass die Lohnsteuer der nun nicht mehr auszahlbaren Gehälter refundiert wird?
Für Ihren Rat sehr dankbar
Manfred
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