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WIKU-Live-Webinar: Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - dritter Termin 2024 - Terminoption "auf d'Nocht" |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.09.2024, 15:43 - Forum: News & wichtige Infos
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Am Dienstag, den 24.09.2024 findet unser nächstes WIKU-Live-Webinar in der Zeit von 18:30 bis 20:30 statt.
Im Rahmen dieser kompakten zwei Stunden wird ein fachlich umfassender Rückblick auf die Ereignisse in der Lohnverrechnung des dritten Quartals 2024 sowie ein Ausblick in die Zukunft gemacht.
Für alle WIKU-Live-Webinare gilt:
Fachliche Fragen als Webinarteilnehmer zum vermittelten Stoff entweder gerne über die Zoom F & A-Funktion live im Webinar oder jederzeit per e-mail (auch nach dem Webinar) an mich.
Sie erhalten bei Live-Teilnahme im Nachgang von uns eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufnahmelink zur Veranstaltung zum jederzeitigen nochmaligen Ansehen und Anhören.
Sie erhalten ausführlich erläuterte Schulungsunterlagen.
Weitere Infos (Kosten, Anmeldemöglichkeiten etc.) dazu finden Sie hier:
https://www.wikutraining.at/seminar/kalender
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Nochmals: Information des BMAW zu § 11b AVRAG (Kostentragungsklausel betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen) |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.09.2024, 17:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der nachstehende Artikel des BMAW stellt detailliert dar, was seiner Ansicht zufolge konkret unter die neue Bestimmung des § 11b AVRAG fallen könnte. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen einer – durch § 11b AVRAG veranlassten - (vorläufigen) Kostentragung durch den Arbeitgeber und der nach wie vor dennoch weiter bestehenden Möglichkeit, Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach § 2d AVRAG zu treffen.
Betonen möchte ich, dass es sich um eine Rechtsansicht eines Ministeriums handelt. Diese Ansicht wird in der Literatur nicht unwidersprochen geteilt. Vor allem aus Arbeitnehmerkreisen wird wohl auch mit entsprechenden Gegenstimmen zu rechnen sein, insbesondere was den „saloppen“ Umgang mit Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen betrifft.
Für die Praxis bedeutet dies, dass wir diametral verlaufende Rechtsansichten haben und dass man – solange wir nicht von Fortbildung sprechen (dort hat der OGH ja bereits die Unzulässigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung entschieden) – für Aus- und Weiterbildungen jedenfalls eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung treffen sollte. Denn wenn sich die Ansicht des BMAW betreffend § 2d AVRAG im Verhältnis zu § 11b AVRAG beim OGH durchsetzt (wovon ich – ehrlich gesagt – nicht überzeugt bin), so hat man dann zumindest eine Vereinbarung, auf die man sich berufen kann.
Unterlässt man eine Vereinbarung und teilt der OGH die BMAW-Ansicht, dann ist ein Ausbildungskostenrückersatz ohnedies kein Thema, weil keine Vereinbarung getroffen wurde.
Hat man eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung getroffen und teilt der OGH die BMAW-Ansicht nicht, so ist nicht viel verloren, außer dass man sich auf eine Vereinbarung aufgrund der dann gegebenen Judikatur nicht mehr wirksam berufen kann.
Zur ausführlichen BMAW-Ansicht geht es hier:
https://www.bmaw.gv.at/dam/jcr:fe6b626b-...0AVRAG.pdf
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KV-Abschluss Arztangestellte in der Steiermark per 1.10.2024 mit Mitarbeiterprämie |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 17.09.2024, 17:17 - Forum: News & wichtige Infos
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KV-Abschluss Arztangestellte in der Steiermark per 1.10.2024 mit Mitarbeiterprämie
Quelle: Rundschreiben der Ärztekammer Steiermark vom 16.09.2024
KV-Mindestgehälter:
Erhöhung der Mindestgehälter aller Berufsgruppen mit 01.10.2024 um einen Fixbetrag in der Höhe von € 150,-- brutto (VZÄ; Aliquotierung nach Arbeitszeit)
IST-Erhöhung:
IST-Gehälter werden ab 01.10.2024 um einen Fixbetrag in der Höhe von € 75,-- brutto (VZÄ, Aliquotierung nach Arbeitszeit) angehoben.
Bereits freiwillig geleistete Gehaltserhöhungen können angerechnet werden.
Mitarbeiterprämie:
Anstatt einer Aufrollung und als Abgeltung für die Monate Jänner bis September 2024 ist im Falle einer im Jahr 2024 noch nicht stattgefundenen Lohnerhöhung den Angestellten in allen Berufsgruppen eine einmalige steuerbegünstigte Mitarbeiterprämie in der Höhe von mindestens € 500,-- (bei VZÄ; Aliquotierung nach Arbeitszeit und Betriebszugehörigkeit) zu bezahlen.
Bereits freiwillig geleistete Einmalzahlungen im Jahr 2024 können angerechnet werden.
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