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| WIKU Live-Webinar: Sonderzahlungen und sonstige Bezüge - ausgewählte Fragen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.04.2024, 18:28 - Forum: News & wichtige Infos
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Am 16.05.2024 findet von 9 bis 12:30 das nächste WIKU-Live-Webinar statt, bei dem ich das Thema "Sonderzahlungen und sonstige Bezüge" unter die Lupe nehme.
Es werden Auslegungsfragen zu kollektivvertraglichen Sonderzahlungen erörtert, steuerliche und sv-rechtliche Sonderfragen (Formel 7), Vergleichen, Abgangsentschädigungen und freiwilligen Abfertigungen.
Sichern Sie sich ihre Teilnahme unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Preis: € 264,00 (inklusive USt) je Teilnehmer:in
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| Carsharing - Sammelnovelle ASVG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.04.2024, 17:55 - Forum: News & wichtige Infos
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Der Nationalrat beschloss zahlreiche Änderungen im Sozialversicherungsrecht.
Mit dabei war unter anderem die Klarstellung, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine reguläre Alterspension erlischt sowie die Anpassung des SV-Rechts an die steuerliche Behandlung von Carsharing.
Im Teuerungsentlastungspaket II wurde damals normiert, dass Zuschüsse des Dienstgebers für nicht beruflich veranlassten Fahrten von Dienstnehmern im Rahmen von Carsharing bis zu EUR 200,- pro Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sind. (Inkrafttreten 1.1.2023).
Nunmehr erfolgte die Ergänzung im ASVG, wonach ab 1.7.2024 für steuerfreie Zuschüsse des Dienstgebers für Privatfahrten von Dienstnehmern im Rahmen von Carsharing von bis zu EUR 200,- jährlich auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.
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| Hoteldirektor als leitender Angestellter nach dem ArbVG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.04.2024, 17:39 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 8/24b
§ 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG
So entschied der OGH:
1. War ein Hoteldirektor für den gesamten operativen Betrieb verantwortlich und hatte er die personelle Verantwortung für ca 25 Mitarbeiter inne, war er aufgrund insbesondere seiner maßgeblichen Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich als leitender Angestellter nach § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG anzusehen, die wie folgt aussah:
2. In Zusammenarbeit mit den ihm unterstellten Abteilungsleitern erstellte er Ausschreibungen für offene Stellen, führte Vorstellungsgespräche, wählte neue Mitarbeiter aus und stellte sie ein, entschied über Aufstockungen der Arbeitszeit und damit des Gehalts und konnte in einem vernünftigen Rahmen Gehaltserhöhungen gewähren.
3. Er war befugt, Mitarbeiter – mit Ausnahme von Abteilungsleitern – zu kündigen, kontrollierte die Mitarbeiter, erteilte schriftliche Verwarnungen, traf Urlaubsvereinbarungen, war verantwortlich für die korrekte Erstellung von Dienstplänen, führte Mitarbeitergespräche, erteilte Weisungen und stellte Dienstzeugnisse aus.
4. Dass es dabei um einen Familienbetrieb ging, spielte keine Rolle.
5. Somit konnte er die Dienstgeberkündigung nicht als sozialwidrig bzw. nicht als Motivkündigung anfechten.
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| Lizenzgebühr England |
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Geschrieben von: Pepe - 25.04.2024, 14:40 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Hallo,
wir haben eine Rechnung von einem Lieferanten aus England erhalten - worin Lizenzgebühren an uns verrechnet werden. (B2B)
Gilt hier noch RVC - also Übergang der Steuerschuld nach Ö?
Vielen Dank im Voraus!
BG
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| Update: Mitarbeiterprämie 2024 - weitere Kollektivverträge im Bereich Gewerbe und Handwerk |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.04.2024, 17:39 - Forum: News & wichtige Infos
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Folgende weitere Kollektivverträge der Bundessparte Gewerbe und Handwerk haben Regelungen zur Mitarbeiterprämie aufgenommen:
KV für Friseure Arbeiter
KV für Filmberufe
KV für Film- und Musikwirtschaft
KV für Arbeitskräfteüberlasser Arbeiter
KV für Agrarservice Arbeiter – Text wie bei Metallarbeiter
KV für Forstunternehmer Arbeiter - Text wie bei Metallarbeiter
KV für Textilreiniger Arbeiter
KV für Mode und Bekleidungstechnik Arbeiter
KV für Kürschner Arbeiter
KV für Sticker, Stricker, … Arbeiter
KV für Kunststoffverarbeiter Arbeiter
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| Besteuerung einer Zahlung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs nach Kündigungszustimmungsklage |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.04.2024, 14:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG vom 02.04.2024, RV/7100346/2019
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Brachte der Arbeitgeber beim Arbeits- und Sozialgericht in Bezug auf einen Arbeitnehmer, der sich in Elternteilzeit befand und dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Väterkarenzgesetz unterlag, eine Zustimmungsklage zu einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung ein und endete das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich dahingehend, dass der Arbeitnehmer einer angebotenen einvernehmlichen Auflösung zustimmt und dafür einen Betrag von € 30.000,00 erhält, so ist dieser Betrag nicht als Vergleich zu besteuern.
2. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lag hier in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Abgangsentschädigung (Zahlung für Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume) vor und war die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 vorzunehmen (sonstiger Bezug, der nach Tarif besteuert wird).
3. Die Besteuerung dahingehend, dass bis zum Betrag von € 7.500,00 die Besteuerung mit festem Steuersatz (6 %) erfolgen kann und vom Rest 1/5 steuerfrei zu berechnen wäre (nach oben gedeckelt mit 9/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) sowie 4/5 nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 lehnte das Bundesfinanzgericht ab.
4. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichszahlung dafür erhalten, dass er das Dienstverhältnis zum damaligen Zeitpunkt und vor Ablauf des Kündigungsschutzes einvernehmlich auflöst. Auch wenn die Zahlung im Rahmen einer Vereinbarung im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zustande gekommen ist, ändert dies nichts an dem Zweck, zu dem sie erfolgte, nämlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt, als dem Ende des Kündigungsschutzes nach dem Väterkarenzgesetz herbeizuführen.
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| Aus-, Fort- und Weiterbildung gem. § 11b AVRAG - Weiterbildung gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.04.2024, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos
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Das BMAW gab als Rückmeldung, dass § 19b Güterbeförderungsgesetz lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer darstellt, durch eine „Weiterbildung“ den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen.
Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.
Das BMAW bestätigt damit, dass § 11b AVRAG nichts daran ändert, dass es sich bei der Weiterbildung gem. § 19 Güterbeförderungsgesetz um eine Pflicht des AN (Lenkers) handelt, die keine Arbeitszeit darstellt.
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