Hallo, Gast
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.

Benutzername
  

Passwort
  





Durchsuche Foren

(Erweiterte Suche)

Foren-Statistiken
» Mitglieder: 1.916
» Neuestes Mitglied: MichaelElutt
» Foren-Themen: 7.249
» Foren-Beiträge: 10.763

Komplettstatistiken

Benutzer Online
Momentan sind 102 Benutzer online
» 0 Mitglieder
» 98 Gäste
Applebot, Bing, Google, Yandex

Aktive Themen
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 10 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 9
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 11 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 10
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
Gestern, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 37
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 15
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 16
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 22
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 24
WIKU fragt - ÖGK antworte...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 15:16
» Antworten: 0
» Ansichten: 24
WIKU fragt - Teil 1: Neue...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 14:51
» Antworten: 0
» Ansichten: 21
Tätigkeit als Wahlärztin ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 14:29
» Antworten: 0
» Ansichten: 19

 
  WIKUS wöchentliches Lohnupdate für die KW 9 und 10/2024 - Premium-Video
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2024, 16:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKUS wöchentliches Lohnupdate für die KW 9 und 10/2024 - Premium-Video

https://vimeo.com/921723136

Drucke diesen Beitrag

  Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2024
Geschrieben von: Hendrich Günter - 08.03.2024, 15:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Die ehemalige Teuerungsprämie (2022 + 2023) wurde vom Gesetzgeber für 2024 in die Mitarbeiterprämie umgewandelt. Diese darf jedoch nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, wenn dies im KV eindeutig - natürlich als freiwillige Mitarbeiterprämie nach gesetzl. Vorgaben - aufgenommen wird.
Leider ist in unserem KV Information und Consulting noch keine dementsprechende Regelung erfolgt.

Das bedeutet, ich kann meinen Mitarbeiterinnen keine solche steuer, SV-freie Prämie auszahlen?

Doris L. aus NÖ

Drucke diesen Beitrag

  Verbot der Kürzung von Sonderzahlungen im Güterbeförderungsgewerbe umfasst auch entgeltsfreie Zeiten als Folge von Arbeitsunfällen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2024, 09:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Verbot der Kürzung von Sonderzahlungen im Güterbeförderungsgewerbe umfasst auch entgeltsfreie Zeiten als Folge von Arbeitsunfällen

OGH vom 11.01.2024, 8 ObS 6/23z
Art. XIII Punkt 6 KV für das Güterbeförderungsgewerbe

So entschied der OGH:

1. Auch wenn gemäß Art. XIII Punkt 6 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe die Kürzung von Sonderzahlungen aus Anlass entgeltsfreier Zeiten nur infolge Krankenstandes oder Unglücksfalls verbietet, so ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass sie auch bei arbeitsunfallbedigten längeren entgeltsfreien Dienstverhinderungen „greift“.

2. Insoweit ist auch ein Arbeitsunfall als „Unglücksfall“ zu werten.

Drucke diesen Beitrag

  Jubiläumszuwendungen aus Sicht der Sozialversicherung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2024, 09:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ÖGK- Newsletter Nr. 3/Februar 2024
 
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

Drucke diesen Beitrag

  Wird nun bei der Kündigung das "Saisonprivileg" abserviert? Zahlen, bitte!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2024, 09:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wird nun bei der Kündigung das "Saisonprivileg" ab-serviert? Zahlen, bitte!

OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 38/23p
§ 1159 ABGB

Nachdem ich ja meine Artikel in erster Linie für die „Welt der Personalverrechnung“ und die noch verbliebenen wackeren Kämpfer für Gerechtigkeit in eben diesem Gebiet schreibe, sei mir bei der Darstellung des Nachstehenden erlaubt, mich auch aus deren Sichtweise zu artikulieren.

In Bezug auf Beendigungen seit dem 1.10.2021 kam es ja zu einer „Nahezu“-Anpassung der Kündigungsregelungen von Arbeiterinnen und Arbeitern an das Recht der Angestellten. Dies wurde im Wesentlichen durch Änderungen in § 1159 ABGB vollzogen, nachdem das Gesetz selber im Herbst des Jahres 2017 im Bundesgesetzblatt erschienen war. Man könnte es auch den „langen Abschied“ nennen.

Was die einen als „längst fällig“ lobten, beschimpften die anderen als „Wahnsinns-Belastung“ (wie gesagt: das Ohr der Personalverrechnerinnen und Personalverrechner hört ja immer beides und darf sich dann entweder gelobt oder beschuldigt fühlen).

Allerdings macht uns eben dem Herbst 2017, aber allerspätestens seit Herbst 2021 eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die – oberflächlich betrachtet – irgendwie verständlich erscheint, aber im Detail betrachtet rechtlich äußerst problematisch ist.

Sinngemäß sollten die Kollektivvertragspartner dort Ausnahmen von den neuen gesetzlichen Regelungen zulassen können, wenn der Kollektivvertrag überwiegend Saisonbetriebe umfassen sollte (wie gesagt: sinngemäß).

In manchen Branchen hatte man sich überraschend schnell über den Status „Saisonausnahme“ geeinigt (zB im Güterbeförderungsgewerbe), aber in einer Branche, die sogar in den Gesetzeserläuterungen als Beispiel für „Saisonausnahme“ genannt wurde, nämlich dem Gastgewerbe, konnten und wollten sich die KV-Partner nicht einigen.

Daher wissen wir nun seit rund 2,5 Jahren im Gastgewerbe nicht, wie dort die Kündigungs-regeln tatsächlich lauten (ich meine „objektiv“ und nicht ideologisch eingefärbt; denn nach letzterer Facon ist natürlich jeweils „klar“, wie die Rechtslage aussieht; wie gesagt: das Ohr einer Personalverrechnerin bzw. eines Personalverrechners hört da immer von beiden Seiten die „gescheiten Aussagen“ und darf sich immer hin- und herschupsen lassen).

Nachdem der OGH schon in zwei Verfahren festgestellt hat, dass er die Frage, welche Kündigungsregeln tatsächlich gelten (jene des Kollektivvertrages: 2 Wochen ohne Frist oder jene des Gesetzes ohne Ausnahme = Quartalskündigung, längere Fristen und bei Vereinbarung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats), mangels detailliert erhobener Daten zur Frage „wann spricht man wirklich von Saison und wie weiß man, ob es innerhalb eines KV-Bereiches ein Überwiegen der Mitgliedsbetriebe gibt, keine Feststellungen treffen kann, hat es ihm nun offenbar gereicht. Nachdem auch Unstimmigkeiten darüber aufge-treten waren, wer nun was beweisen muss, hat er aus Anlass eines aktuellen Verfahrens die Notbremse gezogen und einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt.

Vereinfacht gesagt (und da stimme ich ihm zu), ist diese „Ausnahmebestimmung“ zum einen und der „Saisonbegriff“ zum anderen einfach zu unbestimmt. Weiters könnten von einer Ausnahme dann auch Betriebe profitieren, bei denen der Saisonstatus nicht zutrifft, weil der überwiegende Teil der anderen Betriebe (der „Konkurrenz“) unter den Saisonstatus fällt. Das wäre nach Ansicht des OGH nicht sachlich

Was sind nun die „möglichen Konsequenzen“ dieses Schrittes durch den OGH?

1. VfGH ist der Meinung, dass eh alles „easy cheesy“ ist und wir uns alle nicht so doof anstellen sollen und weist den Antrag ab.

2. Der VfGH hebt die relevanten Regelungen des § 1159 ABGB auf und sorgt dafür, dass die Arbeiterinnen und Arbeiter wieder dort sind, wo sie vor dem 1.10.2021 waren und da-her die Angleichung oder Anpassung (zumindest aus gesetzlicher Sicht) in Trümmern liegt. Hier ist dann mit einer Gesetzesreparatur zu rechnen (wie immer die dann aussieht).

3. Möglich wäre es aber auch, dass man einfach die Saisonausnahmeregelung kippt und daher dort keine Verschlechterungen für die tätige Arbeiterschaft bei der Kündigung mehr erlaubt sind.

Man darf jedenfalls gespannt sein, wie diese Runde einer doch sehr unwürdigen Rechtsposse ausgehen wird. Im Falle von Aufhebungen ist dann aber nicht nur das Gastgewerbe betroffen, so viel ist sicher. Mit einer Entscheidung ist im Herbst 2024 zu rechnen.

Drucke diesen Beitrag

  Kollektivvertragsabschlüsse KW 9 und 10/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2024, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Außeruniversitäre Forschung - KV-Abschluss per 1.1.2024

  • Erhöhung von KV-Gehältern, Ist-Gehältern und Zulagen nach § 20 um 8,7 %.
  • Erhöhung der Lehrlingstabelle 1 und 2 um 8,7 %.
  • Aufnahme der Staatsbürgerschafts- und Integrationsprüfung in die Prüfungsfreistellung nach § 26
  • 3 Arbeitstage Dienstfreistellung bei Tod eines Kindes sowie eines leiblichen Kindes bzw Adoptivkindes, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt lebte.
 
Friedhofsgärtnerbebetriebe - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Einführung von Monatslöhnen anstelle der Stundenlöhne
  • Erhöhung der Löhne im Durchschnitt um 7,9 %
  • Überproportionale Erhöhung des Lehrlingseinkommens:
    • 1. Lehrjahr auf € 715,00
    • 2. Lehrjahr auf € 865,00
    • 3. Lehrjahr auf € 1.105,00
  • Einführung von Treuetagen
  • Überarbeitung des Rahmenrechts
Der monatliche Mindestlohn beträgt: € 1.832,20
Geltungstermin: 1. März 2024
 
Fruchtsaftindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2024
  • Erhöhung der KV-Löhne um 7,64 %
  • Lehrlingseinkommen:
    • 1. Lehrjahr – 900,00 Euro
    • 2. Lehrjahr – 1.200 Euro
    • 3. Lehrjahr – 1.680 Euro
    • 4. Lehrjahr – 1.820 Euro
  • Erhöhung der Zehrgelder um 7,50 %
  • Erhöhung der DAZ um + 7,62 %
  • Begünstigungsklausel bleibt aufrecht
  • Neuer Mindestlohn: € 2.093,44
 
Gewürzindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2024
  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um durchschnittlich + 7,53 % erhöht.
  • Die Lehrlingsentschädigungen wurden um durchschnittlich + 8,01 % erhöht.
  • Anhebung der Dienstalterszulagen von 35 % bis zu 75 %.
  • Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer:innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn 2.000,57 Euro.
 
Golfanlangen Kärnten - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Alle Lohngruppen inkl. Lehrlingseinkommen wurden um durchschnittlich 7,96 % erhöht.
  • Neuer Mindestlohn für ReinigungsarbeiterInnen: € 2.294,00
 
 
Landwirtschaftsbetriebe (Saisonarbeiter) W NÖ BGL - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der KV-Löhne um 7,85 %
  • Neuer Mindestlohn: € 1.903,45
 
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe OÖ - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Sozial gestaffelter Abschluss zwischen 7,49% und 8,53%, durchschnittliche Erhöhung der KV-Löhne um 7,93 %
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens im Durchschnitt um 10,11 %
  • Erhöhung der Praktikantenentschädigung um 11,76 %
  • Neuer Mindestlohn: € 2.159,80
 
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe W NÖ BGL - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Sozial gestaffelter Abschluss zwischen 7,49% und 8,53%, durchschnittliche Erhöhung der KV-Löhne um 7,93 %
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens im Durchschnitt um 10,11 %
  • Erhöhung der Praktikantenentschädigung um 11,76 %
  • Neuer Mindestlohn: € 2.159,80
 
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Die Istgehälter der Arbeitnehmer/innen der AGES werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 um 9,15 %, zumindest aber um € 250,- erhöht (bei Vollzeit)
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 12 % erhöht
 
 
Papier und Pappe verarbeitende Industrie - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der KV Gehälter um 7,5% bis 13,0%
    Neues Mindestgrundgehalt € 2.300.00
  • Erhöhung der IST Gehälter um 7,5%
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 8,5%
  • Erhöhung der Zulagen um 7,5%
  • Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen (Inland und Ausland) um 7,5%
  • Steuerfreie Einmalzahlung € 200.00
    (Teilzeitkräfte ab 19 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit € 200.00 darunter € 100.00)
 
 
Papier und Pappe verarbeitende Industrie (PROPAK) - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der KV Löhne um 7,5% bis 13,0%
    Neues Mindestmonatslohn € 2.300.00
  • Erhöhung der IST Löhne um 7,5%
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 8,5%
  • Erhöhung der Zulagen um 7,5%
  • Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen (Inland und Ausland) um 7,5%
  • Steuerfreie Einmalzahlung € 200.00
    (Teilzeitkräfte ab 19 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit € 200.00 darunter € 100.00)
 
Raiffeisenlagerhäuser NÖ - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Die KV-Löhne werden um 7,0 % plus einem Fixbetrag von 17 € erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
    Das ergibt im Durchschnitt 7,83 %
  • Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 8 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
  • Erhöhung der DAZ um 7,8 %, centgenaue kaufm. Rundung
  • Neuer Mindestlohn € 1.946,00
 
Raiffeisen Ware Austria - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Sozial gestaffelter Abschluss von 8,7 %, mindestens jedoch € 192 aufgerundet auf den nächsten vollen Euro (ergibt durchschnittlich 9,21 %)
  • Erhöhung der Dienstalterszulage um 8,7 %
  • Neuer Mindestlohn € 2.050,00
 
SOS Kinderdörfer - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • + 9,2 % Gehaltserhöhung
  • + 9,2 % auf Zulagen
  • Verbesserungen für Kinderdorfmütter/-väter
  • Verbesserungen für funktionelle Therapeut*innen
  • Flexizulagen im Kollektivvertrag abgesichert
 
Süßwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 8,15 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9 %
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um Ø 12 %.
  • Erhöhung der Zehrgelder um 8,15 %
  • Möglichkeit der Umwandlung der DAZ in Freizeit.
  • Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung.
  • Neuer Mindestlohn: € 2.178,85
 
Versicherungsunternehmungen Innendienst - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Die Gehälter steigen um 7 % + 48€ (pro Monat) jedoch um maximal 510 €.
    Das bedeutet im Durchschnitt eine Erhöhung von:
    • 8,35 % im Schema A
    • 8,45 % im Schema B
  • Lehrlingseinkommen erhöhen sich um 8,6 %.
  • Sämtliche kollektivvertraglichen Zulagen steigen um 7,8 %
 
 
Versicherungsunternehmungen Außendienst - KV-Abschluss per 1.3.2024
 
  • Die Jahresmindestentgelte laut § 3 Abs. 2 und 3 erhöhen sich um 8,6 %.
  • Die Kinderzulage erhöht sich um 7,8 %.
  • Der Betrag laut § 4 Abs. 3 bis zu dem für eingesparte Werbungskosten kein Abzug erfolgt, wurde auf 76 € erhöht.

Drucke diesen Beitrag

  Kollektivvertragsabschlüsse KW 9 und 10/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.03.2024, 19:06 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Außeruniversitäre Forschung - KV-Abschluss per 1.1.2024

  • Erhöhung von KV-Gehältern, Ist-Gehältern und Zulagen nach § 20 um 8,7 %.
  • Erhöhung der Lehrlingstabelle 1 und 2 um 8,7 %.
  • Aufnahme der Staatsbürgerschafts- und Integrationsprüfung in die Prüfungsfreistellung nach § 26
  • 3 Arbeitstage Dienstfreistellung bei Tod eines Kindes sowie eines leiblichen Kindes bzw Adoptivkindes, auch wenn es nicht im gemeinsamen Haushalt lebte.
 
Friedhofsgärtnerbebetriebe - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Einführung von Monatslöhnen anstelle der Stundenlöhne
  • Erhöhung der Löhne im Durchschnitt um 7,9 %
  • Überproportionale Erhöhung des Lehrlingseinkommens:
    • 1. Lehrjahr auf € 715,00
    • 2. Lehrjahr auf € 865,00
    • 3. Lehrjahr auf € 1.105,00
  • Einführung von Treuetagen
  • Überarbeitung des Rahmenrechts
Der monatliche Mindestlohn beträgt: € 1.832,20
Geltungstermin: 1. März 2024
 
Fruchtsaftindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2024
  • Erhöhung der KV-Löhne um 7,64 %
  • Lehrlingseinkommen:
    • 1. Lehrjahr – 900,00 Euro
    • 2. Lehrjahr – 1.200 Euro
    • 3. Lehrjahr – 1.680 Euro
    • 4. Lehrjahr – 1.820 Euro
  • Erhöhung der Zehrgelder um 7,50 %
  • Erhöhung der DAZ um + 7,62 %
  • Begünstigungsklausel bleibt aufrecht
  • Neuer Mindestlohn: € 2.093,44
 
Gewürzindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2024
  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um durchschnittlich + 7,53 % erhöht.
  • Die Lehrlingsentschädigungen wurden um durchschnittlich + 8,01 % erhöht.
  • Anhebung der Dienstalterszulagen von 35 % bis zu 75 %.
  • Mit der Lohnkategorie 4.b. (Sonstige Arbeitnehmer:innen) beträgt der neue kollektivvertragliche Mindestlohn 2.000,57 Euro.
 
Golfanlangen Kärnten - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Alle Lohngruppen inkl. Lehrlingseinkommen wurden um durchschnittlich 7,96 % erhöht.
  • Neuer Mindestlohn für ReinigungsarbeiterInnen: € 2.294,00
 
 
Landwirtschaftsbetriebe (Saisonarbeiter) W NÖ BGL - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der KV-Löhne um 7,85 %
  • Neuer Mindestlohn: € 1.903,45
 
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe OÖ - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Sozial gestaffelter Abschluss zwischen 7,49% und 8,53%, durchschnittliche Erhöhung der KV-Löhne um 7,93 %
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens im Durchschnitt um 10,11 %
  • Erhöhung der Praktikantenentschädigung um 11,76 %
  • Neuer Mindestlohn: € 2.159,80
 
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe W NÖ BGL - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Sozial gestaffelter Abschluss zwischen 7,49% und 8,53%, durchschnittliche Erhöhung der KV-Löhne um 7,93 %
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens im Durchschnitt um 10,11 %
  • Erhöhung der Praktikantenentschädigung um 11,76 %
  • Neuer Mindestlohn: € 2.159,80
 
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Die Istgehälter der Arbeitnehmer/innen der AGES werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 um 9,15 %, zumindest aber um € 250,- erhöht (bei Vollzeit)
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 12 % erhöht
 
 
Papier und Pappe verarbeitende Industrie - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der KV Gehälter um 7,5% bis 13,0%
    Neues Mindestgrundgehalt € 2.300.00
  • Erhöhung der IST Gehälter um 7,5%
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 8,5%
  • Erhöhung der Zulagen um 7,5%
  • Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen (Inland und Ausland) um 7,5%
  • Steuerfreie Einmalzahlung € 200.00
    (Teilzeitkräfte ab 19 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit € 200.00 darunter € 100.00)
 
 
Papier und Pappe verarbeitende Industrie (PROPAK) - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Erhöhung der KV Löhne um 7,5% bis 13,0%
    Neues Mindestmonatslohn € 2.300.00
  • Erhöhung der IST Löhne um 7,5%
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 8,5%
  • Erhöhung der Zulagen um 7,5%
  • Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen (Inland und Ausland) um 7,5%
  • Steuerfreie Einmalzahlung € 200.00
    (Teilzeitkräfte ab 19 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit € 200.00 darunter € 100.00)
 
Raiffeisenlagerhäuser NÖ - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Die KV-Löhne werden um 7,0 % plus einem Fixbetrag von 17 € erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
    Das ergibt im Durchschnitt 7,83 %
  • Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht
  • Die Lehrlingseinkommen werden um 8 % erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
  • Erhöhung der DAZ um 7,8 %, centgenaue kaufm. Rundung
  • Neuer Mindestlohn € 1.946,00
 
Raiffeisen Ware Austria - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Sozial gestaffelter Abschluss von 8,7 %, mindestens jedoch € 192 aufgerundet auf den nächsten vollen Euro (ergibt durchschnittlich 9,21 %)
  • Erhöhung der Dienstalterszulage um 8,7 %
  • Neuer Mindestlohn € 2.050,00
 
SOS Kinderdörfer - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • + 9,2 % Gehaltserhöhung
  • + 9,2 % auf Zulagen
  • Verbesserungen für Kinderdorfmütter/-väter
  • Verbesserungen für funktionelle Therapeut*innen
  • Flexizulagen im Kollektivvertrag abgesichert
 
Süßwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 8,15 %.
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9 %
  • Erhöhung der Dienstalterszulagen um Ø 12 %.
  • Erhöhung der Zehrgelder um 8,15 %
  • Möglichkeit der Umwandlung der DAZ in Freizeit.
  • Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung.
  • Neuer Mindestlohn: € 2.178,85
 
Versicherungsunternehmungen Innendienst - KV-Abschluss per 1.3.2024
  • Die Gehälter steigen um 7 % + 48€ (pro Monat) jedoch um maximal 510 €.
    Das bedeutet im Durchschnitt eine Erhöhung von:
    • 8,35 % im Schema A
    • 8,45 % im Schema B
  • Lehrlingseinkommen erhöhen sich um 8,6 %.
  • Sämtliche kollektivvertraglichen Zulagen steigen um 7,8 %
 
 
Versicherungsunternehmungen Außendienst - KV-Abschluss per 1.3.2024
 
  • Die Jahresmindestentgelte laut § 3 Abs. 2 und 3 erhöhen sich um 8,6 %.
  • Die Kinderzulage erhöht sich um 7,8 %.
  • Der Betrag laut § 4 Abs. 3 bis zu dem für eingesparte Werbungskosten kein Abzug erfolgt, wurde auf 76 € erhöht.

Drucke diesen Beitrag

  chronolgische Erfassung von Eingansrechnungen
Geschrieben von: petra koch - 06.03.2024, 14:45 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo!

ich habe eine sehr grundsätzliches Thema. zur chronologischen Erfassung von Belegen:
Die BAO sieht unter  § 131 Abs. 2 lit a vor, dass die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet vorgenommen werden sollen.
Speziell bei den Eingangsrechnungen ist die Verbuchung nach Rechnungsdatum kaum umsetzbar. Kann man hier bei der Aufzeichnung auf ein Rechnungseingangsbuch verweisen? - oder ist die Vorgabe dieses Paragraphen mit der Vergabe interner lückenlos aufeinander folgenden Belegnummern (ER1 bis ERxxx) erfüllt?

Wie wird hier in der Praxis vorgegangen, um der BAO §131 Abs2 lit.a Genüge zu leisten?

Drucke diesen Beitrag

  Arbeitszeitdurchrechnung bei geringfügig Beschäftigten muss die Geringfügigkeit nicht gefährden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.03.2024, 10:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitszeitdurchrechnung bei geringfügig Beschäftigten muss die Geringfügigkeit nicht gefährden

BVwG vom 24.01.2024, W141 2280704-1
§ 5 Abs. 2 und 3 ASVG

So entschied das BVwG:

1. Kam es in Bezug auf eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin zur Vereinbarung, wonach sie ihre Mehrstunden bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Zeitausgleich abbauen sollte, wurden die Zeitguthaben auch tatsächlich bis zur Beendigung abgebaut und erhielt sich während dieses 8monatigen Zeitraumes immer ein geringfügiges Entgelt, so lag dennoch eine geringfügige Beschäftigung vor.

2. Die Rückforderung der Notstandshilfe wegen angeblicher Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten erfolgte in diesem Fall von AMS-Seite zu Unrecht.
 

Praxisanmerkung:
In diesem Zusammenhang interessant ist der Umstand, dass in Einzelmonaten eine Stundenleistung abgeliefert wurde, welche um rund 50 % über jener Normalarbeitszeit lag, für die eine geringfügige Beschäftigung sich gerade noch ausgegangen wäre. Dafür wurde in anderen Kalendermonaten gar keine Arbeitsleistung erbracht (Zeitausgleich ganzmonatig konsumiert).

Im Durchschnitt der Kalendermonate „ging es sich aus“ und das war, was tatsächlich zählte. Es wurde auch seitens des AMS der Nachweis verlangt, dass das Halten von Zeitausgleich auch tatsächlich vereinbart wurde und auch gehalten wurde.

Bis dato hat es noch kein Verfahren gegeben, wonach derartige Vereinbarungen als Umgehungen rechtlich problematisch wären. Von ÖGK-Seite hört man hin und wieder derartige Äußerungen, aber – wie man sieht – dürfte das nicht unwidersprochen sein.

Drucke diesen Beitrag

  Weitere WKO-Unterstützung für Industriebetriebe beim Thema Complicance
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.03.2024, 09:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Weitere Unterstützung für Industriebetriebe beim Thema Compliance - WKO

Drucke diesen Beitrag