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| Vereinbarung eines 10tägigen unbezahlten Urlaubs – kein Anspruch auf Krankengeld |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.03.2024, 09:21 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 16.01.2024, 10 ObS 23/23i
§ 138 Abs. 1 ASVG
§ 11 Abs. 3 ASVG
So entschied der OGH:
1. Vereinbarte eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub für die Dauer von 10 Kalendertagen für die „Weihnachtszeit, da ihr Urlaubsanspruch schon zur Gänze ausgeschöpft war und verletzte sie sich gleich am ersten „freien Tag“ durch einen Sturz auf glatter Fläche, so musste der Versicherungsträger (hier: die ÖGK) für die Dauer dieses „Krankenstandes“ dennoch kein Krankengeld bezahlen.
2. Der OGH meinte dazu, dass zwar eine „Krankheit“ (hier: ein verletzungsbedingter Krankenstand) vorlag, nicht jedoch eine Arbeitsunfähigkeit, für die das Krankengeld als Einkommensersatz zu leisten wäre. Die Arbeitnehmerin war durch die vereinbarte Karenzierung zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet.
3. Aus demselben Motiv heraus gebührt auch kein Krankenentgelt durch den Arbeitgeber für diesen Fall (siehe dazu auch VwGH vom 23. April 2003, 99/08/0035).
4. Dass der unbezahlte Urlaub die Pflichtversicherung nicht beendet hatte (unbezahlter Urlaub mit einer Dauer von maximal einem Monat, hier: 10 Kalendertage), führt zu keinem anderen Ergebnis.
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| Änderungen der Lohnkontenverordnung für 2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.03.2024, 21:36 - Forum: News & wichtige Infos
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Seit dem 24.2.2024 gelten ein paar neue Regeln in Bezug auf die Lohnkontenführung.
1. Pauschaler abgabenfreier Kostenersatz für das Aufladen arbeitgebereigener emissionsfreier Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 Z 19): - Wer den monatlichen Pauschalbetrag wählt (€ 30,00), muss für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 den Nachweis zum Lohnkonto nehmen, wonach eine Zuteilung der Lademenge zum jeweiligen Kraftfahrzeug nicht vorgenommen werden kann.
- Hier galt ja bis 31.12.2023, dass der Nachweis erbracht (und zum Lohnkonto genommen) werden musste, dass diese Sicherstellung durch das Ladegerät nicht erfolgen konnte.
- Nachdem ja seit 1.1.2024 die Möglichkeiten zur diesbezüglichen Sicherstellung deutlich erweitert wurden, wird auch an den Nachweis, dass diese Sicherstellung (immer noch) nicht möglich ist, eine erhöhte Anforderung gestellt werden.
- Man hätte auch schon für das Jahr 2023 von der neuen (möglicherweise auch aus Arbeitnehmersicht besseren) Zuteilungsmöglichkeit Gebrauch machen können, aber aufgrund der späten Verlautbarung dieser Änderung im Bundesgesetzblatt, nahm man (nicht zuletzt auch auf Grund meiner Anregung) dankenswerterweise eine "Toleranzregelung" auf. Diese besagt, dass man für das Jahr 2023 bei der "alten Rechtslage" verbleiben durfte (also: Ladegerät war nicht in der Lage die Lademenge zuzuteilen, daher "Pauschbetrag"). Man musste keine Aufrollungen durchführen (unter Anwendung der zugeteilten Lademenge multipliziert mit dem "Referenzstromwert"), durfte aber sehr wohl.
2. Arbeitgebervorschüsse bzw. Arbeitgeberdarlehen (§ 1 Abs. 1 Z 20):- Für den Fall, dass der Sachbezug "Zinsersparnis" zum Ansatz kommt, verlangt die Sachbezugswerte-VO nun, dass ein Nachweis über die Gewährung des Darlehens bzw. des Vorschusses zum Lohnkonto zu nehmen ist, ebenso - im Falle der Unverzinslichkeit oder der Vereinbarung eines fixen Zinssatzes - der relevante Referenzzinssatz, der für die gesamte Laufzeit maßgeblich ist.
3. Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 1 Abs. 1 Z 21):
Betreffend die neue (und rechtlich alles andere als ungefährliche) Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG 1988 muss auf dem Lohnkonto Folgendes aufscheinen:- die Gewährung (wenngleich diese Gewährung ja noch zu keinem Sachbezug führt) unter Angabe der gesamten Höhe der Beteiligung in Prozenten,
- der Zufluss nach § 67a Abs. 3 EStG 1988 (wenngleich die "Art des Zuflusses" dem Text der Verordnung zufolge nicht unbedingt angegeben werden muss),
- die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu keinem steuerlichen (abgabenrechtlichen) Zufluss führt (zB in Verbindung mit Anteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft).
4. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen - "Sportlerpauschale" (§ 2 Z 1 sowie § 3 Abs. 2):
Die abgabenfreie Sportleraufwandsentschädigung muss nicht zwingend auf dem Lohnkonto angegeben werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausschließlich derartige Zahlungen (wohl gemeint: vom Arbeitgeber) erhält. Es müssen aber die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
5. Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2024 (§ 5 Abs. 5):
Die Gewährung einer abgabenfreien Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 ist ebenfalls in der Lohnkonto aufzunehmen.
Zur Text der Änderungen der Lohnkonten-Verordnung gelangt man hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/64/20240223
Zum letztgültigen konsolidierten Text der Lohnkontenverordnung geht es hier:
RIS - Lohnkontenverordnung 2006 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.03.2024 (bka.gv.at)
Dieser Beitrag erscheint in der Ausgabe Nr. 4-5/2024 der WIKU Personal aktuell. Informationen zum Premium-Abo meines digitalen LV-Magazines finden Sie hier:
https://wikutraining.at/seitenwiku/info_...emium.html
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| Dienstzettelanpassungen für Neueintretende kurzfristig notwendig! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.03.2024, 19:46 - Forum: News & wichtige Infos
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Dienstzettelanpassungen für Neueintretende kurzfristig notwendig!
In Kürze tritt die von mir bereits angekündigte Reihe von arbeitsrechtlichen Änderungen in Kraft.
Wann das exakt sein wird, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, da das Inkrafttreten an jenem Tag stattfinden wird, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt.
Für arbeitsrechtliche Eintritte ab diesem Zeitpunkt müssen auch abgeänderte Dienstzettel ausgestellt werden. Die Nichtaushändigung von Dienstzetteln steht unter Verwaltungsstrafe.
Welche Änderungen es gab und einen Vorschlag für ein aktuelles neues Dienstzettelmuster (wie gesagt: in Kürze wird das Bundesgesetzblatt dazu erscheinen, vermutlich Anfang der zweiten Märzhälfte 2024) finden Sie im nachstehenden Link, der zu einem Artikel der WKO führt.
Eine detaillierte Analyse der endgültigen Bestimmungen finden Sie dann in der Ausgabe Nr. 6/2024 der WIKU Personal aktuell.
https://www.wko.at/oe/news/2024-02-28-spik
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| Pflegebonus: neutrales Entgelt bei der Altersteilzeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.03.2024, 17:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Pflegebonus: neutrales Entgelt bei der Altersteilzeit
Das BMAW hat mir vor kurzem mitgeteilt, dass man den Pflegebonus als "neutrale Leistung" betrachtet.
Das bedeutet ganz konkret, dass - soferne er als laufendes sv-pflichtiges Entgelt abgerechnet wird oder wurde - diese Leistung
1. nicht im Durchschnitt der laufenden Bezügen für die letzten 12 Kalendermonate (Oberwert) sowie
2. nicht in der Basis für den Unterwert (auf Altersteilzeitarbeitszeitausmaß umgerechneter 12-Kalendermonate-Schnitt) und
3. auch nicht in der insoweit gesicherten SV-Beitragsgrundlage aufscheint.
Wird der Pflegebonus während einer bestehenden Altersteilzeit gewährt, so reduziert er auch nicht den bereits ermittelten Lohnausgleich (da er - wie geschildert - eine neutrale Leistung darstellt), weiters reduziert er daher auch nicht den altersteilzeitbedingten SV-Mehraufwand.
Der Grund für diese Interpretation, die mittels Weisung an die AMS-Stellen auch von ebendort wahrgenommen wird, liegt darin, dass nach Ansicht des BMAW kein "Mehraufwand" vorliegt, weil die damit verbundenen (Mehr-)Kosten auf Antrag rückerstattet werden (§ 2 EEZG).
Es soll hier wohl eine "Doppelförderung" vermieden werden.
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| Photovoltaik-Anlagen |
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Geschrieben von: EMH2120 - 04.03.2024, 16:51 - Forum: Steuern
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Hallo! Folgende Frage:
Elektriker verkauft einem Kunden eine PVAnlage, die mit 0%-Ust besteuert wäre.
Aber zur Montage bedient er sich eines Kollegen, der ihm eine Montageleistung verrechnet.
0%-Steuersatz geht hier mE nicht, da ja nicht an den Abnehmer fakturiert wird.
Aber Bauleistung möglich?
LG
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| PKW Sachbezug und Erstattung Parkgebühren für Dienstreise |
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Geschrieben von: t.r - 04.03.2024, 16:28 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo liebes Forum,
haben in einem Seminar von einem Finanzprüfer gehört, dass sobald der Dienstnehmer (hat vollen Sachbezug bei PKW) für die Firma in Vorleistung geht (also das Tanken oder Parkscheine mit seiner privaten Bankkarte "vorstreckt") - und ihm diese Beträge laut Beleg bei der Reisekostenabrechnung ersetzt werden - diese Kosten pflichtig abgerechnet werden müssen?
Ist das korrekt? Auch bei nachweislich rein dienstlich veranlassten Fahrten? Gibt es da irgendwo ein Regelwerk, das ich diesem Dienstnehmer (als Beweis) zeigen könnte?
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