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| Aus dem aktuellen FAQ-Protokoll des BMF zu den Änderungen beim Sachbezug "Zinsersparnis" ab 1.1.2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.02.2024, 19:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus dem aktuellen FAQ-Protokoll des BMF zu den Änderungen beim Sachbezug "Zinsersparnis" ab 1.1.2024
Frage 5:
Gemäß § 67 (10) EStG 1988 ist der Sachbezug Zinsvorteil als „laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach Lohnsteuertarif“ zu versteuern. Das Zufließen erfolgt mit Kapitalisierung der Zinsen also zum 31.12. eines Jahres. Das heißt, dass die Versteuerung auch für dieses Jahr erfolgen muss, damit sie im L16 entsprechend ausgewiesen ist. Sie muss also spätestens mit der Abrechnung des Februargehalts des darauffolgenden Jahres erfolgen.
Die meisten Banken müssen (KV-bedingt) im Vorhinein abrechnen. Für eine korrekte Durchführung einer Februarabrechnung müssen die Daten und Informationen dafür längstens 2 Wochen vor Ultimo Jänner vorliegen. Da die Veröffentlichung der OeNB-Werte zeitverzögert erfolgt, wird oftmals der Zinssatz für Dezember (z.B. 1.12. Abschluss Fixzinsvereinbarung) bis Mitte Jänner noch nicht vorliegen. Kann der per 31.12. zuletzt bekannte Monatswert herangezogen werden, sofern der Wert des tatsächlichen Vereinbarungsmonats noch nicht veröffentlicht ist?
Antwort zu Frage 5:
Es kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden, sofern der Zinssatz für den Monat Dezember noch nicht veröffentlicht ist. Sobald der Dezemberwert veröffentlicht ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen. Nur wenn der Dezemberwert nicht rechtzeitig bis 15. Februar des Folgejahres veröffentlicht ist, kann es beim zuletzt veröffentlichten Zinssatz (für November) bleiben. Auch in diesen Fällen ist ab Jänner des Folgejahres jedenfalls der Dezemberwert (Abschlussmonat) heranzuziehen.
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| Fahrt von Baustelle zum Büro mit Monowheel – kein UV-Schutz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.02.2024, 09:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Fahrt von Baustelle zum Büro mit Monowheel – kein UV-Schutz
OGH vom 21.11.2023, 10 ObS 127/23h
§ 175 ASVG
So entschied der OGH:
Bereits in der Entscheidung vom 19. Jänner 2021, 10 ObS 150/20m (= WPA 8/2021, Artikel Nr. 241/2021) verneinte der OGH den Unfallversicherungsschutz, wenn ein Arbeitnehmer für die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein „Monowheel“ verwendete.
Die wichtigsten Argumente lauteten zusammengefasst:
Grundsätzlich steht dem Versicherten zwar die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung auf Arbeitswegen grundsätzlich frei.
Allerdings ist eine Grenze zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln und Spiel- und Sportgeräten wie Monowheels, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind und nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen, zu ziehen.
Entscheidend ist dabei, dass ein sicheres Fahren mit einem Monowheel wegen seiner technischen Eigenschaften nicht gewährleistet ist.
Wenn sich die daraus resultierende besondere Gefahr verwirklicht, stellt das keine typische Gefahr eines Arbeitswegs dar, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein soll.
Das auf persönliche Gründe zurückgehende Verwenden eines Spiel- bzw Sportgeräts ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Für den mit einem Monowheel zurückgelegten Arbeitsweg besteht demnach kein Versicherungsschutz, es sei denn, die Unfallfolgen sind nicht auf die Verwendung des Sportgeräts, sondern auf allgemeine Weggefahren zurückzuführen.
Im hier zu beurteilenden Fall stürzte ein selbständig Erwerbstätiger, der ein Reinigungsunternehmen betrieb, nachdem er eine Baustelle besichtigt hatte und mit dem Monowheel plante, ins Büro zu fahren, wo er wegen eines Sturzes aber nicht ankam.
Auch hier verneinte der OGH den Versicherungsschutz, obwohl das Verwenden des Monowheels medizinisch wegen eines Karpaltunnelsyndroms empfohlen war. Hierzu meinte der OGH, dass dem Versicherten die Verwendung eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar gewesen wäre (für die 5 Kilometer lange Strecke hätte man in diesem Fall 30 Minuten benötigt).
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| KV Handelsangestellte in Tabaktrafiken |
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Geschrieben von: Robert - 20.02.2024, 08:54 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo zusammen,
kann mir bitte wer kurz bestätigen ob Handelsangestellte in Tabaktrafiken auch in einer Stufe C1 oder C2 einzustufen sind?
Grund es gibt / gab einen Zusatz-KV der Stufe C5 vorschreibt.
Warum ist der Zusatz-KV mit 2022 gültig, schreibt aber dann für Eintritte vor 1998 rein? Das passt für mich irgendwie nicht.
Jedenfalls bitte um Info ob C1 oder C2 / C3 oder C4 möglich ist (und nicht immer in C5 einzustufen ist),
VIELEN DANK,
LG
Robert
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| Ansteckung einer Schulpsychologin mit Covid-19 – Berufskrankheit? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.02.2024, 18:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 21.11.2023, 10 ObS 39/23t
§ 177 ASVG
So entschied der OGH:
1. Bestand der Aufgabenbereich einer Schulpsychologin in der Präventionsarbeit an Schulen, so war sie der besonderen Ansteckungsgefahr (Covid 19) auch unmittelbar ausgesetzt.
2. Der direkte Kontakt mit den Schülern war der primäre Inhalt ihrer Tätigkeit und keine bloß zufällige Begleiterscheinung, wie das etwa beim Verwaltungspersonal eventuell der Fall sein kann.
3. Aufgrund ihrer Tätigkeit in einem der in Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 genannten Unternehmen genießt sie daher grundsätzlich Versicherungsschutz.
4. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist jedoch, dass ihre Erkrankung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Ob das der Fall ist, kann derzeit aber nicht beurteilt werden, weil eben die Frage der Kausalität noch durch Gutachten zu klären ist.
Anmerkung:
Die Berufskrankheitenliste nennt in der Anlage 38 „Infektionskrankheiten“ und benennt dabei die nachstehenden „Orte“, an denen eine Infektion anzuerkennen ist, damit sie auch zu einer Berufskrankheit und in weiterer Folge zu einer Unfallrente führt:
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Covid-19 grundsätzlich als mögliche Berufskrankheit zuzulassen (also egal, in welchem „Unternehmen“ bzw. in welcher Art von Unternehmen man sich diese Infektion zuzieht), dürfte aus gesetzlicher Sicht in nächster Zeit keine Umsetzungsunterstützung erfahren.
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| Das steuerliche Aufrollgespenst lässt grüßen: Freigrenze und Sockelbetrag bei Einschleifregelung sollen rückwirkend per 1.1.2024 angehoben werden und ab 2025 jährlich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.02.2024, 14:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Für das Kalenderjahr 2024 wird es voraussichtlich vorerst noch zwei zahlenmäßige Anpassungen im Lohnverrechnungsbereich geben, konkret im Bereich der Lohnsteuer bei den "sonstigen Bezügen":
1. Die Freigrenze für sonstige Bezüge soll von € 2.100,00 auf € 2.447,00 klettern.
2. Der "Sockelbetrag" bei der Einschleifregelung soll von € 2.000,00 auf € 2.330,00 ange-hoben werden.
Diese Änderungsmaßnahme findet sich in einem Initiativantrag vom 31.01.2024 mit dem Titel "Energiekrisenbeitrag-Strom, Energiekrisenbeitrag - fossile Energieträger" und ist als befristete Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2024 in § 124b Z 448 EStG 1988 zu finden.
Diese Änderung gilt sowohl im Lohnverrechnungsbereich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 beginnen bzw. vor dem 1. Jänner 2025 enden sowie für die Veranlagung für das Kalenderjahr 2024.
Wurden die höheren Beträge noch nicht berücksichtigt, so ist Aufrollung allerspätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu vorliegen.
Der Grund für diese "Spätzünder-Anpassung" liegt darin, dass zwischen der "Null-Tarifstufe" sowie der Freigrenze - bedingt durch die inflationsbereinigenden Anpassungen - nicht mehr die notwendige Synchronizitäten bestehen. Das bedeutet, dass man vergleichsweise keine Lohnsteuer bei laufenden Bezügen bezahlt, wo man sich in der "Null-Zone" befindet, aber bei sonstigen Bezügen sehr wohl.
Anmerkung:
Auf die Gesetzwerdung dieser Anpassung muss noch gewartet werden, die vermutlich kurz nach Ostern durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt realisiert sein wird.
Da § 124b Z 448 EStG 1988 den Arbeitgeber zur Aufrollung in Bezug auf SEINE Arbeitnehmer verpflichtet, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufrollverpflichtung im Falle von Austritten, bevor die technische Möglichkeit dazu eingerichtet wurde, nicht besteht.
Zudem soll es für Jahre ab 2025 zu einer "Dauerlösung" in Form einer jährlichen Anpassung von Freigrenze und Sockelbetrag bei der Einschleifregelung kommen.
Zu Gesetzesentwurf und Materialien geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3824
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