1. § 103 UG 2002 regelt unter der Überschrift „Habilitation“ das Verfahren und die Voraussetzungen der Erteilung einer Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach. Der Antrag ist an das Rektorat zu richten.
2. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nach-weis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
3. § 103 Abs. 2 UG 2002 fordert als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis somit kumulativ einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160).
4. Der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nachgewiesen wurde, sind die als Habilitationsschrift eingereichten schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten - die mit dem Habilitationsantrag vorgelegten Arbeiten - zugrunde zu legen (vgl. VwGH 8.3.2018, Ra 2016/10/0045, mwN).
5. Der Besuch von Ausbildungseinheiten (Kursen, Seminaren), in denen Bewerberinnen und Bewerber auf die Habilitation vorbereitet bzw. bei Erstellung der einzureichenden Arbeiten betreut werden, ist dagegen in § 103 UG 2002 nicht vorgesehen.
6. Die für die Erlangung der Habilitation erforderliche selbständige Erstellung von schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten bzw. die eigenständige Vorbereitung darauf stellt im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aber keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG dar.
7. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.
mich beschäftigt das Thema Vereine gerade sehr. Welche Berufsrechte haben wir in diesem Zusammenhang bzw. wo liegen die Grenzen?
- laufende Buchhaltung und Jahresabschluss bzw. ev. auch UVA innerhalb der üblichen Grenzen erscheint mir soweit klar als zulässig
- ebenso die Leistungen iZm mit Registrierkasse, SV und Lohnverrechnung
- mit dem neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz gibt es ja deutliche Erleichterungen für die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. die Übermittlung der entsprechenden Erklärung scheint aber Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vorbehalten zu sein.
Bei folgenden Punkten bin ich aber noch unsicher:
- Übermittlung von Spendenmeldungen
- Kann ich meine Leistungen auch verrechnen, wenn ich Kassier:in oder Rechnungsprüfer:in des Vereins bin.
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wenn in einem privaten Haushalt ein Kindermädchen beschäftigt wird und es wir im Haushalt aufgenommen, muss man eine freie Station als Sachbezug ansetzen?