ich hätte eine Frage zur Arbeitsplatzpauschale und zwar folgender Sachverhalt:
Ich betreue steuerlich unter anderem auch mobile Dienstleister (Frisör/Fußpflege, ...) und habe mir die Frage gestellt, ob ich ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen kann.
Im Gesetz steht drin "Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das APP steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht
Wie würden das andere handhaben? Würdet ihr bei mobilen Dienstleistern ein Arbeitsplatzpauschale ansetzen?
Einer Arbeitnehmerin wurde von ihrem Dienstgeber eine Ausbildung im Gesundheitsbereich ermöglicht, die sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit ergänzend zu ihrer Ausbildung in ihrem Heimatland benötigte.
Aus verschiedenen Gründen ist sie an den Prüfungen gescheitert (hat die Prüfungen nicht bestanden).
Sie wurde vom Dienstgeber gekündigt, der auch die übernommenen Ausbildungskosten von ihr zurückforderte, weil sie die Prüfungen nicht bestanden hatte.
Der OGH war am Wort.
Diese höchstgerichtliche Entscheidung, die sich in Wahrheit zum ersten Mal mit diesem brisanten Thema der Rolle einer Prüfung oder Nicht-Prüfung betreffend Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung auseinandersetzt, bringe ich in der Ausgabe Nr. 6/2024.
Premium-Abonnenten und Abonnentinnen der WIKU Personal aktuell können diesen Artikel schon jetzt bei Bedarf gerne lesen (siehe Beilage).
Geschrieben von: Michaela R. - 18.03.2024, 19:18 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
Liebe KollegInnen,
wir wollen die Vereinfachungsregel bei einem Reihengeschäft in Anspruch nehmen. Dazu hätten ich einige Fragen.
Sind die Umsätze aus Dreiecksgeschäften aufgrund der Vereinfachungsregelung ab 01.01.2023 (PL/PL/A/DE/CZ, Transport zwischen PL und A) in separaten Erlöskonten darzustellen oder kann man alle Dreiecksgeschäfte (auch jene lt Regelung vor dem 01.01.2023) auf ein Sachkonto buchen?
Muss auf der Rechnung ein gesonderter Hinweis auf Anwendung der Vereinfachungsregel (aus einem Reihengeschäft mit 5 Teilnehmern) stehen oder reicht auch der Zusatz "Dreiecksgeschäft - Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger"?
Da nach Ergehen des BMF-FAQ noch Fragen betreffend die unterschiedliche Behandlung von einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen waren, wurde diesem Thema für die Praxis nachgegangen.
Diese für die Praxis sehr interessanten Ergänzungen bringe ich in der Ausgabe Nr. 6/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Anfang April 2024).
Premium-Abonnent:innen meines digitalen LV-Magazines können in diese Informationen schon jetzt gerne Einsicht nehmen (Premium-Passwort wird dazu benötigt).
Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut
BFG vom 16.11.2023, RV/3100122/2021
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Wurde einer Arbeitnehmerin, die in einem Kontaktlinseninstitut beschäftigt war, welches wiederum an eine Arztordination angeschlossen war, eine kollektivvertragliche Gefahrenzulage gewährt (Infektionszulage: Infektion mittels Tränenflüssigkeit), so konnte diese nach Ansicht des BFG nicht steuerfrei gewährt werden, weil vom Arbeitgeber keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass diese Tätigkeit überwiegend unter Umständen erbracht wurde, für welche eine Infektionsgefahr bestanden hatte.
2. § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung "Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker", BGBl. Nr. 698/1976 idF Nr. 13/1996 sieht vor, dass die Anpassung von Kontaktlinsen nur vorgenommen werden darf, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Wenn ein solcher Hinweis vorliegt, sind die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen.
3. Zudem kann eine direkte Infektionsgefahr bei Untersuchung des Patienten mit einem Spaltlampenbiomikroskop bzw. einem Keratographen nicht erkannt werden, weil durch den Aufbau dieser Geräte ein unmittelbarer Kontakt ausgeschlossen erscheint.
4. Es ist unwahrscheinlich, dass bei der Untersuchung am Patientenauge mit den jeweiligen Geräten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zum Patienten eine überwiegende Gefährdung oder Infektionsgefahr besteht,
5. Eine Infektionsgefahr kann nach Ansicht des BFG unter Umständen bei der Assistenz von Lidoperationen bzw. laserchirurgischen Eingriffen auch wegen der Dauer dieser Tätigkeiten gegeben sein. Bezüglich dieser Tätigkeit wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ableiten ließe, in welchem zeitlichen Ausmaß dies bei ihr der Fall war.
6. Ein Überwiegen der Infektionsgefahr kann daher auch diesbezüglich nicht festgestellt werden.
Ein Klient hat eine Trafik und übergibt diese unentgeltlich an seinen Sohn. Der Sohn übernimmt natürlich auch alle Mitarbeiter. Wie kann ich sie bei der ÖGK auf den neuen Eigentümer ummelden? Gibt es da auch ein Formular oder muss ich das schriftlich machen?
Danke für eure Hilfe
Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - lohngestaltende Vorschriften - Teil 3
Frage:
Wenn es keinen Betriebsrat gibt und daher gemäß § 68 Z 5 und Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann, kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer (oder Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmern) schließen.
Lösung:
Ja, bei Vorliegen einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung oder bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeberseite ist dies möglich.
OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 9/24z § 15n Abs. 1 MSchG
So entschied der OGH:
Gibt die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit dem Arbeitgeber bekannt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz (sowohl nach dem Mutterschutzgesetz als auch nach dem VKG bzw. dem LAG) zu laufen, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Elternteilzeit.
Ob die für die Anspruchselternteilzeit essentielle Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeschäftigungsdauer schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit erfüllt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, wenn diese spätestens zum Antrittszeitpunkt der Elternteilzeitbeschäftigung vorliegt.
Praxisanmerkung:
Damit bestätigte der OGH jene Aussagen, die er schon zum Väterkarenzgesetz getätigt hatte (OGH 27.01.2016, 8 ObA 68/15f = WPA 5/2016, Artikel Nr. 91/2016).
Praxisfall:
Eintritt: 1.10.2021 Dauer der Karenz nach dem MSchG: 1.8.2022 bis 31.05.2024 Rückkehr aus der Karenz ins Dienstverhältnis unter Fortsetzung der Vollbeschäftigung: 01.06.2024 Geplanter Beginn der Elternteilzeit: 1.10.2024 Bekanntgabe der Elternteilzeit an den Arbeitgeber: 22.07.2024 Ausspruch der Arbeitgeberkündigung: 31.07.2024
Lösung:
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit war die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Ende der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG hingegen war bereits abgelaufen.
Nach Ansicht des OGH reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz schon mit der Bekanntgabe gilt.
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberkündigung daher rechtsunwirksam.