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  Studium im Ausland ohne aufrechte Immatrikulation – Weiterbildungsgeld möglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.02.2024, 09:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Studium im Ausland ohne aufrechte Immatrikulation – Weiterbildungsgeld möglich

VwGH vom 17.10.2023, Ro 2022/08/0017

§ 26 AlVG
 
So entschied der VwGH:

  • Eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinn des 26 AlVG 1977 kann auch an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung stattfinden. Das ist schon daraus abzuleiten, dass ein Auslandsaufenthalt keinen Ruhensgrund für das Weiterbildungsgeld darstellt, weil § 26 Abs. 7 AlVG 1977 die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ausschließt.
  • 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 knüpft an die in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen an. Das sind gemäß Abs. 1 dieser Norm österreichische Universitäten, Theologische Lehranstalten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und Konservatorien; gemäß § 3 Abs. 2 StudFG 1992 sind diesen Bildungseinrichtungen in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt.
  • Ausländische Universitäten außerhalb Südtirols fallen demnach nicht unter 3 StudFG 1992. Es ist jedoch anzunehmen, dass sich der Verweis in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nur auf die Art der Bildungseinrichtungen bezieht, nicht hingegen auch auf deren Lage in Österreich oder Südtirol, geht es doch um die Erfassung jener Bildungseinrichtungen, die im Allgemeinen Ausbildungen ohne strikte Anwesenheitspflicht und -kontrolle anbieten (sodass der Nachweis eines bestimmten Stundenausmaßes im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 nicht in Betracht kommt), und nicht um die Verortung im In- oder Ausland.
  • Nach dem Wortlaut des 26 Abs. 1 AlVG 1977 kommt es auf das Vorliegen einer aufrechten Inskription oder Immatrikulation nicht an. In der Regel wird eine solche deswegen zu verlangen sein, weil sie Voraussetzung dafür ist, Lehrveranstaltungen zu besuchen und - insbesondere durch die Ablegung von Prüfungen - einen ausreichenden Studienerfolg im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nachzuweisen. Ermöglichen aber die studienrechtlichen Vorschriften eine Fortsetzung bzw. einen Abschluss des Studiums auch ohne aufrechte Inskription oder Immatrikulation, so ist kein Grund zu sehen, warum eine solche für die Zwecke des § 26 AlVG 1977 verlangt werden sollte. Maßgeblich ist nur, dass das Studium tatsächlich betrieben wird und letztlich die von § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise erbracht werden können.
  • Die von 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 verlangten Erfolgsnachweise sind erst nach sechs Monaten (einem Semester) vorzulegen. Die allgemeinen Voraussetzungen für das Erlangen eines Erfolgsnachweises - wie etwa eine Studienberechtigung - müssen allerdings schon bei der Bewilligung des Weiterbildungsgelds vorliegen.
  • Die Rechtsfolge einer Nichterbringung des Erfolgsnachweises besteht darin, dass das Weiterbildungsgeld für den Rest der möglichen Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist entfällt.
  • Zu einem Widerruf und einer Rückforderung des bereits erfolgten Bezugs (gemäß 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG 1977) hat es nur dann zu kommen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds unabhängig von der Frage des Prüfungserfolgs nicht vorlagen, weil das Studium überhaupt nicht ernsthaft betrieben wurde.
  • Auch in einem Fall, in dem die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes unter sechs Monaten liegt, muss nach Ablauf von sechs Monaten bzw. nach Ende des Semesters ein Erfolgsnachweis gemäß 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 (im Umfang einer aliquot an die Bezugsdauer angepassten Stunden- bzw. ECTS-Punktezahl) erbracht werden; konnten während der kürzeren, ein Semester unterschreitenden Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes keine Prüfungen abgelegt werden, ist stattdessen zumindest ein entsprechender Studienfortschritt zu bescheinigen. Die Nichterbringung des Erfolgsnachweises hätte zur Folge, dass ein weiterer Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfrist ausgeschlossen wäre.
  • Wurde für die Dauer von 1.1. bis 30.4.2021 eine Bildungskarenz vereinbart, um an der Humboldt-Universität in Berlin im Rahmen des Masterstudienlehrgangs „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ die Masterarbeit zu erbringen, so ist es ohne Belang, dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum dort nicht mehr immatrikuliert war, jedoch aufgrund der früheren (zu Ende gegangenen) Immatrikulation noch seine Masterarbeit absolvieren durfte.
  • Daher lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Weiterbildungsgeld – entgegen der Ansicht des AMS – sehr wohl vor.

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  Aus dem aktuellen FAQ-Protokoll des BMF zu den Änderungen beim Sachbezug "Zinsersparnis" ab 1.1.2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.02.2024, 09:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aus dem aktuellen FAQ-Protokoll des BMF zu den Änderungen beim Sachbezug "Zinsersparnis" ab 1.1.2024

Frage Nr. 3

Wie ist im Fall einer Kredit-Aufstockung vorzugehen?


Antwort zu Frage Nr. 3

Für den aufgestockten Betrag ist der für den Monat der Aufstockungsvereinbarung veröffentlichte Zinssatz heranzuziehen, während für das ursprünglich gewährte Darlehen unverändert der für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Zinssatz heranzuziehen ist.

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  Weiterbildungsgeld – Hürde Gesamtprüfung über alle Fächer im Falle eines Studiums
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.02.2024, 09:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Weiterbildungsgeld – Hürde Gesamtprüfung über alle Fächer im Falle eines Studiums

VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0025
§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG

So entschied der VwGH:

1. Für die Beibehaltung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld im Falle einer aus Anlass eines Studiums vereinbarten Bildungskarenz lässt § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 auch eine Alternative zum "Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten" zu.

2. Konkret ist darin (in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977) von einem "andere[n] geeignete[n] Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit)" zu.

3. Auf diese Art und Weise nimmt der Gesetzgeber erkennbar auf solche Phasen bzw. speziellen Umstände eines Studiums Rücksicht, in bzw. unter denen auch bei curriculumskonformer Weiterführung des Studiums während eines bestimmten Semesters die Ablegung von Prüfungen (im geforderten Ausmaß) nicht vorgesehen bzw. nicht möglich ist, weil nach dem Curriculum andere Tätigkeiten (wie "beispielsweise" - also nicht abschließend, sondern bloß demonstrativ - angeführt das Verfassen einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) im Vordergrund stehen.

4. Betreffend das hier zu beurteilende Studium gilt die Besonderheit, dass gemäß § 12 der Curriculumsverordnung (Curriculum Psychotherapie Donau-Universität Krems 2013) eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen ist.

5. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus.

6. Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ge-samtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden.

7. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden.

8. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 - als "anderer geeigneter Erfolgsnachweis" - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. "wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit" in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977).

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  Verkaufe BMD-Lizenzen
Geschrieben von: Bauer_Rudolf - 13.02.2024, 21:24 - Forum: Kauf / Verkauf - Keine Antworten

Verkaufe BMD-Lizenzen (FIBU-Basispaket, Lohn Basis/Pfändung/BUAK, Anlagenbuchhaltung, NTCS Bilanz, NTCS Berichtswesen, Steuerberechnung, 2xLEA, Personalkostenrückstellung, Reisekostenerfassung, Bankauszugsverbuchung, Struktur- und Leistungserhebung).Die Software kann als Cloudsoftware oder als Serversoftware neu aufgesetzt werden. Der Neupreis beträgt € 15.590,-- netto. Die Lizenzen sind bis 31.3.2024 gewartet und können ab sofort übertragen werden; entspricht einer Neuinstallation; Verhandlungsbasis € 5.900 netto.

Kontakt: 0676 814208806 (Mag. Heidemarie Schasching)



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  Aus dem BMF-FAQ vom 7.2.2024 zum Sachbezug Zinsersparnis
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.02.2024, 17:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aus dem BMF-FAQ vom 7.2.2024 zum Sachbezug Zinsersparnis

Frage 2:

Der maßgebliche Kreditzinssatz wird von der OeNB mit einer Verzögerung von 1 bis 2 Monaten veröffentlicht. Kann der zuletzt bekannte Monatswert herangezogen werden, sofern der Wert des tatsächlichen Vereinbarungsmonats noch nicht veröffentlicht ist?

Antwort zu Frage 2:
Es kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden, sofern der Zinssatz für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht veröffentlicht ist. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats bekannt ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen.

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  Einkommensteuer Rechenbeispiel
Geschrieben von: Jana2801 - 13.02.2024, 16:34 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (3)

Hallo,
ich bilde mich zu Zeit weiter und komme bei dem Beispiel unten nicht weiter, kann mir vielleicht hier jemand bei der Berechnung weiterhelfen? Huh
Danke für die Hilfe schon im voraus.
Lg Jana

Die Steuerpflichtige Maria Fleißig ist Alleinerzieherin und hat einen 9jährigen Sohn. Sie hat im Kalenderjahr 2023 folgende Einnahmen, Ausgaben bzw Einkünfte:


1. Erbschaft von Barvermögen von ihrer verstorbenen Tante EUR 13.000,-
2. Spielgewinn im Lotto von EUR 4.500,-
3. Verlust aus der Tätigkeit als Unternehmensberaterin - EUR 15.000,-
4. Gewinn aus ihrem Handelsunternehmen (nach GFB)EUR 41.000,-
5. Einkünfte aus einer WohnungsvermietungEUR 1.500,--
6. Verlust aus dem Verkauf von Aktien - EUR 600,--
7. Verkauf ihrer 25 Jahre alten privaten Briefmarkensammlung EUR 14.850,-
8. Bezahlung einer Lebensversicherung - EUR 3.000,-
9. Bezahlung der Nachmittagsbetreuung ihres Sohnes bei einer Tagesmutter- EUR 2.600,


Ermitteln Sie nach folgendem Schema das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG und berechnen Sie die Einkommensteuerschuld. Welche Nachzahlung hat Frau Fleißig zu erwarten, wenn Sie EUR 2.000,- an Einkommensteuer vorausbezahlt hat?


Einkünfte aus...
1. Land- und Forstwirtschaft
2. selbständige Arbeit
3. Gewerbebetrieb
4. nichtselbständige Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. sonstige Einkünfte
Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Verlustausgleich)
- Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35)
- Freibeträge nach den §§ 104 (bis 2015), 105 und 106a
Einkommen = Bemessungsgrundlage für den Steuertarif Anwendung des Steuertarifs (§ 33)
Einkommensteuer
- Absetzbeträge
Einkommensteuerschuld
- entrichtete Lohnsteuer
- entrichtete Kapitalertragsteuer
- entrichtete Immobilienertragsteuer
veranlagte Einkommensteuer laut Steuerbescheid

- Vorauszahlungen
ergibt Schlusszahlung / Gutschrift

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  Schikanen bei Familienleistungen feiern fröhliche Urstände
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.02.2024, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Es ist wie bei der Wochengeldfalle, auch da tut sich trotz vom OGH festgestellter EU-Widrigkeit nichts. Familienschikanen haben offenbar Methode und rühren das jeweils zuständige Ministerium scheinbar nicht
 
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...hen-weiter

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  Schwerer Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit eines Vorarbeiters – Firma haftet gegenüber SV-Trägern
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.02.2024, 14:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH vom 18.10.2023, 9 ObA 68/23z
§ 334 ASVG


Sachverhalt:

  • Nach einem schweren Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeiter schwer verletzt wurde (er stürzte mit einer knapp 130 kg schweren Glasplatte insgesamt 7,5 Meter ab), wurden der Arbeitgeber (eine GmbH) sowie ein Vorarbeiter von den zuständigen Versicherungsanstalten (ÖGK, AUVA und PV-Anstalt) auf Schadenersatz verklagt (es ging um insgesamt knapp € 240.000,00).
  • In diesem Verfahren ging es primär darum, ob die Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestanden hatten, was vom OGH jedenfalls bejaht wurde.
  • Strittig war, inwieweit eine zum Unfall führende Weisung des Vorarbeiters auch zur Haftung des Arbeitgebers (einer juristischen Person) führen konnte.

So entschied der OGH:

A) Zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den SV-Trägern:
  • Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der Arbeitgeber den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen (Behandlungskosten, Krankengeld,….) zu ersetzen, wenn er den Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
  • Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er seine ihn als Arbeitgeber treffenden Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutz dadurch verletzt hat, dass er zahlreiche konkrete an ihn als Arbeitgeber adressierte Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Acht gelassen hat, sondern auch dann, wenn er kein ausreichendes Kontrollsystem im Be-trieb eingerichtet hat, um Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hint-anzuhalten (9 ObA 102/22y).
  • Insofern verlangt § 334 Abs 1 ASVG, dass der Arbeitgeber selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Die Haftung des Arbeitgebers für seine Repräsentanten gründet hingegen darauf, dass das Verschulden von Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende oder überwachende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind, der juristischen Person (Arbeitgeber) zuzurechnen ist, weil diese als solche nicht deliktsfähig ist (2 Ob 73/17z).
  • In jenen Fällen, in denen den Arbeitgeber kein Verschulden am Arbeitsunfall trifft, weil er seine ihn treffenden Pflichten eingehalten hat und der Arbeitsunfall weder durch eine ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellte Person noch durch Mitglieder des geschäftsführenden Organs (§ 335 Abs 1 ASVG) oder seine Repräsentanten (§ 335 Abs 1 ASVG analog) verursacht wurde, ist eine Ersatzpflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu verneinen.

B) Wann gilt man als Repräsentant im Sinne dieser Regelung?
  • Repräsentant ist jeder, der in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt). Auf das Erfordernis eines Wirkungskreises, der jenem eines Organs annähernd entspricht, kommt es dabei nicht an.
  • Lediglich Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommen nicht in Betracht.
  • So hat die Rechtsprechung etwa einen Polier als Repräsentanten beurteilt, der den Austausch von Fensterblechen angeordnet hat, obwohl beim oberen Gebäudeteil das Gerüst noch ungesichert war (8 Ob 84/02i), ebenso einen Baustellenkoordina-tor, der in dieser Eigenschaft für seine Dienstgeberin als Projektleiterin tätig war (2 Ob 162/08z) und den für eine Straßenbaustelle Bauleitenden Ingenieur (2 Ob 107/98v).

C) Konnte der Vorarbeiter hier als Repräsentant gesehen werden?
  • Der beklagte Vor- und Facharbeiter hatte auf den Baustellen der beklagten GmbH regelmäßig die Leitung inne, war Ansprechpartner vor Ort und sorgte unter anderem dafür, dass die vom Geschäftsführer erteilten Anordnungen und Weisungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften von den anwesenden Arbeitern auch eingehalten wurden.
  • Auch am Tag des Unfalls oblag ihm als einzigem Facharbeiter und Vorarbeiter die Verantwortung über die Baustelle. Er hatte an diesem Tag die Leitung über seine Arbeitskollegen und die durchzuführenden Arbeiten inne und war für die Einhaltung der vom Geschäftsführer erteilten Anordnungen und Weisungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften von sämtlichen Arbeitern verantwortlich.
  • Man konnte davon ausgehen, dass diese dem Vorarbeiter von der GmbH übertragene Leitung der Baustelle und die damit verbundene Verantwortung eine „eigenverantwortliche“ Entscheidungsbefugnis begründete.
  • Eine Leitungsbefugnis des einzigen auf der Baustelle tätigen Facharbeiters und Vor-arbeiters ohne eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis ist schwer denkbar.
  • Wie der vorliegende Fall beispielhaft zeigt, hat der Vorarbeiter aus eigenem – entgegen der mit dem Geschäftsführer vorbesprochenen Vorgangsweise – den kurz darauf ver-unglückten Mitarbeiter veranlasst, nicht auf den Kran samt Arbeitskorb zu warten, sondern zwecks Demontage der Glasscheibe auf eine in 7,5 m Höhe befindliche Brüs-tung zu steigen, wodurch es zu dem Absturz kommen konnte (aus 7,5 m Höhe ist ein Arbeitnehmer mit einer 130 Kilo schweren Glasplatte abgestürzt).
  • Zudem hatte der Vorarbeiter hier auch nicht nur auf der konkreten Baustelle diese Befugnis inne, sondern hatte vielmehr regelmäßig die Leitung von Baustellen mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich über.
  • Gerade aus der ihm von der GmbH gegenüber allen Arbeitnehmern übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften an Ort und Stelle leitet sich notwendigerweise eine eigenständige Kontroll- und Weisungsbefugnis ab.

D) Grobe Fahrlässigkeit = auffallende Sorglosigkeit
  • In der angesprochenen Entscheidung 9 ObA 102/22y Rz 52 hat der Oberste Gerichtshof die herrschende Rechtsprechung zum Begriff der groben Fahrlässigkeit zusammengefasst. Danach ist grobe Fahrlässigkeit iSd § 334 Abs 1 ASVG dem Begriff der auf-fallenden Sorglosigkeit iSd § 1324 ABGB gleichzusetzen.
  • Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war.
  • Nicht jede Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften bedeutet für sich allein aber bereits das Vorliegen grober Fahrlässigkeit.
  • Andererseits kann aber auch schon ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften grobe Fahrlässigkeit bewirken, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls als wahrscheinlich voraussehbar ist.
  • Bei der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht der Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern der Schwere des Sorgfaltsverstoßes und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besondere Bedeutung beizumessen.
  • Bei der Einschätzung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an


E) Hier lag grobe Fahrlässigkeit vor:
  • Nach den Feststellungen standen der Verunglückte und der Vorarbeiter ungesichert auf einer ca 40 cm breiten Brüstung in einer Höhe von 7,5 Metern, um sämtliche Schrauben einer 120–130 kg wiegenden Glasscheibe zu lösen und diese händisch aus dem Rahmen herauszuheben und auf den zwischen der Fassade und der Brüstung befindlichen Gang zu stellen, anstatt entsprechend der Weisung der Erstbeklagten die Demontage lediglich vorzubereiten und auf den Kran samt Arbeitskorb zu warten, um die Glasscheibe herauszuheben.
  • Die Beurteilung des Berufungsgerichts, unter den gegebenen Umständen sei der Eintritt des Schadens nicht nur allenfalls möglich, sondern vielmehr durchaus wahrscheinlich gewesen, ist jedenfalls vertretbar.
  • Somit waren die Schadenersatzforderungen dem Grunde nach zu bejahen.

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  Unterschreitung von Tages- oder Wochenruhezeiten: Ersatzruhe oder Schadenersatz – eine OGH-Entscheidung mit gigantischen Folgen – arbeits- wie abgabenrechtlich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.02.2024, 12:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Unterschreitung von Tages- oder Wochenruhezeiten: Ersatzruhe oder Schadenersatz – eine OGH-Entscheidung mit gigantischen Folgen – arbeits- wie abgabenrechtlich
 
 
Ein Arbeitnehmer (ein Schulwart) hat nach seiner Pensionierung mit seinem früheren Dienstgeber "abgerechnet".
 
Konkret ging es um viele Verletzungen der Tagesruhezeiten, die er hinnehmen musste, weil er im Auftrag seines Arbeitgebers auch noch bis spätabends (bis 22 Uhr) für jene da sein musste, welche die Schule des Abends nutzen (Kurse, Vereine,....).
 
Ab 7 Uhr 30 stand er wieder parat.
 
Sein Arbeitgeber lehnte die gestellte Schadenersatzforderung ab, weil er meinte, ja ohnedies Überstunden bezahlt zu haben.
 
Die Vorinstanzen (Erst- und Zweitgericht) lehnten die Forderung ebenfalls ab.
 
Dann war der OGH am Wort und über diese Entscheidung wird man noch lange sprechen, sie wird die Praxis mit Sicherheit beeinflussen, sie wird dazu führen, dass sich manche überlegen werden, eine nicht unerhebliche abgabenfreie Zahlung geltend zu machen.
 
Ich bringe diese Entscheidung ganz ausführlich mit Beleuchtung der Auswirkungen auf die Arbeits- und LV-Praxis in der Ausgabe Nr. 4/2024 (erscheint zu Beginn der ersten März-Woche 2024). Wenn Sie das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell haben (sowie das dazugehörige Premium-Passwort), so können Sie den Text schon jetzt lesen.



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  Aktuelles FAQ des BMAW zur Entlastungswoche für das Pflege- und Gesundheitspersonal
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.02.2024, 09:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mit 20. Dezember 2023 hat das BMAW ein sehr ausführliches FAQ zur "Entlastungswoche" herausgegeben, mittels welchem wirklich sehr viele Detailfragen geklärt werden.

Wer in der Praxis mit diesem Thema zu tun hat, kann dieses eventuell gut gebrauchen:

https://www.bmaw.gv.at/Themen/Arbeitsrec...woche.html

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