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| Kollektivvertragsabschlüsse KW 11/2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 10:22 - Forum: News & wichtige Infos
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A) Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter W - KV-Abschluss per 1.5.2024 - Erhöhung der KV-Löhne um 7,6 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 7,7 %
- Neuer Mindestlohn: € 2.499,28
B) Internationale Schlafwagen- und Touristikges. - KV-Abschluss per 1.12.2023- IST-Lohnerhöhung um 8,3 bis 9,7 %
- Mindestens 190 € ab 1. Dezember 2023
- Die unteren und mittleren Einkommen in einem Jahr um bis zu 30 % erhöht!
- Anhebung diverser valorisierbarer Nebenbezüge wie z.B. Sonn- und Feiertagsund Nachtarbeitszulage um 8,3 %
C) Ledererzeugende Industrie - Angestellte- KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie- Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden zum 1.4.2024 um 7,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) erhöht.
- Aufrechterhaltung der Überzahlung: Die bisher (vor dem 01.01.2024) bestehende betragsmäßige Überzahlungsdifferenz zwischen KV- und Ist-Gehalt bleibt in unveränderter Höhe aufrecht.
- Die Lehrlingseinkommen werden zum 1.4.2024 um 7,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) erhöht.
- Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EstG in der Höhe von 360.- Euro in zwei Teilzahlungen mit dem April- und Mai-Gehalt.
- Bei Teilzeit-Beschäftigten erfolgt eine Aliquotierung gem. der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
D) Ledererzeugende Industrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie- + 7,8 % KV-Mindestlöhne
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zum 1.4.2024
- + 360,00 EURO Teuerungsprämie
- Auszahlung im April und Mai 2024
- + IST-Löhne: Aufrechterhaltung bestehender Überzahlungen
- Die bisher bestehende betragsmäßige Überzahlungsdifferenz zwischen KV- und Ist-Lohn bleibt in unveränderter Höhe aufrecht.
- + 7,8 % Erhöhung der Lehrlingseinkommen zum 1.4.2024 (gerundet auf den nächsten vollen Euro)
- + 360,00 EURO Teuerungsprämie auch für Lehrlinge
- Der neue Mindestlohn beträgt: 1.617,55 EURO
E) Telekom-Unternehmen - KV-Abschluss per 1.1.2024 - mit Mitarbeiterprämie- Arbeitszeitverkürzung von 40 Stunden auf 38,5 Stunden mit 1.10.2024
- Zweistufige Erhöhung der IST- und Mindestgehälter:
- 1.01.2024: Erhöhung der IST- und Mindestgehälter um 4,00%
- 1.10.2024: Erhöhung der IST- und Mindestgehälter um € 90,00
- Auszahlung einer Mitarbeiter*innenprämie in der Höhe von € 1.500,00 bis 1.3.2024
F) Winzergenossenschaften NÖ - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.1.2024- Die KV-Löhne werden um 7,0 % plus einem Fixbetrag von 30 € erhöht.
- Das ergibt im Durchschnitt 8,39 %
- Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
- Eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Lohn- und Gehaltstafel wurde eingerichtet
- Neuer Mindestlohn: € 2.217,08
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| Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 20:22 - Forum: News & wichtige Infos
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Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten
EuGH vom 28.11.2023, C-148/22
1. Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen.
2. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.
3. Der EuGH meint, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann.
4. Ebenso gerechtfertigt ist die Entscheidung einer öffentlichen Verwaltung für eine Politik, die allgemein und undifferenziert das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen beschränkt auf Situationen, in denen es zu Publikumskontakt kommt.
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| WIKU-Live-Webinar: Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit, Papamonat und Kinderbetreuungsgeld aus Sicht der Personalverrechnung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos
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WIKU-Live-Webinar: Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit, Papamonat und Kinderbetreuungsgeld aus Sicht der Personalverrechnung
Datum: 20.03.2024 von 9 bis 12:30
Preis: € 264,00 (inklusive USt) je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer
In diesem Webinar, das wir über Zoom durchführen, gehe ich auch wichtige Praxisfragen dieser Themen ein. Natürlich fließen dabei auch jene Änderungen ein, die seit dem 1.11.2023 Gültigkeit haben.
Über die F & A - Funktion gibt es die Möglichkeit, live im Webinar Fragen an mich zu richten.
Sie erhalten die umfangreiche Schulungs- und Trainingsunterlage sowie die Folienhandzetteln auf digitalem Wege von uns zugestellt.
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - sachliche Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.03.2024, 09:07 - Forum: News & wichtige Infos
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Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024
Themenkreis "Lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 und 6 EStG 1988"
Frage:
Eine Ermächtigung kann im Kollektivvertrag wie folgt sein: Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 in Höhe von maximal 3.000 Euro steuerfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden.
Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.
Antwort des BMF:
Ja, eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist grundsätzlich zulässig.
Der Anspruch an die sachliche Differenzierung ist dabei stets der gleiche, unabhängig davon, ob die Regelung der Mitarbeiterprämie im Kollektivvertrag, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgt (siehe dazu auch die Ausführungen in späteren Punkten.
Das gesamte Protokoll finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...-1988.html
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| Wirksame Zustellung in DataBox (FinanzOnline) trotz fehlender E-mailVerständigung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.03.2024, 08:52 - Forum: News & wichtige Infos
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BFG vom 28.11.2023, RV/7103814/2023
§ 5b FOnV 2006
1. Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox (FinanzOnline) einlangen (hier: elektronische Zustellung eines Arbeitnehmerveranlagungsbescheides).
2. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.
3. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (hier: durch die ausgebliebene Verständigung wurde auch die Beschwerdefrist gegen den Arbeitnehmerveranlagungsbescheid verpasst, in dem die Ausgaben für eine "auswärtige Berufsausbildung für ein Kind" vom Finanzamt abgelehnt wurden).
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| Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn |
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Geschrieben von: Enibas - 12.03.2024, 12:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo liebes Forum!
Da in unserem KV Handel heuer keine abgabenfreie Mitarbeiterprämie möglich ist, suchen wir nach passenden Alternativen.
Nun bin ich auf die Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn gekommen. Ist zwar "nur" lohnsteuerfrei aber scheint eine gute Lösung
zu sein wenn die Konzernvorgaben erfüllt werden.
Dazu ergeben sich für mich folgende Fragen:
1.) Kann ich als Unternehmen heute (also rückwirkend) sagen, ich beteilige meine Mitarbeiter zum Wert X (maximal 3.000) am Gewinn 2023?
Oder muss ich das bereits im laufenden Geschäftsjahr für die Auszahlung im nächsten machen?
2.) Ist es möglich diese Gewinnbeteiligung für jedes Jahr einmalig und individuell abzuschließen?
Also ergibt sich daraus für den Mitarbeiter dann keine laufende jährliche Forderung danach?
Ergibt sich im Gegenzug für den Dienstgeber keine Verpflichtung diese jedes Jahr auszubezahlen?
3.) Als Auszahlungskriterium € 3.000,-- für Vollzeitmitarbeiter und aliquot für die Teilzeitmitarbeiter?
Danke vorab für Eure Antworten!
lg
Enibas
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