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| Kündigung/Rücknahme Wiedereinstellungszusage |
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Geschrieben von: Pfeiffer - 15.04.2026, 14:50 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
ein Gastwirt hat einem DN Mitte April eine Wiedereinstellungszusage per 16.6. bestätigt.
Nach Übergabe dieser Wiedereinstellungszusage ist der DN gegenüber dem Arbeitgeber ausfällig geworden bzw. hat ein unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt, sodass der Arbeitgeber von dieser Wiedereinstellungszusage zurücktreten möchte.
Der Arbeitgeber ist an eine Wiedereinstellungszusage gem. Rechtsprechung gebunden.
Ist es korrekt, dass der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen (in diesem Fall sind es 6 Wochen) die Wiedereinstellungszusage widerrufen bzw. das Dienstverhältnis vor neuerlichem Beginn kündigen kann?
Oder gibt es eine andere Möglichkeit, aus diesem "Dilemma" herauszukommen?
Herzlichen Dank für Rückmeldungen.
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| DBA Malta – Anrechnungs- oder Befreiungsmethode bei einem Piloten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.04.2026, 18:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war in Österreich ansässig und für ein Luftfahrtsunternehmen mit Geschäftssitz in Malta als Pilot unselbständig erwerbstätig.
Fraglich war, ob Österreich die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode hinsichtlich der Besteuerung dieser Bezüge anzuwenden hatte.
Das BMF erstattete im Vorfeld dazu ein Rechtsgutachten (EAS 3448), auf das sich das Finanzamt berief (oder sagen wir „berufen musste“). Demgemäß durfte Österreich die Anrechnungsmethode anwenden.
Das Bundesfinanzgericht hob allerdings den Veranlagungsbescheid des Finanzamtes auf, weil es zur Ansicht gelangt war, dass Österreich die Befreiungsmethode hätte anwenden müssen, sodass gar keine Steuer nachzuzahlen war.
So entschied der VwGH:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten und frei zugänglichen Fachartikel des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1374
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| PD A1: Gültigkeitszeitraum |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.04.2026, 17:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: Magazin DGservice Nr. 1/März 2026
Die Bescheinigung PD A1 dient als Nachweis dafür, welcher Staat für die Sozialversicherung einer Person zuständig ist. Dies ist relevant für Personen, die vorübergehend im Ausland arbeiten oder mehrere Beschäftigungen in verschiedenen Staaten haben. Näheres zur Gültigkeitsdauer der Bescheinigung PD A1 und unter welchen Bedingungen eine Verlängerung möglich ist, erfahren Sie im nachfolgend verlinkten Beitrag:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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| Berufsjäger in Tirol |
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Geschrieben von: Barbara Kolednik - 13.04.2026, 16:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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ein Deutscher Dienstgeber hat eine Jagdpacht in Ö. lt Dienstgeber hat er keine feste örtliche Anlage oder Einrichtung daher keine Betriebsstätte in Ö ?
er beschäftigt einen Berufsjäger in Österreich dieser DN wohnt in Ö:
DN normal bei ÖGK anmelden
Die Lohnsteuer wird nicht abgezogen
Ich melde ein L 17 DN muss dann selber die ESt zahlen
oder ich berechne freiwillig bereits die Lohnsteuer, aber der DG hat keine Steuernummer in Ö
Keine DB DZ KommSt Pflicht da keine Betriebsstätte in Österreich
wie gehört es richtig?
ich habe bereits bei der Wirtschaftskammer nachgefragt und auch beim Finanzamt, aber keiner kann mir sagen wie es richtig gemacht wird.
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