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Verkürzung der Gesamtbezugsdauer beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld durch vorzeitigen nächsten Mutterschutz – Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Tagesbetrages |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.09.2024, 10:21 - Forum: News & wichtige Infos
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Sachverhalt:
Aus Anlass einer Zwillingsgeburt beantragte die Mutter das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kontenversion des Kinderbetreuungsgeldes) und zwar für eine Bezugsdauer von 851 Kalendertagen (für den Zeitraum von 22.09.2020 bis 22.01.2023).
Am 14.12.2021 erfuhr sie von ihrer nächsten Schwangerschaft, die erneut eine Mehrlingsschwangerschaft war. Sie bezog somit ab 15.12.2021 Wochengeld in Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes.
Zudem beantragte sie bei der ÖGK, den Tagesbetrag des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes aufgrund der erheblichen zeitlichen Einkürzung entsprechend rückwirkend zu erhöhen (was ja der Sinn der „Kontenvariante“ ist, nämlich dass der Gesamtbetrag gleich bleiben soll, wenn sich die Bezugsdauer verändert, also der Tagesbetrag nach oben oder nach unten angepasst wird und dies unter gewissen gesetzlichen Vorgaben).
Dabei ging es um eine Nachzahlung in Höhe von rund € 8.800,00.
Gegen die wehrte sich die ÖGK und auch die erste und zweite Instanz gaben der ÖGK Recht und wiesen das Klagebegehren ab.
Zwar wurde es nicht als Problem erachtet, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Kinderbetreuungsgeld bezog, sondern Wochengeld in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (noch im Mutterschutzzeitraum vor der nächsten Geburt), aber der „vierte Satz in § 5a Abs. 2 KBGG“ setzte diesem Vorhaben nach Ansicht der Gerichte ein Ende:
Die Änderung der Anspruchsdauer ist nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen.
So entschied der OGH:
Das Ergebnis dieser OGH-Entscheidung finden Sie in einer der nächsten Ausgaben der WPA und schon heute im WIKU-Premium-Blog (Premium-Passwort der WPA wird hier benötigt):
https://www.wikutraining.at/blog/240
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Pauschales Kinderbetreuungsgeld ist nicht von vorrangiger Leistungszuständigkeit Österreichs abhängig |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 30.08.2024, 14:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung, ob das „pauschale Kinderbetreuungsgeld“ (auch „Kinderbetreuungsgeldkonto“ genannt) zustand oder nicht.
Die Kindesmutter sowie das Kind sind slowakische Staatsbürger. Der Kindesvater ist deutscher Staatsbürger, der in Österreich wohnt und in der Slowakei eine unselbständige Beschäftigung ausübt.
Alle drei wohnen zusammen am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich.
Die Kindesmutter bezog für das Kind Familienbeihilfe.
Ob die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes tatsächlich eine unselbständige Beschäftigung in Österreich ausübte, im Zuge welcher es aus Anlass der Geburt des Kin-des zu einer Karenzvereinbarung gekommen war, konnte nicht festgestellt werden.
Die ÖGK lehnte die Bezahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ab, weil sie meinte, dass Österreich gar nicht leistungszuständig wäre.
Der Fall ging in die Instanzen bis zum OGH.
Wie der OGH konkret entschieden hat, können Sie über den nachstehenden Link im WIKU-Premium-Blog nachlesen. Der Artikel ist frei zugänglich (kein Passwort erforderlich):
https://www.wikutraining.at/blog/237
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20. WIKU-Personalverrechnungsakademie - Lehrgang 2025 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 30.08.2024, 12:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Es ist wieder soweit.
Am 17. Jänner 2025 startet der nächste Lehrgang der WIKU-Personalverrechnungsakademie. Wer möchte, kann sich jederzeit schon bei uns anmelden (unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at). Infos dazu finden Sie hier:
https://www.wikutraining.at/pv-akademie
Im Jahr 2006 startete ich erstmalig mit diesem Konzept. Somit haben dieses Mal ein Jubiläum, weil unsere Akademie nun im 20. Jahr in Folge abgehalten wird. Es ist somit die Akademie mit dem wohl größten Erfahrungsschatz
Die Idee war damals (wie heute) den Personalverrechnern einen zusammenhängenden Vertiefungslehrgang zu ermöglichen, der jene Themen behandelt oder vertieft, die in einem Ausbildungslehrgang entweder nur gestriffen oder gar nicht behandelt werden können. Insoweit fiel und fällt mir die Abstimmung zwischen den Lehrgängen nicht so schwer, da ich ja auch das Begleitwerk zur Vorbereitung für die Personalverrechnungsprüfung herausgebe "Mein Personalverrechnungstrainer".
Im Jahr 2016 startete ich - nachdem ich davor schon mehrfach darauf angesprochen wurde - einen zeitlich abgespeckten, jedoch inhaltlich unveränderten Lehrgang, der es jenen ermöglichen sollte, diese Ausbildung zu machen, dabei aber schlecht von zu Hause weg können (Pflege, Kinderaufsicht, weite Wege etc waren die häufigsten Gründe). Das war dann auch das Motiv, warum wir (übrigens lange vor Corona) parallel zur "abgespeckten Präsenzversion" die Version des "präsenzlosen Lehrganges" ins Leben gerufen haben.
Vorteile:
Lernen dann, wann man möchte oder Zeit hat. Jederzeit auf die Vortragsvideos zugreifen können (einen Präsenzvortrag hört man und versteht ihn oder versteht ihn nicht oder man ist an manchen Kurstagen etwas indisponiert und fragt sich, wie man an die Informationen nachträglich herankommt, außer alles irgendwie nachzulesen).
Übrigens dürfen auch die Teilnehmer der zeitlich abgespeckten Präsenzversion gerne auf diese Videos zugreifen.
Laufende Betreuung durch mich als Ihren Kursbegleiter, wenn es um fachliche und - so gut ich kann - auch um organisatorische Fragen geht und zwar über das e-bfi-Moodle. Hier sollten sich dann tatsächlich alle Teilnehmer registrieren (egal, aus welcher der beiden Varianten), da dort die Kursunterlagen sowie die Videos zum Download bereit stehen und sich dort auch die fachlichen Fragen "abspielen".
Dennoch gibt es die Möglichkeit (nicht die Pflicht), an insgesamt 18 maximal einstündigen Prüfungsvorbereitungswebinaren teilzunehmen, wo man auch seine individuellen Fragen (über den Videochat oder das Mikro direkt an mich richten kann; wer das nicht will, kann es auch über das e-bfi-Moodle zu jeder Tages- und Nachtzeit machen). Diese Meetings werden aufgezeichnet und stehen Ihnen bis zur Prüfung jederzeit zur Ansicht zur Verfügung. Wer daran teilnimmt, erhält am Ende des Kurses von uns eine Teilnahmebestätigung betreffend diese Prüfungsvorbereitungswebinarteilnahme (da geht es immerhin um ca. 18 Stunden = je prüfungsrelevantes Modul ==> 1 Stunde).
Es gibt seit 2024 nur noch eine schriftliche Prüfung. Wir ersparen Ihnen den Anreisestress für die mündliche Prüfung. Zur Prüfungsvorbereitung stehen Ihnen für 18 Module die jeweiligen Prüfungsfragenkataloge einmal mit Lösungen und einmal ohne Lösungen zur Vorbereitung zur Verfügung (wird jeweils mit den Modulbriefen übermittelt).
Sie lernen gewissermaßen jedes Modul in drei Phasen:
1. Sie gehen die Videos und parallel die Schulungsunterlagen durch und
2. Sie erhalten für alle diesen Prüfungsfragenkatalog. Aus diesem Fragenkatalog werden dann die Fragen für die Prüfung generiert (es kommt nichts anderes oder Zusätzliches; dafür sind die Fragen sehr umfangreich). Wenn es zu einem Modul - sagen wir - 200 Fragen gibt (mit den Lösungen natürlich), so kommen zur Prüfung davon ca 20 bis 30. So können Sie ganz zielgerichtet lernen.
3. Sie besuchen die Webinare, die im Schnitt alle zwei bis drei Wochen donnerstags von 18 bis 19 Uhr stattfinden oder Sie hören sich - wenn Sie verhindert sind - später das gesamte Meeting an und stellen dann die Fragen an mich über das E-BFI-Moodle oder live im Webinar über Chat oder Mikrofon (Zoom-Webinare).
Wenn Sie Präsenzveranstaltung bevorzugen und mit der (nur in zeitlicher Hinsicht) abgespeckten Version Ihr Ziel erreichen möchten, so steht Ihnen auch diese Variante offen (die Sie bitte aber direkt beim Veranstalter buchen). Der Vorteil dieser Variante ist mit Sicherheit die Möglichkeit, eventuelle Förderungen in Anspruch nehmen zu können.
Die ausführliche Kursbeschreibung samt Bekanntgabe der Kosten u. v. m. finden Sie hier:
https://www.wikutraining.at/pv-akademie
Ein kleines Informationsvideo finden dazu Sie hier:
https://youtu.be/fwnSBmn-7-Q?si=j-4CA8xQQNcYiKJg
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Inflationsanpassungsverordnung 2025 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 30.08.2024, 10:27 - Forum: News & wichtige Infos
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Mit Wirkung ab 1.1.2025 werden bestimmte (wichtige) Werte aus dem Einkommensteuergesetz inflationsbereinigt. Die dazugehörige Verordnung wurde mit 30. August 2024 veröffentlicht.
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 5,0 %. Die für das Kalenderjahr 2024 geltenden steuerlichen Werte werden im Ausmaß von zwei Dritteln dieser Inflationsrate erhöht, somit um 3,3333 %.
Die Werte sind allerdings in Blickrichtung auf „Endgültigkeit“ noch mit Vorsicht zu genießen, da noch abzuwarten bleibt, was mit dem restlichen Drittel der Inflationsrate steuerlich geschehen wird. Es muss damit gerechnet werden, dass – wie im Vorjahr – hier nochmals eine Änderung eintritt, die vermutlich bis Anfang Oktober 2024 dann endgültig zahlenmäßig feststeht (Verlautbarung durch Ministerrat müsste schon Mitte September 2024 erfolgen).
Hinzu kommt, dass man per Ministerratsbeschluss vom 3.7.2024 in Bezug auf die Steuertarifstufen bereits eine „Sonderanhebung“ (zusätzlich 0,5 %) beschlossen hat, die in der Inflationsanpassungsverordnung allerdings noch unberücksichtigt blieb.
Dadurch ist auch zu rechnen, dass sich im Bereich der "sonstigen steuerlichen Werte" noch eine Anpassung jener Zahlen ereignet, welche auf die Eingangssteuerstufe abstellen.
Die Liste der vorläufigen Zahlen erscheint in der Ausgabe Nr. 15/2024 der WIKU Personal aktuell. Schon heute haben Sie - bei Bedarf - Zugriff auf diesen Artikel und zwar über den nachstehenden Link zum WIKU-Premium-Blog (Passwort des Premium-Abos wird hier benötigt):
https://www.wikutraining.at/blog/235
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Doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nach Eheschließung bei Begründung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes und Aufrechterhaltung eines ursprünglichen Hauptwohnsitzes in Arbeitsplatznähe |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 29.08.2024, 17:27 - Forum: News & wichtige Infos
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Doppelte Haushaltsführung bzw. Familienheimfahrten nach Eheschließung bei Begründung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes und Aufrechterhaltung eines ursprünglichen Hauptwohnsitzes in Arbeitsplatznähe
VwGH vom 29.05.2024, Ra 2023/15/0087
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Lebten die Eheleute vor der Eheschließung in unterschiedlichen Städten (hier: Wien und Graz) und entschied man sich nach der Eheschließung dazu, am Wohnsitz eines der beiden Ehepartner den gemeinsamen Hauptwohnsitz (hier in Wien) zu begründen, so konnte die in Graz weiterhin erwerbstätige Ehepartnerin grundsätzlich die Aufwendungen für die bestehende Wohnung in Graz als „Kosten der doppelten Haushaltsführung“ sowie die Kosten der Fahrten von Wien nach Graz und retour als „Familienheimfahrten“ geltend machen.
2. Ergänzend muss das Bundesfinanzgericht jedoch noch klären, inwieweit nach der Pensionierung des einen Ehepartners (der davor schon in Wien gewohnt hatte) eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz (wo die Ehepartnerin noch erwerbstätig ist) zumutbar gewesen wäre, weil private Gründe für das Aufrechterhalten des Familienwohnsitzes in Wien ausschlaggebend waren bzw. ob die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz unzumutbar gewesen wäre (wegen beruflicher Gründe).
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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei teilweiser Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum im EU/EWR-Ausland |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 29.08.2024, 16:15 - Forum: News & wichtige Infos
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Sachverhalt:
Vor der Geburt ihres Kindes übte eine Versicherte in der Zeit von 1. August 2013 bis 30. Juni 2021 in Deutschland und ab 1. Juli 2021 in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus.
Der Vater des Kindes war (bis zum Antrag der Kindesmutter auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld am 13. Dezember 2021) weder in Deutschland noch in Österreich erwerbstätig.
In der Zeit von 6. Oktober 2021 bis 26. Jänner 2022 bezog die Kindesmutter Wochengeld.
Seit 24. Juni 2021 leben die Kindesmutter, das Kind und sein Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Wien, wo sich der Lebensmittelpunkt der Familie befindet und auch alle hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Strittig war hier, ob ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bestand oder nicht.
Die ÖGK verneinte den Anspruch.
Wie der OGH diesen Fall vor kurzem entschied, erfahren Sie in WPA 15/2024 (Versand erfolgt Mitte September 2024).
Wenn Sie schon heute wissen möchten, wie der Fall ausging und was die relevanten rechtlichen Gründe für die Entscheidung waren, so finden Sie den Artikel schon hier in WIKUS Premium-Blog (Premium-Passwort wird benötigt):
https://wikutraining.at/blog/233
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