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| Rot-Weiß-Rot – Karte plus – davor liegende Mischbeschäftigung als „Rot-Weiß-Rot – Karte“ – Fachkraft un-schädlich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.10.2023, 08:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH vom 25.05.2023, Ro 2022/08/008
§ 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Wurde ein aus einem Drittstaat stammender Arbeitnehmer, der für die Dauer von 2 Jahren im Besitz des österreichischen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Bereich „Facharbeiter in Mangelberufen“ (hier: Schweißer) zwischen Mitte und Ende des Jahres 2020 auch als Kraftfahrer beschäftigt (dann, wenn aufgrund der Auftragslage in Bezug auf den Beruf „Schweißer“ weniger zu tun war) und war die Beschäftigungsdauer durchgehend (also ununterbrochen) und erhielt er weiters auch durchgehend das dafür vorgesehene Mindestentgelt, so lagen am Ende der zwei Jahre dennoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vor.
2. Die Bestimmung des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG (zur Erteilung der RWR – Karte plus) sieht vor, dass man als InhaberIn einer ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein musste.
3. Auch wenn die zusätzliche Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht dem Inhalt seines Beschäftigungsverhältnisses entsprach, so war er dennoch während dieser Zeit als Schweißer beschäftigt. Daher lag kein Verstoß gegen § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welcher die Ver-weigerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zur Folge haben konnte.
4. Dem Antrag auf Erteilung der RWR – Karte plus war somit stattzugeben.
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| Kommunalsteuerrelevante Gemeinde |
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Geschrieben von: schnubbel - 30.10.2023, 14:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
sehr geehrter Herr Kurzböck!
aktuell ist der Firmenstandort des Einzelunternehmers sein Zuhause (Gemeinde a). Mittlerweile hat der Unternehmer aber auch ein Büro / Lager, wofür er seine Ausgaben (Strom, Internet) geltend macht. (Gemeinde b)
Die Dienstnehmer sind nur auf Montage unterwegs, holen nur Gerätschaften aus dem Lager.
Wäre dann die kommunalsteuerrelevante Gemeinde immer noch Gemeinde a?
Nun wird der Unternehmer aber auch eine Sekretärin einstellen, welche im Büro/Lager (Gemeinde b) und im Home Office arbeiten wird.
Wäre dann die kommunalsteuerrelevante Gemeinde die Gemeinde b?
VIELEN lieben Dank für die Unterstützung!
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| Freistellung bei Kinderrehabilitation - Achtung neue Meldeart |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.10.2023, 09:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Im soeben versandten Newsletter Nr. 12/2023 bringt die ÖGK unter anderem einen Artikel zum Thema "Freistellung bei Kinderrehabilitation".
Diese Möglichkeit einer unbezahlten Dienstfreistellung tritt am 1.11.2023 in Kraft (siehe dazu auch meinen ausführlichen Beitrag in WPA 12/2023, Artikel Nr. 249/2023).
Etwas überraschend wird es dabei auch ein neues "Meldeverfahren" geben. Dazu heißt es konkret im Artikel:
Meldungen
Den Beginn der Freistellung übermitteln Sie bitte mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung. Als Karenzart wählen Sie „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ aus.
Sollte die von Ihnen verwendete Lohnsoftware im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 30.11.2023 die neue Karenzart „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ noch nicht unterstützen, ist zunächst eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung mit der Karenzart „Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ab 2014“ zu übermitteln. Sobald die Lohnsoftware die neue Karenzart unterstützt, stornieren Sie die ursprüngliche Meldung und erstatten eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung mit der Karenzart „Pflegekarenz während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“.
Tipp: Wenn Ihre Lohnsoftware die neue Karenzart noch nicht unterstützt, können Sie die Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung via ELDA Online übermitteln. In ELDA Online ist die neue Karenzart bereits verfügbar.
Bei Wiederantritt der Beschäftigung ist das Ende der Freistellung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Abmeldung zu übermitteln.
Den kompletten Text des Artikels finden Sie hier:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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| Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder legale Überlassung von Drittstaatsangehörigen durch eine rechtlich selbständige Niederlassung des österreichischen Arbeitgebers in Italien |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.10.2023, 08:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder legale Überlassung von Drittstaatsangehörigen durch eine rechtlich selbständige Niederlassung des österreichischen Arbeitgebers in Italien
VwGH vom 24.03.2023, Ra 2023/09/0010
§ 18 Abs. 12 AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Verfügt ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches in erster Linie Arbeitskräfteüberlassung betreibt, aber auch Bauleistungen erbringt, in Italien über eine Zweigniederlassung und werden von dieser Zweigniederlassung Drittstaatsangehörige als Arbeitnehmer an die österreichische Zweigniederlassung „überlassen“ und in weiterer Folge von dieser an österreichische Beschäftiger, so stellt sich die Frage, ob dieser „grenzüberschreitende Akt“ im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ohne Erteilung einer österreichischen Beschäftigungsbewilligung hätte erfolgen dürfen oder nicht.
2. Wird nämlich ein/e Drittstaatsangehörige von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Land nach dem dortigen Recht legal beschäftigt, so darf er/sie nach den Frei-zügigkeitsregeln auch zur Arbeitsleistung in ein anderes EU/EWR-Land entsandt oder überlassen werden (§ 18 Abs. 12 AuslBG).
3. Dabei ist zu prüfen, ob die Niederlassung des Unternehmens in Italien ein rechtlich eigenständiges Unternehmen (im Sinne des dortigen – italienischen – Rechts) dar-stellt (also über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt) oder „nur“ eine unselbständige – aber örtlich getrennte (in Italien, konkret in Bozen) – Zweigniederlassung des österreichischen Arbeitgebers.
4. In ersterem Fall wäre die Vorgangsweise des „italienischen Ablegers“, die Überlassung nach Österreich über die ZKO 4-Meldung zu erstatten, korrekt gewesen und insoweit keine Geldstrafen wegen „illegaler Ausländerbeschäftigung“ zu verhängen gewesen.
5. In zweiterem Fall (also, wenn die Zweigniederlassung in Italien kein rechtlich selbständiges Unternehmen wäre, sondern eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit - eine Filiale - des österreichischen Unternehmens) lägen in Bezug auf die Beschäftigung bzw. Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer:innen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (konkret: gegen § 18 Abs. 12 AuslBG) vor, weil die Aufnahme dann im Endeffekt im Namen des österreichischen Arbeitgebers erfolgte und eine Umgehungshandlung vorliegt.
6. Ob dabei die eine Variante vorliegt oder doch die andere Variante, muss vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren geprüft werden.
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| Korrekter Firmensitz Einzelunternehmen |
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Geschrieben von: schnubbel - 27.10.2023, 14:20 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Hallo liebe Kollegen,
aktuell ist der Firmenstandort des Einzelunternehmers sein Zuhause. Mittlerweile hat der Unternehmer aber auch ein Büro / Lager, wofür er seine Ausgaben (Strom, Internet) geltend macht.
Soll der Firmensitz bei der Gewerbebehörde geändert werden, auch wenn er keine Miete für dieses Büro/Lager bezahlt?
Für die Mitarbeiter ist auf jeden Fall das Büro / Lager der Arbeitsort, daher meine Frage ob das geändert werden muss? (Gewerbestandort, ÖGK, ... ?)
Oder ist das egal wenn der Arbeitsort für die Mitarbeiter ein anderer ist als der Firmensitz, also auf deutsch gesagt "total wurscht"?
Vielen Dank!
PS: Leider weiß ich nicht genau in welches Unterkategorie des Forums ich meine Frage posten soll - hoffe es passt hier halbwegs hin!
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| Geplante Änderungen beim Theaterarbeitsgesetz (TAG) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.10.2023, 09:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Am 25.10.2023 schickte das BMAW eine Änderung des Theaterarbeitsgesetzes in Begutachtung.
Die dort vorgeschlagenen Änderungen sollen ab 1. September 2025 (!) gelten und betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Gesetzliche Klarstellung der Berechnung des Entgelts der Ensemblemitgliederinnen/
Ensemblemitglieder und des Gastes an Ensembletheater
- Definition des Gastes an Bühnen ohne festes Ensemble
- Klarstellungen im Bereich des § 42 TAG (dieser Paragraph regelt das Thema "Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen").
Die Begutachtungsfrist läuft bis 22. November 2023.
Zum geplanten Gesetzestext dieses Ministerialentwurfes und den Materialien geht es hier:
Theaterarbeitsgesetz, Änderung (303/ME) | Parlament Österreich
In der WIKU Personal aktuell werde ich darüber dann im Detail berichten, wenn das Bundesgesetzblatt erschienen ist.
Zu geplantem Gesetzestext dieses Ministerialentwurfes und den Materialien geht es hier:
Theaterarbeitsgesetz, Änderung (303/ME) | Parlament Österreich
In der WIKU Personal aktuell werde ich darüber dann im Detail berichten, wenn das Bundesgesetzblatt erschienen ist.
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