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  Dachdeckarbeiten unter Verwendung von Prefa-Dachplatten fallen unter das BUAG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2023, 08:11 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Dachdeckarbeiten unter Verwendung von Prefa-Dachplatten fallen unter das BUAG

VwGH vom 29.08.2023, 2023/08/0028
§ 3 Abs. 2 BUAG


So entschied der VwGH:

1 Sind bestimmte Arbeitnehmer eines „BUAG-Mischbetriebes“ (= Betrieb, in dem sowohl Arbeiten getätigt werden, die dem BUAG unterliegen als auch solche, die nicht dem BUAG unterliegen) überwiegend mit „Dacheindeckungsarbeiten“ beschäftigt, bei denen kleinformatige Aluminiumplatten (Prefa-Dachplatten) verwendet werden, so kommt für diese Arbeitnehmer das BUAG zur Anwendung.

2. Derartige Arbeiten fallen in die „Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerks“, zumal die Gewerbeordnung für dieses Handwerk keinerlei Einschränkungen dahingehend vorsieht, welches Material zur Anwendung gelangt.

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  Krankheitsbedingt verspäteter Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.12.2023, 09:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Krankheitsbedingt verspäteter Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung

OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 73/23t
§ 13a AVRAG
§ 143d ASVG

So entschied der OGH:

1. Kam es zur arbeitsrechtlich gültigen Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteil-zeit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber und wurde zudem vom zuständigen Versicherungsträger (ÖGK) dafür das Wiedereingliederungsgeld genehmigt, so bedeutet der Umstand, dass die Arbeitnehmerin die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten Termin, sondern wegen eines weiteren Krankenstandes erst knapp 3 Wochen später und somit insgesamt erst 6 Wochen nach Ende der ursächlichen Dienstverhinderung antreten konnte, nicht den Verlust des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld.

2. Zwar findet sich in § 13a Abs. 1 AVRAG der Hinweis, wonach die Wiedereingliederungsteilzeit binnen einem Monat nach Ende der für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächlichen krankheitsbedingten Dienstverhinderung angetreten werden muss. Diese Regelung sollte aber lediglich den zeitlichen Spielraum für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in Bezug auf den Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit erweitern und nicht die ohnedies schon „übertrieben komplizierte Regelung“ durch eine weitere „Deadline“ in Bezug auf den Anspruch verschärfen.

3. Konnte die Arbeitnehmerin die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten, vereinbarten und genehmigten Zeitpunkt antreten, weil ein neuerlicher Krankenstand diesen Antritt vereitelte und überschritt sie dadurch den im Gesetz verankerten Zeitraum (ein Monat), innerhalb dessen der Antritt erfolgen muss, so ändert dies nichts an der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt somit ab dem späteren tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bis zum vereinbarten Ende.

Der WIKU-Kommentar:

Dieses höchstgerichtliche Urteil ist ein kleines Mosaiksteinchen, welches von der „Sozial-verUNSicherung“ eventuell zur „Sozialversicherung“ führt. Bemerkenswert ist auch, wie heftig die Befunde in der Literatur in Bezug auf diese Regelungen ausgefallen sind (kompliziert, überfrachtet,….).

Irgendwann einmal ist unser SV-System „abgebogen“ und führt seither einen Kampf ge-gen die VerUNsicherten, egal, ob es um Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Wiedereingliederungsgeld geht.

Interessant dabei ist auch, dass den Gesetzesverfasser:innen auf diese Kritik, die ihnen entgegenschlägt, nicht wirklich reagieren.
Auch von den Arbeitnehmervertretungen nehme ich hier leider keine öffentlichen Hinweise wahr, denn normalerweise müsste man in Anbetracht der derzeitigen maroden Situation unserer Sozialrechtsgesetzgebung (jüngstes Beispiel: Wochengeldfalle, die seit über einem Jahr vom OGH als gemeinschaftswidrig beurteilt wurde und absolute Fehlanzeige betreffend eine Gesetzesreparatur) einen „Aufschrei“ wahrnehmen.

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  IKS - das interne Kontrollsystem (gegen Verwaltungsstrafen)
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2023, 17:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

IKS - das interne Kontrollsystem (gegen Verwaltungsstrafen)

https://www.wko.at/ooe/industrie/checkliste-iks

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  Tarifsystem 2024 und neue DM-Org sind ONLINE
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2023, 14:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das neue Tarifsystem für 2024 findet man hier:
 
Tarifsystem: Dokumente (sozialversicherung.at)
 
 
Die neue DM-Org dazu findet man hier:
 
Organisationsbeschreibung (elda.at)

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  Kleinunternehmer USt pflichtig
Geschrieben von: chr2 - 04.12.2023, 10:04 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Liebe Kollegen!

Würde Eure Meinung gerne dazu hören.

2019-2022 die Umsatzgrenze nicht überschritten.
2023 würde die Umsatzgrenze überschritten werden (möglich € 40.000 netto+15% für 1.Überschreitung)

Nehmen wir  man hat Einnahmen von € 48.500,-- brutto (netto € 40.416,--)

ist man dann schon Ust pflichtig ?

Ich habe gelesen , dass in der Ust die Grenze bei netto € 35.000,-- gültig.

Ist man jetzt mit den Einnahmen € 48.500,-- ust pflichtig ?

Vielen Dank.

Christa

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  Neuer Mindestlohntarif für Hausbetreuer:innen Österreichs - mit Gültigkeit ab 1.1.2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2023, 08:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neuer Mindestlohntarif für Hausbetreuer:innen Österreichs - mit Gültigkeit ab 1.1.2024

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/347/20231201

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  Essenszusteller: kein sanktionsloses Ablehnungsrecht – echtes Dienstverhältnis
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2023, 08:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

VwGH vom 07.08.2023, Ra 2022/08/0091
§ 4 Abs. 2 ASVG

So entschied der VwGH:
 
A) Einfaches sanktionsloses Ablehnungsrecht contra generelles sanktionsloses Ablehnungsrecht:
1.    Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht.
2.    Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.
3.    Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“).
4.    Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht.
5.    Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden.
6.    Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003 = WPA 13/2049, Artikel Nr. 300/2019, mwN).
7.    Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit auch darauf hingewiesen, dass selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, im Verdacht stünde, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
 
B) Präsenter Arbeitskräftepool:
8.    Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen -Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt.
9.    Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099 bis 0103 = WPA 15/2018, Artikel Nr. 394/2018, mwN).
 
C) Hier lagen echte Dienstverhältnisse vor:
10. Im hier zu beurteilenden Fall waren die Zusteller, sobald von ihnen nach einer Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber (Arbeitgeber) die Übernahme eines Dienstes zugesagt wurde, nach den wahren Verhältnissen zur Leistung verpflichtet gewesen.
11. Ein „präsenter Arbeitskräftepool“ im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat beim Auftraggeber/Arbeitgeber nicht bestanden.
12. Ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ war mit der Unternehmensorganisation des Auftraggebers nicht vereinbar gewesen und ist den Zustellern nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugestanden.

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 48/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.12.2023, 08:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://youtu.be/zyQpyjwNCPs?si=PhmULGn-KHOC9kNI

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  WIKU Personal aktuell 2023, Nr. 20 - die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2023, 15:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU Personal aktuell 2023, Nr. 20 - die Begleitvideos

Das Kurzüberblicks-Video (frei zugänglich):

https://vimeo.com/890770584


Das ausführliche Begleitvideo (mit Erklärungen; Premium-Passwort erforderlich):

https://vimeo.com/890775030

Das Magazin wird im Laufe des 4.12.2023 versandt werden.

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  WIKU-Personalverrechnungsakademie - Lehrgang 2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.12.2023, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Personalverrechnungsakademie - Lehrgang 2024

Es ist wieder soweit. Am 19. Jänner 2024 startet der nächste Lehrgang der WIKU-Personalverrechnungsakademie. Wer möchte, kann sich jederzeit schon bei uns anmelden (unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at).


Im Jahr 2006 startete ich erstmalig mit diesem Konzept.

Die Idee war damals (wie heute) den Personalverrechnern einen zusammenhängenden Vertiefungslehrgang zu ermöglichen, der jene Themen behandelt oder vertieft, die in einem Ausbildungslehrgang entweder nur gestriffen oder gar nicht behandelt werden können. Insoweit fiel und fällt mir die Abstimmung zwischen den Lehrgängen nicht so schwer, da ich ja auch das Begleitwerk zur Vorbereitung für die Personalverrechnungsprüfung herausgebe "Mein Personalverrechnungstrainer".

Im Jahr 2016 startete ich - nachdem ich davor schon mehrfach darauf angesprochen wurde - einen zeitlich abgespeckten, jedoch inhaltlich unveränderten Lehrgang, der es jenen ermöglichen sollte, diese Ausbildung zu machen, dabei aber schlecht von zu Hause weg können (Pflege, Kinderaufsicht, weite Wege etc waren die häufigsten Gründe). Das war dann auch das Motiv, warum wir (übrigens lange vor Corona) parallel zur "abgespeckten Präsenzversion" die Version des "präsenzlosen Lehrganges" ins Leben gerufen haben.

Vorteile:
Lernen dann, wann man möchte oder Zeit hat. Jederzeit auf die Vortragsvideos zugreifen können (einen Präsenzvortrag hört man und versteht ihn oder versteht ihn nicht oder man ist an manchen Kurstagen etwas indisponiert und fragt sich, wie man an die Informationen nachträglich nachkommt, außer alles irgendwie nachzulesen).

Übrigens dürfen auch die Teilnehmer der zeitlich abgespeckten Präsenzversion gerne auf diese Videos zugreifen.

Laufende Betreuung durch mich als Ihren Kursbegleiter, wenn es um fachliche und - so gut ich kann - auch um organisatorische Fragen geht und zwar über das e-bfi-Moodle. Hier sollten sich dann tatsächlich alle Teilnehmer registrieren (egal, aus welcher der beiden Varianten), da dort die Kursunterlagen sowie die Videos zum Download bereit stehen und sich dort auch die fachlichen Fragen "abspielen".

Dennoch gibt es die Möglichkeit (nicht die Pflicht) an maximal einstündigen Prüfungsvorbereitungswebinaren teilzunehmen, wo man auch seine individuellen Fragen (über den Videochat oder das Mikro direkt an mich richten kann; wer das nicht will, kann es auch über das e-bfi-Moodle zu jeder Tages- und Nachtzeit machen). Diese Meetings werden aufgezeichnet und stehen Ihnen bis zur Prüfung jederzeit zur Ansicht zur Verfügung. Wer daran teilnimmt, erhält am Ende des Kurses von uns eine Teilnahmebestätigung betreffend diese Prüfungsvorbereitungswebinarteilnahme (da geht es immerhin um ca. 18 Stunden = je prüfungsrelevantes Modul ==> 1 Stunde).

Es gibt ab 2024 nur noch eine schriftliche Prüfung. Wir ersparen Ihnen den Anreisestress für die mündliche Prüfung.

Sie lernen gewissermaßen jedes Modul in drei Phasen:

1. Sie gehen die Videos und parallel die Schulungsunterlagen durch und

2. Sie erhalten für ca. die Hälfte der Module einen Fragenkatalog. Aus diesem Fragenkatalog werden dann die Fragen für die Prüfung generiert (es kommt nichts anderes, dafür sind die Fragen umfangreich). Wenn es zu einem Modul - sagen wir - 200 Fragen gibt (mit den Lösungen natürlich), so kommen zur Prüfung davon 10 bis 15. So können Sie ganz zielgerichtet lernen.  Für die andere Hälfte gibt es Lernstoffeinschränkungen, die ich Ihnen bekanntgebe. Der Plan ist, dass es spätestens ab 2026 (vermutlich schon 2025) für alle Module den Fragenkatalog jeweils gibt.

3. Sie besuchen die Webinare, die im Schnitt alle zwei bis drei Wochen donnerstags von 18 bis 19 Uhr stattfinden oder Sie hören sich - wenn Sie verhindert sind - später das gesamte Meeting an und stellen dann die Fragen an mich über das E-BFI-Moodle.


Wenn Sie Präsenzveranstaltung bevorzugen und mit der (nur in zeitlicher Hinsicht) abgespeckten Version Ihr Ziel erreichen möchten, so steht Ihnen auch diese Variante offen (die Sie bitte aber direkt beim Veranstalter buchen).

Die ausführliche Kursbeschreibung samt Bekanntgabe der Kosten u. v. m. finden Sie hier:

http://wikutraining.at/bilderwiku/2024%2...2329b5e4fd


Ein kleines Informationsvideo finden dazu Sie hier:

https://vimeo.com/846346787

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