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| Kinderbetreuungsgeld: die EU und ihre Bürokratie lassen grenzüberschreitend Tätige verzweifeln |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.11.2023, 09:26 - Forum: News & wichtige Infos
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Kinderbetreuungsgeld: die EU und ihre Bürokratie las-sen grenzüberschreitend Tätige verzweifeln
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 52/23d
§§ 7 und 24c KBGG
So entschied der OGH:
1. War eine Arbeitnehmerin bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt, wechselte sie während des Mutterschutzes ihren Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland, wo auch ihr Mann lebte, der in Frankreich einer selbständigen Tätigkeit nachging und erklärte sich (deshalb) die ÖGK in Bezug auf das (erwerbsabhängige) Kinderbetreuungsgeld nur nachrangig zuständig, musste dann aber – weil sich der französische Sozialversicherungsträger nicht binnen 2 Monaten zu seiner Zuständigkeit geäußert hatte – die Leistung zumindest vorläufig erbringen, so kamen insoweit dann auch die Rege-lungen zur Anwendung, welche zum Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nach dem KBGG verpflichteten.
2. Erbrachte die Arbeitnehmerin allerdings diesbezüglich keinerlei Nachweise, so war die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes um € 1.300,00 die (berechtigte) Folge.
Praxisanmerkung:
Wenn man im „ach so stupertollen, großen Europa“ in dem einen Land wohnt und in einem anderen Land arbeitet (oder ist da eventuell noch ein drittes Land involviert), dann bist du als Leistungswerber:in einfach eine arme Sau, wirst ewig im Kreis geschickt (Asterix und Obelix lassen grüßen) und dann wird dir am Schluss irgendeine nationale Fußangel zum Verhängnis.
Man wähnte sich zunächst in der Zuständigkeit betreffend deutsches Kindergeld, was allerdings von der dortigen Behörde abgewiesen wurde. Drei Jahre nach der Geburt schrieb dann die ÖGK den „französischen Kollegen“, dass man sich nicht als zuständig erachten würde. Nachdem aber die französische Behörde nicht als Siegerin des behördlichen Schneckenrennens hervorging (oder einfach das „Beamtenmikado“ gewann), musste die ÖGK zähnenknirschend aufgrund der europarechtlichen Regelungen in die Bresche springen (zumindest vorläufig) und brachte dann auch gleich das Argument vor, dass die Arbeitnehmerin keine Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen „rechtzeitig“ nachgewiesen hatte (wie gesagt: 3 Jahre nach der Geburt stellte sich heraus, dass die ÖGK eventuell zuständig wäre, aber nichts Genaues weiß man nicht). Dem OGH blieb scheinbar auch nichts anderes übrig, als dieser Leistungskürzung, bei der man nur noch geneigt ist, den Kopf in schnelle Schüttelbewegungen zu leiten, zu bestätigen.
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| Betriebsveranstaltungen und Geschenke |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.11.2023, 08:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Alle Jahre wieder versorgt man uns mit einem Artikel, der uns zwei Dinge vor Augen führt:
1. Er wird immer länger, damit nur ja nicht "Geschenke" aus falschen Anlässen und die Befreiungsregelungen fallen UND
2. Die Freibeträge sind faktisch seit über 30 Jahren unverändert, was für mich einfach unverständlich ist und bleibt. Zu Schillingzeiten haben wir uns über die korrespondierenden Werte vermutlich gefreut, heute schüttelst du einfach nur noch den Kopf darüber.
Bitte schön! Hier folgt der ÖGK-Artikel (im Auftrag des BMF):
Betriebsveranstaltungen und Geschenke (gesundheitskasse.at)
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| Kinderbetreuungsgeld im Falle kurz aufeinanderfolgender Geburten bei künstlicher Befruchtung beider gleichgeschlechtlicher Elternteile |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.11.2023, 08:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 36/23a
§ 3 Abs. 6 KBGG
So entschied der OGH:
1. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Kinderbetreuungsgeldanspruch für das ältere Kind auch dann endet, wenn zwischen Geburten von Kindern (oder deren Adoption oder In-Pflege-Nahme) nur ein kurzer zeitlicher Abstand liegt, selbst wenn dieser Abstand weit unter der Dauer einer regulären Schwangerschaft liegt.
2. Immer dann, wenn beide Elternteile des älteren Kindes auch die Elternteile des jüngeren Kindes sind, endet (für beide Elternteile) die Bezugsberechtigung für das ältere Kind mit Ablauf des Tages vor der Geburt (bzw Adoption oder In-Pflege-Nahme) des jüngeren Kindes.
3. Auch in einem Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares, in dem die Eltern des älteren Kindes auch die Eltern des jüngeren Kindes (mit „vertauschten“ Elternteilrollen) sind, scheidet ein gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug der Elternteile für beide gemeinsamen Kinder aus, selbst wenn diese sehr kurz nacheinander geboren wurden.
4. Im hier zu beurteilenden Fall lebten zwei Frauen in einer Lebensgemeinschaft. Beide unterzogen sich nahezu gleichzeitig einer künstlichen Befruchtung. Das "ältere Kind" kam am 1.10.2021 zur Welt und das jüngere Kind am 22.11.2021 (also knapp 6 Wochen danach und somit noch während des Mutterschutzes des älteren Kindes). Während die Mutter des älteren Kindes pauschales Kinderbetreuungsgeld aus der Kontenversion für die maximal mögliche Zeit beantragt hatte, begehrte die Mutter des anderen Kindes (= Vater des älteren Kindes) das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Fazit: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde gewährt, die Kontenversion (aufgrund der längeren Dauer) erst nach Bezugsende betreffend das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (also nach 365 Tagen). Eine Leistung von Kinderbetreuungsgeld für beide Kinder im zeitlichen Überlappungszeitraum ist ausgeschlossen.
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