Zeitguthaben im Arbeitsrecht generell und in der Insolvenz im Speziellen
OGH vom 29.08.2023, 8 ObA 16/23w
§ 19f AZG § 3a IESG
So entschied der OGH:
1. Erzielte eine teilzeitbeschäftigte (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte) Arbeitnehmerin im Zuge eines Beschäftigungsverhältnis als Friseurin bis zur Insolvenzeröffnung ihres Arbeitgebers ein Zeitguthaben von über 300 Stunden, welches sie teilweise bis zur Annahme des Sanierungsplanes und danach – ebenfalls nur teilweise - bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses konsumierte, so musste ihr der gesamte Restsaldo (knapp 230 Stunden) im Zuge der Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt werden und nicht nur jener Saldo, welcher der Sanierungsplanquote (hier: 23 %) entsprach.
2. Anders sieht die Beurteilung dann aus, wenn es noch während des Insolvenzverfahrens zu einer begünstigten (= § 25 IO) Auflösung kommt, sodass noch während des Insolvenzverfahrens der Entgeltsanspruch an die Stelle des Zeitguthabens tritt (OGH 8 ObA 60/18h: in dieser Entscheidung wurde die Frage geklärt, ob der Entgeltsanspruch als Masse = laufendes Entgelt oder als – nicht IESG-gesicherte – Insolvenzforderung zu werten war. Für Letzteres konnte sich der OGH erwärmen, wodurch damals der Arbeitnehmer gänzlich um dieses Geld „umfiel“). Da die erworbenen Zeitguthaben aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammten und Zeitguthaben für sich alleine kein Entgelt darstellten, tritt dafür auch keine IESG-Sicherung ein.
Anmerkung:
Mit seinen Ausführungen zum Zeitausgleich in Verbindung mit Insolvenz dürfte der OGH auch regelmäßig die Unterinstanzen verwirren, weshalb man das vorliegende Urteil wohl als diesbezügliche Klarstellung auffassen wird können.
In der Ausgabe Nr. 21-22/2023 (= Doppelausgabe; erscheint Mitte Dezember 2023) stelle ich die wesentlichen Aussagen aus dieser Entscheidung ausführlich dar und erkläre dabei auch, warum Zeitguthaben im Normalfall nichts im Entgeltsausfallsprinzip verloren haben, selbst wenn man dann im Zuge der Beendigung der Beschäftigung das Zeitguthaben vergütet.
VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/08/0104 § 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Bei der Tätigkeit der Zustellung von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller"), bei der man in eine betriebliche Organisation eingebunden ist, handelt es sich im Normalfall um eine einfache manuelle Tätigkeit, bei der es keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit gibt.
2. Daher ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.
Für Personen, die eine Korridor- bzw. eine Schwerarbeitspension beziehen, soll es ab 1.1.2024 eine Toleranzgrenze beim erlaubten Zuverdienst geben.
Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024 voraussichtlich 518,44 €) soll demnach künftig nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung führen, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist.
Für das Kalenderjahr 2024 wird diese Toleranzgrenze voraussichtlich bei 207,37 € (das sind in Summe 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze) liegen.
Mit 24.11.2023 ging die Regierungsvorlage zum „Start-Up-Förderungsgesetz“ online. Eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.
Gegenüber dem Ministerialentwurf (siehe dazu auch WPA 18/2023, Artikel Nr. 375/2023) gab es folgende interessante Anpassungen:
Die Ausführungen in den Erläuterungen zu einer allfälligen Bezugsumwandlung wurden „gestrichen“.
Die begünstigte Abgabemöglichkeit von Anteilen des Arbeitgebers ist nicht nur durch den Arbeitgeber möglich, sondern auch durch einen Gesellschafter, wobei in diesem Fall ein abgabenrechtlicher Vorteil „von dritter Seite“ vorliegt.
Die Übertragung muss zwar unentgeltlich erfolgen, jedoch wird ein Entgelt in Höhe des Nominalwertes der Anteile, welches der Arbeitnehmer leistet, als „unentgeltlich“ gewertet, wird aber bei der späteren Vorteilsermittlung in Abzug gebracht.
Der Umsatzerlösgrenzwert in Höhe von € 40 Millionen Euro bleibt unverändert, zusätzlich wird vorgesehen, dass für den Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres dieser Wert aliquotiert wird.
Ein Überschreiten der 10 %-Grenze durch die Gewährung eines „Start-Up-Anteils“ führt nicht zum gänzlichen Wegfall der Begünstigung, die zumindest anteilig erhalten bleibt. In diesem Fall liegt auch kein Nachversicherungstatbestand vor.
Die Vinkulierung muss durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
Für die steuerliche „Luxusgagen-Grenze“ (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: € 500.000,00) sind die Anteile mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für diese Anteile zu bewerten.
Weiters wurde klargestellt, dass als Folge eines Arbeitnehmerwegzugs kein automatischer Nachversteuerungstatbestand vorliegt, sondern ein solcher dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber ins Ausland wegzieht und nicht freiwillig die Pflichten eines Lohnsteuerabzuges bzw. der Lohnkontenführung übernimmt. Hingegen bleibt das Ende der Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in Österreich offenbar weiterhin ein sv-rechtlicher "Vorteilserfassungstatsbestand".
Die arbeitsrechtliche Mindestbeschäftigungsdauer wurde von drei auf zwei Jahre abgesenkt. Die Anteilsbehaltefrist wurde von 5 auf 3 Jahre abgesenkt (beides notwendig zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes).
Der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den begünstigten (27,5 %) Teil der „Start-Up-Beteiligung“ entfällt, ist steuerlich zur Gänze der Tariflohnsteuerbemessungsgrundlage zuzuteilen. Eine steuerliche Aufteilung dieses SV-Dienstnehmeranteils (wie bei sonstigen Bezügen) unterbleibt hier.
Nun ist er da, jener Initiativantrag, der wie ein Hilfeschrei wirkt.
Es geht um Änderungen in der SV-Berechnung bei "Älteren", die parallel zur Regelpension arbeiten sowie um eine Änderung bei der Altersteilzeit, Änderungen im Pensionsrecht (zB Pensionsaufschub) sowie im Arbeitszeitrecht.
Zu diesem Initativantrag, der sich auch massiv auf die Arbeit von Softwareherstellern und KV-Träger (ÖGK) auswirken wird, geht es hier:
In der Beilage finden Sie eine ausführliche Darstellung der Änderungen, die in der Ausgabe Nr. 21-22/2023 der WIKU Personal aktuell erscheinen wird. Um dieses Dokument lesen zu können, benötigen Sie das Premium-Passwort Ihrer WIKU Personal aktuell und sollten zudem in diesem Forum eingeloggt sein.
Mit Wirkung ab 1.1.2024 soll die „kleine Zuverdienstgrenze“ nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz von € 7.800,00 auf € 8.100,00 angehoben werden.
Dies betrifft sowohl das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (§ 24 Abs. 1 Z 3 KBGG) als auch die „Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ (§ 9 Abs. 3 KBGG).
Durch diese Anhebung soll erreicht werden, dass auch im Jahr 2024 bis zur Geringfügigkeitsgrenze Einkünfte bzw. Entgelt zu erzielen, ohne diese Familienleistungen zu gefährden.
Dies sieht ein Initiativantrag vor, der mit Datum 24.11.2023 eingebracht wurde.
Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.
Gemeinsamer Haushalt für knapp 5,5 Monate und un-schädliche monatliche ununterbrochene Aufwandsentschädigung als Stadtrat während Familienzeit
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 136/22f § 2 Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Verlegte der Vater eines Kindes knapp einen Monat vor der Geburt seines Kindes den Hauptwohnsitz zum Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und zwar für die Dauer von ins-gesamt knapp 5,5 Monate, um ihn danach wieder zu seinem ursprünglichen Wohnsitz zurückzuverlegen, so liegt dennoch – nach Ansicht des OGH – eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetzes vor (Anmerkung: es konnte nicht festgestellt werden, ob die Absicht bestanden hatte, den Wohnsitz nur vorübergehend zu verlegen oder ob eine dauerhafte Verlegung die ursprüngliche Absicht war, die dann gescheitert ist).
2. Mit ausschlaggebend für diese Auslegung war auch der Umstand, dass der Vater des Kindes seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte.
3. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während der Familienzeit wäre für den Familienzeitbonus schädlich. Dies gilt jedoch nicht für die ehrenamtliche Tä-tigkeit eines Stadt- oder Gemeinderates, für die hier eine monatliche Aufwands-entschädigung von knapp über monatlich € 1.000,00 gewährt wurde und welche der Teilversicherung in Kranken- und Unfallversicherung unterworfen war. Die Ausübung einer derartigen „Tätigkeit“ während der Familienzeit ist daher als unschädlich für den Familienzeitbonus anzusehen, zumal des sich hier um kein Einkommen aus einer Er-werbstätigkeit handelte.