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| Steuerberatungskosten zur Abwendung eines Finanzstrafverfahrens (Selbstanzeige) und Betreuung in an-schließender Lohnabgabenprüfung sind Sonderausgaben |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.11.2023, 08:23 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0002
BFG vom 5.9.2023, RV/7102539/2023
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
1. Machte ein Steuerpflichtiger Steuerberatungskosten im Ausmaß von rund
€ 75.000,00 bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend, welche dafür zu leisten waren, dass er als vertretungsbefugtes Organ eines Vereines eine Selbstanzeige wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Lohnabgaben (also wegen Abgabenverkürzung) sowie wegen nicht geführter Lohnkonten erstattet hatte und die auch die Betreuung der darauf einsetzenden Lohnabgabenprüfung beim Verein abdeckten, so konnte er nur jene Steuerberatungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen, welche in Zusammenhang mit der Selbstanzeige anfielen.
2. Jener Anteil an Steuerberatungskosten, welcher auf die danach folgende Lohnabgbenprüfung beim Verein entfiel, konnte hingegen zur Gänze NICHT als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da dem Verein ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden wären, die im Zuge der Lohnabgabenprüfung angefallenen Kosten zu bewältigen.
3. Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
4. Dass Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (soweit sie nicht Werbungkosten oder Betriebsausgaben darstellen) zu berücksichtigen sind, geht auf die 2. Einkommensteuergesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 370 (damals als § 10 Abs. 1 Z 9 EStG 1967 angefügt) zurück.
5. In den Erläuterungen zu dem damaligen Abänderungsantrag (Sten ProtNR 51. Sitzung 12. GP 4104 ff [4112]) wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
„Man kann von den Abgabepflichtigen nicht verlangen, daß sie die immer schwieriger werdenden Steuergesetze beachten, man kann die Abgabepflichtigen nicht unter Strafdrohung stellen und sie dann, wenn sie sich einer Steuerberatung bedienen, die Kosten dieser Steuerberatung nicht absetzen lassen, zumal auch die Finanzverwaltung höchstes Interesse hat, daß die Besteuerungsgrundlagen ordentlich ermittelt und auch die Erklärungen dem Gesetz gemäß vorgelegt werden.“
6. Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
7. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass nur näher genannte (hier nicht vorliegende) Ausgaben vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige sie für bestimmte nahestehende Personen leistet.
8. Steuerberatungskosten können hingegen nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt.
9. Das Gesetz enthält aber keine Einschränkung dahin, dass die Beratung nur materiell eigene Abgaben betreffen solle.
10. Zweifellos wird es gerade in Fällen einer (drohenden) Haftung naheliegen und zweckmäßig sein, eine Beratung durch berufsrechtlich Befugte in Anspruch zu nehmen.
11. Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse).
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| Zurücklegung eines Teils des Heimweges nach Dienstschluss zu Fuß in die entgegengesetzte Richtung um Sitzplatz im Bus zu erlangen – Unfallversicherungsschutz besteht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.11.2023, 08:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zurücklegung eines Teils des Heimweges nach Dienstschluss zu Fuß in die entgegengesetzte Richtung um Sitzplatz im Bus zu erlangen – Unfallversicherungsschutz besteht
OGH vom 24.07.2023, 10 ObS 54/23y
§ 175 ASVG
So entschied der OGH:
1. Verwendete eine Arbeitnehmerin nach Dienstschluss ein öffentliches Verkehrsmittel, um zu ihrer Wohnung zu gelangen, machte sie dabei allerdings einen knapp 10minütigen Spaziergang zur Postbusstation davor (also in die entgegengesetzte Rich-tung), um den vielen Schitouristen mit der sperrigen Ausrüstung, die mit ihr gemein-sam sonst in den Bus gestiegen wären zu entgehen und dabei einen Sitzplatz im Bus ergattern zu können, so war dieser „Umweg“ für den Unfallversicherungsschutz, der für die Verbindung von der Wohnung zur Arbeitsstelle und retour besteht, unschädlich.
2. Die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung steht dem Versicherten auf Arbeitswegen grundsätzlich frei.
3. Ob zumutbare günstigere, raschere, ökologisch sinnvollere oder wie auch immer zu bewertende Alternativen (etwa öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden oder zu Fuß gehen) in Frage kämen, ist für die Unfallversicherung nicht maßgeblich.
4. Selbst wenn der gesamte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit mit einem öffentli-chen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht daher Versicherungsschutz auch bei Unfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte einen Teil des Wegs zu Fuß zurücklegte (10 ObS 5/05s).
5. Gleiches gilt auch für die Entscheidung, einen Teil des Arbeitswegs zu Fuß zurückzule-gen, anstatt im Wartebereich der am Arbeitsort befindlichen Haltestelle auf den(-selben) Bus zu warten, sofern die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Ausgangs- und Endpunkt des Wegs beibehalten wird (es wurde ja dennoch derselbe Bus verwendet, nur eine Station früher).
6. Dass sich die Arbeitnehmerin einfach auch ein wenig „die Füße vertreten wollte“, besei-tigte den Unfallversicherungsschutz nicht.
7. Der Unfall ereignete sich bei der Haltestelle, die sie zu Fuß ansteuerte und nachdem sie Einkäufe in einem in der Nähe gelegenen Lebensmittelgeschäft getätigt hatte und somit wieder im geschützten Bereich. Sie hätte so dennoch den frühestmöglichen Bus er-reicht (die Wartezeit nach Dienstschluss auf den Bus betrug nach Dienstschluss knapp 40 Minuten) Ein LKW, dessen Lenker einen medizinischen Notfall erlitten hatte und reanimiert werden musste, erfasst sie dort (bei der Busstation), was zu schweren Verletzungen der Arbeitnehmerin führte.
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| Jahresumsatzsteuererklärung |
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Geschrieben von: Leuk - 11.11.2023, 15:24 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Ein Jahresumsatzsteuererklärung hat aufgrund von Entnahmen nachträglich zu einer Nachzahlung von ca. 4000 € geführt.
Der Klient hat die Nachzahlung vor Bescheiderlassung überwiesen (1-12/2022).
Nun wurden 2 % Strafzuschlag erlassen, die Bezahlung erfolgte jedoch vor Bescheiderstellung und vor 30.06.2023.
Ist der Stafzuschlag wirklich festzusetzen (eine sich ergebende Abgabennachzahlungen hat ein Zahlungsziel von einem Monat ab Bescheidzustellung?
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| Kollektivvertragsabschlüsse KW 45/2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.11.2023, 09:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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KV-Abschluss Bäcker - Arbeiter:innen per 1.10.2023
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 9,71%
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,71%
- Erhöhung der Zulagen um 9,71%
KV-Abschluss Bäcker - Angestellte per 1.10.2023
Die Mindestgrundgehälter wurden um 9,71 % angehoben.
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| Fahrtkostenzuschuss - Abfertigung alt |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 09.11.2023, 11:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
hätte eine Frage zur Berechnung der Abfertigung alt. Im Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung über einen Fahrtgeldzuschuss. Jeder MA bekommt einen freiwilligen Zuschuss, berechnet wird die Entfernung vom Wohnort - Firma = km x fixen € Betrag. Dieser Betrag kommt 12 mal pro Jahr zur Auszahlung und wird komplett pflichtig abgerechnet.
Kann man diesen freiwillig gewährten "Fahrtgeldzuschuss" als Aufwendungsentschädigung sehen und nicht mit in die Berechnung für die Abfertigung alt aufnehmen?
Vielen Dank
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