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  IFB 2023
Geschrieben von: ThG - 02.11.2023, 18:59 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

weiß schon jemand die Kennzahl, unter welcher die steuerliche Kürzung für den Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023 (§ 11 EStG) einzutragen sein wird - wurde das schon veröffentlicht ? 

Danke.

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  Neue WIKU-Fachbroschüre: Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.11.2023, 17:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neue WIKU-Fachbroschüre: Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung
 
Wer zum Thema „Kurzarbeit NEU“ eine kompakte Unterlage mit einer Detailaufarbeitung der LV-Seite benötigt, in der aber auch Fragen zur Kurzarbeitsbeihilfe behandelt werden, findet in der  neuen Unterlage einen treuen Begleiter.
 
Printunterlage: Preis: € 40,70 (inkl. USt, zuzüglich Versandspesen), Stand 1.10.2023.
 
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.11.2023, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet

VwGH vom 02.06.2023, Ra 2023/09/0062
§ 18 Abs. 12 AuslBG

So entschied der VwGH:

1. Wurde ein Arbeitnehmer aus Nordmazedonien (also aus einem Drittstaat) von einem Unternehmen, das in Italien ansässig war, angestellt und hauptsächlich zur Arbeitsleistung nach Österreich überlassen, was durch zahlreiche ZKO 4-Meldungen dokumentiert wurde, lag eine illegale Ausländerbeschäftigung in Österreich vor, da keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) bzw. Bestätigung (Entsendebestätigung) erteilt wurden war.

2. Der Hauptgrund hierfür lag darin, dass die hier relevante Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 12 AuslBG (wonach Drittstaatsangehörige, die bei einem Unternehmen beschäftigt werden, welches in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat den Betriebssitz hat und nach Österreich entsandt oder überlassen werden) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen konnte, weil diese von einer „vorübergehenden Arbeitsleistung“ in Österreich ausgeht.

3. Der „Leidtragende“ war in diesem Fall der Geschäftsführer jenes österreichischen Unternehmens, welche als „Beschäftiger“ im Zuge dieser Arbeitskräfteüberlassung fun-gierte, da diesem – rechtlich korrekt - verwaltungsstrafrechtlich diese illegale Auslän-derbeschäftigung zur Last gelegt wurde und ihn daher auch die Geldstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz traf (in diesem Fall – weil es um EINEN Arbeitnehmer ging - € 2.000,00 plus Verfahrenskostenanteil).

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  WIKU-Live-Webinar: Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.11.2023, 16:10 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Am 17.11.2023 findet von 9 bis 12:30 ein WIKU-Live-Webinar mit dem Titel "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023/2024" statt.

Im Zuge dieses Webinares gehen wir ausführlich auf die ab 1.1.2024 gültigen Änderungen bei der Altersteilzeit ein (mit vielen Praxis- und Insidertipps), auf die Änderungen, die seit heute im Bereich Karenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung etc. für Furore sorgen (mit zahlreichen Formulierungshilfen), auf die geplante (rückwirkende) Änderung in der Sachbezugswerte-VO betreffend "Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen des Dienstgebers" und auf den Wartungserlass-Entwurf, der sich unter anderem mit den Änderungen bei der Steuerfreiheit bei Überstundenzuschlägen etc. auseinandersetzen wird.

Preis je Teilnehmer:in: € 240,00 (inkl. USt).

Sie erhalten Ihr traditionelles Änderungen-Jahrbuch "Highlights 2023/2024" in digitaler Form und mit Stand 1.11.2023 sowie die Folienhandzetteln zur Präsentation.

Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  WIKU-Live-Webinar "Ausgewählte Praxisfragen zu Dienstreisen aus Sicht der Personalverrechnung"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.11.2023, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Live-Webinar "Ausgewählte Praxisfragen zu Dienstreisen aus Sicht der Personalverrechnung"
 
Am 10.11.2023 geht es im nächsten WIKU-Live-Webinar von 9 bis 12:30 um das Thema "Dienstreisen aus Sicht der Personalverrechnung".

Sie erhalten dabei die Schulungsunterlage "Dienstreise Intensivtraining" sowie die dazugehörige "Folienpräsentation" als Begleitunterlagen.

Der Preis für die Teilnahme beträgt € 240,00 (inkl. USt) je Teilnehmer:in.

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Sportlerbegünstigung – aktualisierter Leitfaden und Fragen-Antworten-Katalog
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.10.2023, 08:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: ÖGK-Newsletter Nr. 12/2023

Der Leitfaden für die beitragsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung von Sportlerinnen und Sportlern wurde aktualisiert.

Weiters wurde ein Fragen-Antworten-Katalog mit den wichtigsten Fragen samt deren Beantwortung erstellt. 

Zu dem ÖGK-Artikel geht es hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

Zum BMF- und ÖGK-Leitfaden geht es hier:

https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:5ba01f36-e...PDF_UA.pdf

Zum Frage-Antworten-Katalog dazu geht es hier:

https://www.sportaustria.at/de/service-c...ormationen

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  Rot-Weiß-Rot – Karte plus – davor liegende Mischbeschäftigung als „Rot-Weiß-Rot – Karte“ – Fachkraft un-schädlich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.10.2023, 08:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

VwGH vom 25.05.2023, Ro 2022/08/008
§ 20e Abs. 1 Z 2  AuslBG

So entschied der VwGH:

1. Wurde ein aus einem Drittstaat stammender Arbeitnehmer, der für die Dauer von 2 Jahren im Besitz des österreichischen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“, Bereich „Facharbeiter in Mangelberufen“ (hier: Schweißer) zwischen Mitte und Ende des Jahres 2020 auch als Kraftfahrer beschäftigt (dann, wenn aufgrund der Auftragslage in Bezug auf den Beruf „Schweißer“ weniger zu tun war) und war die Beschäftigungsdauer durchgehend (also ununterbrochen) und erhielt er weiters auch durchgehend das dafür vorgesehene Mindestentgelt, so lagen am Ende der zwei Jahre dennoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vor.

2. Die Bestimmung des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG (zur Erteilung der RWR – Karte plus) sieht vor, dass man als InhaberIn einer ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen sein musste.

3. Auch wenn die zusätzliche Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht dem Inhalt seines Beschäftigungsverhältnisses entsprach, so war er dennoch während dieser Zeit als Schweißer beschäftigt. Daher lag kein Verstoß gegen § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welcher die Ver-weigerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zur Folge haben konnte.

4. Dem Antrag auf Erteilung der RWR – Karte plus war somit stattzugeben.

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  Kommunalsteuerrelevante Gemeinde
Geschrieben von: schnubbel - 30.10.2023, 14:27 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebes Forum, 
sehr geehrter Herr Kurzböck!

aktuell ist der Firmenstandort des Einzelunternehmers sein Zuhause (Gemeinde a). Mittlerweile hat der Unternehmer aber auch ein Büro / Lager, wofür er seine Ausgaben (Strom, Internet) geltend macht. (Gemeinde b)
Die Dienstnehmer sind nur auf Montage unterwegs, holen nur Gerätschaften aus dem Lager. 
Wäre dann die kommunalsteuerrelevante Gemeinde immer noch Gemeinde a? 

Nun wird der Unternehmer aber auch eine Sekretärin einstellen, welche im Büro/Lager (Gemeinde b) und im Home Office arbeiten wird. 
Wäre dann die kommunalsteuerrelevante Gemeinde die Gemeinde b? 

VIELEN lieben Dank für die Unterstützung!

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  Freistellung bei Kinderrehabilitation - Achtung neue Meldeart
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.10.2023, 09:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im soeben versandten Newsletter Nr. 12/2023 bringt die ÖGK unter anderem einen Artikel zum Thema "Freistellung bei Kinderrehabilitation".

Diese Möglichkeit einer unbezahlten Dienstfreistellung tritt am 1.11.2023 in Kraft (siehe dazu auch meinen ausführlichen Beitrag in WPA 12/2023, Artikel Nr. 249/2023).

Etwas überraschend wird es dabei auch ein neues "Meldeverfahren" geben. Dazu heißt es konkret im Artikel:

Meldungen
Den Beginn der Freistellung übermitteln Sie bitte mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung. Als Karenzart wählen Sie „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ aus.

Sollte die von Ihnen verwendete Lohnsoftware im Zeitraum vom 01.11.2023 bis 30.11.2023 die neue Karenzart „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ noch nicht unterstützen, ist zunächst eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung mit der Karenzart „Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ab 2014“ zu übermitteln. Sobald die Lohnsoftware die neue Karenzart unterstützt, stornieren Sie die ursprüngliche Meldung und erstatten eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung mit der Karenzart „Pflegekarenz während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“.

Tipp: Wenn Ihre Lohnsoftware die neue Karenzart noch nicht unterstützt, können Sie die Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung via ELDA Online übermitteln. In ELDA Online ist die neue Karenzart bereits verfügbar.

Bei Wiederantritt der Beschäftigung ist das Ende der Freistellung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Abmeldung zu übermitteln.


Den kompletten Text des Artikels finden Sie hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder legale Überlassung von Drittstaatsangehörigen durch eine rechtlich selbständige Niederlassung des österreichischen Arbeitgebers in Italien
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.10.2023, 08:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen oder legale Überlassung von Drittstaatsangehörigen durch eine rechtlich selbständige Niederlassung des österreichischen Arbeitgebers in Italien

VwGH vom 24.03.2023, Ra 2023/09/0010
§ 18 Abs. 12 AuslBG

So entschied der VwGH:

1. Verfügt ein in Österreich ansässiges Unternehmen, welches in erster Linie Arbeitskräfteüberlassung betreibt, aber auch Bauleistungen erbringt, in Italien über eine Zweigniederlassung und werden von dieser Zweigniederlassung Drittstaatsangehörige als Arbeitnehmer an die österreichische Zweigniederlassung „überlassen“ und in weiterer Folge von dieser an österreichische Beschäftiger, so stellt sich die Frage, ob dieser „grenzüberschreitende Akt“ im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ohne Erteilung einer österreichischen Beschäftigungsbewilligung hätte erfolgen dürfen oder nicht.

2. Wird nämlich ein/e Drittstaatsangehörige von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Land nach dem dortigen Recht legal beschäftigt, so darf er/sie nach den Frei-zügigkeitsregeln auch zur Arbeitsleistung in ein anderes EU/EWR-Land entsandt oder überlassen werden (§ 18 Abs. 12 AuslBG).

3. Dabei ist zu prüfen, ob die Niederlassung des Unternehmens in Italien ein rechtlich eigenständiges Unternehmen (im Sinne des dortigen – italienischen – Rechts) dar-stellt (also über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt) oder „nur“ eine unselbständige – aber örtlich getrennte (in Italien, konkret in Bozen) – Zweigniederlassung des österreichischen Arbeitgebers.

4. In ersterem Fall wäre die Vorgangsweise des „italienischen Ablegers“, die Überlassung nach Österreich über die ZKO 4-Meldung zu erstatten, korrekt gewesen und insoweit keine Geldstrafen wegen „illegaler Ausländerbeschäftigung“ zu verhängen gewesen.

5. In zweiterem Fall (also, wenn die Zweigniederlassung in Italien kein rechtlich selbständiges Unternehmen wäre, sondern eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit  - eine Filiale - des österreichischen Unternehmens) lägen in Bezug auf die Beschäftigung bzw. Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer:innen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (konkret: gegen § 18 Abs. 12 AuslBG) vor, weil die Aufnahme dann im Endeffekt im Namen des österreichischen Arbeitgebers erfolgte und eine Umgehungshandlung vorliegt.

6. Ob dabei die eine Variante vorliegt oder doch die andere Variante, muss vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren geprüft werden.

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