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| Interessentenbeitrag für Baumaßnahmen der öffentlichen Hand aktivieren? |
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Geschrieben von: ReinholdH - 09.11.2023, 09:08 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
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Hallo!
Unweit unseres Betriebsgeländes wird von der Wildbachverbauung ein Hochwasserschutzprojekt umgesetzt. Im Zuge dessen hat neben Bund, Land, Gemeinde auch unser Unternehmen die Leistung eines Interessentenbeitrags an den Baukosten zugesagt. Es handelt sich hier um einen hohen 6stelligen-Betrag. Die GF möchte dies als Investition verbuchen. Meine Ansicht ist jedoch, dass dies ein Kostenzuschuss zu einer von Dritten durchgeführten Baumaßnahme ist und somit Aufwand wäre.
Vielleicht kann mir hier das Forum weiter helfen, wie es korrekt abgebildet wird. Danke schon im Voraus.
mfg Reinhold
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| Tod eines Kindes nach der Geburt des Kindes – kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für das nächste Kind |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.11.2023, 08:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 24.07.2023, 10 ObS 71/23y
§ 24 KBGG
So entschied der OGH:
1. Damit ein erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld aus Anlass der Geburt eines Kindes beim Krankenversicherungsträger beantragt werden kann, muss der Elternteil unter anderem unmittelbar vor der Geburt des Kindes in den davor gelegenen 182 Tagen durchgehend erwerbstätig gewesen sein.
2. Konnte die Mutter eines Kindes diese Voraussetzung deshalb nicht erfüllen, weil sie während dieser Zeit nicht zur Gänze „erwerbstätig“ im Sinne dieser Regelung war, sondern ein „spezielles Arbeitslosengeld nach § 12 Abs. 7 AlVG“ bezogen hatte, so musste der Antrag auf Gewährung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes abgewiesen werden.
3. Dieses „spezielle Arbeitslosengeld“ erhalten Mütter oder Väter, deren Kind während einer Elternkarenz verstarb und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einer vor-zeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zustimmte (Anmerkung: im Jahr vor der Geburt des jüngeren Kindes, verstarb nämlich kurz nach der Geburt ein Kind).
4. Zwar wird im Allgemeinen die gesetzliche Elternkarenz einer „Erwerbstätigkeit“ im genannten Sinne gleichgehalten, allerdings ist Voraussetzung dafür, dass man sich während dieser Zeit der Kindererziehung widmet bzw. gewidmet hat (was hier naturgemäß nicht möglich war).
Anmerkung:
Dieser Fall bzw. dieses Urteil sagt im Grunde genommen alles aus, was es zur Tendenz in der österreichischen Familienpolitik zu wissen gilt. Jedenfalls ist auch die Urteilsbegründung an Zynismus nicht mehr zu überbieten, mag auch „juristisch alles korrekt sein“. Eine Karenz, aus der man nicht zurückkehren kann, aber während der man sich aus besagtem Grund nicht mehr der Kindererziehung widmen kann als schädliche Nichterwerbstätigkeit zu werten. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Übrigens ist die vom OGH im August des Vorjahres festgestellte EU-Widrigkeit der Wochengeldfalle bis zum heutigen Tage legistisch nicht repariert worden. Auch dazu fällt einem nichts mehr ein. Entweder fehlt das Geld oder der Wille oder beides.
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| Im Kollektivvertrag sind für Sonntagsüberstunden 100 % Zuschlag geregelt – laut OGH müssen es aber 200 % sein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.11.2023, 07:47 - Forum: News & wichtige Infos
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Im Kollektivvertrag sind für Sonntagsüberstunden 100 % Zuschlag geregelt – laut OGH müssen es aber 200 % sein
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 55/23p
KV Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Arbeiter-Version)
Gehen zwei Richter durch den Park und unterhalten sich. Plötzlich kommt jemand mit zerrissener Hose um die Ecke gelaufen und brüllt einen der beiden an: „Ihr Hund hat meine Hose zerrissen“. Der solcherart „Angebrüllte“ reicht ihm € 200,00 und meinte, dass dies hoffentlich für die Anschaffung einer neuen Hose reichen sollte. Nun schaltet sich aber der Kollege ein und sagt: „Sag mal: du hast gar keinen Hund, was soll das?“ Meint der „vermeintliche Hundebesitzer“: „Ja, das wissen wir beide; aber wer weiß, wie das Gericht das sieht“.
So entschied der OGH:
1. Sieht ein Kollektivvertrag (hier: Elektrizitätsversorgungsunternehmen – Arbeiter-KV) für geleistete Sonntagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 100 % vor (Abschnitt XVIII lit. a) und regelt er „zusätzlich“ (konkret: in Abschnitt XVIII lit. c), dass für geleistete Überstunden an Sonntagen auch ein Zuschlag in Höhe von 100 % gebührt, so bedeutet dies, dass für Überstunden, die an Sonntagen geleistet werden, insgesamt ein Zuschlag von 200 % zusteht.
Anmerkung:
Im Kollektivvertrag steht also, dass für geleistete Sonntagsüberstunden ein Zuschlag von 100 % gebührt. Der OGH meint, dass dann – weil für Normalarbeitszeit am Sonntag auch ein Zuschlag von 100 % gebührt, dieser Überstundenzuschlag daher 200 % betragen muss. Das kann man sich nicht ausdenken, zu absurd ist einfach dieses Interpretationsergebnis.
2. Der Angestellten-KV der Elektrizitätsversorgungsunternehmen sieht – im Gegensatz zur „Arbeiter-KV-Version“ – für derartige Fälle (bei denen mehrere Zuschläge gleichzeitig gebühren) eine Deckelung nach oben vor (§ 5 Abs. 10d).
Anmerkung:
Im Angestelltenkollektivvertrag ist man also vor diesem Auslegungsergebnis gefeit, weil man dort „zur Sicherheit“ noch einmal einen Deckel eingezogen hat. Merke: ein Deckel kann mitunter nicht schaden.
Frage: Ist das nicht verdächtig, dass das Ergebnis des Angestellten-KV (gemeinsames Lohn- und Gehaltsschema) ein so viel anderes Resultat hier vorsieht und könnte man den Deckel aus dem Angestellten-KV nicht in den Arbeiter-KV hineinreklamieren (quasi: im Analogieweg)?
Dazu der OGH:
· Die in den Kollektivverträgen für Elektrizitätsunternehmen unterschiedliche Behandlung der Vergütung von Überstundenarbeit, die an einem Sonntag geleistet wird, für Arbeiter und Angestellte ist auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht per se unsachlich.
· So wie es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unbenommen ist, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl 9 ObA 131/19h), muss dies auch für die Kollektivvertragsparteien gelten.
· Eine völlige Angleichung von Arbeitern und Angestellten hat auch der Gesetzgeber (bislang) nicht vorgenommen.
· Für eine analoge Anwendung einzelner Regelungen in anderen Kollektivverträgen bleibt schon aufgrund der unterschiedlichen persönlichen Geltungsbereiche der genannten Kollektivverträge kein Raum.
Frage: Wie „rechtfertigt“ der OGH das Auslegungsergebnis grundsätzlich?
· Der Sonntagszuschlag von 100 % gebührt für jede Sonntagsarbeit (???).
· Die Kollektivvertragsparteien wollen hier offenkundig mit dem Zuschlag von 100 % für die Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die gemäß § 3 Abs 1 ARG der Sonntag zu fallen hat, abgelten.
· Die geleistete Überstundenvergütung (bzw der gewährte Zuschlag) bezweckt dagegen im Regelfall bloß die absolute Arbeitsbelastung ab einer bestimmten Arbeitszeitgrenze bzw Arbeitszeitlänge besonders abzugelten (vgl etwa 9 ObA 121/19p [Pkt I.9.]).
· Die KV-Regelung stuft die Mehrarbeit betreffend bestimmter Arbeitszeiten als besonders belastend ein, wobei die finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers wohl auch dazu dienen soll, den Arbeitgeber dazu anzuhalten, wirklich nur in begründeten Fällen davon Gebrauch zu machen.
Anmerkung:
· Zusätzlich – und das erspare ich nun meinen Leser:innen nun im Detail – meinte der OGH, dass man ja im Arbeiter-KV auch zwischen Normalarbeitszeit am gesetzlichen Feiertag und an gesetzlichen Feiertagen geleistete Überstunden betreffend die Zuschlagshöhe ausdrücklich unterscheiden würde (50 % Zuschlag für die Normalarbeitszeit und 100 % für Überstunden).
· Warum sollten denn die KV-Partner die Sonntagsarbeit „anders“ regeln wollen (nämlich NICHT zwischen Normalarbeitszeit und Überstunde zu unterscheiden, was die Zuschlagshöhe betrifft) als die Feiertagsarbeit.
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| Das Leistungspaket für "fortgeschritten Jugendliche" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2023, 20:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das Leistungspaket für "fortgeschritten Jugendliche"
Heute konnte man leider wieder einmal sehr deutlich erfahren, wie in Österreich Gesetzwerdung laufen kann.
Es gibt eine (Partei)-Pressekonferenz, den anwesenden Medien werden Presseunterlagen mitgegeben mit den Themenauflistungen, diese werden dann "brav" gedruckt und es folgen dann die APA-OTS-Meldungen der einzelnen Organisationen, wo sich jeder irgendwie artig für die Initiativen bedankt (Schleimspur lass nach).
Total lustig finde ich es, wenn sich Arbeitgeberorganisationen vor Lob überschlagen, weil sie den Betrieben dann mit Sicherheit auch erklären werden, warum aus deren Sicht das neue "Malussystem" so toll ist . Wer noch das "alte Malussystem" in Erinnerung hat, wird das neue kaum willkommen heißen. Phantasielos melken heißt die altbewährte Disziplin.
Recherchieren konnte ich, dass es aktuell keinen Gesetzesentwurf für das alles gibt und dass eine allfällige Gesetzesänderung Ende November 2023 als Initiativantrag ins Parlament eingebracht werden soll (möglicherweise auch ohne Begutachtung). Zudem mischen die Medien die schon in Umlauf befindlichen Gesetzesänderungsvorschläge mit jenen, die noch geplant sind.
Bleibt noch abzuwarten, wie die ÖGK diese Änderungen (so kurzfristig) in das Tarifsystem bringen wird und wie schnell die Softwarehersteller diese Änderungen implementieren können, so das Inkrafttreten mit 1.1.2024 geplant ist. Man wird ja wohl (oder übel) neue Abschlagsarten benötigen, um im Falle vollversicherter Beschäftigungen bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze den Entfall des Pensionsversicherungsbeitrages (auf beiden Seiten) abbilden zu können.
Auch die Presseinformationen zu angeblich weiteren Änderungen bei der Altersteilzeit sind etwas diffus, aber was soll's, das sind ja keine Fachmedien.
Wenn ich dann allerdings lese, dass das Anheben des gesetzlichen Pensionsantrittsalters dort gefordert und gutgeheißen wird, dann weiß ich, warum sich mein Sicherheitsabstand dorthin in den letzten Jahren massiv erhöht hat.
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| Fehlende Homeoffice-Tage auf Jahreslohnzettel – Finanzamt darf Arbeitnehmerantrag betreffend Homeoffice-Werbungskosten nicht einfach deshalb ablehnen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.11.2023, 08:34 - Forum: News & wichtige Infos
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Fehlende Homeoffice-Tage auf Jahreslohnzettel – Finanzamt darf Arbeitnehmerantrag betreffend Homeoffice-Werbungskosten nicht einfach deshalb ablehnen
BFG 17.01.2023, RV/7100074/2023
§ 26 Z 9 lit. a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Beim Lohnzettel handelt es sich um eine Privaturkunde.
2. Eine gegenüber anderen Beweismitteln erhöhte Beweiskraft oder gar eine formelle Bindungswirkung von Lohnzetteln ist dem Abgabenverfahrensrecht fremd (UFSW 1.10.2012, RV/0519-W/12).
3. Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegen Privaturkunden der freien Beweiswürdigung (BFG 26.3.2014, RV/2100210/2012, mwN).
4. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht keine Bindung an Feststellungen im Lohnsteuerverfahren, vielmehr ist die Einkommensteuerveranlagung von einem Lohnsteuerverfahren unabhängig (VwGH 22.9.2000, 98/15/0014; UFSW 8.3.2013, RV/1985-W/10).
5. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten eigenständig zu ermitteln sind. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, bei dem es um die Geltendmachung von „Homeoffice-Werbungskosten“ geht, obwohl der Arbeitgeber – trotz seiner Verpflichtung – keine Homeoffice-Tage über den Jahreslohnzettel gemeldet hat.
6. Der Lohnzettel ist aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben, die Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, ergeben sich aus § 76 Abs 1 EStG 1988 und der Lohnkontenverordnung 2006.
7. Im Ergebnis ist der Lohnzettel somit einem Kontoauszug vergleichbar.
8. Somit ist der Lohnzettel "eine zentrale Komponente zur Feststellung, Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen nach dem EStG", daraus folgt: "Für die Abgabenbehörde besteht aber keine Bindung an den Lohnzettel; er hat nur eine - wenn auch wesentliche - Indizwirkung".
9. Im vorliegenden Fall ist das Finanzamt somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf Grund des Umstandes, dass im Lohnzettel keine Home-Office-Tage ausgewiesen sind, (zwingend) von einem Nichtvorliegen solcher Tage auszugehen wäre.
10. Es hat daher die vom Dienstnehmer erstatteten Angaben und Beweismittel nicht näher gewürdigt und dazu keine Erhebungen - insbesondere beim Arbeitgeber (betreffend die inhaltliche Richtigkeit des Lohnzettels bzw das Zutreffen der Angaben des Dienstnehmers) - vorgenommen.
11. Dies muss das Finanzamt nun nachholen. Auch wenn keine Home-Office-Tage im Lohnzettel angeführt sind, können trotzdem Home-Office-Tage geleistet worden und somit die Angaben des Arbeitnehmers zutreffend sein.
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| Karenzdauer, wenn der "andere Elternteil" nicht karenzanspruchsberechtigt ist |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.11.2023, 12:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Karenzdauer, wenn der "andere Elternteil" nicht karenzanspruchsberechtigt ist
Die Regelungen in § 15 Abs. 3a MSchG bzw. § 2 Abs. 5a VKG sind etwas schwierig zu lesen und noch schwieriger zu interpretieren.
Ein aktueller Erlass aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sorgt möglicherweise für mehr Klarheit:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Daraus habe ich dann die nachstehende Information verfasst:
Eltern leben nicht getrennt, aber der andere Elternteil steht in keinem Arbeitsverhältnis. Wie verhält es sich dann mit der Dauer des „alleinigen“ Karenzanspruchs?
- Wenn der andere Elternteil nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (zB. weil er selbständig ist), besteht somit für ihn kein Rechtsanspruch auf eine gesetzliche Elternkarenz und ist daher eine „Karenzteilung“ nicht möglich.
- Hier bestehen für den karenzanspruchsberechtigten Elternteil folgende Möglichkeiten:
- Antritt der Karenz zum frühestmöglichen Termin (zB. Arbeitnehmerin tritt die Karenz unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes oder einem nach dem Ende des Mutterschutzes noch zu konsumierenden Urlaubs an) è Anspruch auf Karenz endet mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes è Mitteilung muss spätestens mit letztem Tag des Mutterschutzes erfolgen (hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz: spätestens 8 Wochen nach der Geburt).
- Karenz wird „zu einem späteren Zeitpunkt“ angetreten (später, als im vorigen Absatz beschrieben) è der „spätere Karenzantrittszeitpunkt“ muss dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin mindestens drei Monate davor mitgeteilt werden è hier kann es auch sein, dass der Beginn der Drei-Monats-Frist noch im Zeitraum des Mutterschutzes gelegen ist:
- Erfolgt dabei der Antritt dieser Karenz frühestens zwei Monate nach dem frühestmöglichen Antrittstermin è Karenz ist bis Ablauf 24. Lebensmonat des Kindes möglich.
- Erfolgt der Antritt dieser Karenz davor è Karenz ist (nur) bis Ablauf 22. Lebensmonat des Kindes möglich.
Beispiel (aus dem Erlass vom 27.10 des BM für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport):- Die Mutter ist Dienstnehmerin, der Vater ist selbständig.
- Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt endet am 14.01.2024, sie meldet am 23.11.2023, dass sie Karenz ab 25.03.2024 in Anspruch nehmen will.
- Daher hätte sie die Möglichkeit bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch zu nehmen.
- Würde sie Karenz ab 26.02.2024 in Anspruch nehmen wollen, hätte sie Anspruch auf Karenz nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (da die Zeitspanne zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes und dem Beginn der Karenz weniger als zwei Monate beträgt).
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| WIKU Personal aktuell 2023, Nr. 18 - die Begleitvideos sowie die Inhalte |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.11.2023, 20:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU Personal aktuell 2023, Nr. 18 - die Begleitvideos sowie die Inhalte
Die Ausgabe Nr. 18-2023 der WPA wird im Laufe des 3.11.2023 versandt werden.
Schon heute können Sie sich auf diesem Weg die Begleitvideos dazu ansehen:
1. Das Kurz-Begleitvideo (frei zugänglich):
https://vimeo.com/880574809
2. Das Premium-Begleitvideo (WIKU-Premium-Passwort aus 2023 benötigt):
https://vimeo.com/880617556
Die Inhalte dieser Ausgabe:
Vorwort
Geplante gesetzliche Änderungen
Start-Up-Förderungsgesetz
Aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht
Epidemiegesetz
ALV-Dienstgeberanteile nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich – der Rechtsstaat geht am Krückstock
Kündigung
Arbeitgeberkündigung nach Verweigerung der Covid-19-Impfung – keine Motiv- bzw. Diskriminierungsanfechtung möglich
Arbeitgeberkündigung eines Universitätsprofessors nach Erreichen des Regelpensionsalters – keine Sozialwidrigkeit
Sonstige Aktualitäten aus dem Arbeitsrecht
Geplante Änderungen beim Theaterarbeitsgesetz (TAG)
WKO-Empfehlung nach Judikaturänderung betreffend Urlaubsverbrauch und Urlaubsverjährung
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer:innen - da bahnen sich die nächsten Änderungen an (wohl eher im Laufe des Jahres 2024 oder ab 2025)
Kurzarbeit - Zeitraum zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Kurzarbeitsunterstützung – die AMS-ONLINE-Tools
Sonstige Aktualitäten aus dem Sozialversicherungsrecht
4. ELDA - Lohnsoftwarehersteller ONLINE Event vom 11.10.2023 - die Folien sowie die Fragen und Antworten
Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab dem Jahr 2024
Wichtiges für Pensionen mit Stichtag 2024
Aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Steuerrecht
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG (DB)
KFZ-Privatnutzung durch wesentlich beteiligten geschäftsführenden Ges. mbH-Gesellschafter – ohne Fahrtenbuch keine „Fahrtenbuchmethode“
Sonstige Aktualitäten aus dem Steuerrecht
Sachbezug Zinsersparnis 2024
Bausparprämie 2024
Entwurf zum Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 – Teil 1
Kollektivvertragsaktualisierungen
Kollektivvertragsaktualisierungen KW 42 - 43/2023
WIKU-Trainingscenter
Schwerpunktthema basic
Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Entgeltfortzahlung
Schwerpunktthema spezial
Abrechnung von Zeitguthaben
Gelöste Praxisfälle
Arbeitgeber bezahlt Anonymverfügungen, die Arbeitnehmer:in mit Firmen-KFZ „verursacht“ hat
www.vorlagenportal.at
Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der arbeitgebereigenen Ladeeinrichtung für das arbeitnehmereigene Elektrofahrzeug
ARS-Seminarempfehlungen
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