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| Korrekter Firmensitz Einzelunternehmen |
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Geschrieben von: schnubbel - 27.10.2023, 14:20 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Hallo liebe Kollegen,
aktuell ist der Firmenstandort des Einzelunternehmers sein Zuhause. Mittlerweile hat der Unternehmer aber auch ein Büro / Lager, wofür er seine Ausgaben (Strom, Internet) geltend macht.
Soll der Firmensitz bei der Gewerbebehörde geändert werden, auch wenn er keine Miete für dieses Büro/Lager bezahlt?
Für die Mitarbeiter ist auf jeden Fall das Büro / Lager der Arbeitsort, daher meine Frage ob das geändert werden muss? (Gewerbestandort, ÖGK, ... ?)
Oder ist das egal wenn der Arbeitsort für die Mitarbeiter ein anderer ist als der Firmensitz, also auf deutsch gesagt "total wurscht"?
Vielen Dank!
PS: Leider weiß ich nicht genau in welches Unterkategorie des Forums ich meine Frage posten soll - hoffe es passt hier halbwegs hin!
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| Geplante Änderungen beim Theaterarbeitsgesetz (TAG) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.10.2023, 09:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Am 25.10.2023 schickte das BMAW eine Änderung des Theaterarbeitsgesetzes in Begutachtung.
Die dort vorgeschlagenen Änderungen sollen ab 1. September 2025 (!) gelten und betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Gesetzliche Klarstellung der Berechnung des Entgelts der Ensemblemitgliederinnen/
Ensemblemitglieder und des Gastes an Ensembletheater
- Definition des Gastes an Bühnen ohne festes Ensemble
- Klarstellungen im Bereich des § 42 TAG (dieser Paragraph regelt das Thema "Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen").
Die Begutachtungsfrist läuft bis 22. November 2023.
Zum geplanten Gesetzestext dieses Ministerialentwurfes und den Materialien geht es hier:
Theaterarbeitsgesetz, Änderung (303/ME) | Parlament Österreich
In der WIKU Personal aktuell werde ich darüber dann im Detail berichten, wenn das Bundesgesetzblatt erschienen ist.
Zu geplantem Gesetzestext dieses Ministerialentwurfes und den Materialien geht es hier:
Theaterarbeitsgesetz, Änderung (303/ME) | Parlament Österreich
In der WIKU Personal aktuell werde ich darüber dann im Detail berichten, wenn das Bundesgesetzblatt erschienen ist.
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| KFZ-Privatnutzung durch wesentlich beteiligten geschäftsführenden Ges. mbh-Gesellschafter – ohne Fahrtenbuch keine „Fahrtenbuchmethode“ |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.10.2023, 07:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/15/0071
§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs. 5 FLAG
§ 4 Sachbezugswerte-VO
VO zur Bewertung von Sachbezügen betreffend Fahrzeuge bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern
So entschied der VwGH:
1. Gibt es keine Nachweise betreffend die Privatnutzung eines (nicht emissionsfreien) Firmen-KFZ durch einen wesentlich beteiligten geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter (zB in Form eines Fahrtenbuches), so sind für Zwecke des DB, des DZ sowie der KommSt dieselben Sachbezugsbewertungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei steuerlichen Dienstnehmer:innen.
2. Damit dann in weiterer Folge der "halbe Sachbezug" zum Ansatz gelangen kann, bedarf es aber genauso eines Nachweises betreffend des Ausmaßes der Privatnutzung, weshalb – weil eben kein Nachweis erbracht werden konnte - hier dann letzten Endes der volle KFZ-Sachbezug zum Tragen kommt.
3. Werden durch den wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Kostenbeiträge geleistet, sei es auch erst am Jahresende durch die Belastung seines Verrechnungskontos, so reduziert dies den Vorteil entsprechend.
4. War dieser Geschäftsführer laut Vereinbarung dazu verpflichtet, der GmbH die aus der Privatnutzung des KFZ resultierenden Kosten zu ersetzen, gab es aber keinerlei Nachweise betreffend die Privatnutzung (also zB kein fortlaufend geführtes, lückenloses Fahrtenbuch), so fand faktisch dieser Kostenersatz nur in Form des eben genannten - sachbezugsmindernden - Kostenbeitrages statt.
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| ALV-Dienstgeberanteile nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich – der Rechtsstaat geht am Krückstock |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.10.2023, 07:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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ALV-Dienstgeberanteile nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich – der Rechtsstaat geht am Krückstock
VwGH vom 07.09.2023, Ra 2023/09/0004
§ 32 EpiG
§ 2 WTBG
So entschied der VwGH:
1. Nach überzeugender Ansicht des VwGH ist auch der Dienstgeberanteil zur gesetzli-chen Arbeitslosenversicherung, welcher vom Entgelt während einer behördlich an-geordneten Quarantäne zu entrichten ist, nach § 32 Epidemiegesetz rückerstattungs-tauglich und zwar aus folgenden Gründen:
o Der Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ umfasste bereits in sei-ner Stammfassung 1925 die Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Un-fallversicherung und auch Arbeitslosenversicherung, weil es diese Zweige der Sozialversicherung bereits zu diesem Zeitpunkt gab.
o Auch die Arbeitslosenversicherung zählt daher zum „Sozialversiche-rungswesen“ im Sinne des B-VG, mag sie auch nicht unter den Begriff der - einfachgesetzlichen -„Allgemeinen Sozialversicherung“ gemäß § 2 Abs. 1 ASVG fallen, die die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung umfasst.
o Aus der Auslegung des Begriffes „Allgemeine Sozialversicherung“ in dieser Bestimmung oder aus dem darauf aufbauenden § 51 ASVG ist daher für die Bedeutung der Wortfolge „gesetzliche Sozialversicherung“ im Sinne des § 32 EpiG nichts zu gewinnen.
o Der Gesetzgeber hat für den Zeitraum der Absonderung nach dem EpiG das Weiterbestehen der Pflichtversicherung durch Verweis auf § 11 Abs. 3 lit. d ASVG auch für das AlVG angeordnet (§ 1 Abs. 6 AlVG).
o Somit bezahlt ein Dienstgeber diese Beitragsleistungen während der Dauer der Absonderung des Dienstnehmers daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflich-tung , die nicht vertraglich abdingbar ist, sondern Folge der gesetzlichen Anord-nung des Fortbestehens der Pflichtversicherung ist (vgl. dazu die Materialien zu § 52b des TierseuchenG, BGBl. Nr. 141/1974(RV 977 BlgNR 13. GP 13 f: „Für die Zeit der Erwerbsbehinderung sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversiche-rung und bei Bauarbeitern die Bauarbeiterurlaubskasse vom Arbeitgeber zu ent-richten. Diese sollen gleichfalls vom Arbeitgeber ersetzt werden.“).
o Die Beiträge nach dem AlVG werden gemäß § 5 AMPFG vom zuständigen Sozi-alversicherungsträger eingehoben und hernach an eine vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestimmte Stelle abgeführt (§ 5 Abs. 1 und 4 AMPFG).
o Wie der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus bereits erkannt hat, enthält der Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpiG nicht einmal eine Einschränkung dahingehend, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wä-ren. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleiste-ten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss.
2. Jene Steuerberatungskanzlei, welche den Klienten vor dem VwGH in dieser Rückvergü-tungsangelegenheit vertreten hatte, erhält dafür jedoch vom Höchstgericht keinen Kostenersatz zugesprochen, da ein Verfahren betreffend eine Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz kein Abgabenverfahren im Sinne des VwGG darstellt und zudem auch nicht von der gesetzlich verankerten Vertretungsbefugnis des § 2 WTBG umfasst ist.
Praxisanmerkung:
Damit erwies sich auch dieser Teil des Erlasses des Bundesministers für Soziales, Gesund-heit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20. Juli 2020 erwartungsgemäß als „Mythos“.
Wir fassen zusammen.
• Sonderzahlungen sind grundsätzlich Teil des rückerstattungsfähigen Entgelts, gleichgültig, wann sie fällig sind bzw. bezahlt wurden und zwar in aliquoter Höhe (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 = WPA 13/2021, Artikel Nr. 338/2021).
• Rückerstattungsanträge sind auch dann zulässig, wenn eine ausländische Behörde (EU/EWR-Land) den Dienstnehmer unter Quarantäne stellt (EuGH 15.6.2023, C-411/22, VwGH vom 20.06.2023, Ra 2021/03/0098 = WPA 15/2023, Artikel Nr. 332/2023).
• Arbeitslosenversicherungsdienstgeberanteile, welche für das während der Quaran-täne zu bezahlende Krankenentgelt zu bezahlen sind (darunter fallen auch anteilige Sonderzahlungen) sind rückerstattungstauglich.
Traurig ist, dass vermutlich tausende und abertausende Anträge auf Basis des Erlasses abgewiesen worden sind und nicht mehr saniert werden können, es sei denn, man hatte die Zeit, ins Rechtsmittel zu gehen.
Ob das noch einem Rechtsstaat würdig ist oder „Würde“ mit „Willkür“ verwechselt wurde, darf jeder für sich selber entscheiden.
Aber DAS ist ein Debakel der Sonderklasse für den Staat und wie man sieht, es löst sich alles in „Rauch“ auf (siehe auch die VfGH-Erkenntnisse zu ORF-Abgabe und COFAG).
Aber wie sagte doch einst ein ehemaliger Bundeskanzler sinngemäß: „bis die Gerichte ent-schieden haben, ist alles längst vorbei.“
Keine weitere Fragen, Euer Ehren!
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