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| Arbeiterkündigungsregelungen - Kollektivverträge dürfen in Zukunft generell die Arbeiterrechtslage verschlechtern |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.04.2023, 12:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeiterkündigungsregelungen - Kollektivverträge dürfen in Zukunft generell die Arbeiterrechtslage verschlechtern
Derzeit dürfen ja Kollektivverträge nur in Verbindung mit der sogenannten "Saisonklausel" die im ABGB verankerte gesetzliche Kündigungsregelung auch zum Nachteil des Arbeiters verändern.
Künftighin (also am Tag nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung, was voraussichtlich nicht vor dem 1. Juli 2023 sein wird) soll dies generell möglich sein, wenn diese KV-Regelung nach dem 1. Jänner 2018 getroffen wurde.
Dies ist die sehnlichst erwartete gesetzgeberische Reaktion auf Auslegungsprobleme, die sich durch die Saisonausnahmeregelung (speziell am KV für Arbeiter im Gastgewerbe und auch am KV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe) ergeben.
Die "abweichenden Regelungen" dürfen allerdings erst nach dem 1. Jänner 2018 getroffen worden sein, soweit sie ohne "Saisonausnahmeprüfung" zur Anwendung gelangen sollen.
Eine Beilegung der ebenfalls schwelenden Rechtsunsicherheit betreffend die Kündigungsregelungen bei freien Dienstnehmern ist dem Gesetzesentwurf aber leider (noch) nicht zu entnehmen und wird wohl auch vorläufig nicht zu erwarten sein.
Dazu gab es heute eine Parlamentsnachricht vom Sozialausschuss:
https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk...023/pk0464
Den Gesetzesentwurf dazu, der eigentlich einen anderen Schwerpunkt hat, gibt es hier:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2031
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| Zwei mit dem AMS abgeklärte Fachfragen zur Altersteilzeit mit praktischen WIKU-Anmerkungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.04.2023, 14:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Frage 1:
Seit dem 1.1.2023 gibt es eine (von einem "Aktenvermerk" abhängig gemachte DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 %, die sich in Bezug auf den (voraussichtlich nur noch bis 31.12.2023) zu erfassenden Vorteil aus der vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile der sogenannten "SV-Aufstockung" ergeben kann (praktisch nur bei Frauen, weil Männer erst ab 60 in die Altersteilzeit gehen können und da bekanntlich ja der DB nicht mehr zu bezahlen ist). Muss der Umstand des verringerten DB auch dem AMS gegenüber erklärt werden.
Antwort zu Frage 1:
Die Meldepflicht besteht dann, wenn die "Veränderungen" mehr als € 20,00 ausmachen.
Die "€ 20- Grenze" bezieht sich auf den bei der vor der Altersteilzeit/Teilpension vorliegenden Arbeitszeit (im Regelfall Vollzeit) gebührenden Betrag (Bruttoentgelt) – z.B. ATZ-DN arbeitet nur noch 50% und hätte einen Biennalsprung in der Höhe von € 35 bei Vollzeit (= alte Arbeitszeit vor der ATZ).
Auch wenn das Entgelt im letzten Monat VOR ATZ und das aktuelle Teilzeitgehalt jetzt nur um € 17,5 erhöht wird, ist diese Änderung dennoch zu berücksichtigten, denn die Änderung für das Entgelt in der „alten Arbeitszeit“ übersteigt mit € 35 die € 20-Grenze.
Ebenso bekannt zu geben ist, wenn die Änderungen der SV-Beiträge, die im Rahmen der ATZ/TP ersetzt werden (Summe der Betragsfelder 5 und 7), den Wert von € 20,- übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Wert der Felder 5 und 7 einzeln sich weniger als € 20,- verändern, aber die Summe der beiden SV-Beitragswerte um € 20,- über oder unter der bisherigen Summe der beiden SV-Beitragswerte liegt.
Frage 2:
Vor vielen Jahren wurde im GKK-Magazin NÖDIS (konkret im Jahr 2006) publiziert, dass man es von AMS-Seite tolerieren würde, wenn jemand während der Freizeitphase zur geblockten Altersteilzeit geringfügig beim selben Arbeitgeber weiterarbeitet.
Diese Feststellung ist nun schon 17 Jahre alt und wird - meiner Beobachtung nach - offenbar von manchen AMS geteilt, von anderen wiederum nicht (diese sehen es als schädliche Beschäftigung an; schädlich für Altersteilzeitgeld). Wie sieht hier der aktuelle Auslegungsstand aus?
Antwort zu Frage 2:
Die Bundesgeschäftsstelle gab in der Tat die Empfehlung aus, dass sogar bis zur Hälfte der Arbeitszeit Mehrarbeit geleistet werden darf. Es wird allerdings nicht proaktiv beworben und sollte auch nicht von Haus aus vereinbart werden, sondern es wird dann "im Bedarfsfalle" toleriert.
Anmerkung:
Das zeigt, dass die "Sache" nicht ganz rund ist, aber in Bedarfsfälllen, sofern das Ganze nicht zur Regel wird, toleriert wird. Ein paralleles Dienstverhältnis oder eine selbständige Betätigung parallel zum ATZ-Dienstverhältnis (egal, ob in Freizeitphase oder Einarbeitungsphase oder kontinuierlich) ist da überhaupt kein Problem. Im Bedarfsfalle könne man auch für regelmäßige Einsätze in der Freizeitphase eine Überlassung durch einen Arbeitskräfteüberlassung betreffend dieses Dienstnehmers zu diesem "Beschäftiger" in Erwägung ziehen.
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