Wir haben für zwei Mitarbeiter je einen Tesla gekauft. Da es sich ja um ein Elektroauto handelt, ist der Sachbezug ja auf 0 herunter gesetzt.
Die Mitarbeiter dürfen das Auto auch privat nutzen und eine Lademöglichkeit gibt es in der Firma.
Zusätzlich ist mit dem Auto eine Lademöglichkeit bei den Tesla Superchargern möglich. Die Ladevorgänge werden automatisch über die Firmenkreditkarte abgerechnet und für jeden Ladevorgang gibt es eine eigene Rechnung.
Wenn die Mitarbeiter mit dem Auto jetzt in den Urlaub fahren und im europäischen Ausland das Auto bei den Tesla Superchargern laden, wie sind diese Rechnungen dann zu buchen?
Ist das mit dem Sachbezug abgedeckt?
Wir können im Internet keine genaue Erklärung dazu finden.
Steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen (bzw. freiwilligen Abfertigung) trotz erneutem Dienstverhältnis nach 10monatiger Unterbrechung
BFG vom 13.03.2023, RV/7104840/2017 § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Wird ein Dienstverhältnis beendet und nach einiger Zeit wieder neu begründet, genießt eine bei Beendigung des ersten Dienstverhältnisses ausgezahlte Abfertigung die steuerliche Begünstigung des § 67 Abs. 3 u. 6 EStG 1988.
2. Eine Versagung dieser Begünstigung käme nur bei Missbrauch in Frage, also insbesondere wenn bei Auflösung des ersten Dienstverhältnisses die spätere Begründung eines neuen Dienstverhältnisses bereits vereinbart oder zugesagt worden sein sollte.
3. Im hier zu beurteilenden Fall hielt eine Dienstnehmerin zunächst 20 % als Gesellschafterin der GmbH und war zugleich Geschäftsführerin und somit sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich Dienstnehmerin. Im Juli 2013 wurde ihr Anteil auf 80 % angehoben, wodurch das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis automatisch beendet war und somit die gesetzliche Abfertigung (bzw. eine allfällige freiwillige Abfertigung) fällig wurde und auch steuerlich begünstigt gewesen wäre (nach "altem Recht", weil der ursprüngliche arbeitsrechtliche Eintritt vor dem 1.1.2003 erfolgt war.
4. Dass sie sich in weiterer Folge auch von der Geschäftsführung zurückziehen wollte, aber nach ungefähr 9 Monaten die Pläne aufgrund verschiedener Umstände (Verkaufsbemühungen an "fremde Dritte" sind gescheitert) verwerfen musste (also die Geschäftsführung beibehielt und dann mit Wirkung ab 1.5.2014 wieder einen Anteil von nur 20 % hielt und somit wieder ein arbeits- und steuerliches Dienstverhältnis begründete), änderte nichts an dem ursprünglichen seinerzeitigen Vorhaben, die Beendigung des Dienstverhältnisses endgültig herbeizuführen.
Corona - SARS-COV2 - Covid 19 - der "Spuk" hat nun rechtlich ein Ende!
Mittels einer Verordnung, deren offiziellen Titel ich hier nicht wiedergeben möchte (den man aber über den nachstehenden Link anklicken kann), wird unter anderem die vor 10 Monaten eingeführte "Verkehrsbeschränkungsverordnung", welche quasi die Quarantäneregelungen abgelöst hatten, per 30. Juni 2023 einem Ende zugeführt (nebst anderen Verordnungen, die im Bereich "Lohn" eher keine Bedeutung haben).
Jahresprämien, Umsatzboni, Gewinnbeteiligungen aus Sicht der SV – speziell im Falle der Gewährung nach einem Austritt
Sachverhalt: Schon seit vielen Jahren beschäftigt uns die Frage, wie man Jahresprämien, Jahresbonuszahlungen oder Mitarbeitergewinnbeteiligungen in der SV behandelt, wenn die Gewährung im Folgejahr (auf das sich die Ermittlungsparameter beziehen) erfolgt, der Arbeitnehmer aber bereits im Vorjahr ausgetreten ist.
Beispiel: Gewinnbeteiligung für das Jahr 2022 wird im Mai 2023 (nach der Ermittlung) zur Auszahlung gebracht. Der Arbeitnehmer schied jedoch mit 31.12.2022 bereits aus. Wir haben eine offizielle Anfrage an die ÖGK gerichtet und eine recht umfangreiche Rückmeldung dazu erhalten. Ob das Ergebnis für den Fall eines Austrittes auch im Falle eines „Verfahrens“ hält, das sei dahingestellt. Zumindest gibt es jetzt dazu einen „Leitfaden“.
Lösung:
Die Lösung finden Sie im angehängten Dokument, wofür Sie Ihr Premium-Passwort (aus dem Premium-Abo der WPA benötigen).
Der Beitrag erscheint zusätzlich in der Ausgabe Nr. 11/2023 der WPA (also in gut zwei Wochen).
ich benötige bitte eure Hilfe.
Der KV der Frisöre hat die Mindestlöhne um € 165,- per 1.4.2023 angehoben.
Es gibt eine Mitarbeiterin, die bereits eine kollektivvertragliche Überzahlung bis Stichtag 31.3.2023 hatte, zB € 2.000,- brutto statt KV € 1.770,-
Ich finde im KV keine Hinweis darauf, dass eine Überzahlung erhalten bleiben muss.
Sie arbeitet 30 statt 40 Stunden pro Woche. Deshalb bekam sie eine Erhöhung von 3/4 von € 165 --> € 123,75.
Es wäre ja tatsächlich, sofern es nicht zu einer Unterzahlung kommt, rechtlich keine Erhöhung notwendig gewesen.
Diese Mitarbeiterin hat bei der Arbeiterkammer angerufen, wo ihr gesagt wurde, dass ihr Entgelt per 1.4. um 9,95 % steigen MUSS und sie bei ihrer Arbeitgeberin sagen sollte, dass sie gleich auf 10 % Erhöhung aufrunden soll.
Daher bin ich unsicher, welche Erhöhung ihr per 1.4.2023 tatsächlich zusteht?
Liebe Forums-Mitglieder,
ich hätte eine Frage zur Berechnung des 13-Wochen-Schnitts zB beim Urlaubsentgelt.
Hier heißt es immer wieder "regelmäßig", also zB regelmäßig erbrachte Überstunden.
Ab wann ist etwas regelmäßig?
Beispiel:
Der Mitarbeiter hat 1 Überstunde in KW1, 1,5 h in KW 3, 4,5 h in KW5, 1,5 h in KW7, etc.
In KW 2, 4, 6, 8 und 9 hat er keine Überstunden.
So geht das in etwa weiter
Fallen diese Überstunden regelmäßig an?
Oder wäre es besser einfach den 13-Wochen-Schnitt zu rechnen, auch wenn dann nur ein paar Cent herauskommen?
Leider finde ich nirgendwo eine Definition zum Begriff "regelmäßig".
Ein Arbeitnehmer leistete in den letzten 12 Monaten im Durchschnitt 60 % der durch Kollektivvertrag festgelegten Normalarbeitszeit (so wie es gesetzlich als Minimum vorgesehen war).
Allerdings war seine Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten insoweit schwankend, als sich darunter auch ein paar Monate befanden, während welcher die 60 %-Marke unterschritten war. Dadurch, dass in anderen Monaten deutlich mehr Arbeitszeit geleistet wurde, geht es sich im Durchschnitt mit den 60 % aus.
Fraglich ist daher, ob man im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten vor dem Antritt der Altersteilzeit durchgehend (d. h. ohne Ausnahme) mindestens die 60 % leisten musste oder ob es ausreicht, hier auf den Durchschnitt innerhalb der letzten 12 Monate abzustellen, damit die vereinbarte Altersteilzeit auch vom AMS "genehmigt" wird.
Antwort:
Die Rechtsansichten sind in der Tat recht unterschiedlich und in Wahrheit sind beide Auslegungen aufgrund des Gesetzeswortlautes möglich (in Frage kommt hier § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG).
Eine Recherche beim AMS ergab, dass man dort von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht, was auch aus der AMS-Infobox hervorgeht.
Somit steht im vorliegenden Fall der AMS-Genehmigung dieser Punkt jedenfalls nicht im Weg.
Anmerkung:
Das ARS-Forum war in den letzten 17 Jahren schon unzählige Male der Ausgangspunkt der Klärung praktischer Fragen unter tatkräftiger Mithilfe der Forums-Community, die zugleich auch das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell haben.
Diese Rückmeldung erlaube ich mir, öffentlich zu teilen.
VO zur Bewertung von Sachbezügen betreffend Fahrzeuge bei wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern
So entschied das BFG:
1. Gibt es keine Nachweise betreffend die Privatnutzung eines (nicht emissionsfreien) Firmen-KFZ durch einen wesentlich beteiligten geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter (zB in Form eines Fahrtenbuches), so sind für Zwecke des DB, des DZ sowie der KommSt dieselben Sachbezugsbewertungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei steuerlichen Dienstnehmern.
2. Damit dann in weiterer Folge der "halbe Sachbezug" zum Ansatz gelangen kann, bedarf es aber genauso eines Nachweises betreffend des Ausmaßes der Privatnutzung, weshalb – weil eben kein Nachweis erbracht werden konnte - hier dann letzten Endes der volle KFZ-Sachbezug zum Tragen kommt.
3. Werden durch den wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Kostenbeiträge geleistet, sei es auch erst am Jahresende durch die Belastung seines Verrechnungskontos, so reduziert dies den Vorteil entsprechend.
4. War dieser Geschäftsführer laut Vereinbarung dazu verpflichtet, der GmbH die aus der Privatnutzung des KFZ resultierenden Kosten zu ersetzen, gab es aber keinerlei Nachweise betreffend die Privatnutzung (also zB kein fortlaufend geführtes, lückenloses Fahrtenbuch), so fand faktisch dieser Kostenersatz nur in Form des eben genannten - sachbezugsmindernden - Kostenbeitrages statt.