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| WIKU-Live-Webinar "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" - erstes Quartal 2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.03.2023, 10:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar "Jour fixe Personalverrechnung für dahoam" - erstes Quartal 2023
Wer Lust und Zeit hat, bei meinem knapp zweistündigen Update (Zoom-Webinar) für die Personalverrechnung in Bezug auf das erste Quartal 2023 dabei zu sein, hat zwei Terminmöglichkeiten dazu:
1. 23.3.2023 von 9 bis 11 Uhr oder
2. 28.3.2023 von 18:30 bis 20:30 (Version "auf d'Nocht")
Der Preis beträgt € 120,00 (inklusive USt) je teilnehmende Person.
Über Ihre Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Behinderter / Nova |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 16.03.2023, 21:31 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Anfrage eines NÖBBC-Mitglieds
Wenn bei Auslieferung eines Pkw‘s eine Behinderten-Parkkarte - öffentliche Verkehrsmittel können nicht verwendet werden - aufgrund verspäteter ärztlicher Untersuchung noch nicht vorgelegt werden kann, gibt es eine Möglichkeit die NOVA nicht zu bezahlen bzw. refundiert zu bekommen, wenn diese Behinderten-Parkkarte (blaue) nachgereicht wird.
Die Behinderten Parkkarte ist zeitgleich mit der Bestellung des PKW‘s beim Sozialministerium für Soziales beantragt worden.
Jakob
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| Besteuerungsrecht für eine nachträgliche Bonuszahlung für eine frühere Tätigkeit in Frankreich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2023, 18:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Besteuerungsrecht für eine nachträgliche Bonuszahlung für eine frühere Tätigkeit in Frankreich
BFG vom 27.09.2022, RV 7102144/2021
Art. 4, 15 und 23 DBA Frankreich
So entschied das BFG:
1. Bonuszahlungen, die für eine in Vorjahren in Frankreich verrichtete nichtselbständige Tätigkeit in einem späteren Jahr zufließen, sind nach § 19 EStG im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
2. Dass im Veranlassungsjahr keine Ansässigkeit in Österreich bestanden hat, ist unbedeutend; entscheidend ist der steuerliche Status in dem Jahr, in dem sich die Einnahme steuerlich auswirkt.
3. Im Zuflussjahr bestand ein Wohnsitz in Österreich, der nach Art 4 DBA Frankreich die Ansässigkeit dort auslöste.
4. Das Besteuerungsrecht an den nachträglichen Bonuszahlungen stand aber Frankreich zu, weil die zugrundeliegende Tätigkeit nach Art 15 DBA Frankreich dort ausgeübt worden ist (Kausalitätsprinzip).
5. Gemäß Art 23 Abs 2 lit a DBA Frankreich hatte Österreich diese Einkünfte zwar von der Besteuerung auszunehmen, gemäß lit c durften sie gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.
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| Gesetzliche Abfertigung nach italienischem Recht für Grenzgänger – steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2023, 17:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Gesetzliche Abfertigung nach italienischem Recht für Grenzgänger – steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 3 EStG 1988
BFG vom 27.09.2022, RV 3100842/2019
§ 67 Abs. 3 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. War ein in Österreich wohnhafter Arbeitnehmer im Rahmen der Grenzgängerregelung bei einem italienischen Unternehmen in der Zeit von 2010 bis 2016 beschäftigt und erhielt er aus Anlass einer Betriebsschließung im Zuge seines Austrittes eine Abfertigungszahlung nach dem italienischen Recht (nach Art. 2120 Abs. 1 des italienischen Codice civile), so war diese Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 steuerbegünstigt.
2. § 26 Abs. 7 lit. d EStG 1988 (Regelung, welche die BV-Beitragszahlung oder die gesetzlichen Übertrittsregelung „nicht steuerbar“ stellt) kommt hier nicht zur Anwendung.
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| Gewerbe ruhend melden |
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Geschrieben von: wito75 - 15.03.2023, 10:15 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
ein Klient (E/A-Rechner) meldet sein Gewerbe aufgrund einer Erkrankung mit Ende März 2023 bis auf weiteres ruhend.
Können dann trotzdem seine bis Ende März geleisteten Tätigkeiten erst im April bzw. Mai mit seinen Kunden verrechnet werden oder müssen hier die Rechnungen auch alle mit spätestens 31.03 ausgestellt sein. Was passiert mit den Eingangsrechnungen, welche nach dem März reinkommen.
Oder ist hier wie bei einer Betriebsaufgabe umzugehen, also Umstellung auf doppelte Buchhaltung mit Übergangsgewinn bzw. -verlust?
Vielen Dank!
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