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| Pendlerrechnerausdruck ist auch im Bereich der Steuerveranlagung Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.02.2023, 20:54 - Forum: News & wichtige Infos
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Pendlerrechnerausdruck ist auch im Bereich der Steuerveranlagung Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros
BFG vom 13.01.2023, RV/7103521/2021
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
§ 3 Pendlerverordnung
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales (durch das Finanzamt oder durch das Bundesfinanzgericht) setzt zwingend die Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners voraus.
2. Die gegenteilige Ansicht (einer verpflichtenden Berücksichtigung etwa eines geschätzten Pendlerpauschales durch die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht ohne Vorlage eines Ausdrucks des Pendlerrechners durch den Abgabepflichtigen) ließe die in der Pendlerverordnung vorgesehene Verpflichtung zur (siebenjährigen) Aufbewahrung des Ausdrucks des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners ins Leere laufen.
3. Der Abgabepflichtiger hat im Pendlerrechner Angaben zu Wohnort, Arbeitsort, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Fahrten zu machen.
4. Die genannten Angaben bilden eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Höhe des geltend gemachten Pendlerpauschales.
5. Da Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden vorlegen und die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, sind ein Pendlerpauschale nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen.
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| BMD Consult Paket für 1 User zu verkaufen |
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Geschrieben von: PeschetzConsulting - 06.02.2023, 14:10 - Forum: Kauf / Verkauf
- Antworten (1)
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| Geringfügige Beschäftigung Arbeiter KV mit Stundenlohn |
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Geschrieben von: Pfeiffer - 05.02.2023, 12:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze um lediglich 3,1 % angehoben jedoch praktisch alle Kollektivverträge um mehr als 3,1 % angehoben haben, stehen jetzt praktisch alle vor dem Dilemma, dass sie die Wochenarbeitszeit reduzieren müssen, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten.
Folgende Frage zum Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (und praktisch alle Kollektivverträge mit Stundenlöhnen und keinen Monatslöhnen):
Nachdem die Abrechnung nach geleisteten Stunden zu erfolgen hat, ist eine Lohnvereinbarung mit einem fixen Monatslohn genau genommen nicht möglich. Eine "Glättung" des Monatseinkommens auf die Geringfügigkeitsgrenze würde zu monatlich unterschiedlichen Stundenlöhnen führen, da in den einzelnen Monaten aufgrund der Länge der Monate bzw. Lage der Wochentage unterschiedlche Monatsstundenleistungen anfallen.
Zur Ermittlung der maximal zu vereinbarenden Wochenstundenanzahl ohne Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist somit der stundenintensivste Monat (Monat mit den meisten Arbeitsstagen inklusive Feiertage an Wochentagen) heranzuziehen, mit dem KV-Stundenlohn in Relation zur Geringfügigkeitsgrenze die Wochenstundenzahl zu ermitteln: 500,91 / KV-Stundenlohn / Arbeitstage im Monat x 5 (bei 5-Tage-Woche).
Oder laufe ich hier irgendeinem Denkfehler auf?
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