Mit heutigem Tag wurde das nächste Frage-Antworten-Protokoll des BMF zu den Änderungen der Sachbezugswerte-Verordnung publiziert.
Der Schwerpunkt dieses FAQ liegt auf dem Thema "Laden von emissionsfreien Fahrzeugen" und damit verbundene Kostenersätze.
Nachstehend finden Sie die gestellten Fragen. Im beiliegenden Dokument finden Sie zusätzlich noch die Antworten. Dieses Dokument wird in der Ausgabe Nr. 5-6/2023 veröffentlicht werden und ist heute schon unter Verwendung des Premium-Passworts einsehbar.
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Frage 1: Welche technischen Mindestanforderungen müssen erfüllt sein, damit die verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum Firmenfahrzeug sicherstellt?
Im Idealfall gibt es eine Wallbox mit geeichtem Zähler, bei der die einzelnen Ladesitzungen nachvollziehbar als Bericht ausgewertet werden können (beispielsweise Angaben zu Kilometerstand zur Plausibilisierung der daheim geladenen Menge zum Zwecke der Transparenz für Behörden sowie Arbeitgeber).
Frage 2: Ist eine Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug (z.B. BMW charging history) auch geeignet, obwohl die Messung der Lademenge von der durch einen geeichten Zähler abweichen kann und der Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung verlangt, dass die Zuordnung durch die Ladeeinrichtung sichergestellt werden muss.
Frage 3: Der monatliche Pauschalbetrag von 30 € pro Kalendermonat für ein arbeitgebereigenes emissionsfreies Elektrofahrzeug für das Laden zuhause kann abgabenfrei ersetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge dem Firmenfahrzeug zuzuordnen.
Welche Anforderungen bestehen für diesen Nachweis?
Angeregt wird hier der Nachweis durch Dokumentation der Marke und des Modells der vom Arbeitnehmer zuhause verwendeten Ladeeinrichtung.
Frage 4: Die Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung können vom Arbeitgeber nur ersetzt werden bzw. die Ladeeinrichtung kann vom Arbeitgeber nur angeschafft werden, wenn vom Arbeitgeber ein emissionsfreies KFZ zur Verfügung gestellt wird und es sich um die Ladeeinrichtung für dieses KFZ handelt.
Ist es unschädlich, wenn die Ladeeinrichtung (vorbereitend) installiert wird, bevor so ein KFZ zur Verfügung gestellt wird?
Frage 5: Um bereits angeschaffte Ladeeinrichtungen (und somit alle jene Arbeitgeber, die bereits frühzeitig eine emissionsfreie Mobilität in ihren Betrieben gefördert haben) nicht gegenüber jenen Ladeeinrichtungen, die erst ab 1.1.2023 angeschafft werden, zu benachteiligen, wird angeregt, auch bereits vor dem 1.1.2023 angeschaffte Ladeeinrichtungen in den steuerfreien Kostenersatz einzubeziehen.
Dies kann bspw. dadurch erfolgen, dass klargestellt wird, dass für die Steuerbefreiung des Kostenersatzes betreffend die Ladeeinrichtung der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes (und nicht der Anschaffungszeitpunkt der Ladeeinrichtung) berücksichtigt werden kann.
Ist für die Sachbezugsbefreiung des Kostenersatzes für die Anschaffung der Ladeeinrichtung somit der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes (bei vor dem 1.1.2023 angeschafften Ladeeinrichtungen) oder der Zeitpunkt der Anschaffung der Ladeeinrichtung relevant?
Frage 6: Wie müssen die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen nachgewiesen werden? Muss auch hier nachgewiesen werden, um welches Fahrzeug es sich handelt?
Habe eine Frage zu einer Teilzahlungsrechnung.
Klient (Elektriker) liefert die Ware für die zu montierende PV-Anlage an den Kunden. Mit der Lieferung erhält der Kunde eine TeilzahlungsRg. iHv 75% der Auftragssumme.
Außer der Lieferung ist noch keine Leistung erfolgt.
Ist diese Teilzahlungsrechnung umsatzsteuerlich also nach vereinnahmten Entgelten (Ist-besteuert) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-besteuert) zu behandeln?
Danke für eure Hilfe
Die Wirtschaftskammer Österreich veranstaltet unter Mitwirkung der ÖGK österreichweit Gründungstage mit Tipps und Infos rund um die Unternehmensgründung.
Da es in Verbindung mit der ab 1.1.2024 einsetzenden Anhebung des gesetzlichen Regelpensionsalters bei Frauen Auslegungsunsicherheiten gab, kam es nun durch den Gesetzgeber zu einer Konkretisierung insoweit.
Dasselbe wurde auch in Verbindung mit der Langzeitversichertenpension (Korridorpension) vollzogen.
Über das beiliegende Dokument, das zudem in der Ausgabe Nr. 5-6/2023 der WIKU-Personal aktuell veröffentlicht wird, erfahren Sie dazu alle notwendigen Details. Zum Öffnen und Lesen dieses Dokuments benötigen das Premium-Passwort.
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Heimlich, still und leise wurde die Lohnkontenverordnung relativ umfangreich geändert.
Diese Änderungen sind sowohl für Softwarehersteller als auch für Anwender sehr wichtig und werden wohl auch in Bälde Auswirkungen auf die Lohnzettelvorlage (L 16) für das Jahr 2023 haben.
Die Änderungen werden allesamt in WPA 5-6/2023 (erscheint Ende März 2023) dargestellt werden, zusammen mit dem LV-Leitfaden für die "neue Bezugsumwandlung" betreffend emissionsfreie Fahrzeuge.
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