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| Durchrechnung Teilzeit lt §19d Abs 3b AZG |
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Geschrieben von: Ilke - 03.02.2023, 11:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
ich habe eine Frage bzgl der gesetzlichen Durchrechnungsmöglichkeit bei Teilzeitarbeit lt §19d Abs 3b AZG:
(3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
2. b
Mir ist nicht klar, ob man für die Anwendung dieser Durchrechnungsmöglichkeit eine gesonderte Einzelvereinbarung mit den Dienstnehmern braucht oder nicht.
Auch das Wörtchen "festgelegt" ist für mich nicht ganz klar - könnte ein Dienstgeber einseitig einen anderen Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten festlegen oder braucht es zumindest dafür eine Vereinbarung?
Vielen Dank!
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| Geplante Änderungen zur (erweiterten) Altersteilzeit - ab 1.1.2024 sind die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile dort kein Sachbezug mehr |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2023, 08:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Geplante Änderungen zur (erweiterten) Altersteilzeit - ab 1.1.2024 sind die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile dort kein Sachbezug mehr
Nun ist der Entwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auf der Parlamentsseite. Mit dabei sind Änderungen, welche die Altersteilzeit betreffen und an denen ich betreffend die Gestaltung mitwirken durfte.
Abgesehen vom schrittweisen Entfall der geblockten Altersteilzeit geht es in erster Linie um Anpassungen, welche das VwGH-Judikat vom Jahreswechsel 2021/2022 "entschärfen" sollen und auf Dauer das Lohnverrechnerleben ein wenig erleichtern (wenngleich kurzfristig die Dinge ein wenig komplizierter werden lassen):
1. Die vom Arbeitgeber übernommenen SV-Dienstnehmeranteile (von der sogenannten "SV-Aufstockung") werden mit Wirkung ab 1.1.2024 zu vom Arbeitgeber GETRAGENEN SV-Dienstnehmeranteilen. Dies bewirkt für die Zeit ab 1.1.2024, dass hier (ENDLICH!!!!!) kein Sachbezug mehr gegeben ist, also im Ergebnis auch keine Erhöhung mehr von DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlage (bis 31.12.2023 bleibt die Rechtslage jedoch unverändert). Offen gestanden hatte ich den eher aus meiner Sicht aussichtslos eingestuften Vorschlag einfach mit einer gewissen "Jetzt-erst-Recht"-Unbekümmertheit eingebracht und ihm wurde sensationellerweise stattgegeben. Damit wird ein jahrzehntelanges fachliches Ärgernis (eine absolute Ungerechtigkeit) mit Wirkung ab 1.1.2024 aus der Welt geschafft.
2. Der Unterwert ist nicht mehr das Zufallstrefferergebnis auf dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Altersteilzeit, sondern nun ebenfalls der Durchschnitt aus den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit (unter Ausklammerung der Überstundenentgelte). Hierin liegt eine vorübergehende Verschärfung für die LV, weil diese Regelung mit Wirkung ab 1.1.2024 für ALLE gilt (also auch für Fälle, die schon vor diesem Datum zu laufen begonnen haben). Wenn also ab 1.1.2024 die erste Änderungsmeldung zur (erweiterten) Altersteilzeit beim AMS einzubringen ist, erfolgt der "Umstellungsakt" der Neubewertung des Unterwertes (sowohl für die kontinuierliche ATZ, als auch für die geblockte ATZ).
3. Die geblockte Altersteilzeit, die vor dem 1.1.2024 angetreten wird, bleibt rechtlich unangetastet (abgesehen von den oben geschilderten Änderungen, die beide Varianten betreffen). Beginnt jedoch jemand die geblockte Altersteilzeit (erst) mit Wirkung ab 1.1.2024, so addiert man zum Mindestantrittsalter, das man bei der kontinuierlichen ATZ benötigt, noch 6 Monate hinzu (zB müssen Männer dann mindestens 60,5 Jahre alt sein). Mit Wirkung ab 1.1.2025 kommen weitere 6 Monate dazu, mit 1.1.2026 weitere 6 Monate usw. (bis die geblockte ATZ praktisch obsolet wird).
Eine weitere Detailanalyse (aus erster Hand) dazu bringe ich in der Ausgabe Nr. 3/2023 der WIKU-Personal aktuell.
Zum Entwurf samt Erläuterungen geht es hier:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXV...515876.pdf
Wer meine Arbeit für die Welt der Personalverrechnung mit einem Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell unterstützen möchte bzw. von Classic auf Premium upgraden möchte, findet hier die relevanten Informationen:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Wer meinen WIKU-Training Youtube-Channel abonniert, bekommt zu Beginn einer Woche immer eine gut 10minütige kostenlose Zusammenfassung der Änderungen der Vorwoche präsentiert:
https://www.youtube.com/@wiku-training1971
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| Ein neuer Clearingfall stellt sich vor - unangenehm für die Personalverrechnung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2023, 20:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ein alltäglicher Vorgang. Im Zuge einer Austrittsabrechnung kommt es zur Rückverrechnung einer über den Austrittstag hinaus bis Jahresende schon vorausbezahlten Sonderzahlung. Die Rückverrechnung ist arbeitsrechtlich korrekt. In Bezug auf die SV-Beiträge jedoch setzt es einen Clearingfall, weil dieses Entgelt schon für die Festlegung einer Leistung verwendet wurde. Im Klartext: die SV-Beiträge gehen nicht retour.
Ein Vorgang, den als Lohnverrechner:in auch nicht wirklich gut vermeiden kann. Der Hinweis im ÖGK-Artikel wegen "vorausschauender Abrechnung", um so etwas zu vermeiden, wird möglicherweise ein wenig mit Hellseherei verwechselt.
Diese Fälle kommen vor, aber zum Glück nicht in Massen. Auch die Abbildung im Lohnprogramm (Rollung von Brutto und Lohnsteuer, nicht aber von SV bzw. BV) wird sich wohl als schwierig bis vorläufig unmöglich erweisen. Im Regelfall wird es um Fälle gehen, die Vorjahre betreffen und somit nachträgliche mBGM-Korrekturen abgelaufener Jahre.
Umgekehrt, also wenn noch eine Beitragsgrundlage nachgereicht wird, erfolgt die Neufestsetzung der höheren Leistung.
Details finde Sie im nachstehenden Artikel dazu:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
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| Rückrollung Pendlerpauschale |
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Geschrieben von: Tiarel - 01.02.2023, 17:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
ich brauche mal wieder eine Auskunft.
Im Jahr 2022 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass bei Zusammenfall und Homeoffice und Pendlerpauschale (wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen) das Pendlerpauschale ab 2022 gekürzt werden muss, wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen.
Leider bin ich bis zum Dezember nicht dazu gekommen, die tatsächlichen Fahrten zu ermitteln, weshalb die Aufrollung erst mit Januar 2023 durchgeführt wurde.
Bei einer Dienstnehmerin, die maximal einmal die Woche in die Firma fuhr, kommt es nun zu einer deutlichen Reduktion des Nettos. Unabhängig davon, ob es sich um gutwilligen Verbrauch handelt oder nicht - wenn man in einem Monat nur noch 60 % seines bisherigen Nettos ausbezahlt bekommt (weil man unterjährig zu wenig Lohnsteuer bezahlt hat), wäre auch hier das Existenzminimum zu beachten?
Vielen Dank.
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